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Alles, was Sie für einen Ehevertrag wissen müssen Ob bereits verheiratet, vor der Eheschließung oder bei anstehender Scheidung – ein Ehevertrag ist eine kluge Entscheidung. Er schafft Klarheit, sichert beide Partner im Fall einer Trennung individuell ab und kann kostspielige Gerichtsprozesse verhindern. Dieser Ratgeber enthält alle nötigen Informationen von den Kosten über die Formalien bis hin zu den inhaltlichen Details eines Ehevertrags. Im Leitfaden lesen Sie alles darüber, was das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) grundsätzlich zur Ehe vorgibt: z. B. wann ein Scheidungsantrag eingereicht werden kann, wer wie viel Unterhalt an wen zahlen muss, wie die Vermögenswerte aufgeteilt werden, wer wie oft die Kinder sehen darf. Wollen Sie den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft beibehalten oder passen andere nach dem Gesetz mögliche Güterstände wie Gütertrennung, Gütergemeinschaft, Wahl-Zugewinngemeinschaft oder eine modifizierte Zugewinngemeinschaft besser auf Ihre Situation? Zudem klärt das Buch darüber auf, welche Vereinbarungen sich individuell über den Kindesunterhalt, das Umgangs- und Sorgerecht gemeinsamer Kinder oder die Aufteilung von gemeinsamem Besitz, wie z. B. Immobilien, Autos oder Möbeln schließen lassen. Ob Doppelverdiener, Selbstständige, Patchworkfamilie oder internationale Ehe, dieses Handbuch liefert fundiertes Fachwissen mit den goldenen Regeln für einen optimalen Ehevertrag. Angereichert mit konkreten und gut nachvollziehbaren Praxisbeispielen und Musterverträgen aus der anwaltlichen Praxis von Karin Wroblowski, Fachanwältin für Familienrecht. Wer heiratet, will zunächst nur an eine glückliche Zukunft denken. Allerdings lag die Scheidungsquote in Deutschland im Jahr 2022 bei rund 35 %. Dieses Praxishandbuch kann einen großen Beitrag dazu leisten, wie Sie im schlimmsten Fall der Trennung im Guten auseinandergehen können.
Das E-Book können Sie in Legimi-Apps oder einer beliebigen App lesen, die das folgende Format unterstützen:
Seitenzahl: 213
Karin Wroblowski
Die Kosten, die Sie für die Erstellung eines Ehevertrags aufbringen müssen, sind tatsächlich erheblich. Im Vergleich mit einer streitigen Scheidung relativiert sich die Investition in einen Ehevertrag jedoch schnell.
Kommt es zur Trennung, ist der Wunsch sich möglichst bald auch räumlich voneinander abzugrenzen nachvollziehbar. Probleme treten dann auf, wenn Sie sich nicht einigen können, wer auszieht.
Auch wenn es schwerfällt, die rosa Wölkchen für einen Moment beiseitezuschieben: Sprechen Sie das Thema Ehevertrag möglichst früh in der Partnerschaft an.
In guten Zeiten vorsorgen
Schauen Sie voraus!
Ein Ehevertrag schafft Klarheit
Das sagt das Gesetz
Absicherung vs. Unabhängigkeit
Der richtige Zeitpunkt
Die Kosten
Die Formalien
Auf einen Ehevertrag verzichten?
Goldene Regeln eines Ehevertrags
Vermögen, Ansprüche, Unterhalt
Die Wahl des Güterstands
Rentenansprüche und Versorgungsausgleich
Unterhalt fair gestalten
Kindesunterhalt regeln
Hausrat, Wohnsitz, Vorsorge
Den Hausrat verteilen
Wer verlässt das Zuhause?
Das gemeinsame Haus
Erbregelungen
Vorsorge für den Betreuungsfall
Grenzen eines Ehevertrags
Ehe ohne Trauschein
Wann ist ein Ehevertrag besonders anzuraten?
Sinnvolle Anpassung gesetzlicher Regeln
Unabhängigkeit für Doppelverdiener-Ehen
Modifikationen für Patchwork-Familien
Unternehmer und Selbstständige
Die internationale Ehe
Besondere Konstellationen
Der ideale Weg zum Ehevertrag
Das Gespräch mit dem Partner
Vorteile einer juristischen Beratung
Ehevertrag anpassen oder aufheben
Ehevertrag anfechten
Vorgehen bei Scheidung
Erstberatung hilft
Erleichterung des Scheidungsverfahrens
Ehevertrag und Scheidungsantrag
Unwirksame Eheverträge
Service
Musterverträge
Stichwortverzeichnis
Impressum
Schauen Sie voraus!
Ein Ehevertrag schafft Klarheit
Das sagt das Gesetz
Absicherung vs. Unabhängigkeit
Der richtige Zeitpunkt
Die Kosten
Die Formalien
Auf einen Ehevertrag verzichten?
