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Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, , Sprache: Deutsch, Abstract: von Verfassungsbeschwerden nach § 93 BVerfGG 25.11.2003 An den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte/EGMR beim Europarat Strasbourg zHdn. Jürgen Marcetus European Court of Human Rights/Council of Europe Cour Européenne des Droits de l´Homme/Conseil de l´Europe F-67075 S t r a s b o u r g EGMR-Individualbeschwerde 4261/03: Zusammenfassung Die Nichtannahmepraxis des deutschen Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) von Verfassungsbeschwerden ohne Begründung/en ist menschenwürdeverletzend und widerspricht dem Gleichheitsgrundsatz. § 93 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) als dessen rechtliche Grundlage verstösst gegen Artikel 1 im Zusammenhang mit Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonven-tion/EMRK. § 93 des BVerfGG ist (wenn nicht als nichtig zu bewerten und aufzuheben, so doch) für menschenwürdeverletzend zu erklären. In diesem Beschwerdetext geht es um die argumentative Begründung der beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) des Europarats in Strasbourg zur Entscheidung anstehenden Individualbeschwerde 4261/03. Im Juli 2001 wurden einer Mutter aufgrund eines Eilbeschlusses des vertretungsweise zuständigen Euskirchener Amtsrichters Robert Ehl nach Empfehlung der Euskirchener Jugendamtsmitarbeiterin Bettina Eil ihre beiden -damals ein- und dreijährigen- Kinder ´von Amts wegen´ faktisch entzogen.
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