87,99 €
Das Vorantreiben der Energiewende, die Novellierung des Datenschutzrechts und die Digitalisierung von Wirtschaft und Gesellschaft haben die europäischen und nationalen Gesetzgeber in den letzten Jahren vor immense normative Herausforderungen gestellt. Das Zusammenspiel zwischen diesen Transformationsbereichen und die daraus entstehenden rechtlichen Abgrenzungsfragen wurden trotz ihrer hohen Praxisrelevanz bislang wenig beachtet. Das vorliegende Werk untersucht nun die datenschutzrechtlichen Aspekte der Digitalisierung der Energiewende und der Einführung intelligenter Messtechnik (Smart Metering), die dem intelligenten Energienetz der Zukunft (Smart Grid) den Weg bereiten soll. Nach einer Einführung in die energiewirtschaftlichen, technischen und datenschutzrechtlichen Grundlagen wird das Verhältnis zwischen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zum relevanten bereichsspezifischen Datenschutzrecht, insbesondere dem Messstellenbetriebsgesetz (MsbG), dargestellt – angefangen bei dem Personenbezug von Smart Meter-Daten nach Maßgabe der DS-GVO und der EuGH-Rechtsprechung bis hin zur Reichweite von sog. Öffnungsklauseln, die den EU-Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen eine Spezifizierung oder auch Beschränkung von Regelungen der DS-GVO erlauben. Die Schwerpunkte des Werks liegen auf der Ermittlung der jeweils konkret anzuwendenden europäischen oder nationalen Vorschrift, den – für die Erfüllung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung besonders bedeutsamen – datenschutzrechtlichen Betroffenenrechten sowie deren Durchsetzbarkeit bei der Implementierung der Blockchain-Technologie in Smart Metering-Systemen. Durch die Blockchain-Technologie werden zwar dezentral gespeicherte Informationsketten und zahlreiche neue digitale Geschäftsmodelle ermöglicht. Die Attribute der Blockchain, u.a. die Irreversibilität der Transaktionen und die spezifische Netzwerktopologie, werfen allerdings kontroverse rechtliche Fragen auf, für die das Werk Lösungsansätze bietet.
Das E-Book können Sie in Legimi-Apps oder einer beliebigen App lesen, die das folgende Format unterstützen:
Seitenzahl: 293
Veröffentlichungsjahr: 2020
Viktoria Lehner
Fachmedien Recht und Wirtschaft | dfv Mediengruppe | Frankfurt am Main
Zugl. Dissertation, Technische Universität Dresden, 2020.
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.
ISBN: 978-3-8005-1754-1
© 2020 Deutscher Fachverlag GmbH, Fachmedien Recht undWirtschaft, Frankfurt am Main Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Druck: WIRmachenDRUCK GmbH, Backnang
Printed in Germany
Die Erstellung des vorliegenden Buches war auf fachlicher wie auch persönlicher Ebene eine intensive Erfahrung. Ich sehe meinen Stromzähler (ein Gerät, zu dem ich zuvor keine besonders emotionale Beziehung hatte) nun auf jeden Fall in einem ganz anderen Lichte.
Das Manuskript entstand parallel zu meiner Tätigkeit als Rechtsanwältin im IT- und Datenschutz- sowie Energie- und Telekommunikationsrecht. Das Vorhaben zehrte bis zuletzt von meinem aufrichtigen Interesse, die Digitalisierung der Energiewende und ihre komplexen rechtswissenschaftlichen Implikationen – zumindest als Momentaufnahme an den Schnittstellen zum Datenschutzrecht und der Blockchain-Technologie – aufzuarbeiten.
Die Arbeit wurde von der Juristischen Fakultät der Technischen Universität Dresden im Sommersemester 2020 als Dissertation angenommen. Rechtsprechung und Literatur konnten bis September 2020 berücksichtigt werden.
Ich danke in besonderem Maße Frau Prof. Dr. Anne Lauber-Rönsberg für ihre Diskussionsbereitschaft und konstruktiven Anmerkungen während der Betreuung dieser doch sehr (sektor-)spezifischen Arbeit. Bei Herrn Prof. Dr. Martin Schulte möchte ich mich für die Übernahme des Zweitgutachtens herzlich bedanken.
Großer Dank gilt meinen Eltern, die mich stets bei der Verwirklichung meiner Ziele unterstützt haben, und meinem Lebensgefährten Prof. Dr. Jens M. Schmittmann, der mir immer wieder Zuversicht und Kraft gab, das Projekt abzuschließen.
Essen, im September 2020
Viktoria Lehner
Vorwort
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Teil 1 Dimensionen der Digitalisierung in der Energiewirtschaft
A. Digitalisierung der Energiewende
B. Dezentralität als verbindendes Element zwischen Blockchain-Technologie und Energiewende
C. Schnittstellen von Energie- und Datenschutzrecht
D. Forschungsfragen und Gang der Untersuchung
Teil 2 Grundlagen
A. Elemente der intelligenten Energieversorgung
B. Ausprägungen der Blockchain-Technologie
C. Einsatz der Blockchain-Technologie in der digitalisierten Energiewirtschaft
D. Normatives Konzept der §§ 49ff. MsbG
E. Personenbezug von Smart-Meter-Daten
F. Zwischenfazit
Teil 3 Strukturelles und materielles Verhältnis zwischen der DS-GVO und dem MsbG
A. Strukturelles Verhältnis zwischen der DS-GVO und dem MsbG
B. Erlaubnistatbestände nach der DS-GVO und dem MsbG
C. Betroffenenrechte nach der DS-GVO und dem MsbG
D. Zwischenfazit
Teil 4 Durchsetzbarkeit von Betroffenenrechten in Blockchain-Netzwerken
A. Anwendungsbereich des Datenschutzrechts
B. Verantwortlichkeit in Blockchain-Netzwerken
C. Irreversibilität und Redundanz der Blockchain
D. Zwischenfazit
Teil 5 Fazit und Ausblick
A. Wesentliche Ergebnisse der Untersuchung
B. Bedeutung für die Praxis und Ausblick
Literaturverzeichnis
Verzeichnis der Internetquellen
Vorwort
Inhaltsübersicht
Abkürzungsverzeichnis
Teil 1 Dimensionen der Digitalisierung in der Energiewirtschaft