Goldene Regeln eines Ehevertrags
In guten Zeiten für schlechte Zeiten vorsorgen, dieser Grundsatz sollte für jede neu geschlossene Ehe gelten.
„Wie jeder Seefahrer muss auch ein Wirtschaftler schon bei Sonnenschein die Sturmwarnsignale ernst nehmen und sein Schiff auf das Unwetter einrichten“, beschrieb Hans-Olaf Henkel, ehemaliger Präsident des Bundesverbands der Deutschen Industrie, ein aus wirtschaftlicher Sicht sinnvolles Verhalten. Es lässt sich auch auf den privaten Bereich übertragen.
Selbstverständlich, eine Ehe ist auf Dauer anlegt. Wenn sie lange andauert und im besten Fall erst mit dem Tod eines der Ehepartner endet, ist sie ein Erfolg und für gewöhnlich zugleich ein Zeichen des gegenseitigen Vertrauens, der Kompromissbereitschaft und des Respekts. Dennoch sprechen die Statistiken leider eine eindeutige Sprache und zeigen, dass zahlreiche Ehen eben nicht auf Dauer halten.
Wahrscheinlich machen Sie sich Gedanken darüber, was passiert, wenn Sie plötzlich versterben und Ihre Familie ohne Sie wirtschaften muss. Dafür schließen Sie eine Risiko-Lebensversicherung ab. Sie überlegen sich außerdem, wie Sie Ihre Kinder später in Beruf und Ausbildung unterstützen können. Sie zahlen hierfür in eine Ausbildungsversicherung ein oder sparen für die Kinder monatliche Beträge an. Sie machen sich Gedanken, ob Ihre spätere Rente im Alter ausreicht, und schließen zusätzliche Altersvorsorgeverträge ab. Sie buchen eine Reise und sichern sich gegen das Risiko ab, dass Sie sie nicht antreten können. Diese Beispiele ließen sich problemlos fortsetzen.
Aber die meisten Menschen heiraten und machen sich keine Gedanken darüber, was die Folgen eines Scheiterns der Beziehung und Ehe sind. Das ist fahrlässig. Dieser Ratgeber zeigt Ihnen die Tücken des Familienrechts und gleichzeitig die Möglichkeiten für den Abschluss eines Ehevertrags. Sie erhalten Informationen darüber, wie Sie sich am besten auf das Gespräch über den Ehevertrag mit Ihrem Ehepartner vorbereiten, welches der beste Weg zum ausgewogenen Ehevertrag ist, für wen der Ehevertrag sinnvoll und für wen der Ehevertrag nahezu zwingend erforderlich ist. Sie erfahren, welche Folgen es hat, wenn Sie keinen Ehevertrag abgeschlossen haben, und bekommen Informationen an die Hand, wie Sie ein Scheidungsverfahren möglichst schnell und komplikationslos abschließen können. Sie lernen, welche Rechte Sie im Falle der Trennung auf Zahlung von Unterhalt, Zugewinnausgleich oder Rentenausgleich haben. Zudem bekommen Sie Einblick, wie Sie Vereinbarungen hierzu abweichend von den gesetzlichen Regelungen und unter Beachtung der Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Eheverträgen formwirksam und rechtssicher abschließen können.
Im besten Fall sind Sie nach Lektüre dieses Ratgebers gewappnet für den Sturm, der aufziehen kann. Im allerbesten Fall zieht dieser Sturm an Ihnen vorbei und die Sonne kommt hinter den Wolken hervor. Sollte das Unwetter jedoch Ihre Ehe zerschlagen, dann ist Ihr Schiff mit Hilfe dieses Ratgebers gut gerüstet.
Wer heiratet, denkt zunächst an eine glückliche Zukunft. Die wenigsten Ehepaare machen sich vor der Heirat oder auch während der funktionierenden Ehe Gedanken über eine mögliche Trennung.
Viele Paare vermischen ihre Vermögenswerte. Sie legen gemeinsame Konten an, kaufen ein Haus zusammen oder erwerben Autos. Sie stellen zunächst keine Überlegungen an, wie diese Mischung der Vermögenswerte bei einer Trennung wieder aufgehoben werden kann.
Wenn Kinder aus der Beziehung hervorgehen, überlegen sich die wenigsten, wer diese im Falle einer Scheidung hauptsächlich betreut und wie dann die berufliche Zukunft des betreuenden Ehepartners aussieht.
