Kapitalerhaltung in der GmbH. Darlehensgewährung, Erwerb, Rückzahlung, Rechtsfolgen - Theresa Sammereier - E-Book

Kapitalerhaltung in der GmbH. Darlehensgewährung, Erwerb, Rückzahlung, Rechtsfolgen E-Book

Theresa Sammereier

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Beschreibung

Studienarbeit aus dem Jahr 2015 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,7, Hochschule München (Fakultät Tourismusmanagement), Sprache: Deutsch, Abstract: Die Kapitalerhaltungsnormen in den §§ 30 ff. GmbHG gewährleisten, dass das Gesellschaftsvermögen ausreichend vor Ausschüttungen an Gesellschafter geschützt ist und den Gesellschaftsgläubigern dauerhaft Haftungsmasse zur Verfügung steht. Ohne die Kapitalerhaltungsvorschriften wären die Kapitalaufbringungsvorschriften vergebens. Der Gesetzgeber schützt die GmbH aber nicht vor wirtschaftlichem Misserfolg im Sinne eines schlechten Geschäftsverlaufs oder Missmanagements, erst im Insolvenzfall übernimmt er wieder den Haftungsschutz der Gläubiger, indem er bei (drohender) Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Gesellschaft zur Insolvenzanmeldung zwingt. Die Kapitalerhaltungsnormen beinhalten auch keine Verpflichtung, dass die Gesellschafter bei Verlusten der Gesellschaft das Stammkapital wieder auffüllen.

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Inhaltsverzeichnis

 

1. Kapitalerhaltungsnormen in der GmbH

1.1 Das Auszahlungsverbot

1.2 Voraussetzungen des Auszahlungsverbots

1.3 Ausnahmen vom Auszahlungsverbot

2. Darlehensgewährung aus gebundenem Vermögen

2.1 Vor Einführung des MoMiG

2.2 Seit Einführung des MoMiG

2.3 Cash-Pooling

2.4 Darlehensbewertung

3. Gesellschafterdarlehen

3.1 Vor Einführung des MoMiG

3.2 Seit Einführung des MoMiG

4. Erwerb eigener Anteile

5. Rückzahlung von Nachschüssen

6. Erweiterung des Adressatenkreises

6.1 In Bezug auf Leistungserbringungen an Gesellschafter

6.2 In Bezug auf Leistungsbeziehungen zu Dritten

6.3 In Bezug auf Leistungserbringungen an Dritte

7. Rechtsfolgen bei Missachtung

8. Fazit

Literaturverzeichnis

 

1. Kapitalerhaltungsnormen in der GmbH

 

Die Kapitalerhaltungsnormen in den §§ 30 ff. GmbHG[1] gewährleisten, dass das Gesellschaftsvermögen ausreichend vor Ausschüttungen an Gesellschafter geschützt ist und den Gesellschaftsgläubigern dauerhaft Haftungsmasse zur Verfügung steht.[2] Ohne die Kapitalerhaltungsvorschriften wären die Kapitalaufbringungsvorschriften vergebens.[3] Der Gesetzgeber schützt die GmbH aber nicht vor wirtschaftlichem Misserfolg im Sinne eines schlechten Geschäftsverlaufs oder Missmanagements, erst im Insolvenzfall übernimmt er wieder den Haftungsschutz der Gläubiger, indem er bei (drohender) Zahlungsunfähigkeit[4] oder Überschuldung[5] die Gesellschaft zur Insolvenzanmeldung zwingt.[6] Die Kapitalerhaltungsnormen beinhalten auch keine Verpflichtung, dass die Gesellschafter bei Verlusten der Gesellschaft das Stammkapital wieder auffüllen.[7]

 

1.1 Das Auszahlungsverbot

 

Die zentrale Kapitalerhaltungsnorm ist das Auszahlungsverbot in § 30 Abs. 1 S. 1 GmbHG, das die Auszahlung des zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögens der Gesellschaft an die Gesellschafter verbietet.[8] Dabei soll sichergestellt werden, dass die Gesellschafter keinen Zugriff auf die kapitalmäßige Grundausstattung der Gesellschaft haben, sondern nur auf das Vermögen, das von der GmbH selbst erwirtschaftet wurde.[9]

 

1.2 Voraussetzungen des Auszahlungsverbots

 

Das Auszahlungsverbot greift ein, wenn die GmbH dem Gesellschafter effektiv Vermögen zuwendet, sprich Auszahlungen oder sonstige Leistungen.[10] Der Zeitpunkt der Vermögenszuwendung wird als maßgeblich für die Beurteilung einer Unterbilanz verwendet.[11] Das lässt sich dadurch begründen, dass bei unterschiedlichen Zeitpunkten des dinglichen und schuldrechtlichen Vertrags die Leistungserfüllung, das dingliche Geschäft, den maßgeblichen Zeitpunkt bestimmt. Zudem können auch die Leistungshandlung und der Leistungserfolg zu unterschiedlichen Zeitpunkten stattfinden, wobei der Erfolg als maßgeblich gilt.[12] Unter den Begriff der Auszahlung fallen nicht nur Geldzahlungen, sondern auch alle anderen Leistungen, die das Gesellschaftsvermögen verringern.[13] Dies kann unter anderen Dienstleistungen, Nutzungsüberlassungen, Schuldübernahmen oder Rechtsverzichte betreffen.[14]

 

Dabei richtet sich die Vermögensbewertung nach dem jeweiligen Verkehrswert zum Zeitpunkt der Ausschüttung. Bei marktgängiger Ware und Dienstleistungen wird als Vergleichswert der jeweilige Marktwert verwendet, oder, falls nicht vorhanden, ein nach betriebswirtschaftlichen Bewertungsmethoden ermittelter Näherungswert zur Hilfe genommen.[15] Für die Bewertung ist das geminderte Gesellschaftsvermögen und nicht die Mehrung beim Gesellschafter ausschlaggebend. Die Differenz zwischen angemessener und gezahlter Gegenleistung stellt die verbotene Auszahlung zugunsten des Gesellschafters gemäß § 30 Abs. 1 S. 1 GmbHG dar.[16] Subjektive Kriterien sind nicht erforderlich.[17] Zusätzlich muss die Leistung causa societatis erfolgen, das heißt, aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses und nicht wegen schuldrechtlicher Abreden zwischen der GmbH und dem Leistungsempfänger.[18]

 

Als weitere Voraussetzung gilt, dass der Betrag des Stammkapitals nicht durch Gesellschaftsvermögen gedeckt ist und die Auszahlung eine Unterbilanz herbeiführt oder eine bereits Bestehende vertieft. Es handelt sich um eine Unterbilanz, wenn die Aktiva der Gesellschaft abzüglich der Verbindlichkeiten und Rückstellungen kleiner als der Nennbetrag des Stammkapitals sind. Als Anschauungsbeispiel für eine Unterbilanz dient folgende Darstellung: