Strafmaßfindung und Strafmaßverteidigung - Jakob Weber - E-Book

Strafmaßfindung und Strafmaßverteidigung E-Book

Jakob Weber

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Beschreibung

Strafverteidigungist in der Regel Strafmaßverteidigung. Statistisch besehen stellt ein Totalfreispruch den absoluten Ausnahmefall dar. Die Erfassung der Strafmaßfindung und der Einstellungsvorschriften sowie die Sanktionenlehre sind für die Strafverteidigung daher in jeder Phase des Strafverfahrens bedeutsame und zu beachtende Wirkungsfelder. Eine effektive Verteidigung hat immer das optimal mögliche Ergebnis vor Augen und wird regelmäßig den Tatverdacht in Frage stellen. In den dynamischen Verfahrenssituationen können sich die Ziele aber auch ändern. Dann kann eine (Teil-)Verurteilung oder Opportunitätseinstellung in den Blick zu nehmen sein, um – im Fall der Fälle – die Weichen in Richtung eines für den Beschuldigten angemessenen und verhältnismäßigen Verfahrensabschlusses zu stellen. Strafmaßverteidigung fängt also nicht erst in der Hauptverhandlung an: Auch vertiefte Kenntnisse der Vorschriften über die Möglichkeiten zur Verfahrenseinstellung, zum Strafbefehlsverfahren, zur Einziehung, zu den Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie zu den außerstrafrechtlichen Rechtsfolgen (u.a. Beamtenrecht, Ausländerrecht, Gewerberecht, Registerrecht etc.) sind unabdingbar, wenn es um den gerechten und verhältnismäßigen strafrechtlichen Umgang mit den Beschuldigten geht. Effektive Strafmaßverteidigung braucht daher zwei Komponenten: das Wissen um das materielle Recht der Einstellungsvorschriften, der Sanktionen und aller strafrechtlichen Rechtsfolgen sowie die Kompetenz, dieses Wissen strafprozessual bestmöglich umsetzen zu können. Bestehend aus zwei Teilen vermittelt das auf neue, die Praxis zugeschnittene Werk in Teil 1 daher zunächst profunde Kenntnisse in der Strafmaßfindung, zusammengetragen aus der Sicht zweier erfahrener Justizpraktiker. Ebenso erfolgt ein vertiefter Einblick in die Grundlagen der Sanktionenlehre. Auf diesem Fundament baut der 2. Teil auf. Der Verteidigung wird – chronologisch entlang der Stadien und Abläufe des Strafverfahrens bis hinein in die Rechtsmittel – eine praxisgerechte und strategisch wertvolle Handlungsanleitung für die Strafmaßverteidigung an die Hand gegeben, formuliert aus der Perspektive zweier Autoren aus der forensischen Verteidigungspraxis und aus der Wissenschaft. Zahlreiche Querverweise innerhalb des Werks, anschauliche Beispiele und praktische Hinweise machen das Handbuch zu einem willkommenen Neuzugang in der Reihe "Praxis der Strafverteidigung" und zu einem unverzichtbaren Begleiter im Alltag der Strafverteidigung.

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Strafmaßfindung und Strafmaßverteidigung

von

Dr. Michael GubitzRechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in Kiel, Honorarprofessor an der Ruhr-Universität Bochum

Dr. Oliver Harry GersonWissenschaftlicher Assistent/Habilitand an der Universität Passau

Dr. Claudia Hailer Richterin am KG

Jakob WeberRichter am LG Berlin

www.cfmueller.de

Herausgeber

Praxis der Strafverteidigung Band 40

Begründet von

Rechtsanwalt Dr. Josef Augstein (†), Hannover (bis 1984) Prof. Dr. Dr. h.c. Werner Beulke, Passau (bis 2022) Prof. Dr. Hans-Ludwig Schreiber (†), Göttingen (bis 2008)

Herausgegeben von

Prof. Dr. Charlotte Schmitt-Leonardy, Bielefeld Rechtsanwalt Prof. Dr. Dr. Alexander Ignor, Berlin

Schriftleitung

Rechtsanwalt (RAK Berlin und RAK Wien) Dr. Felix Ruhmannseder, Berlin/Wien

Autorin und Autoren

Dr. Michael Gubitz ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in Kiel sowie Honorarprofessor an der Ruhr-Universität Bochum. Kontakt: [email protected]

Dr. Oliver Harry Gerson ist Wissenschaftlicher Assistent und Habilitand an der Universität Passau (Lehrstuhl Prof. Dr. Robert Esser). Kontakt: [email protected]

Dr. Claudia Hailer ist Richterin am KG.

Jakob Weber ist Richter am LG Berlin.

Impressum

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <https://portal.dnb.de> abrufbar.

 

ISBN 978-3-8114-5471-2

 

E-Mail: [email protected]

Telefon: +49 6221 1859 599Telefax: +49 6221 1859 598

 

www.cfmueller.de

 

© 2023 C.F. Müller GmbH, Heidelberg

Hinweis des Verlages zum Urheberrecht und Digitalen Rechtemanagement (DRM)

Dieses Werk, einschließlich aller seiner Teile, ist urheberrechtlich geschützt. Der Verlag räumt Ihnen mit dem Kauf des e-Books das Recht ein, die Inhalte im Rahmen des geltenden Urheberrechts zu nutzen.

Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

Der Verlag schützt seine e-Books vor Missbrauch des Urheberrechts durch ein digitales Rechtemanagement. Angaben zu diesem DRM finden Sie auf den Seiten der jeweiligen Anbieter.

Vorwort der Herausgeber

Der vorliegende neue Band der Reihe Praxis der Strafverteidigung – Strafmaßfindung und Strafmaßverteidigung – widmet sich einem Bereich der Strafverteidigung, der in der Fachliteratur vergleichsweise selten behandelt wird, obwohl er äußerst praxisrelevant ist.

Sämtliche Hauptverfahren, die nicht mit einem Freispruch oder einer Einstellung abschließen – das sind über vier Fünftel der Hauptverfahren (Rn. 541) – enden mit einer Verurteilung und somit meistens mit einer Strafe und ggf. weiteren belastenden Rechtsfolgen für die verurteilte Person. Von den hiergegen eingelegten Revisionen sind nur wenige erfolgreich. Statistisch gesehen, müssen daher Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger im Falle einer Anklage regelmäßig eher mit einer Bestrafung als mit der Straflosigkeit ihrer Mandantschaft rechnen und diese Möglichkeit in die Strategie ihrer Verteidigungstätigkeit einbeziehen. Aber auch schon während des Ermittlungsverfahrens müssen sie die Möglichkeit einer späteren Verurteilung einkalkulieren, kommt es doch, statistisch gesehen, in ca. 20 % aller Ermittlungsverfahren zu einer Anklage oder einem Strafbefehlsantrag (Rn. 540).

Strafen (und ggf. weitere Rechtsfolgen) sind bei festgestellter strafrechtlicher Verantwortlichkeit zwingend, aber nicht im Einzelnen festgelegt, sieht man einmal von der lebenslangen Freiheitsstrafe bei Mord ab. Im Übrigen schreibt das Gesetz generelle Strafrahmen – und Strafrahmenverschiebungen – vor (Rn. 103 ff.), aus denen die Rechtsanwender/innen die Strafen im Einzelfall zu schöpfen haben (Rn. 237 ff.). Hierbei müssen sie zahlreiche äußere Umstände berücksichtigen, die persönliche Schuld des Täters oder der Täterin bewerten und die Wirkungen berücksichtigen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, § 46 StGB (Rn. 70 ff.). Obwohl es sich hierbei um eine sog. ureigene richterliche Aufgabe handelt, bei deren Erfüllung den Gerichten anerkanntermaßen ein nicht unbeträchtlicher Spielraum zukommt, eröffnet sie auch der Strafverteidigung ein breites Betätigungsfeld; denn diese verfügt über vielfältige strafprozessuale Möglichkeiten, insoweit relevante Umstände zugunsten ihrer Mandantschaft in das Verfahren einzubringen und ggf. zu einem möglichst günstigen Verfahrensabschluss beizutragen.

Das vorliegende Buch zeigt die ganze Breite des Spektrums an Einwirkungsmöglichkeiten auf und vermittelt Strafverteidigerinnen und Strafverteidigern das Rüstzeug für eine effektive Strafmaßverteidigung in allen Stadien des Verfahrens.

Im ersten Teil („Grundlagen der Strafmaßfindung“) stellen mit Claudia Hailer und Jakob Weber eine erfahrene Richterin und ein erfahrener Richter die gesetzlichen Regelungen der Rechtsfolgen der Tat im Allgemeinen (§§ 38 bis 76b StGB) und der Strafbemessung im Einzelnen (§§ 46 bis 60 StGB) sowie die aktuelle diesbezügliche Rechtsprechung und Lehre dar. Die Ausführungen machen deutlich, dass es sich hierbei um eine teilweise dogmatisch ausgefeilte Rechtsmaterie handelt, worauf die Verteidigung durchweg zu achten hat – nicht erst, aber ggf. auch bei einer Revision (Rn. 381 ff.). Die ungenügende Feststellung von Strafzumessungstatsachen, die falsche Wahl des Strafrahmens und eine undifferenzierte Strafzumessung im engeren Sinn sind rügefähige Rechtsfehler. Umgekehrt gehört das Einbringen von Umständen, die bei den Rechtsfolgen zugunsten des Mandanten berücksichtigt werden müssen oder können, ebenso zur Strafverteidigung wie die Überprüfung und Infragestellung des Tatverdachts.