Im Jahr 2022 wurden in Deutschland 137 353 Ehen geschieden. Die durchschnittliche Ehedauer betrug 15 Jahre. Zwar sinkt die Zahl der Ehescheidungen seit 2012 kontinuierlich, dennoch kann es jeden treffen. Menschen verändern sich, Paare verändern sich. Der Traummann oder die Traumfrau kann nach einigen Jahren nicht mehr zu Ihnen passen. Das ist kein Versagen oder Verschulden, sondern so ist das Leben. Für diesen Fall sollten Sie jedoch gewappnet sein und sich schon in glücklichen Zeiten Gedanken darüber machen, wie Sie im schlimmsten Fall der Trennung im Guten auseinandergehen können.
Dabei sollte man stets im Hinterkopf behalten, dass es sich bei der Eheschließung an sich tatsächlich schon um einen gegenseitigen Vertrag handelt. Das berühmte Jawort vor dem Traualtar beinhaltet somit für beide Partner rechtliche Folgen.
Grundlage der Ehe sind Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Daneben gibt es Regelungen in anderen Gesetzen. Das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) zum Beispiel beschreibt die Aufteilung der Rente für den Fall der Scheidung, das Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) wiederum regelt die Ansprüche auf Unterhaltsvorschussleistungen vom Staat. Es gelten auch besondere rechtliche Vorschriften im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen (FamFG), die gegenüber der sonst geltenden Zivilprozessordnung Vorrang haben.
Für den Fall der Trennung und Scheidung regelt zunächst das Bürgerliche Gesetzbuch die Folgen: Es gibt vor, wann ein Scheidungsantrag eingereicht werden kann, wer wie viel Unterhalt an wen zahlen muss, wie die Vermögenswerte aufgeteilt werden, wer wie oft die Kinder sehen darf und vieles andere. Ob diese gesetzlichen Regelungen auf Ihre Ehe passen, sollten Sie sich gut überlegen. Wenn Sie im Vorfeld der Hochzeit wissen wollen, was im Fall der Trennung und Scheidung auf Sie zukommt, sollten Sie sich informieren, was das Gesetz für diesen Fall vorsieht. Wenn Sie feststellen, dass die gesetzlichen Regelungen für Sie passend sind und dem Bild, das Sie sich von Ihrer Ehe gemacht haben, entsprechen, benötigen Sie keinen Ehevertrag. Wenn Sie aber feststellen, dass aufgrund Ihrer besonderen Situation die gesetzlichen Regelungen zu Ungerechtigkeiten oder Unsicherheiten führen, dann sollten Sie in einem Ehevertrag die Trennungsfolgen regeln.
Grundsätzlich sind die gesetzlichen Vorgaben abänderbar und ein Ehevertrag schafft in solchen Fällen Klarheit. Auch wenn Sie bereits vor der Heirat einfach nur Bescheid wissen wollen, wie Sie im Fall des Scheiterns auseinandergehen möchten, empfiehlt sich ein Ehevertrag.
Sie können sich aber immer nur dann über Vor- und Nachteile eines Ehevertrags im Klaren sein, wenn Sie zuvor wissen, wie die Trennung ohne Ehevertrag geregelt ist und welche Ansprüche Sie nach dem Gesetz gegen Ihren Ehepartner haben.
Nach Paragraf 1408 BGB können Sie Ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch einen Ehevertrag regeln. Sie können sich also entscheiden, ob Sie den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft beibehalten wollen oder andere nach dem Gesetz mögliche Güterstände wie Gütertrennung, Gütergemeinschaft, Wahl-Zugewinngemeinschaft oder eine modifizierte Zugewinngemeinschaft einrichten möchten (siehe „Die Wahl des Güterstands“, ab Seite 47).
Möglich sind daneben viele weitere Übereinkünfte, wie zum Beispiel die Regelung der Vermögensverhältnisse bezüglich gemeinsamer Immobilien und der Übertragung von Grundbesitz, die Rückabwicklung von Schenkungen und Zuwendungen sowie die Regelung der Darlehensverträge, die Sie gemeinsam abgeschlossen haben.
Zudem lassen sich Vereinbarungen schließen über den Trennungsunterhalt, über den Unterhalt nach rechtskräftiger Scheidung, über die Berechnung und die Höhe des Kindesunterhalts, den Versorgungsausgleich Ihre Rente betreffend, die Aufteilung der Möbel und PKWs, die Nutzung der ehelichen Wohnung in der Trennungszeit und nach der Scheidung sowie zum Erbrecht oder zum Umgangs- und Sorgerecht bezüglich der gemeinsamen Kinder. Außerdem können erbvertragliche Regelungen getroffen werden und solche zur Aufhebung gemeinschaftlicher Testamente sowie für die Vereinbarung eines Pflichtteilsverzichts und bezüglich der Rechtswahl bei Ehen mit Ausländerbeteiligung. Festlegen lassen sich darüber hinaus die Namenswahl bei Heirat und die Rollenverteilung während der Ehe.