A. Digitalisierung der Energiewende
B. Dezentralität als verbindendes Element zwischen Blockchain-Technologie und Energiewende
C. Schnittstellen von Energie- und Datenschutzrecht
D. Forschungsfragen und Gang der Untersuchung
Teil 2 Grundlagen
A. Elemente der intelligenten Energieversorgung
I. Energiewirtschaftliche Wertschöpfungsstufen und Messwesen
II. Digitalisierung und Vernetzung der Energieversorgung
1. Intelligenter Stromzähler – Smart Meter
a) Moderne Messeinrichtung und intelligentes Messsystem
b) Status quo des Smart-Meter-Rollouts
c) Grundrechtliche Dimension des Smart-Meter-Einbauzwangs
2. Intelligentes Zuhause – Smart Home
3. Intelligentes Energienetz – Smart Grid
III. Zwischenfazit
B. Ausprägungen der Blockchain-Technologie
I. Attribute der Blockchain-Technologie
1. Netzwerktopologie einer Blockchain
2. Verschiedene Funktionalitäten von Netzwerkknoten
3. Token
II. Kryptographische Methoden der Blockchain
1. Hashwerte und kryptographische Hashfunktionen
2. Asymmetrische Verschlüsselung und Signatur
III. Archetypen von Blockchains
1. Public Blockchains
2. Private Blockchain
IV. Vertrauenslose Konsens-Algorithmen
V. Smart Contracts
VI. Zwischenfazit
C. Einsatz der Blockchain-Technologie in der digitalisierten Energiewirtschaft
I. Disruption der energiewirtschaftlichen Wertschöpfungskette
II. Konzept eines Blockchain-basierten Smart-Metering-Systems
III. Zwischenfazit
D. Normatives Konzept der §§ 49ff. MsbG
I. Allgemeine Anforderungen
II. Umfang der Datenerhebung
1. Messwerte
2. Netzzustandsdaten
3. Stammdaten
III. Besondere Anforderungen an die Datenverarbeitung
IV. Zwischenfazit
E. Personenbezug von Smart-Meter-Daten
I. Meinungsstand in Literatur und Rechtsprechung vor Geltung der DS-GVO
1. Literatur
2. Rechtsprechung
3. Zwischenfazit
II. Autonome Auslegung des Begriffs des Personenbezugs
1. Auslegungsregeln der europäischen Methodenlehre
2. Persönlicher Schutzumfang des Art. 4 Nr. 1 DS-GVO
3. Sachlicher Schutzumfang des Art. 4 Nr. 1 DS-GVO
a) Informationen
b) Bezug zur natürlichen Person
c) Identifizierung bzw. Identifizierbarkeit
aa) Absolute (objektive) Theorie des Personenbezugs
bb) Relative (subjektive) Theorie des Personenbezugs
cc) Begriffsverständnis der DS-GVO
d) Identifizierbarkeit bei Smart-Meter-Daten
aa) Pseudonyme im Smart Metering
bb) Natürliche und juristische Personen als Anschlussnutzer
cc) Zusatzwissen der berechtigten Stellen
dd) Big-Data-Analysen
III. Mangelnde Differenzierung in personenbezogene und nichtpersonenbezogene Daten im MsbG
F. Zwischenfazit
Teil 3 Strukturelles und materielles Verhältnis zwischen der DS-GVO und dem MsbG
A. Strukturelles Verhältnis zwischen der DS-GVO und dem MsbG
I. Anwendungsvorrang und Wirkung der DS-GVO
II. Öffnungsklauseln der DS-GVO
1. Handlungsspielraum der Mitgliedstaaten
2. Öffnungsklauseln nach Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 DS-GVO
a) Rechtliche Verpflichtung, Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. c DS-GVO
b) Öffentliches Interesse, Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. e DS-GVO
c) Anforderungen des Art. 6 Abs. 3 DS-GVO
3. Öffnungsklausel nach Art. 23 DS-GVO
III. Normwiederholungsverbot der DS-GVO
IV. Konsequenzen der Europarechtswidrigkeit einer nationalen Norm
B. Erlaubnistatbestände nach der DS-GVO und dem MsbG
I. Erlaubnistatbestände der DS-GVO
II. Öffnungsklausel für Erlaubnistatbestände des MsbG
1. Rechtliche Verpflichtung Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. c DS-GVO
2. Öffentliches Interesse, Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. e DS-GVO
3. Anforderungen des Art. 6 Abs. 3 DS-GVO
III. Erlaubnistatbestände und Zweckbestimmungen nach dem MsbG
1. Erfüllung von Verträgen mit dem Anschlussnutzer
2. Problem der Mehrrelationalität von Smart-Meter-Daten
a) Schaffung einer Regelung ähnlich § 99 TKG im MsbG
b) Regelungsgehalt des § 99 Abs. 1 Satz 3 TKG
c) (Analoge) Anwendbarkeit des § 99 Abs. 1 Satz 3 TKG
d) Lösungsansatz über Rechtsgedanken des Art. 11 DS-GVO
e) Verarbeitung aufgrund öffentlichen oder berechtigten Interesses und Widerspruchsrecht
3. Vorvertragliche Maßnahmen
4. Belieferung mit und Einspeisung von Energie sowie Abrechnung
5. Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen i.S.v. § 14a EnWG
6. Umsetzung lastvariabler und tageszeitabhängiger Tarife inklusive der Visualisierung des Energieverbrauchs und der Einspeisung
7. Ermittlung des Netzzustands in begründeten Fällen und ordnungsgemäßer Netzbetrieb
8. Durchführung eines Mehrwertdienstes
9. Weitere Datenverarbeitung
IV. Zwischenfazit
C. Betroffenenrechte nach der DS-GVO und dem MsbG
I. Betroffenenrechte der DS-GVO
II. Öffnungsklausel für Betroffenenrechte des MsbG
1. Öffnungsklausel nach Art. 23 DS-GVO
a) Katalog nach Art. 23 Abs. 1 DS-GVO
b) Begriff der Beschränkung
c) Anforderungen des Art. 23 Abs. 2 DS-GVO
d) Zwischenfazit
2. Öffnungsklausel nach Art. 6 Abs. 2 und 3 DS-GVO
III. Informationspflichten nach der DS-GVO und dem MsbG
1. Transparenzvorgaben für Verträge, § 54 MsbG
a) Standardisiertes Formblatt als Vertragsbestandteil
b) Vorgaben der Bundesnetzagentur
c) Kopie des standardisierten Formblatts für den Anschlussnutzer
2. Vergleich mit den Vorgaben der DS-GVO
a) Direkterhebung bei faktischem Vertragsschluss
b) Festlegung der Bundesnetzagentur als Rechtsgrundlage
3. Zwischenfazit
IV. Auskunftspflichten nach der DS-GVO und dem MsbG
1. Auskunftsrechte des Anschlussnutzers, § 53 MsbG
2. Verbrauchsinformationen nach § 61 MsbG
3. Zwischenfazit
