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Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 14 Punkte, Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main, Veranstaltung: Grundrechte in Europa, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Idee des Rechtsstaates findet ihre besondere Ausprägung in den Grundrechten als allgemein anerkannte Schranken öffentlicher Gewalt. In Deutschland wurde der Grundrechtsschutz im Jahre 1951 institutionalisiert. Heute stehen allen Bürgern der Europäischen Union sowohl nationale, supranationale und mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) auch internationale Gerichtsorgane zur Verfügung, vor denen ein wirksamer Grundrechtsschutz erstritten werden kann. Neben elementaren Menschenrechten und sozialen Grundrechten werden mit unter weit reichende Verfahrensgarantien gewährleistet. Eine der Wichtigsten ist der Anspruch auf ein faires gerichtliches Verfahren. Anhand dieses Grundsatzes soll im folgenden dargestellt werden, inwieweit sich die Justizgrundrechte der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), des Europäischen Gemeinschaftsrechts, insbesondere der Grundrechtecharta und des deutschen (Verfassungs-) Rechts unterscheiden und ergänzen. Dabei wird weder jede verfahrensrechtliche Garantie dargestellt, noch werden alle sich mit der Auslegung und Anwendung der Grundsätze ergebenden Probleme erörtert. Vielmehr soll ein allgemeiner Überblick gegeben und einzelne Gewährleistungen, wie das Nemo-tenetur-Prinzip und das Verbot der Doppelbestrafung, hervorgehoben werden.
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