Im zweiten Teil („Strafmaßverteidigung“) stellen Michael Gubitz, ein erfahrener Strafverteidiger, und Oliver Harry Gerson, ein praxisorientierter Strafrechtswissenschaftler – im Anschluss an eine grundsätzliche Reflexion der Möglichkeiten und Grenzen der Strafmaßverteidigung angesichts der gegenwärtigen Strukturen des Strafverfahrens – im Einzelnen dar, wie Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger im täglichen Kampf ums Recht zu möglichst günstigen Verfahrensergebnissen für ihre Mandantinnen und Mandanten beitragen können, wenn eine Einstellung des Verfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts oder ein Freispruch nicht möglich erscheinen (Rn. 576 ff.).

Mit Blick auf die einzelnen Verfahrensabschnitte beleuchten sie mögliche Verteidigungsziele (bspw. Verfahrenseinstellungen, Vermeidung bestimmter strafrechtlicher und außerstrafrechtlicher Rechtsfolgen, Erzielung von Strafmilderungen), deren jeweilige rechtliche Voraussetzungen und die strafprozessualen Möglichkeiten ihrer Umsetzungen (Anträge, Erörterungen, Verständigungen, Täter-Opfer-Ausgleich). Großen Raum nimmt hierbei zu Recht u.a. die Frage nach dem Ob, Wie und Wann eines Geständnisses ein (Rn. 354 ff.). Insgesamt wird deutlich, dass sich eine gewissenhafte Verteidigung frühzeitig und im Verlaufe des Verfahrens immer wieder die schwierige Frage stellen muss, was sie für ihre Mandantschaft unter welchen Voraussetzungen erreichen kann und was nicht, und was im Hinblick darauf zu tun, bzw. der Mandantschaft zu raten ist. Für die Beantwortung dieser Frage gibt das Buch Strafverteidigerinnen und Strafverteidigern wertvolle Hilfestellungen.

Verlag, Herausgeber/in und Schriftleitung freuen sich über den neuen Band der Reihe Praxis der Strafverteidigung, danken den Autoren für ihr Werk und wünschen ihm die verdiente Aufmerksamkeit.

Im Mai 2023

Berlin

Alexander Ignor

Bielefeld

Charlotte Schmitt-Leonardy

Vorwort der Autorin und der Autoren

Strafmaßverteidigung stellt die Regel der Tätigkeiten der Strafverteidigung dar. Diese Aussage scheint zunächst zu implizieren, dass überwiegend nicht für und um den Nachweis der Unschuld gekämpft, sondern die staatliche Bestrafung des Beschuldigten verwaltet wird. Wie kann das sein? Die Verteidigung muss doch von dem Bestreben getrieben sein, die Rechte des Beschuldigten zu wahren! Die aus empirischen Gründen folgende Einsicht in die wahrscheinliche – zumindest teilweise – Verurteilung ist jedoch unausweichlich. Strafmaßverteidigung ist damit nicht etwa das Gegenteil zur Freispruchverteidigung, sondern eine stets mitzudenkende Handlungsvariante zum statistischen Ausnahmefall (des Totalfreispruchs). Sie setzt demzufolge inhaltlich weit und zeitlich lange vor der Eröffnung des Hauptverfahrens an. Sie beginnt bereits im Ermittlungsverfahren und soll(te) in den allermeisten Konstellationen dazu beitragen, eine Fortführung des Strafverfahrens – zumindest in der Form wie von den Strafverfolgungsbehörden originär angedacht – zu vermeiden.

Die Strafverteidigung muss für diese Tätigkeit spezifische Kenntnisse aufweisen. Deren Vermittlung war das Anliegen der Verfasser dieses Werkes; beide Teile des Buchs sind dabei unter identischer und doch gesonderter Prämisse zu lesen:

Eine richtige verstandene Strafmaßverteidigung ist alles andere als bloße Bestrafungsbegleitung. Sie meint die kunstgerechte Verhinderung eines überbordenden und damit nicht mehr verhältnismäßigen Durchgriffs der staatlichen Strafgewalt auch in den Fällen, in denen ein (Teil-)Schuldspruch unausweichlich ist. Die Entwicklung einer effektiven Verteidigungsstrategie steht und fällt mit der versierten Anwendung der Klaviatur der StPO. Diesem verteidigungsstrategischen und prozessdogmatischen Komplex widmen sich die Autoren Michael Gubitz und Oliver Harry Gerson in Teil 2. Dieser Teil fungiert als Handlungsanleitung für die Verteidigung.

Vor der Kür kommt allerdings die Pflicht: Um überhaupt alle Register der Strafmaßverteidigung ziehen zu können, muss die Verteidigung profunde Kenntnisse in der (materiell-rechtlichen) Strafmaßfindung aufweisen. Diese dürfen sich nicht in der Lektüre des § 46 StGB erschöpfen, sondern erfordern ein systematisches Verständnis der Grundlagen der Sanktionenlehre des StGB. Dafür ist der Blick durch die Brille des Tatgerichts der Schlüssel zum (Verteidigungs-)Erfolg. Diese Perspektive wird in Teil 1 von Claudia Hailer und Jakob Weber beleuchtet. Dieser Teil fungiert als materiell-rechtlicher (Wissens-)Sockel für die Verteidigung.

Durch zahlreiche Querverweise der beiden Teile des Buches in den jeweils anderen Teil sollen grundständiges Wissen über die Strafmaßfindung und die Umsetzung dieser Kenntnisse in der Strafmaßverteidigung erleichtert werden. Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass die beiden Teile inhaltlich voneinander unabhängig sind. Das folgt bereits aus dem unterschiedlichen Fokus der für die jeweiligen Teile allein verantwortlichen Autorenteams. Im Idealfall kann das Buch genau hierdurch dazu beitragen, den Blickwinkel des jeweils anderen Verfahrensbeteiligten besser zu verstehen.

Die Autorin sowie die Autoren hoffen, dass das Werk seine angestrebten Zwecke erfüllen und Mehrwert bieten kann.

 

Im April 2023

Kiel

Prof. Dr. Michael Gubitz

Passau

Dr. Oliver Harry Gerson

Berlin

Dr. Claudia Hailer

Berlin

Jakob Weber

Inhaltsverzeichnis

 Vorwort der Herausgeber

 Vorwort der Autorin und der Autoren

 Inhaltsverzeichnis

 Abkürzungsverzeichnis

 Teil 1Grundlagen der Strafmaßfindung

  A.Die möglichen strafrechtlichen Folgen einer Straftat im Überblick1 – 50

   I.Strafen2 – 30

    1.Freiheitsstrafe (§ 38)3 – 6

    2.Geldstrafe (§ 40)7 – 10

    3.Kombination von Geldstrafe und Freiheitsstrafe (§ 41)11 – 15

    4.Nebenstrafe Fahrverbot (§ 44)16 – 22

    5.Nebenfolgen23

    6.Absehen von Strafe (§ 60)24 – 26

    7.Verwarnung mit Strafvorbehalt (§ 59)27 – 30

   II.Maßnahmen31 – 50

    1.Maßregeln der Besserung und Sicherung (§§ 63 ff.)32 – 37

    2.Einziehung von Taterträgen (§§ 73 ff.)38 – 46

    3.Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten (§§ 74 ff.)47 – 50

  B.Die prozessuale Feststellung der tatsächlichen Grundlagen der Strafzumessung51 – 64

   I.Amtsaufklärungspflicht52

   II.Strengbeweis53 – 55

   III.Beweiswürdigung56 – 64

    1.Verwertungsverbote57

    2.Zweifelssatz58 – 64

     a)Entlastende Umstände59, 60

     b)Belastende Umstände61 – 64

  C.Grundprinzipien der Strafzumessung65 – 102

   I.Gerechter Schuldausgleich66 – 73

    1.Das Schuldprinzip67 – 69

    2.Belastungsgleichheit70 – 72

    3.Spielraumtheorie73

   II.General- und Spezialprävention74 – 83

    1.Spezialprävention75 – 77

    2.Generalprävention78 – 83

     a)Negative Generalprävention79 – 81

     b)Positive Generalprävention82, 83

   III.Prinzip der Gleichbehandlung84 – 86

    1.Verfahrensübergreifende Gleichbehandlung85

    2.Verfahrensinterne Gleichbehandlung86

   IV.Doppelverwertungsverbot87 – 102

    1.Anwendungsbereich89 – 99

     a)Merkmale des gesetzlichen Tatbestands89 – 91

     b)Besonders und minder schwere Fälle, vertypte Milderungsgründe92 – 94

     c)Unrechts- und schuldbegründende Merkmale95

     d)Erwägungen des Gesetzgebers bei Normierung des jeweiligen Tatbestands96, 97

     e)Tatbegehung als solche98, 99

    2.Vorliegen eines Merkmals vs. qualitative oder quantitative Abstufung100 – 102

  D.Wahl des Strafrahmens103 – 218

   I.Regelstrafrahmen103, 104

   II.Strafrahmenverschiebungen105 – 215

    1.Vertypte Milderungsgründe mit Verweis auf § 49 Abs. 1106 – 192

     a)Zwingende vertypte Milderungsgründe108 – 119

      aa)Beihilfe (§ 27)109

      bb)Versuch der Anstiftung zu einem Verbrechen (§ 30 Abs. 1)110

      cc)Fehlen strafbegründender besonderer persönlicher Merkmale beim Teilnehmer (§ 28 Abs. 1)111 – 114