V. Löschungspflichten nach der DS-GVO und dem MsbG
1. Löschungspflichten im MsbG
a) Personenbezogene Daten, § 5 Abs. 2 Satz 2 MsbG
b) Personenbezogene Messwerte, § 60 Abs. 6 MsbG
c) Stammdaten, § 63 Satz 2 MsbG
d) Personenbezogene Netzzustandsdaten, § 64 Abs. 2 MsbG
e) Personenbezogene Messwerte, § 66 Abs. 3, § 67 Abs. 3, § 68 Abs. 3, 69 Abs. 3 MsbG
f) Verkehrsdaten, § 73 Abs. 3 Satz 2 MsbG
2. Vergleich zu den Löschungspflichten nach Art. 17 DS-GVO (‚Recht auf Vergessenwerden‘)
a) Recht auf Löschung, Art. 17 Abs. 1 DS-GVO
b) Information weiterer Verantwortlicher, Art. 17 Abs. 2 DS-GVO
c) Ausnahmetatbestände, Art. 17 Abs. 3 DS-GVO
3. Zwischenfazit
VI. Weitere Betroffenenrechte nach der DS-GVO
D. Zwischenfazit
Teil 4 Durchsetzbarkeit von Betroffenenrechten in Blockchain-Netzwerken
A. Anwendungsbereich des Datenschutzrechts
I. Räumlicher Anwendungsbereich
II. Personenbezogene Daten in der Blockchain
III. Haushaltsausnahme für Privatnutzer
B. Verantwortlichkeit in Blockchain-Netzwerken
I. Verantwortlicher in Abgrenzung zu anderen Akteuren
II. Verantwortlichkeit in Public Blockchains
1. Software-Entwickler
2. Tauschbörsen
3. Gemeinsame Verantwortlichkeit aller Netzwerkknoten-Betreiber
4. Einzelverantwortlichkeit der Nutzer
5. Zwischenfazit
III. Verantwortlichkeit in Private Permissioned/Public Permissioned Blockchains
IV. Zwischenfazit
C. Irreversibilität und Redundanz der Blockchain
I. Umsetzung von Berichtigungs- und Löschungsrechten
II. Technische und konzeptionelle Lösungsansätze
1. Möglichkeiten und Grenzen der Technikgestaltung
2. Anonymisierung und Blockchain als Meta-Datenregister
3. Permissioned Redactable Blockchain mit Chameleon-Hash-Funktion
III. Rechtliche Einschränkung der Betroffenenrechte in Blockchain-Netzwerken
D. Zwischenfazit
Teil 5 Fazit und Ausblick
A. Wesentliche Ergebnisse der Untersuchung
B. Bedeutung für die Praxis und Ausblick
Literaturverzeichnis
Verzeichnis der Internetquellen
a.A.
andere Ansicht
a.F.
alte Fassung
ABl.
Amtsblatt der EU
Abs.
Absatz
AcP
Archiv für die civilistische Praxis (Zeitschrift)
AEUV
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
AG
Amtsgericht
Alt.
Alternative
Anm.
Anmerkung
Art.
Artikel
Aufl.
Auflage
BDSG
Bundesdatenschutzgesetz
Begr.
Begründer/Begründerin
Beschl.
Beschluss
BGBl.
Bundesgesetzblatt
BGH
Bundesgerichtshof
BK-EnR
Berliner Kommentar zum Energierecht
BMF
Bundesministerium der Finanzen
BMI
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
BMWi
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
BNetzA
Bundesnetzagentur
BSI
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
BT-Drs.
Drucksache(n) des deutschen Bundestages
BVerfG
Bundesverfassungsgericht
BVerfGE
Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BVerfG
bzw.
beziehungsweise
CDMA
Code Division Multiple Access (Mobilfunkstandard)
CR
Computer und Recht (Zeitschrift)
d.h.
das heißt
DB
Der Betrieb (Zeitschrift)
dena
Deutsche Energie-Agentur
Dig.
Digesten
DÖV
Zeitschrift für Öffentliches Recht und Verwaltungswissenschaften
DSAnpUG-EU
Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680
DSB
Datenschutz-Berater (Zeitschrift)
DS-GVO
Datenschutz-Grundverordnung
DSK
Datenschutzkonferenz
DSRITB
Tagungsband der Herbstakademie der Deutschen Stiftung für Recht und Informatik (DSRI)
DS-RL
Datenschutz-Richtlinie
DuD
Datenschutz und Datensicherheit (Zeitschrift)
DVBl
Deutsches Verwaltungsblatt
EDPS
European Data Protection Supervisor
EDSB
Europäischer Datenschutzbeauftragter
EEG
Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz)
EG
Europäische Gemeinschaft
Einl.
Einleitung
EL
Ergänzungslieferung
EMRK
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
endg.
endgültig
EnWG
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz)
EnWZ
Zeitschrift für das gesamte Recht der Energiewirtschaft
ER
EnergieRecht (Zeitschrift)
et al.
et alii/et aliae
etc.
et cetera
EU
Europäische Union
EuGH
Europäischer Gerichtshof
EUV
Vertrag über die Europäische Union
EuZW
Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
EWeRK
Zweimonatsschrift des Instituts für Energie- und Wettbewerbsrecht in der Kommunalen Wirtschaft e.V.
f.
folgende
ff.
fortfolgende
Fn.
Fußnote
FS
Festschrift
gen.
genannt
GG
Grundgesetz
ggf.
gegebenenfalls
GRCh
Charta der Grundrechte der Europäischen Union
grds.
grundsätzlich
GRUR
Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (Zeitschrift)
GRUR Int.
Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Internationaler Teil (Zeitschrift)
HAN
Home Area Network/Heimnetzwerk
Hrsg.
Herausgeber/Herausgeberin
hrsg.
herausgegeben
Hs.
Halbsatz
i.S.d.
im Sinne des/der
i.V.m.
in Verbindung mit
IKT
Informations- und Kommunikationstechnik
IR
InfrastrukturRecht (Zeitschrift)
ITRB
IT-Rechtsberater (Zeitschrift)
JurisPR-MietR
juris PraxisReport Mietrecht
JuS
Juristische Schulung (Zeitschrift)
JZ
Juristenzeitung
K&R
Kommunikation & Recht (Zeitschrift)
Kap.
Kapitel
KOM
EU-Kommissionsdokument(e)
KSzW
Kölner Schrift zum Wirtschaftsrecht
kV
Kilovolt
kW(h)
Kilowatt(stunde)
KWKG
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
LAN
Local Area Network (Lokales Netzwerk)
LG
Landgericht
lit.
littera
LMN
Local Metrological Network (Lokales metrologisches Netzwerk)
LTE
Long Term Evolution (Mobilfunkstandard)
m.w.N.
mit weiteren Nachweisen
MMR
MultiMedia und Recht (Zeitschrift)
MsbG
Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen (Messstellenbetriebsgesetz)
N&R
Netzwirtschaften und Recht (Zeitschrift)
n.F.
neue Fassung
NJW
Neue Juristische Wochenschrift
Nr.
