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Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich BWL - Investition und Finanzierung, Note: 1,0, Hochschule Aschaffenburg, Veranstaltung: Schwerpunkt: Finance, Sprache: Deutsch, Abstract: „Denn eins ist sicher: Die Rente.“ Doch es stellt sich die Frage, inwiefern die gesetzliche Rente noch als Vorsorgeinstrument für die Absicherung und Erhaltung des individuellen Lebensstandards im Alter geeignet ist. Dies gibt Anlass, sich mit dem Vorsorgeinstrument im Folgenden detailliert auseinanderzusetzen. Hierfür wird zuerst auf die Definition der betrieblichen Altersvorsorge eingegangen, bevor dann eine systematische Einordnung des Vorsorgeinstruments in das deutsche Rentenmodell vorgenommen wird. Im Anschluss daran werden sowohl die Voraussetzungen für die betriebliche Altersvorsorge als auch ihre Durchführungswege im Hinblick auf die steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen beschrieben. Bevor am Ende der Seminararbeit über die betriebliche Zusatzversorgung ein Fazit gezogen wird, werden noch Marktdaten vorgestellt.
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Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
2 Definition und Deskription der betrieblichen Altersversorgung
2.1 Definition der betrieblichen Altersvorsorge gemäߧ 1 BetrAVG und systematische Einordnung in das Drei-Säulen-/Drei-Schichten-Rentenmodell
2.1.1 Gesetzlicher Rahmen und Definition der betrieblichen Altersvorsorge gemäß § 1 BetrAVG
2.1.2 Systematische Einordnung in das Drei-Säulen/ Drei-Schichten-Rentenmodell
2.2 Deskription der Voraussetzungen der betrieblichen Altersvorsorge und ihrer Durchführungswege
2.2.1 Bestimmung und Erläuterung der Voraussetzungen sowie der Festlegungen im Vorfeld der betrieblichen Altersvorsorge
2.2.2 Die gesetzlichen Durchführungswege zur Finanzierung einer betrieblichen Altersversorgung
2.3 Die gesellschaftliche Akzeptanz und Entwicklung der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland
3 Fazit
Literatur- und Quellenverzeichnis
Allgemeine Literatur
Entscheidungen
Verwaltungsanweisungen
Rechtsquellen
Internetquellen
Anlagen
Abbildung 1: Graphische Darstellung des Drei-Säulen-Modells,
Abbildung 2: Graphische Darstellung des Drei-Schichten-Modells,
Abbildung 3 Graphische Darstellung möglicher Kombinationen von Zusageaten
Abbildung 4: Graphische Darstellung der Teilnahme von Erwerbstätigen an einer betrieblichen Altersversorgung,
„Denn eins ist sicher: Die Rente.“
Dieser Spruch stammt aus dem Jahr 1986 und war Teil einer politischen Werbekampagne der Christlich Demokratischen Union und wird im Allgemeinen in abgewandelter Form mit dem früheren Bundesminister für Arbeit und Soziales Norbert Blüm, CDU, in Einklang gebracht.[1]
Doch es stellt sich die Frage, inwiefern die gesetzliche Rente noch als Vorsorgeinstrument für die Absicherung und Erhaltung des individuellen Lebensstandards im Alter geeignet ist.
Die Bedeutung dieser Frage wird auch dadurch gezeigt, dass bei vielen Tarifverhandlungen neben den Arbeitsbedingungen und dem Entgelt auch Regelungen bezüglich einer betrieblichen Altersversorgung zur Disposition stehen.
Die Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles, SPD, hält die betriebliche Altersvorsorge für einen wichtigen Baustein im deutschen Rentensystem und will diese politisch stärker fördern.[2]
Dies gibt Anlass, sich mit dem Vorsorgeinstrument im Folgenden detailliert auseinanderzusetzen. Hierfür wird zuerst auf die Definition der betrieblichen Altersvorsorge eingegangen, bevor dann eine systematische Einordnung des Vorsorgeinstruments in das deutsche Rentenmodell vorgenommen wird. Im Anschluss daran werden sowohl die Voraussetzungen für die betriebliche Altersvorsorge als auch ihre Durchführungswege im Hinblick auf die steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen beschrieben. Bevor am Ende der Seminararbeit über die betriebliche Zusatzversorgung ein Fazit gezogen wird, werden noch Marktdaten vorgestellt.
Zur Steigerung des Leseflusses werden im Verlauf der Seminararbeit ausschließlich maskuline Bezeichnungsformen verwendet.
Der Rechtsstand dieser Seminararbeit ist der 27. Mai 2014.
Den rechtlichen Rahmen für die betriebliche Altersvorsorge stellt das sogenannte „Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung" dar, das am 22. Dezember 1974 in Kraft getreten ist.[3]Dieses Betriebsrentengesetz ist mehrfach verändert und letztmalig durch das Gesetz vom 21.12.2008 mit Geltungsbeginn ab 01.01.2009 ergänzt worden.[4]
Gem. der Legaldefinition des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG liegt eine betriebliche Altersversorgung bei einer Leistungsgewährung zur Abdeckung bestimmter biometrischer Risiken an einen Arbeitnehmer durch seinen Arbeitgeber auf Grund des zwischen ihnen geschlossenen Arbeitsverhältnisses vor.[5]
Die Versorgungsleistungen werden entsprechend dem biologischen Ereignis, also dem Versorgungsfall, durch dessen Eintritt die Erbringung der Leistung anfällt, nach Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung unterschieden.[6]Eine kumulative Kombination der drei Leistungsarten, die jeweils unter dem Begriff der betrieblichen Altersversorgung zu verstehen sind, ist zum einen weit verbreitet, zum anderen ist jedoch der sachlich-systematische Anwendungsbereich des Betriebsrentengesetzes auch dann eröffnet, wenn nur eine Versorgungsleistung aus dem zur betrieblichen Altersvorsorge geschlossenen Vertrag resultiert.[7]
Das Rentenmodell in Deutschland ist, geprägt durch das Betriebsrentengesetz und der Praxis, ursprünglich als Drei-Säulen-Modell verstanden worden, wobei als Ausgangspunkt dieser Betrachtungsweise die verschiedenen Träger in drei Säulen klassifiziert worden sind.[8][9]
Die erste und wichtigste Säule wird hierbei von den obligatorischen, staatlich organisierten Instrumenten der Altersvorsorge, also der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung und den berufsständischen Versorgungswerken dargestellt.[10]Während der zweiten Säule die betriebliche Altersversorgung als ergänzende Vorsorgemaßnahme zuzuordnen ist, besteht die dritte Säule aus der privaten Altersvorsorge.[11]Hierzu zählt, was nach individueller Planung als Vorsorge und Alterssicherung gewertet wird, wie z. B. die Vermietung einer Immobilie.[12]
Auf Grund höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine unterschiedliche Besteuerung zwischen Versorgungsbezügen von Beamten und Renten aus der gesetzlichen Rentenkasse nicht zulässig gewesen, sodass eine Gesetzesänderung und eine Anpassung des Rentensystems mit Wirkung bis spätestens 01.01.2005 zu erfolgen hatte.[13]Diese Anweisung ist durch das Alterseinkünftegesetz umgesetzt worden und als das für die Klassifizierung der einzelnen Vorsorgeinstrumente entscheidende Kriterium ist die steuerrechtliche Behandlung einschließlich der staatlichen Förderung definiert worden.[14]