       (1)Besondere persönliche Merkmale i.S.d. § 28112

       (2)Begründung der Strafbarkeit des Täters durch das Merkmal113, 114

      dd)Rechtsfolge des § 28 Abs. 1115 – 118

      ee)Vermeidbarer Irrtum beim entschuldigenden Notstand (§ 35 Abs. 2 S. 2)119

     b)Fakultative vertypte Milderungsgründe120 – 187

      aa)Unterlassen (§ 13 Abs. 2)125 – 127

      bb)Vermeidbarer Verbotsirrtum (§ 17 S. 2)128

      cc)Erheblich verminderte Schuldfähigkeit (§ 21)129 – 145

      dd)Versuch (§ 23 Abs. 2)146 – 148

      ee)Entschuldigender Notstand (§ 35 Abs. 1 S. 2 Hs. 2)149 – 151

      ff)Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergutmachung (§ 46a)152 – 172

       (1)§ 46a Nr. 1159 – 165

       (2)§ 46a Nr. 2166 – 172

      gg)Aufklärungs- und Präventionshilfe (§ 46b)173 – 187

       (1)Aufklärungshilfe174 – 186

       (2)Präventionshilfe187

     c)Art und Weise der Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1188 – 192

    2.Vertypte Milderungsgründe mit Verweis auf § 49 Abs. 2193 – 195

    3.Minder schwere und besonders schwere Fälle196 – 207

     a)Minder schwere Fälle196 – 200

     b)Besonders schwere Fälle201 – 207

      aa)Benannte besonders schwere Fälle (Regelbeispiele)202, 203

      bb)Unbenannte besonders schwere Fälle204, 205

      cc)Minder oder besonders schwere Fälle bei mehreren Tatbeteiligten206, 207

    4.Konkurrenzfragen208 – 215

     a)Vorliegen mehrerer vertypter Milderungsgründe209 – 211

     b)Vorliegen eines vertypten Milderungsgrundes und einschlägiges Delikt sieht minder schweren Fall vor212

     c)Vorliegen mehrerer vertypter Milderungsgründe und einschlägiges Delikt sieht minder schweren Fall vor213

     d)Vorliegen eines oder mehrerer vertypter Milderungsgründe und besonders schwerer Fall kommt in Betracht214

     e)Vorliegen eines oder mehrerer vertypter Milderungsgründe und Tatbestand sieht minder und besonders schweren Fall (mit Regelbeispiel) vor215

   III.Strafrahmen bei Tateinheit216 – 218

  E.Festlegung der konkreten Strafe innerhalb des Strafrahmens219 – 363

   I.Strafart: Geldstrafe vs. Freiheitsstrafe220 – 236

    1.Allgemeine Abgrenzungskriterien220 – 222

    2.Besonderheiten bei Freiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten (§ 47)223 – 236

     a)Allgemeines223 – 227

     b)Die Voraussetzungen des § 47 im Einzelnen228 – 236

   II.Die Strafzumessung im engeren Sinne237 – 341

    1.Abstrakte Vorgaben der Rechtsprechung zur Bestimmung der Strafhöhe238, 239

     a)Keine Mathematisierung oder Schematisierung238

     b)Voraussetzungen für die Verhängung der Mindest- oder Höchststrafe239

    2.Strafzumessungskriterien240 – 341

     a)Strafzumessungskriterien aus § 46 Abs. 2 S. 2241 – 304

      aa)Innere Tatseite243 – 257

       (1)Beweggründe und Ziele des Täters243 – 247

       (2)Gesinnung des Täters248 – 250

       (3)Bei der Tat aufgewendeter Wille251 – 257

      bb)Äußere Tatseite258 – 270

       (1)Maß der Pflichtwidrigkeit258, 259

       (2)Art der Ausführung der Tat260 – 265

       (3)Verschuldete Auswirkungen der Tat266 – 270

      cc)Außerhalb der Tat liegende Umstände271 – 285

       (1)Vorleben des Täters271 – 279

        (a)Vorstrafen und frühere Straftaten272 – 276

        (b)Sonstiges Vorleben des Täters277 – 279

       (2)Persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse des Täters280 – 285

      dd)Verhalten des Täters nach der Tat286 – 304

       (1)Der Versuch, sich der Strafverfolgung zu entziehen287 – 289

       (2)Neue Straftaten290

       (3)Schadenswiedergutmachung und Ausgleich mit dem Verletzten291, 292

       (4)Sicherung des Taterfolgs293

       (5)Gefahrenbeschränkung294

       (6)Entwicklung der persönlichen Verhältnisse nach der Tat295

       (7)Verhalten des Täters im Ermittlungs- und Strafverfahren296

       (8)Geständnis297 – 299

       (9)Einsicht und Reue300

       (10)Zulässiges Verteidigungsverhalten301 – 304

     b)Sonstige Strafzumessungstatsachen außerhalb des Kataloges des § 46 Abs. 2305 – 341

      aa)Straf- und Haftempfindlichkeit305, 306

      bb)Auswirkungen der Tat, des Ermittlungs- und Strafverfahrens und der Strafe auf den Täter307 – 312

      cc)Verfahrensdauer313 – 322

       (1)Belastungen des Angeklagten durch eine überlange Verfahrensdauer314

       (2)Zeitraum zwischen Tat und Verurteilung315

       (3)Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung316 – 322

      dd)Mitverursachung durch das Opfer oder Dritte323, 324

      ee)Mitverursachung durch staatliche Verfolgungsorgane325 – 334

       (1)Staatliches Nichteinschreiten325

       (2)Staatliche Tatprovokation326 – 334

      ff)Tatbestände mit mehreren Begehungsmodalitäten335

      gg)Verletzung mehrerer Normen durch eine Tat i.S.v. § 52336, 337

      hh)Untersuchungshaft338

      ii)Strafzumessung bei Verständigung339

      jj)Strafzumessung bei Einziehung nach den §§ 73 ff. StGB340, 341

   III.Tagessatzhöhe bei der Geldstrafe342 – 363

    1.Durchschnittliches Nettoeinkommen344 – 352

     a)Anzurechnende Einkünfte345 – 351

      aa)Tatsächliche Einkünfte346 – 350

      bb)Erzielbare Einkünfte351

     b)Abziehbare Belastungen352

    2.Vermögen353

    3.Schätzung der Bemessungsgrundlagen (§ 40 Abs. 3)354 – 357

    4.Normative Korrekturen358 – 360

    5.Zahlungserleichterungen (§ 42)361 – 363

  F.Gesamtstrafe364 – 445

   I.Gesamtstrafe gem. § 53366 – 392

    1.Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe nach § 53366 – 374

     a)Grundlagen366, 367

     b)Besonderheiten beim Zusammentreffen von Geld- und Freiheitsstrafe (§ 53 Abs. 2)368 – 374

    2.Bei der Bildung der Gesamtstrafe zu beachtende Maßgaben375 – 392

     a)Strafrahmen der Gesamtstrafe375 – 381

      aa)Untergrenze des Strafrahmens376 – 379

      bb)Obergrenze des Strafrahmens380

      cc)Konflikte zwischen § 54 und § 39381

     b)Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens der Gesamtstrafe382 – 392

      aa)Person des Täters383

      bb)Zusammenfassende Würdigung der einzelnen Taten384 – 389

      cc)Nebenentscheidungen390 – 392

   II.Die nachträgliche Gesamtstrafe gem. § 55393 – 436

    1.Voraussetzungen für die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe gem. § 55394 – 409

     a)Begehung der verfahrensgegenständlichen Tat vor der früheren Verurteilung395 – 400

     b)Rechtskraft der früheren Verurteilung401

     c)Kein Erlass, keine Verjährung oder vollständige Erledigung der früheren Strafe402 – 404

     d)Vorgehensweise bei mehreren Vorverurteilungen405 – 408

     e)Absehen von der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen409

    2.Maßgaben, die bei der Bildung der nachträglichen Gesamtstrafe zu beachten sind410 – 436

     a)Nachträgliche Gesamtstrafe unter Auflösung einer früheren Gesamtstrafe411, 412

     b)Strafaussetzung zur Bewährung413

     c)Einzelstrafen mit unterschiedlicher Tagessatzhöhe414 – 416

     d)Härteausgleich417 – 432

      aa)Fallkonstellationen, in denen ein Härteausgleich zu gewähren ist418 – 422

       (1)Gesamtstrafenbildung ist nicht möglich419, 420

       (2)Gesamtstrafenbildung ist möglich421, 422

      bb)Art und Weise, in der ein Härteausgleich vorzunehmen ist423 – 432

     e)Nebenentscheidungen433 – 436

   III.Nachträgliche Gesamtstrafe gem. § 460 StPO437 – 445

    1.Anwendungsvoraussetzungen des § 460 StPO437 – 442

    2.Maßgaben, die bei der Bestimmung der Gesamtstrafe nach § 460 StPO zu beachten sind443 – 445

  G.Strafaussetzung zur Bewährung446 – 531

   I.Voraussetzungen einer Strafaussetzung zur Bewährung449 – 496

    1.Günstige Kriminalprognose451 – 484

     a)Berücksichtigungsfähige zukünftige Straftaten452 – 454

     b)Zeitlicher Bezugsrahmen der zu erwartenden Straffreiheit455, 456

     c)Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit zukünftiger Straffreiheit457, 458

     d)Zeitlicher Bezugspunkt der Prognoseentscheidung459

     e)Bei der Ermittlung der Kriminalprognose zu berücksichtigende Umstände460 – 484

      aa)Allgemeines460 – 464

      bb)Die Prognosekriterien des § 56 Abs. 1 S. 2 im Einzelnen465 – 484

       (1)Persönlichkeit des Verurteilten465 – 467

       (2)Vorleben des Verurteilten468 – 475

       (3)Umstände der Tat476, 477

       (4)Verhalten nach der Tat478 – 480

       (5)Lebensverhältnisse des Verurteilten481, 482

       (6)Wirkungen, die von der Strafaussetzung für den Verurteilten zu erwarten sind483, 484

