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Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: keine, , Sprache: Deutsch, Abstract: Im Gegensatz zum robenrichterlichen Professionszynismus als besonderer Variante berufsbeamtischer ´déformation proféssionelle´, demzufolge Recht und Rechtsprechung so gar nichts mit Gerechtigkeit zu tun haben sollen, steht ein im Zusammenhang mit der Gnadengesuchsproblematik ergangener Beschluss des deutschen Bundesverfassungsgerichts zur Frage gerichtlicher Nachprüfung von Ermessensentscheidungen (wie Gnadenakten). Unter dem Aktenzeichen 2 BvR 552/63 betonten diese ´Verfassungswächter´ am 23.4.1969[1] nämlich, dass das deutsche Grundgesetz "Mindestanforderungen der Gerechtigkeit" absichere und dass alle Exekutivmaßnahmen grundsätzlich auf ihre Übereinstimmung mit rechtsstaatlichen (Mindest-) Anforderungen, der sog. Rechtstaatskonformität, überprüft werden können müssen; auch wenn sie nicht so konsequent wie etwa Egon Schneider waren, dem ´die Gerechtigkeitsfrage´ als "das Kernproblem aller Rechtswissenschaft, die diesen Namen verdient", gilt[2]. Am grundlegenden Hinweis auf Gerechtigkeit als Grundlage von Recht und Gesetz schloss auch der in die deutsche Justizgeschichte eingegangene spätere ´Soraya´-Beschluss des Bundesverfassungsgericht (1 BvR 112/65 vom 14.2.1973) an, in dem, weil jede/r Richter/in immer auch Rechtslücken zu schließen und insofern ´schöpferische Rechtsfindung´ zu betreiben habe, betont wird: Richterliches Handeln bestehe nicht nur "im Erkennen und Aussprechen von Entscheidungen des Gesetzgebers", sondern enthalte, weil das Rechtssystem offen sei und gesellschaftlichem Wandel unterliege, immer auch werthaftes Erkennen von Richtern als Rechtsfortbildungselement.
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