Verwaltungsvollstreckungsrecht NRW -  - E-Book

Verwaltungsvollstreckungsrecht NRW E-Book

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Beschreibung

Das Skript Verwaltungsvollstreckungsrecht NRW macht Sie zunächst mit allgemeinen Strukturen sowie Grundbegriffen des Vollstreckungsrechts vertraut. Der Schwerpunkt liegt dabei stets auf dem Bundesland NRW. Durch die Arbeit mit dem Skript erlernen Sie die allgemeinen rechtlichen Grundlagen der Verwaltungsvollstreckung und sind in der Lage, gutachterlich die Rechtmäßigkeit einer Vollstreckungsmaßnahme im Einzelfall und deren rechtliche Folgen beurteilen zu können. Dies beinhaltet insbesondere auch die Prüfung eines Kostenbescheids. Dieses Skript ermöglicht aber nicht nur eine Wiederholung der erlernten Wissens in komprimierter Form. Die ausformulierten Fälle erlauben es Ihnen, Ihr Wissen für die Prüfung zu testen und bieten Formulierungsbeispiele, die Sie für die Klausur nutzen können. Abschließend möchten wir darauf hinweisen, dass dieses Skript nicht die Mitarbeit im Kurs ersetzen soll, sondern Dir eine klausurorientierte und zeitsparende Wiederholung des Unterrichtsstoffes ermöglicht. Unerlässlich ist es, dass Sie die hier zitierten Vorschriften parallel im Gesetz nachvollziehen!

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Einführung

Über uns – der SVP Verlag stellt sich vor!

Wir sind der Begleiter für ein erfolgreiches Studium an den Hoch- und Fachhochschulen für die öffentliche Verwaltung! Unser Konzept für beste Klausurergebnisse in den juristischen und wirtschaftswissenschaftlichen Fächern besteht aus der Kombination aus theoretischem Wissen und der Anwendung in Klausuren.

Alle Inhalte beruhen auf den Modulbeschreibungen der jeweiligen Studiengänge und sind nach umfassender Auswertung bisheriger Prüfungen entstanden.

Mit unseren Kurzlehrbüchern haben Sie die Möglichkeit, sich das notwendige Klausurwissen in kompakter Form anzueignen. Wir haben uns auf das Notwendigste beschränkt, weil wir wissen, dass Sie ihre Zeit für viele verschiedene Fächer einteilen müssen. Unser Schwerpunkt liegt auf verständlichen Erklärungen, Prüfungsschemata und Definitionen, die Sie in der Klausur nutzen können.

In jedem Kurzlehrbuch finden Sie im Anschluss an den theoretischen Teil Klausuren mit vollständig ausformulierten Lösungen. Zusätzlich haben wir nach Möglichkeit die notwendigen Vorüberlegungen und die Lösungsskizze formuliert, damit Sie nicht nur das fertige Ergebnis sehen, sondern auch die Entwicklung der Lösung nachvollziehen können.

Über dieses Skript

Das Skript Verwaltungsvollstreckungsrecht NRW macht Sie zunächst mit allgemeinen Strukturen sowie Grundbegriffen des Vollstreckungsrechts vertraut. Der Schwerpunkt liegt dabei stets auf dem Bundesland NRW. Durch die Arbeit mit dem Skript erlernen Sie die allgemeinen rechtlichen Grundlagen der Verwaltungsvollstreckung und sind in der Lage, gutachterlich die Rechtmäßigkeit einer Vollstreckungsmaßnahme im Einzelfall und deren rechtliche Folgen beurteilen zu können. Dies beinhaltet insbesondere auch die Prüfung eines Kostenbescheids.

Dieses Skript ermöglicht aber nicht nur eine Wiederholung der erlernten Wissens in komprimierter Form. Die ausformulierten Fälle erlauben es Ihnen, Ihr Wissen für die Prüfung zu testen und bieten Formulierungsbeispiele, die Sie für die Klausur nutzen können.

Abschließend möchten wir darauf hinweisen, dass dieses Skript nicht die Mitarbeit im Kurs ersetzen soll, sondern Dir eine klausurorientierte und zeitsparende Wiederholung des Unterrichtsstoffes ermöglicht. Unerlässlich ist es, dass Sie die hier zitierten Vorschriften parallel im Gesetz nachvollziehen!