Dabei sind Sie frei darin zu entscheiden, ob Sie alle diese Sachverhalte und Gegenstände in einem Ehevertrag festschreiben möchten oder nur Teilbereiche davon. So ist es etwa möglich, dass Sie nur Vereinbarungen treffen, ob der Versorgungsausgleich durchgeführt wird, oder nur die Frage regeln, ob und in welcher Höhe Unterhalt zu zahlen ist.
Beachten Sie immer, dass schon die Trennung an sich für Sie und Ihren Ehepartner, aber insbesondere für Ihre gemeinsamen Kinder eine große Belastung sein wird. Die Emotionalität, die mit der Trennung verbunden ist, führt oft dazu, dass die finanziellen Folgen nicht mehr sachgerecht geregelt werden können. Das Misstrauen, das mit der Trennung oft einhergeht, bedingt, dass einvernehmliche Regelungen nur schwer, oftmals gar nicht mehr erreicht werden.
Auch aus diesem Grund ist ein zuvor geschlossener Ehevertrag von Vorteil, weil er Klarheit und in emotional schwieriger Zeit Freiraum schafft: Sie müssen nicht mit Ihrem Ehepartner über Geld oder Kinder streiten und Sie vermeiden langwierige und sehr kostspielige Gerichtsverfahren. Darüber hinaus ist es für gemeinsame Kinder einfacher, mit der Trennung der Eltern umzugehen, wenn diese sich nicht um jeden Cent Unterhalt oder jede Minute des Umgangsrechts streiten.
Neben dem vorsorgenden Ehevertrag, den Sie vor oder kurz nach der Heirat abschließen und der für den Fall der Scheidung Regelungen trifft, gibt es auch die Trennungsvereinbarung und die Scheidungsfolgenvereinbarung (siehe „Der richtige Zeitpunkt“, Seite 26).
Vor der Entscheidung für einen Ehevertrag sollten Sie zunächst wissen: Welche Regeln gibt das Gesetz vor, wenn Sie keinen Ehevertrag schließen?
Die Trennung und Scheidung würden dann nach den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch leben Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn Sie keine andere Regelung getroffen haben. Das bedeutet, dass bei Beendigung der Ehe geprüft wird, ob Sie oder Ihr Ehepartner einen höheren Zugewinn, also mehr Vermögen, in der Ehe erzielt haben.
Viele glauben, dass in der Ehe erspartes Vermögen immer beiden Eheleuten gleichermaßen zusteht. Das ist ein Irrglaube. Ihre Vermögen bleiben in der Ehe grundsätzlich getrennt. Eigene Vermögenswerte, etwa das Guthaben auf Ihrem Bankkonto oder das Kapital in einer Lebensversicherung, gehören auch in der Ehe Ihnen allein. Das Gleiche gilt, wenn Sie zum Beispiel in der Ehe ein Depot aus Ihrem Nettoeinkommen angespart haben.
Anders verhält es sich nur, wenn Sie bewusst Vermögenswerte gemeinsam erworben haben, also beispielsweise ein gemeinsames Girokonto eingerichtet oder eine gemeinsame Immobilie gekauft haben.
Scheidungsquote
Die Scheidungsquote in Deutschland im Jahr 2022 betrug rund
35 %
Wenn Sie keinen Ehevertrag abgeschlossen haben, sieht das Gesetz vor, dass ein Zugewinnausgleich vorgenommen wird. Es wird dann für jeden Ehepartner verglichen, was zum Zeitpunkt der Heirat an Vermögen vorhanden war und was jeder am Ende der Ehe an Vermögen besitzt. Die Differenz ist der sogenannte Zugewinn. Wenn Sie am Anfang ein Sparkonto mit 5 000 Euro angespart hatten und am Ende der Ehe auf diesem Sparkonto 20 000 Euro sind, dann haben Sie in der Ehe 15 000 Euro dazugewonnen. Wenn Ihr Ehegatte in der Ehe kein Vermögen aufgebaut hat, dann müssen Sie von Ihrem Zugewinn in Höhe von 15 000 Euro die Hälfte, also 7 500 Euro, als Zugewinn an ihn auszahlen.
In manchen Fällen scheint es ungerecht zu sein, den Partner an dem in der Ehe erzielten Vermögenszuwachs oder Zugewinn teilhaben zu lassen. Haben Sie zum Beispiel einen anspruchsvollen Job mit sehr gutem Verdienst, entsteht aus diesem Einkommen ein Vermögen. Vielleicht verdient Ihr Partner aus eigener Entscheidung nicht so gut und konnte nur wenig ansparen. Sollen Ihre Vermögen im Fall einer Trennung nicht ausgeglichen werden, müssen Sie ehevertragliche Regelungen zum Güterstand treffen.
