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Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Geschichte Deutschlands - Nationalsozialismus, Zweiter Weltkrieg, Note: 1,3, Universität Mannheim (Historisches Institut), Veranstaltung: Das Ermächtigungsgesetz vom 23. (24.) März 1933, Sprache: Deutsch, Abstract: Hitler umging mit diesem Gesetz die Legislative und beförderte den Reichstag mit dessen Zustimmung fast gänzlich ins politische Aus. Lediglich sieben Gesetze, von denen zwei die Verlängerung des Ermächtigungsgesetzes betrafen, sind danach vom Reichstag beschlossen worden. Und auch wenn während der Zeit des „dritten Reichs“ keinerlei Diskurs über die Rechtskräftigkeit oder Legalität des „Gesetzes zur Behebung der Not von Volk und Reich“ (Ermächtigungsgesetz) vom 23. März 1933 aufgekommen war oder hätte aufkommen können, so entbrannte bereits kurz nach Kriegsende eine lebhafte Diskussion darüber. Politiker und Historiker argumentiert heftigst miteinander, wobei die Motive für eine Anerkennung der Rechtskräftigkeit oder deren Ablehnung nicht immer offen ersichtlich waren. Einig war man indes nur darüber, dass das Ermächtigungsgesetz die nationalsozialistische Machtergreifung juristisch hatte untermauern sollen, um dem folgenden Regime eine Legitimation zu verleihen. Die Debatte jedoch war offensichtlich so von öffentlichem Interesse, dass sich das Bundesverfassungsgericht, das erst am 9. September 1951 die Arbeit aufgenommen hatte, bereits 1953 das erste Mal mit der Problematik auseinandersetzen musste. Doch dies blieb nicht das einzige Urteil, das sich mit dem Ermächtigungsgesetz befasste. In der folgenden Arbeit soll betrachtet werden, welche Stellung das Ermächtigungsgesetz in den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts einnahm und wozu es herangezogen wurde. Exemplarisch wurden für diese Untersuchung die Urteile aus den Jahren 1953, 1957 und 1958 herangezogen, die in verschiedenen Weisen Bezug auf das „Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich“ nahmen. Hierzu werden vorab jeweils der Inhalt der Verfassungsbeschwerde und deren mögliche Hintergründe beleuchtet. Danach wird gesondert die Stellung des Ermächtigungsgesetzes in diesen Urteilen abgehandelt, um zum Schluss ein fundiertes Fazit über die oben genannte These ziehen zu können.
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