    2.Besondere Umstände (§ 56 Abs. 2)485 – 490

    3.Verteidigung der Rechtsordnung (§ 56 Abs. 3)491 – 496

     a)Umstände, die für eine Versagung der Strafaussetzung nach § 56 Abs. 3 sprechen können493, 494

     b)Erforderliches Gewicht der für eine Versagung der Strafaussetzung nach § 56 Abs. 3 sprechenden Umstände495, 496

   II.Ausgestaltung der Bewährung497 – 527

    1.Bewährungszeit499 – 502

    2.Auflagen (§ 56b)503 – 519

     a)Allgemeines503 – 510

     b)Die Auflagen im Einzelnen511 – 519

      aa)Schadenswiedergutmachung (§ 56b Abs. 2 S. 1 Nr. 1)511 – 514

      bb)Geldbuße (§ 56b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und Nr. 4)515, 516

      cc)Sonstige gemeinnützige Leistungen (§ 56b Abs. 2 S. 1 Nr. 3)517 – 519

    3.Weisungen (§ 56c StGB)520 – 527

   III.Besonderheiten bei der Bildung von Gesamtstrafen528 – 531

 Teil 2Grundlagen der Strafmaßverteidigung

  A.Einleitung – Was ist Strafmaßverteidigung (und was nicht)?532 – 568

   I.Begriff der Strafmaßverteidigung532 – 539

    1.Strafmaßverteidigung als Regelfall532 – 537

    2.„Strafverteidigung ist Kampf!“ – aber kein Faustkampf…538, 539

   II.Relevanz der Strafmaßverteidigung540 – 568

    1.Empirie und Fakten zur Verurteilungswahrscheinlichkeit540 – 543

    2.Rechtspolitische Entwicklungen544, 545

    3.Zur Soziologie und Psychodynamik der Strafmaßverteidigung546 – 568

     a)Soziologische Ebene: Strafverfahren als „gestreckter Diskurs“547 – 558

      aa)Doppelt-narrativer Charakter des Strafverfahrens547 – 550

      bb)Pathologien der Kommunikationsstruktur551 – 556

      cc)Selbstreflexion als Abhilfe? – Verfahren als „Rollenspiel“557, 558

     b)Psychosoziale Ebene: Strafverfahren als Spielwiese der Wahrnehmungsverzerrungen559 – 567

      aa)Vom „Ankern“561 – 564

      bb)Vom „Abdichten“565

      cc)Vom „Rückverkleben“566, 567

     c)Auswege: Flexible Kommunikationsstruktur und Gegennarrative568

  B.Definition des Verteidigungsziels im Ermittlungsverfahren569 – 696

   I.Vor Akteneinsicht570 – 575

    1.Frühes Geständnis, Äußerungen zur Sache571 – 574

     a)Sog. „Bagatelldelikte“573

     b)Kapitaldelikte574

    2.Beweisanregungen575

   II.Beratung nach Akteneinsicht576 – 583

    1.Strategien nach Akteneinsicht576 – 582

     a)Konstellation 1: Aktenstudium ergibt Tatverdacht579 – 581

      aa)Eine Option: Bestreiten des Beschuldigten – (vorerst) keine Strafmaßverteidigung580

      bb)Andere Option: (Teil-)Offenbarung581

     b)Konstellation 2: Sachlage ambivalent – Erweiterte bzw. geteilte Strafmaßverteidigung582

    2.Zäsur: (Gemeinsame) Entscheidung für die Strafmaßverteidigung583

   III.Außerstrafrechtliche Rechtsfolgen584 – 629

    1.Überblick585 – 588

    2.Regelmäßig zu beachtende außerstrafrechtliche Rechtsfolgen589 – 629

     a)Eintragung ins Führungszeugnis589 – 592

     b)Beamtenrecht593 – 596

     c)Ausländerrecht597 – 600

     d)Waffenrecht601 – 605

     e)Spezielle Folgen für die GmbH-Geschäftsführung606 – 608

     f)Gewerberecht609 – 611

     g)Zivilrechtliche Folgen612

     h)Standesrechtliche Folgen613, 614

     i)Materiell-strafrechtlicher Reflex der außerstrafrechtlichen Folgen615

     j)Tabelle616 – 629

   IV.Verteidigung im Hinblick auf bestimmte Strafmilderungsgründe630 – 654

    1.Verminderte Schuldfähigkeit, § 21 StGB630 – 644

     a)Voraussetzungen der Würdigung631, 632

     b)Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Sachverständigen633 – 637

     c)Exkurs: Umgang mit dem Sachverständigen638 – 644

      aa)Sonderproblem: Sachverständiger als iudex facti639 – 641

      bb)Recht auf Konfrontation des Sachverständigen nach Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK642

      cc)Recht auf effektive Stellungnahme zum Gutachten643

      dd)Recht auf Auswahl des Sachverständigen644

    2.§ 31 BtMG und § 46b StGB645 – 648

    3.§ 46a StGB und TOA auch in Verbindung mit möglichem Adhäsionsverfahren649 – 654

   V.Verteidigung gegen oder im Hinblick auf freiheitsentziehende Maßregeln655 – 667

    1.§ 63 StGB657

    2.§§ 66, 66a StGB658

    3.§ 64 StGB659 – 667

   VI.Verteidigung im Hinblick auf § 35 BtMG668 – 671

   VII.Verteidigung im Hinblick auf eine Einziehung nach den §§ 73 ff. StGB672 – 696

    1.Verteidigung im Ermittlungsverfahren gegen den Vermögensarrest674 – 679

    2.Wertersatzeinziehung – Drittbegünstigung einer Gesellschaft680, 681

    3.Transitorischer Besitz682 – 684

    4.Absehen von der Einziehung nach § 421 StPO685 – 688

    5.Unterbleiben der Wertersatzeinziehung nach § 459g Abs. 5 StPO689 – 694

    6.Ausschluss der Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes695, 696

  C.Umsetzung des Verteidigungsziels697 – 789

   I.Zeitpunkt des Tätigwerdens700, 701

   II.Ansatzpunkte für die Verteidigung702 – 708

    1.Materiell-rechtliche Fehler703

    2.Beweisrechtliche Defizite704 – 706

    3.Konkrete Umsetzung707, 708

   III.Geständnis im Ermittlungsverfahren709, 710

   IV.Einstellungsmöglichkeiten711 – 789

    1.§ 153 StPO: Einstellung wegen Geringfügigkeit715 – 718

    2.§ 153a StPO: Einstellung nach Erfüllung von Auflagen719 – 722

    3.§ 153b StPO: Absehen von der Verfolgung bei möglichem Absehen von Strafe723 – 725

    4.§ 154 StPO: Einstellung bei „Mehrfachtätern“726 – 731

    5.§ 154a StPO: Beschränkung der Verfolgung732 – 734

    6.§ 154b StPO: Absehen von der Verfolgung bei Auslieferung und Ausweisung735 – 738

    7.§ 154d StPO: Einstellung wegen klärungsbedürftiger Vorfrage(n)739, 740

    8.Einstellung aus Opportunitätsgründen und Einziehung741, 742

    9.Einstellung und Adhäsionsanträge743

    10.Strafbefehl, § 407 ff. StPO744 – 781

     a)Keine „Geständnisfiktion“749

     b)Mögliche Rechtsfolgen750 – 767

      aa)§ 60 StGB751 – 755

      bb)§ 59 ff. StGB756 – 759

      cc)Geldstrafe760 – 762

       (1)Tagessatzanzahl760

       (2)Tagessatzhöhe761, 762

      dd)Freiheitsstrafe bis 1 Jahr, § 407 Abs. 2 S. 2 StPO763, 764

      ee)Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe765, 766

      ff)Nebenfolgen767

     c)Besonderheiten des Strafbefehlsverfahrens768 – 781

      aa)Beschränkung des Einspruchs768 – 775

       (1)Beschränkung auf Tagessatzhöhe769 – 771

       (2)Beschränkung auf Einzelstrafen772 – 775

      bb)Adhäsionsverfahren776

      cc)(Großer) Nachteil: Vereinfachte Beweisaufnahme777 – 780

      dd)Verhandlung in Abwesenheit781

    11.Erörterungen782

    12.Exkurs: Verteidigung im Jugendstrafverfahren783 – 789

     a)Erweiterte Einstellungsmöglichkeiten784, 785

     b)Besonderheiten im Jugendstrafverfahren786 – 789

  D.Strafmaßverteidigung im Zwischenverfahren790 – 809

   I.Neuer Versuch der Einstellung?790 – 793

   II.Weitere Verteidigungsziele794 – 809

    1.Eröffnung vor einem Gericht niederer Ordnung (§ 209 Abs. 1 StPO)794

    2.Beweisanregungen im Zwischenverfahren (§ 202 S. 1 StPO)795, 796

    3.Erörterung im Zwischenverfahren (§ 202a StPO)797

    4.Vermeidung der Hauptverhandlung durch Strafbefehlsverfahren nach § 408a StPO798 – 809

     a)Vorbereitung der Hauptverhandlung801, 802

     b)Kosten/notwendige Auslagen803 – 809

      aa)Kosten805 – 807

      bb)Notwendige Auslagen808, 809

  E.Strafmaßverteidigung im Hauptverfahren810 – 893

   I.Einzelne Ziele der Strafmaßverteidigung in der Hauptverhandlung810 – 827

    1.Geldstrafe811

    2.Geldstrafe bei hohen Verfahrenskosten812

    3.Freiheitsstrafe mit Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung813 – 817