Im Gesetz ist außerdem vorgesehen, dass Erbschaften in der Familienlinie verbleiben sollen, aus der sie stammen. Gleiches gilt für Schenkungen, die Sie in Erwartung einer späteren Erbschaft erhalten haben. Das bedeutet: Wenn Ihre Eltern sterben und Sie deren Haus erben, dann soll dieses in Ihrem Vermögen bleiben und beim Zugewinn nicht ausgeglichen werden.
Dieses sogenannte privilegierte Anfangsvermögen wird – egal, wann Sie es in der Ehe erhalten haben – dem Vermögen zum Stichtag Ihrer Heirat zugerechnet und damit quasi aus dem Zugewinn herausgenommen. Allerdings ist damit der Wertzuwachs dieser Immobilie nicht neutralisiert. Ein Beispiel soll das verdeutlichen:
Sie heiraten im Jahr 2001, zum Hochzeitsdatum haben Sie und Ihr Ehepartner kein Vermögen. Im Jahr 2006 stirbt Ihre Mutter, im Jahr 2009 Ihr Vater. Das Elternhaus geht im Rahmen des Erbes im Jahr 2009 in Ihr Eigentum über und Sie werden Alleineigentümerin. Bei der Berechnung eines Zugewinns wird nun diese Immobilie in Ihr Anfangsvermögen verbucht. Nehmen wir an, die Immobilie hatte im Jahr 2009, als Sie sie geerbt haben, einen Wert von 240 000 Euro. Sie haben im Zeitraum von 2009 bis 2020 umfangreiche Sanierungs- und Modernisierungsarbeiten an der Immobilie vorgenommen. Sie hat nun zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags einen Wert von 400 000 Euro. Ihr Zugewinn beträgt dann 160 000 Euro und resultiert allein aus dem Wertzuwachs der Immobilie während der Ehe.
Eine weitere Besonderheit ist es, dass das Anfangsvermögen indexiert wird. Das bedeutet, dass der Wert des Vermögens den heutigen Lebenshaltungskosten angepasst wird. Hiermit wird verhindert, dass allein durch den Kaufpreisschwund entstehende Wertunterschiede aufgefangen werden.
Das Tilgen von Schulden während der Ehe stellt gleichfalls einen Zugewinn dar, der nach den gesetzlichen Regelungen auszugleichen ist. Gehen wir davon aus, dass Sie zum Tag Ihrer Heirat ein Darlehen mit einer Restschuld von 10 000 Euro hatten. Am Ende der Ehe haben Sie dieses Darlehen abbezahlt und darüber hinaus ein Sparkonto mit 20 000 Euro. In diesem Fall haben Sie aus rechtlicher Sicht nicht 20 000 Euro an Vermögen dazugewonnen, sondern 30 000 Euro. Hat Ihr Ehepartner in der Zeit der Ehe keinen Zugewinn, müssen Sie daher 15 000 Euro als Zugewinnausgleich zahlen.
Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft bedeutet also, dass Ihre Vermögen grundsätzlich getrennt bleiben. Am Ende der Ehe werden Vermögensbilanzen zum Stichtag der Heirat und zum Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrags erstellt. In diese Vermögensbilanzen fließen sowohl Aktivvermögen, wie Sparkonten, Girokonten oder Kapitallebensversicherungen, als auch Passivvermögen, zum Beispiel Darlehen, ein. Daraufhin wird der Zugewinn zwischen End- und Anfangsvermögen ermittelt und der Ehepartner, der den höheren Zugewinn hat, muss dem anderen Ehepartner die Hälfte der Differenz ausgleichen.
Diese gesetzlichen Regelungen können Sie ändern, indem Sie einen der folgenden Güterstände wählen: Gütertrennung, Gütergemeinschaft oder modifizierte Zugewinngemeinschaft.
Bei einer Trennung ist es für Sie außerdem existenziell wichtig, zu wissen, ob und in welcher Höhe Sie Ansprüche auf Unterhalt haben. Den Trennungsunterhalt in der Höhe und mit Berechnungsgrundlagen in einem vorsorgenden Ehevertrag festzulegen, ist allerdings äußerst schwierig. Laut Gesetzgeber ist es nicht möglich, auf Trennungsunterhalt zu verzichten. Wie hoch er ausfallen wird und auf welchen Berechnungsgrundlagen er basiert, ist jedoch ungewiss. Denn es ist nicht absehbar, wann die Trennung erfolgt und auf welchem Karriereniveau die Eheleute sich dann befinden. Da gesetzliche Regelungen in Paragraf 1361 BGB für den Trennungsunterhalt vorgegeben sind, und diese unverzichtbar sind, sollte in einen vorsorgenden Ehevertrag keine Regelung zum Trennungsunterhalt aufgenommen werden.
