Probleme in der Anwendung der Nahtlosigkeitsregelung nach § 125 SGB III - Andreas Jordan - E-Book

Probleme in der Anwendung der Nahtlosigkeitsregelung nach § 125 SGB III E-Book

Andreas Jordan

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Beschreibung

Studienarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 2,00, Universität Kassel, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Nahtlosigkeitsregelung des § 125 SGB III entfaltet eine Sperrwirkung gegenüber der Agentur für Arbeit (AA) und fingiert volle Erwerbstätigkeit für einen Arbeitslosen, der aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes nicht mehr in der körperlichen Verfassung ist zu arbeiten, bis der Rentenversicherungsträger (RV-Träger) volle oder teilweise Erwerbsminderung festgestellt hat. Obwohl das BSG im Jahr 1999 eine Vielzahl an Fragen zur Anwendung der Nahtlosigkeitsregelung geklärt hat, zeigt sich, dass die Verwaltungspraxis von einer hohen Rechtsunsicherheit geprägt ist und dass die höchstrichterliche Entscheidung bis heute nicht oder nur zögerlich zur Kenntnis genommen wurde. Ein Resultat daraus ist, dass ein Großteil der von der AA ausgestellten Bescheide falsch ist. Dabei handelt es sich wiederholt um die folgende Fallkonstellation: Ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer wird arbeitsunfähig und wird von seinem Arbeitgeber gekündigt. Während des Krankengeldbezuges wird er von seiner Krankenkasse angeschrieben und dazu auffordert, einen Rentenantrag wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger zu stellen. Jedoch wird der Rentenantrag mit der Begründung abgelehnt, dass keine Erwerbsminderung vorliege, woraufhin der Versicherte Widerspruch einlegt. Während das Widerspruchsverfahren noch läuft, endet nach 78 Wochen die Leistungspflicht der Krankenkasse und der Versicherte wird automatisch aus dem Krankengeldbezug „ausgesteuert“. Auf Empfehlung der Krankenkasse wendet sich der Versicherte an die AA und stellt mit dem Hinweis, dass er weiterhin arbeitsunfähig sei, einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Daraufhin erteilt die AA einen ablehnenden Bescheid und stützt sich dabei auf den ablehnenden Bescheid des RV-Trägers, obwohl das Widerspruchsverfahren noch läuft. In dem Bescheid der AA wird dem Versicherten mitgeteilt, dass er keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe, da er dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe. In der vorliegenden Hausarbeit sollen die Fragen untersucht werden, wie die Nahtlosigkeitsregelung des § 125 SGB III richtig angewandt werden muss und welche Problemkonstellationen daraus entstehen können.

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Ähnliche


Inhaltsverzeichnis
1. Rente wegen Erwerbsminderung
2. Arbeitslosenversicherung
2. Minderung der Leistungsfähigkeit auf unter 15 Stunden wö-
3. Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den
4. Arbeitslosenmeldung durch einen Vertreter (§ 125 Abs. 1
5. Aufforderung zur unverzüglichen Antragstellung auf Leistun-
6. Rechtsfolgen unterlassener Mitwirkungspflichten (§ 125 Abs.

Page 1

Universität Kassel/Hochschule Fulda Fachbereich: Wirtschaftswissenschaften

Andreas Jordan

Probleme in der Anwendung der Nahtlosigkeitsregelung

nach § 125 SGB III

Veranstaltung: „Vertiefung Sozialversicherungsrecht“

Page 3

III. Problematische Fallkonstellationen und Lösungen... 36

1. Leistungsvermögen unter drei Stunden täglich ……………... 36

a) Der Arbeitslose hat eine volle Erwerbsminderung……….. 36

b) Der Arbeitslose hat eine teilweise Erwerbsminderung…… 37

c) Der Arbeitslose hat keine Erwerbsminderung……………. 38

2. Leistungsvermögen über drei Stunden, aber unter sechs Stunden täglich………………………………………………………... 39

a) Der Arbeitslose ist teilweise erwerbsgemindert………...... 39

b) Der RV-Träger verneint eine teilweise Erwerbsminderung

3. Das Leistungsvermögen über sechs Stunden, aber untervollschichtig……………………………………………………… 40

4. Das Leistungsvermögen des Arbeitslosen ist vollschichtig…. 41

Zusammenfassung……………………………………….. 42

Literaturverzeichnis……………………………………... 44

Page 4

Einleitung

Die Nahtlosigkeitsregelung des § 125 SGB III entfaltet eine Sperrwirkung gegenüber der Agentur für Arbeit (AA) und fingiert volle Erwerbstätigkeit für einen Arbeitslosen, der aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes nicht mehr in der körperlichen Verfassung ist zu arbeiten, bis der Rentenversicherungsträger (RV-Träger) volle oder teilweise Erwerbsminderung festgestellt hat.1

Obwohl das BSG2im Jahr 1999 eine Vielzahl an Fragen zur Anwen-

dung der Nahtlosigkeitsregelung geklärt hat, zeigt sich, dass die Verwaltungspraxis von einer hohen Rechtsunsicherheit geprägt ist3und

dass die höchstrichterliche Entscheidung bis heute nicht oder nur zögerlich zur Kenntnis genommen wurde. Ein Resultat daraus ist, dass ein Großteil der von der AA ausgestellten Bescheide falsch ist.4

Dabei handelt es sich wiederholt um die folgende Fallkonstellation: Ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer wird arbeitsunfähig und wird von seinem Arbeitgeber gekündigt. Während des Krankengeldbezuges wird er von seiner Krankenkasse angeschrieben und dazu auf-fordert, einen Rentenantrag wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger zu stellen. Jedoch wird der Rentenantrag mit der Begründung abgelehnt, dass keine Erwerbsminderung vorliege, woraufhin der Versicherte Widerspruch einlegt. Während das Widerspruchsverfahren noch läuft, endet nach

1http://www.ra-buechner.de/meldungen/pr_meldungen.php?ID=121, 16. März 2011.

2BSG, 9.9.1999 - B 11 AL 13/99 R.

3Geiger,info also, 58 (60).

4http://www.ra-buechner.de/meldungen/pr_meldungen.php?ID=121, 16. März 2011.