Nummer(n)
NVwZ
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
NZA
Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht
NZER
Neue Zeitschrift für Energierecht
NZM
Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht
OLG
Oberlandesgericht
PinG
Privacy in Germany (Zeitschrift)
RdE
Recht der Energiewirtschaft (Zeitschrift)
RdF
Recht der Finanzinstrumente (Zeitschrift)
RdTW
Recht der Transportwirtschaft (Zeitschrift)
RdV
Recht der Datenverarbeitung (Zeitschrift)
RGBl.
Reichsgesetzblatt
RGZ
Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen
RL
Richtlinie
Rn.
Randnummer(n)
Rspr.
Rechtsprechung
S.
Seite
sog.
sogenannt
StromNZV
Verordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (Stromnetzzugangsverordnung)
TKG
Telekommunikationsgesetz
TR
Technische Richtlinie
u.a.
unter anderem
UAbs.
Unterabsatz
Urt.
Urteil
V
Volt
v.
vom/von
Var.
Variante
VersorgW
Versorgungswirtschaft (Zeitschrift)
VerwArch
Verwaltungsarchiv (Zeitschrift)
vgl.
vergleiche
VuR
Verbraucher und Recht (Zeitschrift)
VVDStRL
Veröffentlichungen der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer
WAN
Wide Area Network (Weitverkehrsnetz)
WLAN
Wireless Local Area Network
z.B.
zum Beispiel
ZD
Zeitschrift für Datenschutz
ZUR
Zeitschrift für Umweltrecht
Im Übrigen wird auf die Abkürzungen nach Kirchner, Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache, 9. Aufl., Berlin 2018, verwiesen.
Die Nutzung fossiler Energieträger bringt nachweislich negative Effekte auf die Umwelt mit sich, wie etwa Emissionen von Treibhausgasen und dauerhafte landschaftliche Veränderungen.1 Nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft beträgt die Wahrscheinlichkeit, dass der anthropogene Einfluss, insbesondere der intensive Einsatz von Kohle und sonstigen petrochemischen Erzeugnissen als Energiequelle, die Hauptursache der Klimaerwärmung darstellt, 95 bis 100 %.2 In der digitalisierten Gesellschaft verbleiben gleichzeitig kaum Handlungen, die nicht zumindest mittelbar einen Verbrauch von Energie zur Folge haben.3 Der wachsende Strom- und Energieverbrauch impliziert nicht nur eine vermehrte Abhängigkeit der europäischen Staaten von Energieimporten4, sondern wirft auch die Frage nach einer nachhaltigen, umweltverträglichen sowie wirtschaftlichen Energieversorgung der Zukunft auf.
1
Aichele
, Smart Energy, S. 48f.
2
Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestags
, Anthropogener Treibhauseffekt und Klimaänderungen, Ausarbeitung WD 8 – 3000 – 028/17 v. 27.9.2017, S. 15.
3
Güneysu/Vetter/Wieser
, DVBl 2011, 870 (872);
Keck
, Smart Grid, S. 94;
Franck
, Smart Grids und Datenschutz, S. 67;
Guckelberger
, DÖV 2012, 612 (613).
4
Aichele
, Smart Energy, S. 9.
Unter dem Begriff der ‚Energiewende‘ werden vielschichtige Topoi wie der zunehmende Verzicht auf fossile Brennstoffe5, der Rückbau von Kernkraftwerken6, der Ausbau der regenerativen Energien sowie die Dezentralisierung der Energieversorgung7 diskutiert.8 Eine Determinante des Voranschreitens der Energiewende stellt die kommunikative Vernetzung von Energieerzeugern und Energieverbrauchern dar, um die volatile Energieeinspeisung aus erneuerbaren Energien mit dem tatsächlichen Energieverbrauch ausbalancieren und eine gleichbleibende Netzstabilität sowie Netzsicherheit gewährleisten zu können.9
Die Legislative auf europäischer und nationaler Ebene steht im Energiesektor insofern vor der Herausforderung, komplexe ökonomische, ökologische, technologische und soziologische Transformationsprozesse in all ihrer Konvergenz mit dem geltenden Recht in Einklang zu bringen. Bei dem ‚Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende‘10 aus dem Jahr 2016 handelt es sich um die erste umfassende gesetzgeberische Maßnahme in Deutschland, die das Ziel verfolgt, den Einsatz moderner Informationstechnologie in der energiewirtschaftlichen Messtechnik konsequent für Messlokationen in Haushalten, Unternehmen und sonstigen Institutionen zu erhöhen.
Das in diesem Zuge am 2.9.2016 in Kraft getretene Messstellenbetriebsgesetz11 (MsbG) unterwirft den Messstellenbetrieb einer „substantiellen Neuordnung“12 und formuliert als Stammgesetz umfangreiche Vorgaben bezüglich des Einsatzes von Messtechnik in der digitalisierten Energiewirtschaft sowie hinsichtlich der Marktkommunikation der verschiedenen Akteure.13
Mit dem in §§ 29ff. MsbG skizzierten stufenweisen Rollout-Szenario für sog. ‚intelligente Messsysteme‘ und ‚moderne Messeinrichtungen‘ ist der deutsche Gesetzgeber Vorgaben zur Einführung von ‚Smart Metering‘ gemäß der Binnenmarktrichtlinie für Elektrizität aus dem Dritten EU-Binnenmarktpaket Energie14 nachgekommen und hat so den Grundstein zu einem intelligenten Stromnetz der Zukunft, dem ‚Smart Grid‘, gelegt. Der Einsatz intelligenter Energiezähler und anderer Elemente der intelligenten Netze wird perspektivisch nicht nur die weitere Integration erneuerbarer Energien vorantreiben, sondern auch zu großen Datenmengen führen, die potenziell neue Akteure im Energiesektor wie z.B. Aggregatoren für den Verkauf erneuerbarer Energien sowie neue Energiedienstleistungsunternehmen ermöglichen.15
5
Zur Dekarbonisierung vertieft
Körber
, in: FS Schwintowski, S. 642 (646f.).
6
Zu verfassungsrechtlichen Fragen des Atomausstiegs zuletzt BVerfG, Urt. v. 6.12.2016 – 1 BvR 2821/11, 1 BvR 321/12, 1 BvR 1456/12, NJW 2017, 217.
7
Schulte-Beckhausen
, KSzW 2011, 285;
Seckelmann
, in: Hill/Schliesky, Auf dem Weg zum digitalen Staat, S. 241 (257).
8
Zu den völkerrechtlichen Rahmenbedingungen der Energiewende
Gundel
, EnWZ 2016, 243–250.
9
Vgl. zur Volatilität und Dezentralisierung des Energiemarktes
Spiecker gen. Döhmann
, in: Doleski, Utility 4.0, S. 285f.