Aber in einem vorsorgenden Ehevertrag können Regelungen zum Unterhalt während der Ehe getroffen werden, zum sogenannten Familienunterhalt. So kann vereinbart werden, dass in der Ehe der eine Ehepartner in Vollzeit arbeiten geht und damit den finanziellen Grundbedarf der Familie erbringt, während der andere sich um Haushalt und Kinder kümmert. Derartige Regelungen sind selten und bedeuten für den Fall der späteren Scheidung ein hohes Risiko. Im Rahmen von Streitigkeiten über nacheheliche Unterhaltsansprüche wird tatsächlich oft darüber gesprochen, ob die Ehe so gestaltet war, dass einer der Partner nicht arbeiten und den Haushalt führen sollte, während der andere die finanziellen Einkünfte für die Familie erzielte. Wenn dies so im vorsorgenden Ehevertrag vereinbart wurde, kann daraus ein sehr langer nachehelicher Unterhaltsanspruch des den Haushalt führenden Ehepartners entstehen, der auf die finanzielle Unterstützung des anderen angewiesen ist. Von einer solchen Regelung im vorsorgenden Ehevertrag ist daher unbedingt abzuraten.
Auch der nacheheliche Unterhaltsanspruch, also der Anspruch auf Zahlung von Unterhalt nach rechtskräftiger Scheidung, ist in einem vorsorgenden Ehevertrag üblich und möglich.
Das Gesetz sieht verschiedene Regelungen dafür vor, wann über die Scheidung hinaus noch nachehelicher Unterhalt zu zahlen ist. Der wichtigste Grund ist hier sicher der Unterhalt wegen Betreuung gemeinsamer Kinder nach Paragraf 1570 BGB:
Nach dieser gesetzlichen Vorschrift ist zunächst geregelt, dass der betreuende Elternteil von dem nicht betreuenden in den ersten drei Lebensjahren des gemeinsamen Kindes Unterhalt verlangen kann. Während dieser Zeit ist der Betreuende der Kinder nicht verpflichtet, erwerbstätig zu sein. Es heißt dort weiter: „Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.“
Daraus hat die Rechtsprechung entwickelt, dass ab dem dritten Lebensjahr zwar die Aufnahme einer Teilzeittätigkeit zur Erzielung eigener Einkünfte verlangt wird, aber erst später eine Vollzeittätigkeit erwartet wird. Das Gesetz hat bewusst keine festen Altersgrenzen genannt. Jeder Einzelfall wird hier von den Gerichten hinsichtlich der Frage geprüft, ob und wie die Kinderbetreuung mit einer Erwerbstätigkeit kombiniert werden kann und muss. Es macht einen Unterschied, ob die Kinderbetreuung auf dem Land erfolgt oder in der Stadt, ob das Kind besonderen Betreuungsbedarf hat oder die Mutter in ihrem Beruf Schichtdienste oder lange Fahrtzeiten bewältigen muss.
Tatsächlich ist durch diese Rechtsprechung der Unterhaltsanspruch wegen Kinderbetreuung in der anwaltlichen Praxis am schwierigsten zu prognostizieren. Wenn Rechtsanwältinnen gefragt werden, wie lange dieser Unterhalt gezahlt werden muss, dann werden je nach Mandatssituation unterschiedliche Aussagen getätigt. Um diese Unwägbarkeiten auszuschließen, macht ein vorsorgender Ehevertrag durchaus Sinn. Darin können Sie regeln, wie lange Sie Betreuungsunterhalt gesichert haben möchten.
Das Gesetz sieht noch weitere Unterhaltsansprüche vor, die nach rechtskräftiger Scheidung in Betracht kommen. So gibt es einen Unterhaltsanspruch wegen Alters (§ 1571 BGB). Wenn Sie zum Zeitpunkt der Scheidung bereits kurz vor der Rente stehen, Ihr Ehepartner aber noch erwerbstätig ist, dann steht Ihnen dieser Unterhalt zu.
Wenn Sie aus Krankheitsgründen nicht erwerbstätig sein können, sieht das Gesetz in Paragraf 1572 BGB einen Unterhaltsanspruch für die Zeit nach der rechtskräftigen Scheidung vor. Über diesen Unterhaltsanspruch entstehen sehr viele Streitigkeiten vor Gericht.
Insbesondere die Frage psychischer Erkrankungen wie Burn-out, Depressionen, aber auch chronische Rückenleiden oder andere Erkrankungen werden immer wieder als Begründung dafür herangezogen, dass ein Ehepartner sich nach der rechtskräftigen Scheidung nicht durch eigene Erwerbstätigkeit selbst unterhalten kann.
