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Studienarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich Geschichte Europas - Mittelalter, Frühe Neuzeit, Note: 1,7, Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main (Historisches Seminar), Sprache: Deutsch, Abstract: Der Rechtssatz vom sogenannten „Leihezwang“, der in erster Linie auf der Deutung der eingangs zitierten Paragraphen aus dem Land- und Lehnrecht des Sachsenspiegels, sowie auf der Auslegung einschlägiger Passagen aus dem Landrecht des Schwabenspiegels beruht, wurde in der rechtsgeschichtlichen Forschung weit bis in das 20. Jahrhundert hinein als wichtige Besonderheit des deutschen mittelalterlichen Reichslehnrechts betrachtet. Die in ihren Grundzügen bis auf Karl Friedrich Eichhorn zurückgehende und von Heinrich Mitteis aufgegriffene und weiterentwickelte Lehre vom Leihezwang geht von der Annahme aus, dass der deutsche König verpflichtet gewesen sei, heimgefallene Fahnlehen binnen Jahr und Tag wieder auszugeben. Ausgehend von Mitteis Thesen herrschte lange Zeit in der älteren Forschung die Überzeugung, dass das Verbot der Einbehaltung heimgefallener Fahnlehen den Ausbau einer königlichen Zentralmacht verhindert und letztlich dazu geführt habe, dass sich in Deutschland, im Gegensatz zu den zentripetalen Entwicklungen Frankreichs oder Englands, kein Nationalstaat herausbilden konnte, sondern ein Flickenteppich mit unzähligen Territorien entstanden sei. Diese These ist mittlerweile jedoch schlüssig widerlegt worden. Die Debatte um den „Leihezwang“ und die Interpretation der Spiegelstellen wird heute zwar noch vereinzelt Erwähnung in Handbüchern zum Lehnswesen und Lexikonartikeln erwähnt, gilt jedoch in der Forschung generell als überholt und abgeschlossen. Die vorliegende Arbeit versteht sich in diesem Sinne vor allem als Plädoyer für die Wiederaufnahme der Forschung um den Rechtssatz des sogenannten „Leihezwangs“ im Sachsenspiegel. So soll die Arbeit eine Ausgangsbasis für anschließende Forschungsvorhaben zu dem in Vergessenheit geratenen Forschungsproblem um den „Leihezwang“ in Eike von Repgows Sachsenspiegel schaffen; und klären, warum Eike von Repgow den Satz vom Leihezwang, der in der Rechtspraxis nachweislich nicht existierte, in sein Rechtsbuch aufgenommen hat.
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