Die Willensfreiheit und der Begriff des Handelns in Hegels Rechtsphilosophie - Sabrina von der Heide - E-Book

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Sabrina von der Heide

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  • Herausgeber: GRIN Verlag
  • Sprache: Deutsch
  • Veröffentlichungsjahr: 2004
Beschreibung

Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Philosophie - Praktische (Ethik, Ästhetik, Kultur, Natur, Recht, ...), Note: 2,3, Freie Universität Berlin, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Untersuchung des freien Willens in Hegels Rechtsphilosophie als eine Thematik, die auch in heutiger Zeit immer mehr an Einfluss gewinnt. In einer modernen, schnelllebigen Gesellschaft, in der wir von gesetzlichen Regelungen wie fremdbestimmt erscheinen, und unser Wille einem Diktat einer anderen Macht zu unterliegen scheint, stellt sich immer wieder die aus diesem Themenschwerpunkt resultierende Frage der Handlungsfreiheit bzw. –fähigkeit des einzelnen Individuums und in diesem Zusammenhang auch dessen Schuldfähigkeit, die auch in dieser Arbeit bearbeitet werden soll. G. W. F. Hegel ist von Anfang an der Meinung, dass der (menschliche) Wille frei sei. Diese Freiheit sei eine Eigenschaft des Willens, ohne die der Wille gar nicht erst als wirklicher Wille anerkannt werden könne. Hegel deklariert den Willen als Grundlage bzw. Voraussetzung für das Recht - als von vornherein „frei“. So schreibt er: „Der Boden des Rechts ist überhaupt das Geistige und seine nähere Stelle und Ausgangspunkt der Wille, welcher frei ist, ….“ Weiter heißt es: „Die Freiheit des Willens ist am besten durch eine Hinweisung auf die physische Natur zu erklären. Die Freiheit ist nämlich ebenso eine Grundbestimmung des Willens, wie die Schwere eine Grundbestimmung der Körper ist …“. Und er verdeutlicht: „… das Freie ist der Wille. Wille ohne Freiheit ist ein leeres Wort, so wie die Freiheit nur als der Wille, als Subjekt wirklich ist“. Hegels Rechtsphilosophie baut sich demnach auf der Grundlage des freien Willens auf, ohne den es nach ihm gar kein Recht, wie es von der Gesellschaft ausgeübt wird, geben kann. Der freie Wille ist die Voraussetzung für das Recht. Doch auch für die Existenz des Willens gibt es nach Hegel eine Bedingung, um zu existieren - das Subjekt. Freiheit als solche ist ein Abstraktum. Sie ist nur wirklich, wenn sie einen Träger hat. Hegel geht davon aus, dass sich der Mensch im Denken und Handeln auf eine bestimmte Weise verhalten muss, eben weil der menschliche Geist seiner Natur nach frei ist. In vorliegendem Paperback wird sodann die Thematik der Willens- und Handlungsfreiheit sowie Zurechnungs- und Schuldfähigkeit ausgehend von Hegels „Grundlinien der Philosophie des Rechts“ unter Einbeziehung des Verhältnisses der einzelnen Subjekte zueinander behandelt.

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Ähnliche


Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung und Hinführung zum Thema Seite
2. Der freie Wille im Sinne von „Denken“ Seite
2.1 Das Allgemeine und das Besondere des freien Willens Seite
2.2 Der Willensinhalt Seite
3. Das verwirklichte Recht und die konkrete Freiheit Seite
3.1 Das abstrakte Recht Seite
3.2 Die Moralität Seite
3.3 Die Sittlichkeit Seite
4.1 Vorsatz, Verbrechen und Schuld Seite
4.2 Schuld- und Zurechnungsfähigkeit Seite
5. Freiheit und Allgemeinwohl Seite
6. Résumée Seite
7. Literatur Seite

Page 2

1. Einleitung und Hinführung zum Thema

Das Kernthema dieser Hausarbeit ist die Untersuchung des freien Willens in Hegels Rechtsphilosophie. Darüber hinaus stellt sich die aus diesem Themenschwerpunkt resultierende Frage der Handlungsfreiheit bzw. -fähigkeit des einzelnen Individuums und in diesem Zusammenhang auch dessen Schuldfähigkeit, die auch in dieser Arbeit bearbeitet werden soll.

G. W. F. Hegel ist von Anfang an der Meinung, dass der (menschliche) Wille frei ist. Diese Freiheit sei eine Eigenschaft des Willens, ohne die der Wille gar nicht erst als wirklicher Wille anerkannt werden könne.

Hegel deklariert den Willen als Grundlage bzw. Voraussetzung für das Recht - als von vornherein „frei“. So schreibt er:

„Der Boden des Rechts ist überhaupt das Geistige und seine nähere Stelle und Ausgangspunkt der Wille, welcher frei ist, …1.“ Weiter heißt es:

„Die Freiheit des Willens ist am besten durch eine Hinweisung auf die physische Natur zu erklären. Die Freiheit ist nämlich ebenso eine Grundbestimmung des Willens, wie die Schwere eine Grundbestimmung der Körper ist …2“. Und er verdeutlicht:

„… das Freie ist der Wille. Wille ohne Freiheit ist ein leeres Wort, so wie die Freiheit nur als der Wille, als Subjekt wirklich ist3“.

Hegels Rechtsphilosophie baut sich demnach auf der Grundlage des freien Willens auf, ohne den es nach ihm gar kein Recht, wie es von der Gesellschaft ausgeübt wird, geben kann. Der freie Wille ist die Voraussetzung für das Recht. Doch auch für die Existenz des Willens gibt es nach Hegel eine Bedingung, wie das letzte Zitat (Fußnote 3) mitteilt,nämlich das Subjekt.

Ohne das Subjekt, das den freien Willen innehat, gibt es keinen Willen; denn der Wille ist das Subjekt.4So ist der subjektive Wille formell, „da er nur erst die Form wirklicher, objektiver Freiheit ist. Freiheit als solche ist ein Abstraktum. Sie ist wirklich nur an einem subiectum, der Träger der Eigenschaft „Freiheit“ ist.“5

1Siehe auch: G. W. F. Hegel , „Grundlinien der Philosophie des Rechts“, § 4, S. 46.

2aaO: § 4, Zusatz, S. 46.

3aaO: § 4, Zusatz, S. 46.

4Vgl. aaO, § 4, Zusatz, S. 46.

5Angela Requate, „Die Logik der Moralität in Hegels Ph ilosophie des Rechts“, S. 31.