    4.Freiheitsstrafe ohne Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung818, 819

    5.Grenze im Einzelfall auch (geringfügig) über 2 Jahren820, 821

    6.§ 41 StGB822

    7.§ 53 Abs. 2 S. 2 StGB823, 824

    8.Lebenslange Freiheitsstrafe825, 826

    9.Sicherungsverwahrung827

   II.Umsetzung des Verteidigungsziels828 – 890

    1.Verständigung nach § 257c StPO828 – 845

     a)Formelle und informelle Verständigung (am Amtsgericht)831

     b)Formelle Verständigung (am Landgericht)832 – 842

      aa)Zulässige Gegenstände einer Verständigung834 – 839

      bb)Geständnis als Voraussetzung?840 – 842

     c)Strafober- und -untergrenze843 – 845

    2.Äußerung zur Person und zur Sache/Geständnis846 – 865

     a)Abgrenzung: Äußerungen zur Person847

     b)„Vorarbeiten“ zum Geständnis848

     c)Zeitpunkt des Geständnisses849, 850

     d)Risiken bei (widerlegbarem) Teilgeständnis851

     e)Offenlegung der Motive des Geständnisses852

     f)Wert des Geständnisses853

     g)Form des Geständnisses854 – 865

      aa)Option 1: Freie Äußerung zur Sache durch den Beschuldigten855

      bb)Option 2: Verlesung einer Erklärung als Äußerung zur Sache durch den Beschuldigten856, 857

      cc)Option 3: Verlesung einer Erklärung als Äußerung zur Sache durch die Verteidigung858

      dd)Option 4: Verlesung der Äußerung zur Sache durch das Gericht oder durch die Verteidigung für den Angeklagten als Urkunde859, 860

      ee)Prozesserklärungen der Verteidigung sind keine Äußerung zur Sache861

      ff)Schweigen, Teilschweigen, Umgang mit Nachfragen862 – 865

    3.Geständnis ohne Verständigung vs. Strafmaßverteidigung ohne Geständnis866

    4.Opening Statement867 – 871

    5.Beweisanträge zur Strafzumessung872, 873

    6.Prozesserklärungen874, 875

    7.Schlussvortrag876 – 890

     a)Alternativanträge879

     b)Antrag zur Haft880

     c)Antrag nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz – StrEG881, 882

     d)Anträge bzgl. Bewährung, Verwarnung mit Strafvorbehalt und Absehen von Strafe883

     e)Kosten und notwendige Auslagen884, 885

     f)Einzelne Strafzumessungsfaktoren886 – 888

      aa)Härteausgleich887

      bb)Verfahrensdauer/rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung888

     g)Umgang mit dem Plädoyer der StA889, 890

   8.Letztes Wort891, 892

   9.Sonderfall Strafmaßkataloge893

  F.Nach dem Urteil894 – 913

   I.Berufung894 – 905

    1.Zunächst unbestimmtes Rechtsmittel895 – 897

    2.Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch898 – 905

   II.Revision906 – 913

    1.Sachliche Fehler909, 910

    2.Beschränkung der Revision911 – 913

 Literaturverzeichnis (Auswahl)

 Stichwortverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

a.A.

andere(r) Ansicht

a.a.O.

am angegebenen Ort

abl.

ablehnend

Abs.

Absatz

Abschn.

Abschnitt

abw.

abweichend

a.E.

am Ende

a.F.

alte Fassung

AG

Amtsgericht

Alt.

Alternative

a.M.

anderer Meinung

amtl.

amtlich

Anh.

Anhang

Anm.

Anmerkung

AnwBl.

Anwaltsblatt (Zeitschrift)

Art.

Artikel

AufenthG

Aufenthaltsgesetz

Aufl.

Auflage

ausf.

ausführlich

Az.

Aktenzeichen

BAnz

Bundesanzeiger

BayObLG

Bayerisches Oberstes Landesgericht

BayObLGSt

Entscheidungssammlung des Bayerischen Obersten Landesgerichtes in Strafsachen

Bd.

Band

Bearb.

Bearbeiter

Begr.

Begründung

Bek.

Bekanntmachung

Beschl.

Beschluss

betr.

betreffend

BGBl.

Bundesgesetzblatt

BGH

Bundesgerichtshof

BGHR

BGH-Rechtsprechung

BGHSt

Entscheidungssammlung des BGH in Strafsachen

Brand. VerfG

Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

BRAO

Bundesrechtsanwaltsordnung

BR-Drucks.

Bundesratsdrucksache

Bsp.

Beispiel

bspw.

beispielsweise

BStBl.

Bundessteuerblatt

BT-Drucks.

Bundestagsdrucksache

BtMG

Betäubungsmittelgesetz

BVerfG

Bundesverfassungsgericht

BVerfGE

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts

BVerwG

Bundesverwaltungsgericht

BVerwGE

Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts

bzgl.

bezüglich

BZRG

Bundeszentralregistergesetz

bzw.

beziehungsweise

ca.

circa

ders.

derselbe

d.h.

das heißt

dies.

dieselbe

DL-InfoV

Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung

DRiZ

Deutsche Richterzeitung (Zeitschrift)

EGGVG

Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz

Einf.

Einführung

Einl.

Einleitung

EG

Europäische Gemeinschaft, Einführungsgesetz

entspr.

entsprechend

erg.

ergänzend

etc.

et cetera

EuHB

Europäischer Haftbefehl

EuStA

Europäische Staatsanwaltschaft

evtl.

eventuell

f., ff.

folgende

Fn.

Fußnote

FS

Festschrift

GA

Goltdammer's Archiv für Strafrecht

gem.

gemäß

ggf.

gegebenenfalls

GrCh

Charta der Grundrechte der Europäischen Union

grds.

grundsätzlich

GVG

Gerichtsverfasssungsgesetz

HansOLG

Hanseatisches Oberlandesgericht

Hess. VGH

Hessischer Verwaltungsgerichtshof

h.L.

herrschende Lehre

h.M.

herrschende Meinung

Hrsg.

Herausgeber

Hs.

Halbsatz

i.d.F.

in der Fassung

i.d.R.

in der Regel

IRG

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

i.S.d.

im Sinne der/des

i.S.v.

im Sinne von

i.Ü.

im Übrigen

i.V.m.

in Verbindung mit

JGG

Jugendgerichtsgesetz

JR

Juristische Rundschau (Zeitschrift)

Justiz

Die Justiz (Zeitschrift)

JZ

Juristenzeitung (Zeitschrift)

Kap.

Kapitel

KG

Kammergericht

Komm.

Kommentar

Kriminalistik

Kriminalistik (Zeitschrift)

krit.

kritisch

LG

Landgericht

lit.

Buchstabe

Lit.

Literatur

MDR

Monatsschrift für Deutsches Recht (Zeitschrift)

Mio.

Million

m.N.

mit Nachweisen

MRK

Europäische Menschenrechtskonvention

m.V.a.

mit Verweis auf

m.w.N.

mit weiteren Nachweisen

n.F.

neue Fassung

Nr.

Nummer

NJW

Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift)

NStZ

Neue Zeitschrift für Strafrecht (Zeitschrift)

NStZ-RR

Neue Zeitschrift für Strafrecht-Rechtsprechungsreport (Zeitschrift)

o.g.

oben genannt(e)

OLG

Oberlandesgericht

OVG

Oberverwaltungsgericht

OWiG

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

Prot.

Protokoll

PStr

Praxis des Steuerstrafrechts (Zeitschrift)

rd.

rund

RegE

Regierungsentwurf

RG

Reichsgericht

RGBl.

Reichsgesetzblatt

RGSt

Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen

RiStBV

Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren

Rn.

Randnummer

Rspr.

Rechtsprechung

S., s.

Satz, Seite, siehe

s.a.

siehe auch

SächsVerfGH

Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen

SchlOLG

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht

SDÜ

Schengener Durchführungsübereinkommen

sog.

sogenannte

s.o.

siehe oben

StraFo

Strafverteidigerforum (Zeitschrift)

StrEG

Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen

StV

Strafverteidiger (Zeitschrift)

StVollstrO

Strafvollstreckungsordnung

StVollzG

Strafvollzugsgesetz

s.u.

siehe unten

str.

streitig

stRspr.

ständige Rechtsprechung

Tab.

Tabelle

u.Ä.

und Ähnliche/s

u.a.

unter anderem, und andere

unstr.

unstreitig

usw.

und so weiter

u.U.

unter Umständen

v.

von, vom

VerfGH Berlin

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin

VG

Verwaltungsgericht

VGH

Verwaltungsgerichtshof

vgl.

vergleiche

Vorb.

Vorbemerkung

VO

Verordnung

wistra

Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht (Zeitschrift)

z.B.

zum Beispiel

Ziff.

Ziffer

zit.

zitiert

ZStW

Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft (Zeitschrift)

z.T.

zum Teil

zust.

zustimmend

zutr.

zutreffend

Teil 1Grundlagen der Strafmaßfindung

A.Die möglichen strafrechtlichen Folgen einer Straftat im Überblick

1

In den §§ 38 ff. des Strafgesetzbuches (StGB)[1] sind die „Rechtsfolgen der Tat“ geregelt.[2] Es handelt sich dabei um die abschließend[3] aufgeführten Reaktionsmöglichkeiten des Erwachsenenstrafrechts.[4] Das Gesetz unterscheidet insoweit zwischen den Strafen, der Verwarnung mit Strafvorbehalt und den Maßnahmen.