10
BGBl. 2016 I, S. 2034.
11
Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen (Messstellenbetriebsgesetz – MsbG) vom 29.8.2016, BGBl. 2016 I, S. 2034–2059.
12
So
Kühling/Rasbach/Busch
, Energierecht, Kap. 1 Rn. 28.
13
Scholtka/Martin
, NJW 2017, 932 (933).
14
Vgl. Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.7.2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (EU-Binnenmarktrichtlinie Elektrizität), ABl. L 211 v. 14.8.2009, S. 55 (91) Anhang I Abs. 2 UAbs. 2. Dort ist festgehalten, dass – soweit die Einführung intelligenter Messsysteme positiv bewertet wird – mindestens 80 % der Letztverbraucher mit intelligenten Messsystemen auszustatten sind. Datenschutzrechtliche Regelungen sind in der Richtlinie nicht enthalten, vgl.
Kreße
, in: Specht/Mantz, Europäisches und deutsches Datenschutzrecht, § 17 Rn. 6.
15
Vgl.
Serrenho/Bertoldi
, Smart home and appliances, S. 5.
Die komplexen Infrastrukturaufgaben der modernen Gesellschaft werden allesamt von Systemen mit Netzwerkcharakter erfüllt, wie beispielsweise dem Verkehrsnetz, dem Telekommunikationsnetz oder dem Energie- und Wasserversorgungsnetz.16 Als neuer Netzwerktypus ist die sog. Blockchain in den letzten Jahren verstärkt in Erscheinung getreten.
Mit dem Begriff ‚Blockchain‘ wird ein technisches Konzept bezeichnet, in dem Daten nicht in einer zentralen Datenbank, sondern zur Integritätssicherung auf den Systemen der Netzwerknutzer verteilt mittels kryptographischer Verfahren gespeichert werden.17
Die Blockchain-Technologie ermöglicht dabei nicht nur den Aufbau dezentraler Datenstrukturen, sondern auch die Verifikation von Transaktionen und deren irreversible Speicherung, ohne dass hierfür ein Intermediär im klassischen Sinne notwendig wäre. In diesem Zusammenhang sind auch sog. ‚Smart Contracts‘ in die öffentliche Diskussion gerückt, noch bevor detailliert geklärt wurde, wie dieser Begriff rechtsdogmatisch zu werten ist und welche zivilrechtlichen Implikationen er mit sich bringt.18 Die im Grundkonzept ohne jegliche Intermediäre auskommende Blockchain-Technologie offenbart derzeit vor allem in hochregulierten Sektoren mit zentralen Entitäten ihr disruptives Potenzial19, etwa in der Finanzwirtschaft durch Kryptowährungen wie Bitcoin20, Ether oder Libra.
Eine Kryptowährung ist ein digitales Zahlungsmittel, das mithilfe kryptographischer Methoden in verteilten Systemen genutzt werden kann.21 Allen Kryptowährungen wie Bitcoin (BTC) oder Ether (ETH), ist gemein, dass diese weder von einer Zentralbank noch von einer öffentlichen Behörde ausgegeben werden, aber von einer Vielzahl von natürlichen wie auch juristischen Personen als Zahlungsmittel anerkannt werden und elektronisch übertragen, gespeichert sowie gehandelt werden können.
Kryptowährungen und die dazugehörigen Blockchain-Netzwerke haben zuletzt nicht nur durch eminente Kursschwankungen und im Zuge sog. ICOs (Initial Coin Offerings)22 Aufmerksamkeit erregt, sondern auch durch die Frage nach ihrer juristischen Einordnung.23 Neben aufsichts-24, arbeits-25 und straf-26 sowie strafprozessualrechtlichen27 Herausforderungen ist bei kryptobasierten Währungen auch eine Vielzahl von immaterialgüterrechtlichen28, kartellrechtlichen29 sowie ertrag-30, bilanz-31 und umsatzsteuerrechtlichen32 Aspekten noch intensiv zu diskutieren.
Die Blockchain-Technologie wird seit den Erfolgen einzelner Kryptowährungen vielfach als neuer Meilenstein für die voranschreitende Digitalisierung propagiert. Neben einigen unbestreitbaren Vorteilen von Kryptowährungen bergen diese aber nicht zuletzt für den Datenschutz von Nutzern und Dritten erhebliche Risiken, beispielsweise aufgrund der grundsätzlichen Irreversibilität der Transaktionen.33
Auch jenseits der Verifikation klassischer Finanztransaktionen wird sektorenübergreifend nach branchenspezifischen Anwendungsbereichen für die den Kryptowährungen zugrunde liegende Basistechnologie gesucht, die den Aufbau sicherer, dezentraler Datenstrukturen und ‚Transaktionen‘ im weitesten Sinne ermöglicht.
Insbesondere im Energiesektor werden die Einsatzmöglichkeiten der Blockchain-Technologie derzeit ausführlich aus öffentlicher und privatwirtschaftlicher Sicht evaluiert.34 Die ‚Blockchain-Strategie der Bundesregierung‘ von September 2019 stellt klar, dass die Technologie „ein breites Feld an innovativen Anwendungsmöglichkeiten und neuen Kooperationsformen“35 eröffnet, und führt insgesamt über 40 branchen- sowie ressortübergreifende Maßnahmen von Bundesministerien im Zusammenhang mit der Blockchain-Technologie auf.36 Die Bundesnetzagentur als für den Energiesektor verantwortliche Regulierungsbehörde hat im November 2019 zudem ein umfangreiches Diskussionspapier zu den Einsatzmöglichkeiten der Blockchain-Technologie veröffentlicht, das Potenziale und Herausforderungen in den Netzsektoren Energie und Telekommunikation aufzeigt.37
Die Energiewirtschaft ist im Begriff, aufgrund der flächendeckenden Einführung von hochauflösender digitaler Messtechnik ein deutlich datengetriebenerer Wirtschaftszweig zu werden, als dies bisher der Fall war. Angesichts der zahlreichen energiewirtschaftlichen Intermediäre auf den verschiedenen Wertschöpfungsstufen, Millionen von potenziell einbindbaren Verbrauchs- und Erzeugungsanlagen und der diversen in Betracht kommenden Validierungsgegenstände (z.B. Messwerte aus Smart Metern oder dem Erzeugungsort einer bestimmten Energiemenge) sind zahlreiche neue energiewirtschaftliche Geschäftsmodelle unter dem Einsatz der Blockchain-Technologie denkbar. Diese müssen sich allerdings insbesondere am bestehenden Rechtsrahmen des Regulierungs- und Datenschutzrechts messen lassen.
16
Boehme-Neßler
, Unscharfes Recht, S. 502.
17
Burgwinkel
, in: Burgwinkel, Blockchain Technology, S. 3 (47);
Böhme/Pesch
, DuD 2017, 473.