Inhalt

Teil 1: Überblick und Rechtsgrundlagen

Teil 2: Grundbegriffe der Verwaltungsvollstreckung

Gestrecktres Verfahren

Gekürztes Verfahren / Sofortvollzug

Androhung

Festsetzung

Zwangsmittel

Ersatzvornahme

Zwangsgeld und Ersatzzwangshaft

Unmittelbarer Zwang

Teil 3: Prüfungsschemata und Erläuterungen

Rechtmäßigkeit einer Zwangsmittelanwendung im gestreckten Verfahren

Ermächtigungsgrundlage

Formelle Rechtmäßigkeit

Zuständigkeit

Verfahren

Form

Materielle Rechtmäßigkeit

1. Vollstreckungsvoraussetzungen

a) Grund-VA / HDU-Verfügung

b) Wirksamkeit des Grund-VA

c) Vollziehbarkeit des Grund-VA

d) Rechtmäßigkeit des Grund-VA

2. Vollstreckungsverfahren

a) Taugliches Zwangsmittel

b) Androhung

c) Festsetzung

d) Anwendung und Verhältnismäßigkeit

Rechtmäßigkeit einer Zwangsmittelanwendung im gekürzten Verfahren

Ermächtigungsgrundlage

Formelle Rechtmäßigkeit

Materielle Rechtmäßigkeit

1. Vollstreckungsvoraussetzungen

a) Rechtmäßigkeit des fiktiven Grund-VA

b) Gegenwärtige Gefahr

c) Notwendigkeit

2. Vollstreckungsverfahren

Rechtmäßigkeit eines Kostenbescheid

Ermächtigungsgrundlage für den Kostenbescheid

Formelle Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids

Zuständigkeit

Verfahren

Form

Materielle Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids

Rechtmäßigkeit der kostenverursachenden Maßnahme

Richtiger Kostenschuldner

Erstattungsfähigkeit der Kosten nach Art und Höhe

Verhältnismäßigkeit

Vollstreckung von Geldforderungen

Teil 4: Klausuren

Fall 1: „Richtig und falsch geparkt“

Fall 2: „Öffnen Sie die Tür“

Fall 3: „Der Kirmesparker“

Fall 4: „Der Feuerteufel“

Teil 1: Überblick und Rechtsgrundlagen

Der Begriff der Verwaltungsvollstreckung erfasst in einem weit verstandenen Sinn die zwangsweise Durchsetzung eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs des Staates gegenüber einem Bürger bzw. einer juristischen Person des Privatrechts. Der Grund für die zwangsweise Durchsetzung dieses Anspruchs ist der Umstand, dass der Bürger den staatlichen Anspruch – es kann sich z.B. um die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung oder eine Geldforderung handeln – nicht freiwillig erfüllt. Die Verwaltungsvollstreckung dient daher dem Zweck, den entgegenstehenden Willen des Bürgers zu brechen oder den Anspruch zumindest ohne Rücksicht auf den Bürger durchzusetzen.

Eine Vollstreckung im Sinne dieses Skripts findet grds. aus Verwaltungsakten (im Folgenden: VA bzw. VAe) statt. Andere Titel, z.B. ein gerichtliches Urteil, werden nach den §§ 704 ff. ZPO vollstreckt (für Entscheidungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit beachte §§ 167 ff. VwGO, die jedoch durch § 167 I S. 1 VwGO auf die §§ 704 ff. ZPO verweisen). Hierbei ist der Gläubiger aufgrund des staatlichen Gewaltmonopols darauf angewiesen, die Hilfe der Justiz in Anspruch zu nehmen. Demgegenüber kann sich die Verwaltungsbehörde den notwendigen Vollstreckungstitel (für die Zwecke dieses Skripts wird stets von einem VA ausgegangen) selbst schaffen (Grundsatz der Selbsttitulierung) und anschließend vollstrecken (Grundsatz der Selbstvollstreckung).

Zu unterscheiden sind die Verwaltungsvollstreckung zur Beitreibung einer Geldforderung (Beitreibungsverfahren bzw. Vollstreckung im engeren Sinn) sowie zur Erzwingung sonstiger Handlungspflichten im Sinne eines aktiven Tuns, passiven Duldens oder Unterlassens von Handlungen (Verwaltungszwang bzw. Vollziehung im engeren Sinn). Die Begriffe der Vollstreckung und Vollziehung werden jedoch auch vom Gesetzgeber nicht trennscharf abgrenzend benutzt, sodass auch in diesem Skript den Begriff der Vollstreckung stets in einem umfassenden Sinn nutzt.