I.Strafen

2

Unter dem Oberbegriff der Strafe führt das StGB die Freiheitsstrafe (§§ 38 f.), die Geldstrafe (§§ 40 ff.), das Fahrverbot als Nebenstrafe (§ 44) und die so genannten Nebenfolgen (§§ 45 ff.) an. In § 60 sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, in bestimmten Fällen von einer Bestrafung abzusehen.[5]

1.Freiheitsstrafe (§ 38)

3

Die Freiheitsstrafe wird als zeitige oder lebenslange Freiheitsstrafe verhängt.[6] Auf lebenslange Freiheitsstrafe kann nur erkannt werden, wenn das Gesetz eine solche ausdrücklich androht,[7] in den übrigen Fällen ist nur eine zeitige Freiheitsstrafe möglich (§ 38 Abs. 1). Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe beträgt 15 Jahre (§ 38 Abs. 2 Hs. 1). Diese Grenze darf auch dann nicht überschritten werden, wenn eine Gesamtstrafe aus mehreren langfristigen Freiheitsstrafen zu bilden ist (§ 54 Abs. 2 S. 2). Das Mindestmaß der Freiheitsstrafe beträgt einen Monat (§ 38 Abs. 2 Hs. 2).

4

Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr dürfen grundsätzlich[8] nur nach Jahren und Monaten bemessen werden (§ 39 Hs. 2);[9] möglich ist also die Verhängung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat, nicht jedoch einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Wochen.[10] Bei Freiheitsstrafen von unter einem Jahr ist eine Zumessung nach Monaten und Wochen zulässig (§ 39 Hs. 1). In diesem Bereich kann also bspw. eine Freiheitsstrafe von einem Monat und zwei Wochen verhängt werden.[11]

5

Eine Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten darf gem. § 47 Abs. 1 nur verhängt werden, wenn besondere Umstände in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters dies zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen.[12] Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten ist selbst dann in eine Geldstrafe umzuwandeln, wenn der erfüllte Tatbestand keine Geldstrafe vorsieht (§ 47 Abs. 2). Die Bedeutung des § 47 wird in E. (Rn. 219 ff.) ausführlich dargestellt.

6

Bei Verurteilungen zu einer (Gesamt-)Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren (§ 56 Abs. 1 und 2) kann die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Die „Bewährungsstrafe“ ist dogmatisch keine eigenständige Strafart, es handelt sich lediglich um eine Modifikation der Freiheitsstrafe auf der Ebene der Vollstreckung.[13] Die Aussetzung der Vollstreckung einer Strafe zur Bewährung wird in G. (Rn. 446 ff.) eingehend erläutert.

2.Geldstrafe (§ 40)

7

Die Geldstrafe ist die am häufigsten verhängte Strafart. Auf sie kann erkannt werden, wenn der einschlägige Tatbestand Geldstrafe vorsieht oder eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten gem. § 47 Abs. 2 in eine Geldstrafe umzuwandeln ist.

8

Die Bemessung der Geldstrafe erfolgt in zwei Stufen: Zunächst ist die Zahl der Tagessätze festzulegen, dann über die Höhe des einzelnen Tagessatzes zu entscheiden.[14] Die Festsetzung der Tagessatzzahl basiert (allein) auf einer Unrechts- und Schuldbewertung, wie sie auch bei der Bemessung von Freiheitsstrafe erfolgt.[15] Die Höhe des einzelnen Tagessatzes wird anschließend nach der wirtschaftlichen Belastbarkeit des Täters bestimmt.[16] Das Produkt aus Tagessatzzahl und Tagessatzhöhe ist der Geldbetrag, den der Verurteilte letztlich zu zahlen hat.

9

Die Zahl der Tagessätze ist unter Heranziehung sämtlicher Strafzumessungstatsachen – jedoch mit Ausnahme der finanziellen Leistungsfähigkeit – zu bestimmen[17] und beträgt mindestens fünf und höchstens 360 (§ 40 Abs. 1 S. 2). Die Höchstgrenze von 360 Tagessätzen ist allerdings nur bei Einzelgeldstrafen maßgeblich. Kommt es zur Bildung einer Gesamtgeldstrafe, können bis zu 720 Tagessätze verhängt werden (§ 54 Abs. 2).[18]

10

Die Höhe des Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters (§ 40 Abs. 2 S. 1). Über die Tagessatzhöhe soll sichergestellt werden, dass dem Wohlhabenden wie dem finanziell Schwachen für die gleiche Tat ein in gleicher Weise spürbarer Verlust zugefügt wird.[19] Ein Tagessatz kann auf mindestens einen und höchstens 30 000 € festgesetzt werden (§ 40 Abs. 2 S. 3).[20]

3.Kombination von Geldstrafe und Freiheitsstrafe (§ 41)

11

Nach der Ausnahmevorschrift[21] des § 41 kann hinsichtlich einer Tat[22] neben einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängt werden, selbst wenn diese vom erfüllten Tatbestand nicht vorgesehen ist. Voraussetzung hierfür ist, dass

der Täter sich (auch mittelbar[23]) durch die Tat bereichert oder zu bereichern versucht hat[24] und

die parallele Verhängung einer Geldstrafe bei Berücksichtigung der persönlichen und

wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters angebracht ist.

12

Eine zusätzliche Geldstrafe nach § 41 kommt insbesondere dann in Betracht, wenn es sinnvoll erscheint, den Täter nicht nur an der Freiheit, sondern zusätzlich am Vermögen zu treffen.[25] Damit sind vor allem Täter gemeint, deren Handeln auf einem Gewinnstreben beruhte, die über ein ausreichendes Einkommen oder Vermögen verfügen[26] und bei denen zu erwarten ist, dass die Verhängung einer Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe sie besonders wirksam trifft.[27]

13

Eine Vorgehensweise nach § 41 ist daher in der Regel unangebracht, wenn

der Täter weder Einkommen oder Vermögen noch konkrete Erwerbsaussichten hat,[28] wobei Vermögen, das der Einziehung von Taterträgen (§§ 73 ff.) unterliegt, außer Betracht bleibt,[29] oder

die Geldstrafe wegen ihrer zum Freiheitsentzug hinzutretenden Wirkungen die Resozialisierung des Täters gefährden könnte.[30]

14

Die neben den Freiheitsentzug tretende Strafe nach § 41 ist eine echte Geldstrafe i.S.d. § 40,[31] es handelt sich nicht um eine konfiskatorische Maßnahme wie die Einziehung von Taterträgen.[32] Entsprechend hat sich die Höhe der Geldstrafe nicht an Erwägungen der Gewinnabschöpfung, sondern an den allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkten zu orientieren. Die Geldstrafe gem. § 41 ist – ebenso wie eine „isolierte Geldstrafe“ – nach Anzahl der Tagessätze und Höhe des einzelnen Tagessatzes festzusetzen.[33] Freiheitsstrafe und Geldstrafe müssen sich in der Gesamtbetrachtung als schuldangemessene Reaktion auf das begangene Unrecht darstellen.[34] Das wird regelmäßig zu einer Reduktion der – bei isolierter Verhängung – an sich schuldangemessenen Freiheitsstrafe führen.[35] Daher ist die Anwendung des § 41 aus Sicht der Verteidigung insbesondere dann vorteilhaft, wenn sie die Möglichkeit eröffnet, eine an sich schuldangemessene, zwei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe auf ein bewährungsfähiges Maß zu reduzieren (dazu Gubitz/Gerson Teil 2, Rn. 765 ff.); allein zu diesem Zweck darf allerdings nicht nach § 41 verfahren werden.[36]

15

Ob die Voraussetzungen für die parallele Verhängung einer Geldstrafe vorliegen, ist hinsichtlich jeder Tat gesondert zu prüfen.[37] Da es dem Zweck des § 41 zuwiderliefe, wenn nach dieser Vorschrift festgesetzte Geldstrafen mit zugleich wegen anderer Taten verhängten Freiheitsstrafen zu einer (dadurch erhöhten) Gesamtfreiheitsstrafe zusammengezogen würden, bleiben Geldstrafen nach § 41 gem. § 53 Abs. 2 S. 2 neben Freiheitsstrafen, mit denen sie zusammentreffen, bestehen,[38] aus mehreren Geldstrafen gem. § 41 ist hingegen eine gesonderte Gesamtgeldstrafe zu bilden (§ 53 Abs. 2 S. 2 Hs. 2).[39]

4.Nebenstrafe Fahrverbot (§ 44)

16

Als Nebenstrafe, die nur neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe verhängt werden darf, normiert das StGB in § 44 das Fahrverbot. Hierdurch wird dem Verurteilten für einen bestimmten Zeitraum verboten, Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen,[40] die Fahrerlaubnis des Täters bleibt dagegen – anders als bei der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 (dazu unten Rn. 34 ff.) – unberührt.[41]

17

Gesetzliche Voraussetzung für die Anordnung eines Fahrverbots ist lediglich, dass der Angeklagte zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe verurteilt wird (eine Verwarnung mit Strafvorbehalt ist nicht hinreichend[42]). Anders als nach früherem Recht ist es nicht mehr erforderlich, dass die der Verurteilung zugrunde liegende Tat bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde. Vielmehr kann auf jede Straftat, die mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet wird, zugleich mit einem Fahrverbot reagiert werden.[43]

18

Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 S. 1 ist die Anordnung eines Fahrverbots nicht zwingend, sondern steht im Ermessen des Tatgerichts.[44] Dieses hat sich bei Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens an allgemeinen Strafzumessungserwägungen zu orientieren und dabei insbesondere die Wechselwirkung zwischen Haupt- und Nebenstrafe zu berücksichtigen. Beide zusammen dürfen das Maß der Tatschuld nicht überschreiten.[45] Die bei isolierter Verhängung an sich angezeigte Hauptstrafe wird bei gleichzeitiger Anordnung eines Fahrverbots daher in der Regel zu reduzieren sein.[46]