18
Vgl. zu Smart Contracts die Ausführungen unter Teil 2 B.V.
19
Zur medialen Rezeption
Simmchen
, MMR 2017, 162;
Blocher
, AnwBl 2016, 612ff.;
McLean/Deane-Johns
, CRi 2016, 97.
20
Vgl. hierzu das unter Pseudonym veröffentlichte Whitepaper von
Satoshi Nakamoto
, Bitcoin: A Peer-to-Peer Electronic Cash System;
Sixt
, Bitcoins, S. 1ff.
21
Burgwinkel
, in: Burgwinkel, Blockchain Technology, S. 3 (48); grundständig zu Krypotowährungen siehe
Pesch
, Cryptocoin-Schulden;
Hötzel
, Virtuelle Währungen;
Engelhardt/Klein
, MMR 2014, 355ff.;
Omlor
, MMR 2018, 428ff.;
Omlor
, ZIP 2017, 1836ff.;
Seitz
, K&R 2017, 763.
22
Zu den Herausforderungen im Rahmen eines ICOs
Krüger/Lampert
, BB 2018, 1154ff.;
Brocker/Klebeck
, RdF 2018, 288ff.
23
Zu den Herausforderungen für Gesetzgeber und Rechtswissenschaft
Omlor
, ZRP 2018, 85ff.
24
Vgl.
Auffenberg
, NVwZ 2015, 1148ff.
25
Vgl.
Plitt/Fischer
, NZA 2016, 709ff.
26
Zur Veränderung und Ausspähen von Daten durch Aufbau eines Botnetzes zur Bitcoin-Erzeugung BGH, Beschl. v. 21.7.2015 – 1 StR 16/15, ZD 2016, 174.
27
Vgl.
Goger
, MMR 2016, 431ff.;
Heine
, NStZ 2016, 441ff.;
Safferling/Rückert
, MMR 2015, 788ff.;
Rückert
, MMR 2016, 295ff.
28
Zur immaterialgüterrechtlichen Einordnung von Kryptowährungen
Hohn-Hein/Barth
, GRUR 2018, 1089 (1091f.); zu Gebrauchtsoftwarelizenzen auf der Bitcoin-Blockchain
Blocher/Hoppen/Hoppen
, CR 2017, S. 337ff.
29
Zu ‚Antitrust by Design’ und Blockchain vgl.
Louven
, InTeR 2018, S. 176 (177).
30
Grundlegende ertragsteuerliche Fragen werden etwa skizziert bei
Boehm/Pesch
, MMR 2014, 75 (76);
Kuhlmann
, CR 2014, 691 (696).
31
Vgl. zu
Bitcoin
in der IFRS-Bilanzierung
Thurow
, IRZ 2014, 197ff.
32
EuGH, Urt. v. 22.10.2015 – C-264/14, MMR 2016, 201ff. –
Hedqvist.
33
Vgl.
Pesch/Böhme
, DuD 2017, 93ff.;
Böhme/Pesch
, DuD 2017, 473ff.;
Martini/Weinzierl
, NVwZ 2017, 1251ff.;
Schrey/Thalhofer
, NJW 2017, 1431 (1433ff.).
34
Zu möglichen Anwendungsbereichen vgl.
dena
, Blockchain in der integrierten Energiewende, S. 36–78;
BDEW
, Blockchain in der Energiewirtschaft, S. 33–41.
35
BMWi/BMF
, Blockchain-Strategie der Bundesregierung, S. 3.
36
BMWi/BMF
, Blockchain-Strategie der Bundesregierung, S. 23f.
37
Vgl.
BNetzA
, Die Blockchain-Technologie, S. 24ff.
Die Regelungsbereiche des Energiewirtschafts- und Datenschutzrechts sind untrennbar miteinander verbunden.38 Vor allem die Einführung intelligenter Messsysteme hat eine fundamentale Änderung der datenschutzrechtlichen Probleme und Risiken zur Folge.39
Am Themenfeld ‚Smart Metering‘ zeigt sich plakativ der Koordinationsbedarf zwischen Regulierungs- und Datenschutzrecht.40 In den §§ 49ff. MsbG wurde ein sektorspezifisches Datenschutzrecht für den Bereich des intelligenten energiewirtschaftlichen Messwesens geschaffen, um einer Zersplitterung der Rechtsmaterie vorzubeugen und deren Grundrechtsrelevanz zu berücksichtigen.41 Das MsbG wurde allerdings zu einem Zeitpunkt erlassen, zu dem sich das europäische Datenschutzrecht erheblich im Umbruch befand. Am 25.5.2018 hat die Datenschutz-Grundverordnung42 (DS-GVO) nach zweijähriger Übergangszeit gemäß Art. 94 Abs. 1, 99 Abs. 2 UAbs. 1 DS-GVO Geltung erhalten und ist nach Art. 99 Abs. 2 UAbs. 2 DS-GVO i.V.m. Art. 288 Abs. 2 AEUV in all ihren Teilen verbindlich sowie unmittelbar in jedem Mitgliedstaat anwendbar.43 Sie schützt die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen, insbesondere deren Recht auf den Schutz personenbezogener Daten nach Art. 1 Abs. 2 DS-GVO.
Trotz des grundsätzlichen Anwendungsvorrangs der DS-GVO als Verordnung hat der nationale Gesetzgeber durch sog. Öffnungsklauseln in vielen Konstellationen die Möglichkeit, spezifischere nationale Regelungen zu schaffen, zu erhalten oder auch Betroffenenrechte zu beschränken, beispielsweise nach Maßgabe von Art. 6 Abs. 2, Abs. 3 oder Art. 23 DS-GVO.
