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Bachelorarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Geschichte Europas - Neuzeit, Absolutismus, Industrialisierung, Note: 1,3, Carl von Ossietzky Universität Oldenburg (Institut für Geschichte), Sprache: Deutsch, Abstract: Gerade in kirchlicher und damit auch in sittlicher und moralischer Hinsicht erscheint der Hang zum Laster als eine nicht zu tolerierende Eigenschaft, die zeit- und jahrhunderteübergreifend angeprangert und negativiert wurde. Sei es der Umgang mit Vergehen wider des christlichen Glaubens wie dem Ehebruch oder die Kindstötung oder der Abfall von Sitte und Moral in Form von begangener Unzucht. Um angezeigte Vorfälle dieser Art angemessen zu bewerten und zu beurteilen, wurde das Konsistorium installiert; eine Behörde, die direkt dem Landesherrn unterstand und über Fälle von moralischer wie sittlicher Grenzwertigkeit direkt und kompromisslos urteilen sollte. Besonders im Zeitalter der Frühen Neuzeit, das von Aberglauben, absolutistisch regierenden Herrschern und insbesondere der Aufklärung dominiert wurde, erscheint eine Betrachtung des Konsistoriums und der von ihr erfolgten Beurteilung von sittlichen wie moralischen Verfehlungen der Bürger interessant und aufschlussreich. Sowohl im Vergleich des vollzogenen Lasters mit der darauf folgenden Beurteilung durch eine kirchliche Institution als auch in der Fehlbarkeit des Menschen in Form von begangener Unzucht, Ehebruch oder Mordes liegt ein bedeutender Erkenntniswert, insbesondere in Hinblick auf die Mentalitätsgeschichte. Was die Menschen dazu veranlasst hat, die eigene Ehefrau zu hintergehen oder der Unzucht, also dem Geschlechtsverkehr mit einer anderen ledigen Person, nachzugehen soll dabei weniger im Fokus stehen als vielmehr die Bewertung solcher Vergehen aus kirchlicher und damit auch fürsorglicher Sicht. Wie ist das Konsistorium mit Verstößen gegen die kirchliche Auffassung von Sitte und Moral umgegangen? Worauf berief es sich in ihren Entscheidungen und inwiefern gelangten vielleicht aufklärerische Ideen und Überzeugungen durch einzelne Mitglieder des Konsistoriums mit in die Bewertung einzelner Fälle? Diese und andere Fragen werden anhand dieser Arbeit am Beispiel des Oldenburger Konsistoriums skizziert.
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