19

Soweit in § 44 Abs. 1 S. 2 Leitlinien für die Ausübung des dem Tatgericht in § 44 Abs. 1 S. 1 eingeräumten Ermessens normiert sind, handelt es sich – anders als bei § 44 Abs. 1 S. 3 – nicht um das tatgerichtliche Ermessen einschränkende Regeltatbestände, sondern lediglich um nicht abschließende Hinweise zu Umständen, die das Tatgericht bei der Ermessensausübung jedenfalls zu berücksichtigen hat.[47] Ein Fahrverbot kommt demnach „namentlich[48] in Betracht“,[49] wenn es zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich erscheint oder hierdurch die Verhängung einer Freiheitsstrafe[50] oder deren Vollstreckung vermieden werden kann. Gemeint sind insbesondere Fälle, in denen wegen des Fahrverbots eine Geldstatt einer Freiheitsstrafe verhängt bzw. eine positive Prognose i.S.d. § 56 Abs. 1 und 2 gestellt werden kann.[51]

20

Bei Verurteilungen wegen rauschmittelbedingter Straßenverkehrsgefährdung oder Trunkenheit im Verkehr (§§ 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3, 316) ist das tatgerichtliche Ermessen hingegen durch das Gesetz erheblich eingeschränkt.[52] § 44 Abs. 1 S. 3 sieht für diese Fälle vor, dass – sofern nicht ohnehin die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet wird – ein Fahrverbot in der Regel zu verhängen ist.

21

Das Fahrverbot kann für einen Zeitraum von einem Monat bis zu sechs Monaten angeordnet werden (§ 44 Abs. 1 S. 1). Anders als nach alter Rechtslage wird das Fahrverbot nicht mehr unmittelbar mit Rechtskraft des Urteils wirksam, sondern zu dem Zeitpunkt, in dem der Führerschein nach Urteilsrechtskraft in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens aber einen Monat nach Rechtskraft (§ 44 Abs. 2 S. 1).[53] Befindet sich der Führerschein bereits in – vorläufiger – amtlicher Verwahrung, wird das Fahrverbot mit Rechtskraft wirksam. Zu beachten ist, dass dem Verurteilten ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens zwar das Führen von Kraftfahrzeugen verboten ist, der Lauf der Verbotsfrist aber erst in dem Moment beginnt, in dem der Führerschein tatsächlich in amtliche Verwahrung genommen wird (§ 44 Abs. 3 S. 1). Daher kann das Fahrverbot bereits wirksam sein (nach Ablauf der Monatsfrist des § 44 Abs. 2 S. 1), ohne dass (mangels Abgabe des Führerscheins) die Verbotsfrist läuft, die dadurch faktisch verlängert wird. Über diese Folgen ist der Angeklagte bei der Verhängung eines Fahrverbots zu belehren, § 268c StPO.[54]

22

War bereits im Vorfeld der Hauptverhandlung die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen oder der Führerschein amtlich verwahrt, sichergestellt oder beschlagnahmt, so ist die Zeit der vorläufigen Entziehung oder Verwahrung auf das Fahrverbot anzurechnen (§ 51 Abs. 5). Auch für den Fall, dass das zu verhängende Fahrverbot durch diese Anrechnung bereits vollständig verbüßt ist, muss das Gericht es ggf. (deklaratorisch) anordnen.[55]

5.Nebenfolgen

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Als Nebenfolgen weist das Gesetz den Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts aus (§ 45), die entweder unter bestimmten Voraussetzungen ohne Ausspruch im Urteil von Gesetzes wegen eintreten (§ 45 Abs. 1) oder – was in der Praxis sehr selten geschieht[56] – durch das Gericht als Teil der Strafzumessung angeordnet werden können (§ 45 Abs. 2 und 5). Alle Nebenfolgen sind bei der Bemessung der Hauptstrafe zu berücksichtigen[57] und werden mit Rechtskraft des Urteils wirksam (§ 45a).

6.Absehen von Strafe (§ 60)

24

Sofern der Täter infolge der Tat erhebliche Nachteile erlitten hat, kommt gem. § 60 ein Absehen von Strafe in Betracht (hierzu auch Gubitz/Gerson Teil 2, Rn. 751 ff.). Nach dieser – in der Praxis nur selten angewendeten[58] – Vorschrift muss[59] das Gericht von einer Bestrafung absehen, wenn

der Täter für die Tat Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr verwirkt hat und

die Folgen der Tat, die den Täter getroffen haben, so schwer sind, dass die Verhängung einer Freiheitsstrafe offensichtlich verfehlt wäre.

Zunächst ist demnach zu klären, ob Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr verwirkt wäre. Dies ist nach Abwägung aller strafzumessungsrelevanten Umstände, einschließlich der Schwere der Tatfolgen, die den Täter getroffen haben, und etwaiger sonstiger mildernder Umstände,[60] zu beurteilen.

25

In einem zweiten Schritt ist die Schwere der Tatfolgen nochmals gesondert zu würdigen. Hierbei kommt es nicht auf eine objektive Bewertung an. Abzustellen ist vielmehr auf die individuelle Situation und die Persönlichkeit des Täters.[61] Es kommen insbesondere körperlich-seelische,[62] aber auch wirtschaftliche[63] und nur mittelbare[64] Folgen der Tat für den Täter selbst in Betracht. Eine Bestrafung des Täters ist als „offensichtlich verfehlt“[65] i.S.d. § 60 anzusehen, wenn sich dem Betrachter bei Würdigung der Gesamtumstände[66] der Schluss aufdrängt,[67] dass der Täter durch die Tatfolgen bereits hinreichend gewarnt ist, eine daneben verhängte Strafe auf ihn keinen Eindruck mehr machen würde und aufgrund der Tatfolgen in den Augen der Rechtsgemeinschaft bereits eine hinreichende (generalpräventive) Wirkung erzielt ist;[68] wegen des Ausnahmecharakters des § 60 sind strenge Anforderungen zu stellen.[69]

26

Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist für jede Tat gesondert zu prüfen.[70] Sind sie erfüllt, ist der Täter – unter Auferlegung der Verfahrenskosten (§ 465 Abs. 1 S. 2 StPO) – schuldig zu sprechen und von der Strafe abzusehen. Maßregeln können daneben verhängt werden.[71]

7.Verwarnung mit Strafvorbehalt (§ 59)

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Die in den §§ 59 ff. normierte Verwarnung mit Strafvorbehalt ist ein Rechtsinstitut eigener Art (hierzu auch Gubitz/Gerson Teil 2, Rn. 756 ff.).[72] Der Täter wird nicht bestraft, sondern nur verwarnt.[73] Anders als bei § 56 wird nicht die Vollstreckung einer Strafe, sondern schon die Verhängung einer – konkret nach Tagessatzzahl und -höhe festgesetzten – Geldstrafe (oder Gesamtgeldstrafe, § 59c Abs. 1)[74] zur Bewährung ausgesetzt, mithin unter den Vorbehalt gestellt, dass der Täter sich während einer mindestens ein- und höchstens zweijährigen Bewährungszeit (§ 59a Abs. 1 S. 2) nicht wohl verhält, er also erneut Straftaten begeht oder Auflagen und Weisungen, die ihm für die Dauer der Bewährungszeit erteilt wurden (§ 59a Abs. 2), nicht befolgt. Begeht der Verurteilte eine neue Straftat während der Bewährungszeit oder erfüllt er Auflagen oder Weisungen nicht, so wird er zu der vorbehaltenen (Gesamt-)Geldstrafe verurteilt, wenn nicht die Verlängerung der Bewährungszeit (bis zu insgesamt zwei Jahren) oder die Erteilung weiterer Auflagen oder Weisungen aus § 59a Abs. 2 ausreicht (§ 59b Abs. 1). Bei Wohlverhalten wird nach Ablauf der Bewährungszeit festgestellt, dass es mit der Verwarnung sein Bewenden hat (§ 59b Abs. 2).

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Eine Verwarnung mit Strafvorbehalt kann nach § 59 Abs. 1 unter den folgenden vier Voraussetzungen verhängt werden:

Der Täter hat Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen verwirkt. Für diese Strafzumessung müssen alle relevanten Gesichtspunkte herangezogen werden einschließlich derer, die bei der Prüfung der weiteren Voraussetzungen des § 59 erneut berücksichtigt werden.[75] Soweit über mehrere Taten zu entscheiden ist, darf die hypothetische Gesamtgeldstrafe 180 Tagessätze nicht überschreiten.[76]

Zum Zeitpunkt der Entscheidung ist zu erwarten, dass der Täter künftig auch ohne Verurteilung zu einer Strafe keine Straftaten mehr begehen wird (§ 59 Abs. 1 S. 1 Nr. 1). Maßgeblich sind insoweit die auch im Rahmen der Bewährungsentscheidung anzustellenden Erwägungen[77] (§ 59 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 56 Abs. 1 S. 2).