Der deutsche Gesetzgeber hat von dem ihm eingeräumten Handlungsspielraum in Teilen bereits Gebrauch gemacht. Mit dem Datenschutzanpassungs- und Umsetzungsgesetz44 (DSAnpUG-EU) wurde unter anderem das vollkommen neu gefasste Bundesdatenschutzgesetz (BDSG n.F.) erlassen. Die datenschutzrechtlichen Betroffenenrechte wurden in §§ 32–37 BDSG n.F. spezifischer ausgestaltet.45 Das BDSG n.F. ist dabei weiterhin ein Auffanggesetz, das bereichsspezifische nationale Datenschutzregelungen zulässt und gegenüber diesen subsidiär ist.46
Mit dem ‚Zweiten Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680‘ (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU), das am 25.11.2019 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde47, wurde der deutsche Kanon der bereichsspezifischen Datenschutznormen weiter an die DS-GVO angepasst. Dieses umfangreiche Artikelgesetz sieht bereichsspezifische Änderungen an datenschutzrechtlich relevanten Normen in insgesamt 155 Fachgesetzen vor. Unter anderem wurde in Art. 90 des 2. DSAnpUG-EU eine – größtenteils redaktionelle – Anpassung der datenschutzrechtlichen Vorgaben des MsbG vorgenommen.48
Durch die Geltung der DS-GVO und die jeweils ergänzend heranzuziehenden nationalen Regelungen wurde das Datenschutzrecht in ein komplexes Mehrebenensystem umgewandelt, das sich durch bislang noch weitgehend ungelöste Abgrenzungsfragen auszeichnet. Auch das Verhältnis der §§ 49ff. MsbG zur DS-GVO bedarf noch einer grundlegenden methodischen Klärung49, obwohl das MsbG seit Herbst 2016 in Kraft ist und der Smart-Meter-Rollout bereits in Teilen gestartet ist. Auf den insgesamt 146 Seiten des Regierungsentwurfs zum Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende vom 17.2.201650 findet die DS-GVO keine Erwähnung. Es wird lediglich konstatiert, dass der Entwurf mit dem geltenden EU-Recht und Völkerrecht vereinbar sei.51
38
So auch
Bräuchle
, Datenschutzprinzipien in IKT-basierten kritischen Infrastrukturen, S. 34.
39
Wolff
, in: Gundel/Lange, Digitalisierung der Energiewirtschaft, S. 95 (98).
40
Vgl.
Schneider
, in: Körber/Kühling, Regulierung, S. 113 (134).
41
BT-Drs.18/7555, S. 3;
Karsten/Leonhardt
, RDV 2016, 22.
42
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 27.4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119, S. 1.
43
Die DS-GVO wurde zuletzt angepasst durch das Corrigendum 8088/18 des Europarats v. 19.4.2018, ABl. L 127 v. 23.5.2018; die Berichtigung der deutschen Sprachfassung erfolgt ab S. 47 des Anhangs zu diesem Corrigendum.
44
Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU – DSAnpUG-EU) v. 30.6.2017, BGBl. 2017 I, S. 2097.
45
Vgl.
Dix
, in: Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, DSGVO, Art. 23 Rn. 28.
46
Vgl. § 1 Abs. 2 BDSG n.F.; BT-Drs. 18/11325, S. 79.
47
BGBl. 2019 I, S. 1626.
48
Vgl.
BMI
, Referentenentwurf zum 2. DSAnpUG-EU v. 21.6.2018, S. 368–373; BT-Drs. 19/4674, S. 321–325; BGBl. 2019 I, S. 1679–1681.
49
Keppeler,
EnWZ 2016, 99;
Bretthauer
, ZD 2016, 267;
Bretthauer
, EnWZ 2017, 56;
Diedrich
, in: Steinbach/Weise, MsbG, § 52 Rn. 2;
Bartsch/Rieke
, EnWZ 2017, 435 (441).
50
BT-Drs. 18/7555.
51
BT-Drs. 18/7555, S. 65.
Das vorliegende Werk nimmt die beschriebenen Transformations- und Digitalisierungsprozesse im Energiesektor, der Informationstechnologie und dem Datenschutzrecht zum Anlass, die Auswirkungen auf datenschutzrechtliche Betroffenenrechte bei intelligentem Messstellenbetrieb (‚Smart Metering‘) zu hinterfragen – sowohl mit als auch ohne Einsatz der Blockchain-Technologie.
Im Rahmen der Ausführungen wird auf den Strommarkt als relevanten und am stärksten regulierten Energiemarkt Bezug genommen, auch wenn die Ergebnisse grundsätzlich auf den Gassektor und in Teilen ebenfalls auf die Bereiche Fernwärme- und Wasserversorgung übertragbar sind.52 Angesichts der oben bereits angesprochenen Problemkreise soll dabei das strukturelle und materielle Verhältnis zwischen dem europäischen Datenschutzrecht nach der DS-GVO und dem bereichsspezifischen Datenschutzrecht gemäß §§ 49ff. MsbG für die Erlaubnistatbestände und die datenschutzrechtlichen Betroffenenrechte herausgearbeitet werden.
Im zweiten Teil dieser Arbeit werden die energiewirtschaftlichen, technischen und energiedatenschutzrechtlichen Grundlagen für die später darauf aufbauenden Ausführungen gelegt.
Zunächst sollen einige realanalytische Vorüberlegungen zu Smart Metering im Kontext der intelligenten Energieversorgung erfolgen (Teil 2 A.). In einem Überblick werden zudem die Funktionsweise von Blockchain-Netzwerken und deren Einsatzmöglichkeiten in der Energiewirtschaft unter dem derzeitigen regulatorischen Rechtsrahmen dargestellt (Teil 2 B. und C.). Das durch das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende geschaffene bereichsspezifische Normkonzept der §§ 49ff. MsbG wird in Teil 2 D. skizziert. Es soll ferner gezeigt werden, dass energiewirtschaftliche Daten aus einem Smart Meter Personenbezug i.S.d. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO aufweisen, sofern diese nicht vollständig anonymisiert werden, und somit eine sachliche Anwendbarkeit des Datenschutzrechts nach Art. 2 Abs. 1 DS-GVO bedingen (Teil 2 E.).
Daran anschließend wird in Teil 3 untersucht, auf welche fakultative Öffnungsklauseln aus dem Kanon der DS-GVO die datenschutzrechtlichen Regelungen des MsbG gestützt werden können und welche Anforderungen an die nationalen Spezifikationen der §§ 49ff. MsbG bei unionsrechtskonformer Auslegung sowie unter Berücksichtigung bisheriger Kontinuitätslinien der unter der Datenschutz-Richtlinie53 (DS-RL) ergangenen Rechtsprechung des EuGH54 zu stellen sind (Teil 3 A.). In einem Überblick soll auf die spezifischen Erlaubnistatbestände des MsbG und das Problem der Mehrrelationalität von Smart-Meter-Daten eingegangen werden (Teil 3 B.). Für die im MsbG statuierten Betroffenenrechte, insbesondere die Informations- , Auskunfts- und Löschungsrechte, wird sodann konkret für die Einzelnorm geprüft, ob die zuvor entwickelten Spezifizierungsmaßstäbe eingehalten werden, und, falls dies nicht der Fall sein sollte, welche Konsequenzen sich hieraus ergeben (Teil 3 C.).
In Teil 4 der Darstellung wird – sozusagen als Modifikation des Sachverhalts – die Durchsetzbarkeit von Betroffenenrechten in redundanten Blockchain-Netzwerken, wie sie im Smart Metering eingesetzt werden könnten, analysiert und auf die dabei zu erwartenden datenschutzrechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten eingegangen. In diesem Rahmen werden nicht nur die Frage der Verantwortlichkeit in solchen Systemen sowie die Technologieneutralität der DS-GVO55 erörtert. Ebenfalls werden im Sinne einer ‚Blockchain by Design‘ technische und konzeptionelle Lösungsansätze für ein datenschutzkonformes, Blockchain-basiertes Smart-Metering-System nach Maßgabe von Art. 25 Abs. 1 DS-GVO vorgestellt, das insbesondere die Durchsetzung von Berichtigungs- bzw. Löschungsansprüchen Betroffener ermöglicht.
