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Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 2,0, Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig (Fachbereich Wirtschaftswissenschaften), Sprache: Deutsch, Abstract: Das deutsche HGB folgt dem Konzept des Gläubigerschutzes und führt daher tendenziell eher zu einer vorsichtigen Bewertung des Vermögens und der Schulden eines Unternehmens. Bei den IAS steht dagegen die Information für Investoren im Mittelpunkt, denen es ermöglicht werden soll, auf Basis des Jahresabschlusses Entscheidungen zu treffen. Dies führt im Vergleich zum HGB bei Wertpapieren zu einer zeitnäheren und realistischeren Bewertung. Für den Ansatz und die Bewertung von Wertpapieren gelten im HGB die allgemeinen Vorschriften für Vermögensgegenstände. Sie sind in der Bilanz als einzeln veräußerbares und bewertbares Vermögen anzusetzen und höchstens zu Anschaffungskosten zu bewerten. Diese ergeben sich aus den historischen Kaufkursen. Gesunkene Kurse werden durch außerplanmäßige Abschreibungen berücksichtigt. Dabei ist die Zugehörigkeit der Wertpapiere zum Anlage- oder Umlaufvermögen entscheidend. Bei Wertpapieren des Umlaufvermögens gilt das strenge Niederstwertprinzip. Es verlangt, dass bei einer Wertminderung die Wertpapiere auf den niedrigeren beizulegenden Wert abzuschreiben sind. Gleiches gilt für Wertpapiere des Anlagevermögens bei einer dauerhaften Wertminderung. Ist die Wertminderung dagegen nur von vorübergehender Wirkung besteht das Wahlrecht von einer Abschreibung abzusehen. Dies wird als gemildertes Niederstwertprinzip bezeichnet. Wertpapiere werden in den IAS als Teil der Finanzinstrumente in IAS 39 behandelt. Die IAS unterscheiden drei Arten von Wertpapieren. Handelspapiere wurden erworben, um Gewinne aus kurzfristigen Preisschwankungen zu erzielen. Fälligkeitspapiere werden mit der Absicht erworben, sie bis zur Endfälligkeit zu halten und Veräußerungspapiere sind Wertpapiere, die keiner anderen Kategorie zugeordnet werden können. Bei der Erstbewertung sind alle Wertpapiere mit ihren Anschaffungskosten zu bewerten. Erst bei der Folgebewertung ist die Einteilung in die drei Gruppen ausschlaggebend. Handelspapiere und Veräußerungspapiere sind mit dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Dadurch wird im Gegensatz zum HGB auch eine höhere Bewertung als zu den Anschaffungskosten ermöglicht. Bewertungsänderungen bei Handelspapieren werden erfolgswirksam verbucht. Bei Veräußerungspapieren besteht dafür ein Wahlrecht für eine erfolgsneutrale oder erfolgswirksame Verbuchung. Fälligkeitspapiere werden zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet.
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