Die Verwaltungsvollstreckung geht mit sensiblen Grundrechtseingriffen einher, weshalb die gesetzlichen Grundlagen detailliert normiert sind um dem Vobehalt des Gesetzes und der Wesentlichkeitstheorie zu genügen. Es muss daher nachdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die hier zitierten Vorschriften mitgelesen werden müssen, damit die Ausführungen des Skripts nachvollziehbar sind!

Gesetzliche Grundlagen für die Verwaltungsvollstreckung sind entweder das VwVG des Bundes oder das jeweilige VwVG des Bundeslandes (im Folgenden: VwVG NRW). Für den Anwendungsbereich muss zwischen der Vollstreckung durch Bundesbehörden und durch Landesbehörden bzw. der Landesaufsicht unterstehenden Behörden unterschieden werden. Das VwVG Bund gilt für die Vollstreckung von öffentlich-rechtlichen Geldforderungen des Bundes (§ 1 Abs. 1 VwVG) und von Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungspflichten durch Bundesbehörden (vgl. § 6 Abs. 1 VwVG).

Das VwVG NRW gilt im Übrigen, d.h. für Geldforderungen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen unter Landesaufsicht stehenden Körperschaften sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die öffentlich-rechtlicher Natur sind (vgl. § 1 Abs. 1 VwVG NRW) sowie wenn die Länder durch Bundesgesetz ermächtigt sind zu bestimmen, dass die landesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren anzuwenden sind (vgl. § 1 Abs. 5 VwVG NRW). Ferner erfassen die §§ 55 ff. VwVG NRW die Zulässigkeit von Verwaltungszwang, das heißt die Vollziehung von VAen, die auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet sind (sog. HDU-Verfügungen).

Speziellere Vollstreckungsregelungen enthält insbesondere das PolG NRW zur Vollziehung von HDU-Verfügungen gemäß der §§ 50 ff. PolG NRW. Die §§ 50 ff. PolG NRW entsprechen somit grob den §§ 55 ff. VwVG NRW. Die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden richtet sich gem. § 90 Abs. 1 OWiG nach dem VwVG Bund, wenn der Bußgeldbescheid von einer Bundesbehörde erlassen worden ist und im Übrigen nach dem VwVG NRW.

Der Fokus dieses Skripts liegt zunächst auf der Verwaltungsvollstreckung zur Durchsetzung einer HDU-Verfügung. Im Anschluss erfolgt eine kurze Befassung mit der Vollstreckung von Geldforderungen. Einen weiteren klausurtypischen Anknüpfungspunkt – neben der unmittelbaren Prüfung der Rechtmäßigkeit von Vollstreckungsmaßnahmen – ist die Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Kostenbescheids. Dieser kann im Anschluss an eine kostenverursachende Maßnahme und insb. Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung sein. Hierfür muss dann ergänzend auf die auf § 77 I 1 VwVG NRW gestützte Ausführungsverordnung VwVG NRW (VO VwVG NRW) sowie auf das gemäß § 77 IV 1 VwVG NRW teilweise anwendbare Gebührengesetzt NRW (GebG NRW) zurückgegriffen werden.

Teil 2: Grundbegriffe der Verwaltungsvollstreckung

Im Folgenden werden Begriffe bzw. Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung erläutert, die nicht dem allgemeinen Verwaltungsrecht entstammen und daher nicht als bekannt vorausgesetzt werden. Zudem kehren die beschriebenen Maßnahmen im Rahmen verschiedener Prüfungskonstellationen und -schemata wieder. Zur Vermeidung von Wiederholungen werden daher – neben den zwei Verfahrensarten der Vollstreckung – die Verfahrensschritte der Androhung und der Festsetzung sowie die drei Zwangsmittel vorab dargestellt.

I. Gestrecktes Verfahren

Vom sog. gestreckten Verfahren spricht man, wenn eine Zwangsmittelawendung im Nachgang zum Erlass eines VA (sprich zu seiner Durchsetzung erfolgt) erfolgt, der auf die Vornahme einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gerichtet ist. Dieser VA wird häufig auch Grund-VA genannt. Es handelt sich um den rechtsstaatlichen Regelfall, da die grundrechtsintensivere Zwangsmittelanwendung erst erfolgt, wenn der Pflichtige einen VA nicht erfüllt. Der VA ist gegenüber der Zwangsmittelanwendung das mildere Mittel. Die „Streckung“ des Verfahrens bezieht sich demnach auf den zeitlichen Ablauf vom Erlass des VA über die Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln (hierzu sogleich) bis hin zu ihrer Anwendung. Das gestreckte Verfahren ist in § 50 I PolG NRW bzw. § 55 I VwVG NRW normiert.