Es liegen nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Täters besondere Umstände vor, die – ggf. in Verbindung mit begleitenden Anordnungen nach § 59a Abs. 2 – eine Verhängung von Strafe entbehrlich machen (§ 59 Abs. 1 S. 1 Nr. 2). Dieses Merkmal hat der Gesetzgeber bei einer Gesetzesänderung 2006 eingefügt, um eine häufigere Anwendung der Vorschrift in der Praxis zu erreichen, was kaum gelungen ist.[78] Vor der Änderung des § 59 war erforderlich gewesen, dass besondere Umstände es angezeigt erscheinen ließen, den Täter von einer Verurteilung zu Strafe zu verschonen, was (nur dann) angenommen wurde, wenn gewichtige Umstände die zu beurteilende Tat aus dem Kreis vergleichbarer, gewöhnlich vorkommender Durchschnittsdelikte deutlich heraushoben, weil sie diesen gegenüber das Tatunrecht und die Schuld erheblich minderten.[79] Nach der geänderten Rechtslage können besondere Umstände, die eine Verhängung der Strafe entbehrlich machen, bereits dann vorliegen, wenn mehrere durchschnittliche Milderungsgründe zusammentreffen.[80]

Vierte Voraussetzung für die Verhängung einer Verwarnung mit Strafvorbehalt ist, dass die Verteidigung der Rechtsordnung nicht die Verurteilung zu Strafe gebietet. Die Verhängung von Strafe ist geboten, wenn die bloße Verwarnung von einer vollständig über den Sachverhalt sowie seine Besonderheiten informierten Bevölkerung nicht verstanden und gebilligt würde und mithin das Vertrauen der Allgemeinheit in die Unverbrüchlichkeit des Rechts und den Schutz der Rechtsordnung vor kriminellen Angriffen erschüttern könnte.[81] Bei der Beurteilung dieser Frage spielen dieselben Gesichtspunkte eine Rolle, die auch im Rahmen von § 47 Abs. 1 und § 56 Abs. 3 zu berücksichtigen sind.[82] Die insoweit relevanten Kriterien zeigen sich an den folgenden Fällen:

OLG Nürnberg NJW 2007, 526 betreffend einen sich über vier Jahre erstreckenden systematischen BaFöG-Betrug mit einem Gesamtschaden von 24 822,81 €:

„Bei dem Verhalten des Angekl., das […] nach gewisser Zeit sogar in Routine überging, handelt es sich daher nicht lediglich um ein „Kavaliersdelikt“, sondern um ein Vorgehen, das darauf abzielte, systematisch das System der staatlichen Ausbildungsförderung zu missbrauchen. […]. Deshalb drängt es sich auf, dass es jedenfalls für die rechtstreuen Leistungsempfänger nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz unverständlich wäre, wenn die mit unrichtigen Angaben erschlichene (fremdnützige) Ausbildungsförderung in Höhe von 24 822,81 Euro über einen Zeitraum von vier Jahren nicht zu einer auch zu vollstreckenden Strafe führen würde.“

OLG Stuttgart NStZ-RR 1996, 75 betreffend eine fahrlässige umweltgefährdende Abfallbeseitigung durch die rechtswidrige Entsorgung eines Autowracks:

„Das AG hat überdies nicht geprüft, ob der Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung die Verurteilung zu Strafe gebot (§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB). Neben dem Gesichtspunkt der Häufung von Fällen strafbarer umweltgefährdender „Entsorgung“ von Autowracks hätte es dabei erwägen müssen, ob die Rechtstreue der Bevölkerung nicht dadurch erschüttert werden könnte, daß die Verwarnung mit Strafvorbehalt keine für den Täter unmittelbar fühlbare Reaktion auf kriminelles Unrecht darstellt, während in den Fällen lediglich ordnungswidriger fahrlässiger Ablagerung von Abfällen außerhalb einer dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 AbfallG) Geldbußen bis zu 50 000 DM […] verhängt werden können, ohne daß es hier die Möglichkeit einer Verwarnung mit Sanktionsvorbehalt gibt.“

29

Sofern die vorgenannten vier Voraussetzungen erfüllt sind, kann eine Verwarnung mit Strafvorbehalt ausgesprochen werden, dem Gericht ist mithin ein Ermessen eingeräumt.[83] Dieses kann im Einzelfall aber soweit reduziert sein, dass nur noch eine Verwarnung mit Strafvorbehalt als zutreffende Reaktion in Betracht kommt.[84]Einziehung und Unbrauchbarmachung, nicht aber Maßregeln der Besserung und Sicherung, können neben der Verwarnung mit Strafvorbehalt angeordnet werden (§ 59 Abs. 2).

30

Eine Anwendung der §§ 59 ff. kommt insbesondere im Bereich der Bagatellkriminalität in Betracht. In der Praxis wird in diesen Fällen jedoch eine Vorgehensweise gem. §§ 153, 153a StPO vorgezogen.[85] Praktisch bedeutsam ist § 59 deshalb vor allem in Fällen, in denen eine Einstellung des Verfahrens gem. §§ 153, 153a StPO wegen des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung oder mangels der erforderlichen Zustimmung eines Verfahrensbeteiligten nicht möglich ist.[86]

II.Maßnahmen

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Von den in § 11 Abs. 1 Nr. 8 legaldefinierten Maßnahmen sind in erster Linie die Maßregeln der Besserung und Sicherung und die Einziehung praxisrelevant.

1.Maßregeln der Besserung und Sicherung (§§ 63 ff.)

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Maßregeln der Besserung und Sicherung sind die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63) oder in einer Entziehungsanstalt (§ 64), die Sicherungsverwahrung (§ 66), die Führungsaufsicht (§ 68), die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69) und das Berufsverbot (§ 70).

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Zweck der Maßregeln ist es, unabhängig von der Schuld des Täters gefährliche Delinquenten zu bessern oder die Allgemeinheit vor ihnen zu schützen.[87] Angesichts der mithin bestehenden Entkoppelung vom Maß einer etwaigen Schuld kann hinsichtlich der Maßregeln der Besserung und Sicherung nicht von Strafzumessung gesprochen werden. Von einer eingehenden Darstellung wird daher abgesehen.[88] Zur praktischen Bedeutung für die Strafverteidigung vgl. Gubitz/Gerson Teil 2, Rn. 655 ff.

34

Angesichts ihrer großen praktischen Relevanz[89] soll lediglich die Maßregel der Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69) kurz erörtert werden.[90] Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis verliert der Verurteilte die durch das Bestehen der Führerscheinprüfung erlangte, grundsätzliche Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen. Nach Ablauf der ihm zugleich mit dem Entzug der Fahrerlaubnis zu erteilenden „Sperrfrist“ muss er diese Berechtigung neu erwerben, also die Führerscheinprüfung erneut ablegen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist abzugrenzen von der weniger schwerwiegenden Rechtsfolge des Fahrverbots (s.o. unter I. 4., Rn. 16 ff.). Durch ein Fahrverbot wird dem Täter lediglich für einen bestimmten Zeitraum untersagt, Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen, seine grundsätzliche Fahrerlaubnis bleibt unberührt.[91] Während das Fahrverbot den Täter bestrafen soll,[92] dient die Entziehung der Fahrerlaubnis – entsprechend dem generellen Zweck der Maßregeln – allein dem Schutz der Allgemeinheit vor einer weiteren Gefährdung durch den betroffenen Kraftfahrer.[93]

35

Eine Entziehung der Fahrerlaubnis muss[94] erfolgen, wenn

der Täter wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt wird, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, und

sich aus der Tat ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen geistig, körperlich oder charakterlich ungeeignet[95] ist (§ 69 Abs. 1). Von einer Ungeeignetheit[96] ist gem. § 69 Abs. 2 in der Regel – nicht aber im Fall gewichtiger Ausnahmekonstellationen[97] – auszugehen, wenn der Täter eine der dort aufgeführten Katalogtaten, namentlich eine Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c), ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen (§ 315d), eine Trunkenheit im Verkehr (§ 316), ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nach unfallbedingter Tötung oder schwerer Verletzung eines Menschen[98] oder unfallbedingter Verursachung eines erheblichen Sachschadens[99] (§ 142), bzw. eine der vorgenannten Taten im Vollrausch (§ 323a) begangen hat.[100] Soll außerhalb dieser Regelbeispiele die Fahrerlaubnis entzogen werden, ist die Ungeeignetheit zum Führen Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit, soweit sie in der Tat zum Ausdruck gekommen ist, zu begründen;[101] sie liegt bei Verkehrsdelikten außerhalb des Katalogs des § 69 regelmäßig nahe,[102] während für Taten, die lediglich im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen wurden, eingehend erörtert werden muss, ob der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen kriminellen Zielen unterzuordnen.[103]

36

Die Entziehung der Fahrerlaubnis wird mit Rechtskraft des Urteils wirksam, ein deutscher Führerschein wird im Urteil eingezogen (§ 69 Abs. 3).

37

Zugleich mit der Entziehung der Fahrerlaubnis wird eine Sperrfrist festgesetzt, während derer dem Täter keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (§ 69a). Die Frist beträgt zwischen sechs Monaten und fünf Jahren, in Ausnahmefällen kann eine lebenslange Sperre angeordnet werden (§ 69a Abs. 1 S. 1 und 2).[104] Die Dauer der Sperrfrist orientiert sich an dem Zeitraum, während dessen der Täter voraussichtlich zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sein wird[105] und keinesfalls an Gesichtspunkten der Zufügung von Strafübel.[106] Auf die Schwere der Tatschuld kommt es nur insoweit an, als ihr Anhaltspunkte für die voraussichtliche Dauer der charakterlichen Ungeeignetheit zu entnehmen sind.[107] Ist der Täter nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis, so wird die Sperrfrist isoliert verhängt (§ 69a Abs. 1 S. 3).

2.Einziehung von Taterträgen (§§ 73 ff.)[108]

38

Die Einziehung von Taterträgen (§ 73 ff.) – vor der grundlegenden Gesetzesänderung im Jahr 2017 als Verfall bezeichnet – dient der Beseitigung von Vermögensvorteilen aus rechtswidrigen Taten.

39

Befindet sich der durch[109] eine konkrete verfahrensgegenständliche Tat erlangte Einziehungsgegenstand beim Täter oder Teilnehmer,[110]