Die Judenbuche - Annette von Droste-Hülshoff - E-Book

Die Judenbuche E-Book

Annette von Droste-Hülshoff

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Beschreibung

Die Szene ist in einem westfälischen Dorf in der Mitte des 18. Jahrhunderts. Unter den Dorfbewohnern herrscht Hochmut, kleinere und größere Straftaten sind an der Tagesordnung. Friedrich Mergel, die Hauptfigur dieser bekanntesten Novelle der deutschsprachigen Literatur, erschlägt im Streit den Juden Aaron und flieht. 28 Jahre später kehrt er in seine Heimat zurück und kommt schließlich auch zum Ort des Verbrechens, zur so genannten Judenbuche, an der steht: »Wenn du dich diesem Orte nahest, so wird es dir ergehen, wie du mir getan hast.«

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Seitenzahl: 83

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Annette von Droste-HülshoffDie Judenbuche

Annette von Droste-Hülshoff

DieJudenbuche

Ein Sittengemälde aus demgebirgigten Westfalen

Der Text dieser Ausgabe folgt dem Erstdruck im Morgenblatt für gebildete Leser (Stuttgart,Tübingen: Cotta 1842, in Fortsetzung erschienen vom 22. April bis zum 10. Mai in den Nummern 96–111). Er wurde unter Wahrung des Lautstandes und grammatischer Eigenheiten behutsam der neuen deutschen Rechtschreibung angepasst.

Die Deutsche Bibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliographie; detaillierte bibliographische Daten sind im Internet unter http://dnb.ddb.de abrufbar.

© 2006 Anaconda Verlag GmbH, KölnAlle Rechte vorbehalten.ISBN-13: 978-3-86647-050-7ISBN-10: 3-86647-050-9eISBN: [email protected]

Wo ist die Hand so zart, dass ohne Irren

Sie sondern mag beschränkten Hirnes Wirren,

So fest, dass ohne Zittern sie den Stein

Mag schleudern auf ein arm verkümmert Sein?

Wer wagt es, eitlen Blutes Drang zu messen,

Zu wägen jedes Wort, das unvergessen

In junge Brust die zähen Wurzeln trieb,

Des Vorurteils geheimen Seelendieb?

Du Glücklicher, geboren und gehegt

Im lichten Raum, von frommer Hand gepflegt,

Leg hin die Waagschal’, nimmer dir erlaubt!

Lass ruhn den Stein – er trifft dein eignes Haupt! –

Friedrich Mergel, geboren 1738, war der einzige Sohn eines so genannten Halbmeiers oder Grundeigentümers geringerer Klasse im Dorfe B., das, so schlecht gebaut und rauchig es sein mag, doch das Auge jedes Reisenden fesselt durch die überaus malerische Schönheit seiner Lage in der grünen Waldschlucht eines bedeutenden und geschichtlich merkwürdigen Gebirges. Das Ländchen, dem es angehörte, war damals einer jener abgeschlossenen Erdwinkel ohne Fabriken und Handel, ohne Heerstraßen, wo noch ein fremdes Gesicht Aufsehen erregte und eine Reise von dreißig Meilen selbst den Vornehmeren zum Ulysses seiner Gegend machte – kurz, ein Fleck, wie es deren sonst so viele in Deutschland gab, mit all den Mängeln und Tugenden, all der Originalität und Beschränktheit, wie sie nur in solchen Zuständen gedeihen. Unter höchst einfachen und häufig unzulänglichen Gesetzen waren die Begriffe der Einwohner von Recht und Unrecht einigermaßen in Verwirrung geraten, oder vielmehr, es hatte sich neben dem gesetzlichen ein zweites Recht gebildet, ein Recht der öffentlichen Meinung, der Gewohnheit und der durch Vernachlässigung entstandenen Verjährung. Die Gutsbesitzer, denen die niedere Gerichtsbarkeit zustand, straften und belohnten nach ihrer in den meisten Fällen redlichen Einsicht; der Untergebene tat, was ihm ausführbar und mit einem etwas weiten Gewissen verträglich schien, und nur dem Verlierenden fiel es zuweilen ein, in alten staubigten Urkunden nachzuschlagen. – Es ist schwer, jene Zeit unparteiisch ins Auge zu fassen; sie ist seit ihrem Verschwinden entweder hochmütig getadelt oder albern gelobt worden, da den, der sie erlebte, zu viel teure Erinnerungen blenden und der Spätergeborene sie nicht begreift. So viel darf man indessen behaupten, dass die Form schwächer, der Kern fester, Vergehen häufiger, Gewissenlosigkeit seltener waren. Denn wer nach seiner Überzeugung handelt, und sei sie noch so mangelhaft, kann nie ganz zugrunde gehen, wogegen nichts seelentötender wirkt, als gegen das innere Rechtsgefühl das äußere Recht in Anspruch nehmen.

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