II. Gekürztes Verfahren / Sofortvollzug

Demgegenüber ist das gekürzte Verfahren – auch Sofortvollzug genannt – dadurch gekennzeichnet, dass ein Zwangsmittel angewendet wird, ohne dass vorher ein VA erlassen wurde bzw. der Zwang zumindest ohne Rücksicht auf einen VA angewendet wird. Auch die Schritte der Androhung und Festsetzung (hierzu sogleich) sind regelmäßig entbehrlich bzw. entfallen. Da die Vollzugsbehörde jederzeit vom gestreckten zum gekürzten Verfahren übergehen kann, z.B. weil ein Sachverhalt dynamisch abläuft und sich die Eilbedürftigkeit erst im Verlauf zeigt, ist es möglich, dass zwar ein VA erlassen wird, dann aber ein Zwangsmittel dennoch im gekürzten Verfahren zum Tragen kommt. Das gekürzte Verfahren ist in § 50 II PolG NRW bzw. § 55 II VwVG NRW geregelt.

III. Androhung

Bei der Androhung (§ 56 PolG NRW und § 63 VwVG NRW) handelt es sich um einen VA, dessen Erlass grundsätzlich Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer späteren Zwangsmittelanwendung ist. Mit der Androhung legt sich die Behörde auf ein bestimmtes Zwangsmittel fest (§ 56 III PolG NRW bzw. § 63 III VwVG NRW) und nimmt grds. eine Fristbestimmung für die Erfüllung des VA vor (§ 56 I 2 PolG NRW bzw. § 63 I 2 - 4 VwVG NRW). Weitere – teilweise zwingende – inhaltliche Vorgaben enthalten § 56 IV - V PolG NRW bzw. § 63 IV - V VwVG NRW. In Eilfällen kann von der Androhung abgesehen werden (§ 56 I 3 PolG NRW bzw. § 63 I 5 VwVG NRW), was insbesondere in Fällen des Sofortvollzuges zum Tragen kommt. Für den unmittelbaren Zwang existiert es eine ergänzende Spezialregelung in § 61 PolG NRW bzw. § 69 VwVG NRW.

Umstritten ist, ob die Rechtmäßigkeit der späteren Zwangsmittelanwendung von der Rechtmäßig oder lediglich der Wirksamkeit der Androhung abhängt. Für letztere Ansicht spricht, dass die Androhung ein VA ist und damit nach allgemeiner Dogmatik ihre Rechtswirkungen bereits mit Wirksamkeit entfaltet. Gleichwohl kann die Rechtmäßigkeit der Androhung in Prüfungen explizit abgefragt werden. Ähnliches dürfte für das Zustellungserfordernis des § 56 VI 1 PolG NRW bzw. § 63 VI 1 VwVG NRW gelten. Fehler bei der Zustellung führen grds. nur zur Rechtswidrigkeit eines VA. Nur eine mangelnde Bekanntgabe berührt die Wirksamkeit der Androhung.

Im Kontext zur Bekanntgabe sind auch § 56 II PolG NRW bzw. § 63 II VwVG NRW zu verstehen. Der Behörde ist es erlaubt, die Androhung mit dem durchzusetzenden Grund-VA zu verbinden. In den Fällen des § 80 II VwGO soll dies erfolgen, d.h. die Behörde darf nur aus einem sachlichen Grund hiervon abweichen. Die Zuständigkeit für die Androhung richtet sich konsequenterweise nach § 56 I VwVG NRW und für die Polizei NRW nach den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften, sodass sichergestellt ist, dass die Erlassbehörde des Grund-VA auch für die Androhung zuständig ist.

IV. Festsetzung

Die Festsetzung ist ein VA, dessen Erlass grds. Voraussetzung für eine spätere rechtmäßige Zwangsmittelanwendung ist. Sie hat den Regelungsgehalt eines „Startschusses“ für die Zwangsmittelanwendung, d.h. die Behörde erklärt, dass das angedrohte Zwangsmittel nunmehr zur Anwendung kommt. Für die Ordnungsbehörden ist sie zwingend gem. § 64 S. 1 VwVG NRW im gestreckten Verfahren vorgesehen. Sie entfällt gem. § 64 S. 2 VwVG NRW im gekürzten Verfahren. Die Polizei muss gem. § 53 I PolG NRW nur das Zwangsgeld zwingend festsetzen, wobei die Festsetzung hier bereits der Anwendung des Zwangsmittels