Die Arbeit endet mit Teil 5, in dem die wesentlichen Ergebnisse der Untersuchung zusammengefasst werden und ein Ausblick auf die unmittelbaren Implikationen für die Praxis sowie die weitere Entwicklung der angesprochenen Transformationsprozesse gewährt wird.
52
Das MsbG sieht bereits eine Anbindbarkeit von Messeinrichtungen für Gas an das Smart-Meter-Gateway vor, vgl. §§ 20, 40 Abs. 2 MsbG. In Sinne einer Spartenbündelung ist perspektivisch auch die mehrspartenfähige Anbindung von Fernwärme- oder Wasser-Messeinrichtungen an das Smart-Meter-Gateway angedacht (sog. Sub-Metering), vgl. dazu § 6 Abs. 1 Nr. 2 MsbG;
BSI
, Standardisierungsstrategie, S. 3, 14, 22, 60.
53
Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 24.10.1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. L 281 v. 23.11.1995, S. 31.
54
Vgl. EuGH, Urt. v. 24.11.2011 – C-468/10, C-469/10, ZD 2012, 33 –
ASNEF/FECEMD
.
55
Vgl. Erwägungsgrund 15 Satz 1 DS-GVO.
Die folgenden Vorüberlegungen zu der Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen nach dem MsbG und dem Personenbezug von Smart-Meter-Daten dienen insbesondere der Verifizierung der These, dass der sachliche Anwendungsbereich der DS-GVO im Smart Metering allgemein eröffnet ist. Nach Art. 2 Abs. 1 DS-GVO gilt die DS-GVO nur für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Zudem sollen als Grundlage für die späteren datenschutzrechtlichen Erwägungen, die in Teil 4 dieser Arbeit erfolgen werden, die technischen Grundlagen einer Blockchain und ihre Anwendungsmöglichkeiten beim Smart Metering näher dargestellt werden.
Hinter der täglichen und teils unbewussten Nutzung von Energie verbirgt sich ein komplexes, europaweit integriertes System – die Energiewirtschaft.56 Diese hat sich in den letzten 20 Jahren einem substantiellen tatsächlichen und rechtlichen Wandel unterzogen.57 Lange Zeit war der Energiesektor durch natürliche Monopole mit kartellrechtlichen Freistellungen gekennzeichnet, die durch das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)58 – das erste deutsche Energiegesetz – zunächst beibehalten wurden. Erst mit der Novellierung des EnWG im Jahr 199859 wurde aufgrund europarechtlicher Vorgaben60 eine Liberalisierung der Energiewirtschaft begonnen, die bis heute fortdauert.61 Zweck des EnWG in der heutigen Fassung ist nach § 1 Abs. 1 EnWG die möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche Elektrizitätsversorgung, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruhen soll. Neben dem EnWG und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)62 stellt das MsbG eine dritte bedeutsame Säule des deutschen Energierechts dar.63 Intelligente Stromzähler fungieren unter anderem für die Konzepte Smart Home und Smart Grid als Schlüsseltechnologie.64 Durch das MsbG wurde für das intelligente Messwesen eine neue Wertschöpfungsebene in der Energiewirtschaft mit einem eigenen Preisregime65 sowie neuen Marktrollen66 geschaffen.
Die Energiewirtschaft wird für den Strommarkt zumeist in vier Wertschöpfungsstufen eingeteilt: die Ebenen der ‚Energieerzeugung‘67, des Transports bzw. der Verteilung, des Handels und des Vertriebs von Elektrizität.68 Teilweise wird die Messung als eigenständige fünfte Wertschöpfungsstufe zwischen Verteilung und Vertrieb verortet69, sie ist aber bei einer fortschreitenden Vernetzung von Erzeugungs- und Verbrauchsanlagen prinzipiell auf jeder Ebene zwischen Produzent und Endverbraucher von Belang.
Für den Messstellenbetrieb und die Stromverbrauchsmessung war bislang der sog. Verteilnetzbetreiber zuständig.70 Dieser verantwortet das Management des regionalen Stromverteilnetzes, das im Regelfall eine Kombination aus Höchst-, Hoch- und Mittelspannungsnetz darstellt.71 Demgegenüber sind die insgesamt vier sog. Übertragungsnetzbetreiber in Deutschland nach § 13 EnWG für die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Gesamtsystems der Elektrizitätsversorgung zuständig.72 Das MsbG stärkt die Liberalisierung des Messwesens und bildet die Marktrolle des Messstellenbetreibers i.S.d. § 2 Satz 1 Nr. 12 MsbG aus.73 Die Rollen des für den Messstellenbetrieb Verantwortlichen und des Verteilnetzbetreibers können nun tatsächlich auseinanderfallen.
Messstellenbetreiber kann entweder der sog. grundzuständige Messstellenbetreiber i.S.d. § 2 Satz 1 Nr. 4 MsbG (regelmäßig der Verteilnetzbetreiber74, oft handelt es sich dabei um ein kommunales Stadtwerk) oder ein wettbewerblicher Messstellenbetreiber als Dritter i.S.d. § 2 Satz 1 Nr. 12 Alt. 2 MsbG sein.75 Der Messstellenbetreiber ist gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 MsbG unter anderem für den Einbau, den Betrieb und die Wartung der Messstelle und ihrer Messeinrichtungen sowie für die Einhaltung zahlreicher weiterer Vorgaben aus dem MsbG verantwortlich.
Gemäß § 18 der Stromnetzzugangsverordnung76 (StromNZV) erfolgt die Messung des Stromverbrauchs nach den Bestimmungen des MsbG. Bei der Stromverbrauchsmessung werden Daten über verbrauchte Kilowattstunden (kWh) mithilfe einer Messeinrichtung erhoben und anschließend durch energiewirtschaftliche Akteure weiter verarbeitet.
Bisher wurden bei Haushaltskunden zur Verbrauchsmessung größtenteils elektromechanische Stromzähler – sog. Ferraris-Zähler – benutzt, die meist einmal im Jahr abgelesen wurden, z.B. durch Selbstablesung oder durch einen Mitarbeiter des zuständigen Verteilnetzbetreibers.77 Bei diesen Zählern handelt es sich um analoge Drehstrom- oder Wechselzähler, die mit einer mechanisch rotierenden Drehscheibe und einem Rollenzählwerk ausgestattet sind.78 Der herkömmliche Ferraris-Zähler