Dabei werden außergerichtlich zunächst eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und ärztliche Atteste vorgelegt, die von dem anderen Ehepartner oftmals bezweifelt werden. Im gerichtlichen Verfahren müssen dann medizinische Sachverständigengutachten zu der Frage der mangelnden Erwerbsfähigkeit eingeholt werden. Das bedeutet zum einen eine erhebliche Verzögerung des Scheidungsverfahrens – verbunden mit der Ungewissheit über die wichtige Frage, ob, in welcher Höhe und wie lange Krankheitsunterhalt gezahlt werden muss. Zum anderen steigen durch das Einholen medizinischer Sachverständigengutachten zur Frage der Erwerbsfähigkeit die Kosten des gesamten Scheidungsverfahrens. Es empfiehlt sich daher, in einem vorsorgenden Ehevertrag zu überlegen, ob dieser Unterhaltsanspruch ausgeschlossen werden sollte.
Ein weiterer nachehelicher Unterhaltsanspruch ist in Paragraf 1573 BGB geregelt. Hier geht es um die Frage, ob Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit verlangt werden kann oder ob aufgrund geringerer Einkünfte eines Ehepartners eine Differenz zu den Einkünften des anderen Partners besteht. Dieser Unterhaltsanspruch besteht im Grunde in jeder Ehe, denn dass die Eheleute ein gleich hohes Einkommen haben, ist eher selten. In der Regel besteht eine Differenz zwischen den Einkünften, und in diesem Fall ist über Paragraf 1573 BGB und den dort geregelten Aufstockungsunterhalt immer ein Anspruch gegeben. Auch hier sollten Sie also überlegen, ob Sie die Differenz in Ihren Einkünften nach rechtskräftiger Scheidung für eine Übergangszeit auszugleichen bereit sind oder ob ab Scheidung jeder Ehepartner von seinen Einkünften seinen Lebensunterhalt selbst sicherstellen sollte.
Außerdem hat der Gesetzgeber noch einen Unterhaltsanspruch wegen Ausbildung, Fortbildung und Umschulung in Paragraf 1575 BGB geschaffen. Wenn Ihr Ehepartner vor oder während der Ehe eine Ausbildung zugunsten der Ehe nicht aufgenommen oder aufgegeben hat und diese Ausbildung ohne zeitliche Verzögerung nach der Scheidung wieder aufnimmt, dann müssen Sie Ausbildungsunterhalt zahlen. Auch dieser Punkt kann zwischen getrennt lebenden Eheleuten äußerst umstritten sein. Der eine Partner wird behaupten, dass er immer schon die Ausbildung zum Bankkaufmann machen wollte und diese nur wegen der Ehe und der damit verbundenen Haushaltsführung nicht aufgenommen oder nicht beendet hat. Der andere wird dagegenhalten, dass eine solche Ausbildung nie geplant war oder aus Gründen des persönlichen Scheiterns nicht beendet wurde. Streit ist hier vorprogrammiert. In einem vorsorgenden Ehevertrag kann dieser Unterhaltsanspruch geregelt oder ausgeschlossen werden.
Schließlich gibt es noch den Auffangtatbestand des Unterhalts wegen Billigkeit nach Paragraf 1576 BGB. Immer wenn im Gesetz von Billigkeit die Rede ist, dann gibt es im Grunde keine festen Regeln, wann nach dieser Vorschrift Unterhalt zu zahlen ist. Hier zählt das Gerechtigkeitsempfinden der Richter, die die Billigkeit zu beurteilen haben. Dabei sind ihnen aber enge Grenzen gesetzt. Es handelt sich dabei um Fälle, in denen zum Beispiel die Eltern eines Ehepartners gepflegt werden und daher eine Erwerbstätigkeit nicht möglich ist oder wenn die Eheleute gemeinschaftlich ein Pflegekind aufgenommen haben, das erhöhten Betreuungsbedarf hat. Auch hierzu können Sie Regelungen im vorsorgenden Ehevertrag aufnehmen.
Wenn aus Ihrer Ehe Kinder hervorgegangen sind, bestehen möglicherweise Kindesunterhaltsansprüche. Ob und in welcher Höhe Kindesunterhalt gezahlt werden muss, richtet sich zunächst einmal danach, welches Betreuungsmodell Sie für Ihre Kinder gewählt haben.
Das sogenannte Residenzmodell ist der bisherige Normalfall: Die Kinder leben im Haushalt eines Elternteils und der andere Elternteil hat regelmäßig, meistens alle 14 Tage am Wochenende, mit den Kindern Umgang.
In letzter Zeit wird häufiger das sogenannte Wechselmodell eingerichtet. Dann leben die Kinder jeweils eine Woche bei der Mutter und anschließend eine Woche beim Vater.
Außerdem gibt es noch das Nestmodell. Hierfür wird eine Familienwohnung, also ein „Nest“, eingerichtet, in dem die Kinder dauerhaft leben. Die Eltern haben jeweils eine eigene Wohnung und leben abwechselnd eine Woche allein in ihrer Wohnung und in der nächsten Woche in der Familienwohnung. Dieses Modell ist kostenträchtig, da das Paar hierfür insgesamt drei Wohnungen (Mama-Wohnung, Papa-Wohnung und Familienwohnung) unterhalten muss. Für die Kinder besteht der Vorteil darin, dass sie die Wohnung nicht wechseln müssen. Die unterschiedlichen Betreuungsmodelle ziehen unterschiedliche Folgen zum Kindesunterhalt nach sich.
Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt den Kindesunterhalt bisher nur nach dem Residenzmodell. Dies sieht vor, dass derjenige Elternteil, der die Kinder hauptsächlich betreut und bei dem die Kinder ihren Lebensmittelpunkt haben, Kindesunterhalt erhält. Damit sollen die Kosten abgedeckt werden, die im Alltag für die Kinder anfallen – dies umfasst sowohl laufende Ausgaben für Lebensmittel, Kleidung oder Wohnen als auch Sonderkosten wie Beiträge zu Sportvereinen, Musikschulen etc.
Für die Betreuung von Kindern im paritätischen, also vollständig gleichberechtigten Wechselmodell oder im Nestmodell mit Betreuungsanteilen von jeweils 50 Prozent haben die Gerichte andere Berechnungsmodelle des Kindesunterhalts entwickelt. Hier wird anhand der Einkünfte von beiden Elternteilen und anhand der Frage, wer das Kindergeld erhält und wer welche Kosten für die Kinder übernimmt, ermittelt, in welcher Höhe ein Ausgleich erfolgen muss.
In welcher Höhe Kindesunterhalt im Residenzmodell gezahlt werden muss, richtet sich grundsätzlich nach dem durchschnittlichen Nettoeinkommen des nicht betreuenden Elternteils und dem Alter des Kindes.
Die Rechtsprechung hat hierzu eine Tabelle erstellt, die sogenannte Düsseldorfer Tabelle (siehe Seite 68), die einmal jährlich immer zum 1. Januar angepasst wird.
Angenommen, die Mutter betreut die beiden gemeinsamen vier und acht Jahre alten Kinder und der Vater muss Kindesunterhalt zahlen. Wenn der Vater netto zirka 2 550 Euro verdient, dann ergibt sich aus der Einkommensgruppe 3 der Düsseldorfer Tabelle für das vierjährige Kind ein Unterhaltsanspruch von 528 Euro und für das achtjährige Kind ein Unterhaltsanspruch von 607 Euro.
Derjenige Elternteil, bei dem die Kinder ihren Lebensmittelpunkt haben, besitzt den Anspruch auf Auszahlung des Kindergelds – in unserem Beispiel also die Mutter. Grundsätzlich sollen aber beide Elternteile an diesem Kindergeld teilhaben, deshalb wird bei der Berechnung des Kindesunterhalts das hälftige Kindergeld von dem oben genannten Tabellenbetrag abgezogen.
Für das vierjährige Kind sind 528 Euro abzüglich 125 Euro, also 403 Euro zu zahlen und für das achtjährige Kind 607 Euro abzüglich 125 Euro, also 482 Euro. Insgesamt hätte in diesem Beispiel der Vater an die Mutter also Kindesunterhalt in Höhe von insgesamt 885 Euro zu zahlen.
So sieht die gesetzliche Regelung im Residenzmodell aus. Hiervon können Sie in einem Ehevertrag abweichende Regelungen treffen. Nur ein vollständiger Verzicht auf Kindesunterhalt ist nicht möglich, da es sich grundsätzlich um einen Anspruch der Kinder selbst handelt.
Für das Wechselmodell und das Nestmodell sieht das Gesetz im Moment keine Regelung vor. Hierzu hat die Rechtsprechung der Gerichte in den vergangenen Jahren Berechnungen entwickelt, die berücksichtigen, dass beide Eltern finanzielle Aufwendungen für die Kinder haben.
Diese Ausgleichsberechnungen und damit verbunden der Wegfall der Zahlung des vollen Kindesunterhalts durch den nicht betreuenden Elternteil gilt allerdings nur, wenn Sie ein vollkommen gleichberechtigtes Wechselmodell oder Nestmodell leben. Das bedeutet, jeder von Ihnen muss die gemeinsamen Kinder zu genau 50 Prozent betreuen. Das wird erreicht, wenn zum Beispiel ein Wochenwechsel stattfindet, die Kinder also eine Woche von Sonntag bis Sonntag bei der Mutter und im Anschluss eine Woche von Sonntag bis Sonntag beim Vater leben und dort betreut werden.
Wenn Sie eine andere Zeitaufteilung wählen, also beispielsweise der Vater die Kinder an acht Tagen von Sonntag bis Montag betreut und die Mutter an sechs Tagen von Montag bis Sonntag, dann verhält es sich nach jetziger Gesetzeslage und Rechtsprechung folgendermaßen: