Die schönsten traditionellen Vornamen - Birgit Adam - E-Book

Die schönsten traditionellen Vornamen E-Book

Birgit Adam

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Beschreibung

Das Glück braucht einen Namen!

Marie, Maximilian, Charlotte oder Paul: Diese Vornamen gehörten 2007 zu den zehn beliebtesten Vornamen Deutschlands – und sie waren schon zu Großmutters Zeiten populär. Für alle Eltern, die ihrem Kind einen zeitlosen Namen geben wollen, versammelt Birgit Adam in ihrem Buch die schönsten traditionellen Vornamen für Jungen und Mädchen und informiert über deren Herkunft und Bedeutung.

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EPUB
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Seitenzahl: 172

Veröffentlichungsjahr: 2009

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Inhaltsverzeichnis
 
Vorwort
 
Der Weg zum passenden Vornamen
Kriterien bei der Vornamenswahl
Namensrechtliche Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland
Namensrechtliche Bestimmungen in Österreich
Namensrechtliche Bestimmungen in der Schweiz
Regeln der Vornamenschreibung
 
Copyright
Vorwort
Herzlichen Glückwunsch - Sie erwarten Nachwuchs! Aber wie soll der neue Erdenbürger oder die neue Erdenbürgerin nun heißen? Das ist keine leichte Entscheidung, denn Ihr Kind wird seinen Namen sein ganzes Leben lang tragen müssen. Viele Eltern legen bei der Vornamenwahl eine erstaunliche Fantasie an den Tag: Da werden lustig Namen aus verschiedenen Kulturen kombiniert oder man zollt seinen Lieblingsfiguren aus Kino oder Literatur Tribut. Hauptsache, das Kind heißt nicht so wie alle anderen - wie es sich fühlt, wenn es seinen Namen ständig buchstabieren oder erklären muss, scheint diesen Eltern egal zu sein. Doch viele junge Mütter und Väter denken auch anders: Sie wollen sich von schnelllebigen Modetrends abheben und entscheiden sich daher bewusst für einen Namen, den auch schon ihre Großmütter und Großväter getragen haben könnten. Diese Namen sind vertraut und zeitlos und daher auch niemals unmodern. Und so befinden sich heute Marie und Anna, Paul und Maximilian ganz vorne auf den Hitlisten der beliebtesten Vornamen.
In diesem Buch finden Sie über 2700 traditionelle Vornamen aufgeführt: mit Erläuterungen zu ihrer Herkunft und ihrer Bedeutung, beliebten Kurz- und Koseformen sowie ihren internationalen Varianten. Darüber hinaus erhalten Sie wichtige und interessante Informationen zum Namensrecht in Deutschland, Österreich und der Schweiz. Die Vornamenhitparaden der letzten fünf Jahre zeigen Ihnen, für welche Namen sich andere Eltern entschieden haben. Zu guter Letzt gibt Ihnen vielleicht der Namenstagskalender den entscheidenden Tipp, falls Sie auch das Geburtsdatum Ihres Kindes in Ihre Überlegungen einbeziehen wollen.
 
Viel Spaß beim Stöbern wünscht Ihnen
 
Birgit Adam
Der Weg zum passenden Vornamen
In Deutschland, Österreich und der Schweiz haben Eltern das Recht und die Pflicht, den Vornamen ihres Kindes zu bestimmen. Doch welche Vornamen sind überhaupt zulässig? Darf ein Kind beliebig viele Namen tragen? Und für welche Schreibweise sollten Sie sich entscheiden? Auf den folgenden Seiten erfahren Sie, was es bei der Wahl des Vornamens zu beachten gilt.

Kriterien bei der Vornamenswahl

Zu früheren Zeiten waren junge Eltern bei der Wahl des Vornamens noch eingeschränkt. Zum einen war die Auswahl an Namen noch nicht so groß wie heute, zum anderen bestimmte meist der Vater patriarchalisch, wie der neue Erdenbürger zu heißen hatte.
Heute wählen Eltern in der Regel den Namen des Kindes gemeinsam aus - und zwar oft bereits Wochen oder gar Monate vor der Geburt, da das Geschlecht des Babys häufig schon bekannt ist. Dabei hilft ihnen eine Vielzahl von Kriterien:
• die Familientradition: Der Sohn wird nach dem Vater oder Großvater (und die Tochter nach der Mutter oder Großmutter) benannt. Im dänischen Königshaus heißen die männlichen Thronfolger auch heute noch abwechselnd Frederik oder Christian.
• ein Name, der besonders gut klingt (auch in Kombination mit dem Familiennamen)
• ein bewusst schlichter Name, der nie unmodern wird
• ein origineller oder exotischer Name, der Aufsehen erregen soll
• ein Name aus dem persönlichen Umkreis
• der kirchlich gebundene Taufname oder Patenname
• ein beliebter Modename, wie er auf Namenshitlisten und in den Medien auftaucht
• ein Name aus der Literatur: Dichter, Schriftsteller oder literarische Figuren dienen als Vorbild. Ein Beispiel hierfür ist der Name Ronja, der durch Astrid Lindgrens Kinderbuch »Ronja Räubertochter« bekannt und beliebt wurde.
• ein politisch orientierter Name: So wurde Che z. B. als Zweitname gestattet.
• ein Name von einem Idol der Gegenwart
• ein Name, der wegen seiner geografischen Herkunft gewählt wurde, z. B. weil die Eltern Schweden-Fans sind.
• ein Name, der einen Wunsch ausdrückt
• ein nostalgischer Name, der an die Heimat, liebe Freunde oder an den letzten Urlaub erinnert

Namensrechtliche Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland

Erste Anlaufstelle nach der Geburt eines Kindes ist das Standesamt, in dessen Bezirk das Kind geboren ist. Binnen einer Woche muss die Geburt dem zuständigen Standesbeamten angezeigt werden. Falls sich zu diesem Zeitpunkt die Eltern noch nicht über den oder die Vornamen des Kindes einig sind, haben sie einen Monat Zeit, um diesen nachzumelden. Wer darf dies tun? Der § 255 der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden legt dies genau fest. Hier heißt es:
Zur Anzeige der Geburt sind, und zwar in nachstehender Reihenfolge, verpflichtet
1. der Vater des Kindes, wenn er Mitinhaber der elterlichen Sorge ist,
2. die Hebamme, die bei der Geburt zugegen war,
3. der Arzt, der dabei zugegen war,
4. jede andere Person, die dabei zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist,
5. die Mutter, sobald sie zu der Anzeige imstande ist. Die Anzeige ist mündlich zu erstatten.
 
Der § 262 regelt die Erteilung und Schreibweise der Vornamen. Hier heißt es:
1. Das Recht zur Erteilung der Vornamen ergibt sich aus der Personensorge. Bei ehelichen Kindern steht dieses Recht den Eltern gemeinsam zu, in besonderen Fällen dem Ehegatten allein, der die Sorge für die Person des Kindes ausübt […]. Bei nicht ehelichen Kindern steht dieses Recht der Mutter zu.
2. Der Standesbeamte soll sich bei der Anzeige der Vornamen vergewissern, dass die Vornamen von den berechtigten Personen erteilt worden sind.
3. Bezeichnungen, die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind, dürfen nicht gewählt werden. Das Gleiche gilt für Familiennamen, soweit nicht nach örtlicher Überlieferung Ausnahmen bestehen. Mehrere Vornamen können zu einem Vornamen verbunden werden; ebenso ist die Verwendung einer gebräuchlichen Kurzform eines Vornamens als selbstständiger Vorname zulässig.
4. Für Knaben sind nur männliche, für Mädchen nur weibliche Vornamen zulässig. Nur der Vorname Maria darf Knaben neben einem oder mehreren männlichen Vornamen beigelegt werden. Lässt ein Vorname Zweifel über das Geschlecht des Kindes aufkommen, so ist zu verlangen, dass dem Kinde ein weiterer, den Zweifel ausschließender Vorname beigelegt wird.
5. Die Schreibweise der Vornamen richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Rechtschreibung, außer wenn trotz Belehrung eine andere Schreibweise verlangt wird. Wird eine andere Schreibweise verlangt, so soll der Standesbeamte dies aktenkundig machen.
So weit, so gut. Doch was bedeuten diese Gesetzesvorschriften im Klartext?

Zulässige Vornamen

Die Wahl des Vornamens ist zwar frei, doch dürfen dabei keine Sachbegriffe, »normale« Wörter, Produkt- oder Markennamen sowie Familiennamen gewählt werden. Häufige Streitfälle sind Pflanzennamen. Bei Mädchen sind zum Beispiel Jasmin, Rose oder Holly zulässig, nicht aber Seerose oder Pfefferminze, da diese nicht als Vornamen etabliert sind.
Auch sollte aus dem Vornamen eindeutig das Geschlecht des Kindes hervorgehen. Bei Namen wie Kai oder Toni, die nicht eindeutig verraten, ob das Kind nun männlich oder weiblich ist, muss daher ein eindeutiger Vorname als Zweitname gegeben werden, damit es später nicht zu Verwechslungen kommt. Die beliebten weiblichen Vornamen Gabriele, Simone und Andrea dürfen in Deutschland ohne Zweitnamen vergeben werden. In der Schweiz dagegen ist wegen des Einflusses der italienischen Schweiz - in Italien sind dies männliche Vornamen - ein solcher Name nur in Kombination mit einem eindeutig weiblichen oder männlichen Vornamen zulässig. Ebenfalls nicht zulässig sind Titel als Bestandteil eines Namens. Michael Jackson, der seinen ersten Sohn Prince Michael nannte, hätte bei deutschen Behörden auf Granit gebissen, im Falle seines zweiten Sohnes, der Prince Michael II. heißt, sogar gleich doppelt: Unterscheidende Namenszusätze wie Zahlen oder »junior« sind in Deutschland nämlich ebenfalls nicht erlaubt.
In Zweifelsfällen liegt das Ermessen beim zuständigen Standesbeamten, der sich nach dem »Internationalen Buch der Vornamen« richtet, das in jedem Standesamt ausliegt. Sind Sie mit seiner Entscheidung nicht einverstanden, können Sie Einspruch dagegen einlegen. Kein Argument ist in diesem Fall übrigens, dass ein bestimmter Vorname in Großbritannien, den USA oder Kanada vorkommt, denn in diesen Ländern gibt es keinerlei Vorschriften zur Namensgebung. Schauspielerin Gwyneth Paltrow darf ihre Tochter also »Apple« nennen, in Deutschland wäre dies nicht zulässig. Ausnahmeregelungen kann es geben, wenn ein Name durch einen Prominenten etabliert wurde. Paris zum Beispiel gilt in Deutschland als männlicher Vorname (nach dem gleichnamigen Sohn des Königs Priamos von Troja aus der griechischen Mythologie). Da heutzutage jedoch die amerikanische Hotelerbin Paris Hilton bekannter ist als der sagenhafte Paris, könnte ein Gericht dies als Argument sehen, um Paris auch als Mädchennamen gelten zu lassen.

Anzahl der Vornamen

Wie viele Vornamen ein Kind tragen darf, ist gesetzlich nicht geregelt. Hier haben Standesämter und Gerichte sehr unterschiedliche Auffassungen. Während das Amtsgericht Hamburg sieben Vornamen bereits als nicht mehr tragbar ansieht, dürfen diese in Berlin jedoch problemlos eingetragen werden. Auch wenn Sie als Fußballfan Ihrem Kind am liebsten alle elf Vornamen der Spieler Ihrer Lieblingsmannschaft geben möchten, sollten Sie dennoch im Auge behalten, dass dies für Ihren Sprössling sehr unangenehm werden kann. Beim Umgang mit Ämtern und Behörden müssen nämlich stets alle Vornamen angegeben werden - und auf den wenigsten Formularen ist genug Platz, um elf Vornamen einzutragen. Die Regel sind heute ein bis maximal drei Vornamen.
Außerdem ist die Reihenfolge der Vornamen verpflichtend, das heißt, sie müssen das ganze Leben lang in der Reihenfolge angegeben werden, in der sie in der Geburtsanzeige eingetragen sind - unabhängig davon, welches nun der Rufname ist. Früher musste der Rufname noch unterstrichen werden, doch heute gelten alle Vornamen als gleichberechtigt. Für Sie als Eltern bedeutet dies: Wenn Ihr Sohn nun Stefan Maximilian heißt, so dürfen Sie ihn Stefan oder Maximilian nennen und dies zwischendurch auch ändern. Offiziell wird der Rufname nirgends festgelegt.

Schreibweise der Vornamen

Mit der Eintragung ins Geburtsregister wird auch die Schreibweise des Vornamens festgelegt, Änderungen sind später nicht mehr möglich. Daher sollten sich die Eltern bei der Geburtsanzeige über die Schreibweise eines Namens (z. B. Stefan oder Stephan) einig sein.

Namensrechtliche Bestimmungen in Österreich

In Österreich regelt das Personenstandsgesetz, wie eine Geburt anzuzeigen ist und welche Vornamen einem Kind gegeben werden dürfen. Im Einzelnen heißt es hier:
§ 18 Anzeige der Geburt
(1) Die Anzeige der Geburt obliegt der Reihenfolge nach
1. dem Leiter der Krankenanstalt, in der das Kind geboren worden ist;
2. dem Arzt oder der Hebamme, die bei der Geburt anwesend waren;
3. dem Vater oder der Mutter, wenn sie dazu innerhalb der Anzeigefrist (Abs. 2) imstande sind;
4. der Behörde oder der Dienststelle der Bundesgendarmerie, die Ermittlungen über die Geburt durchführt;
5. sonstigen Personen, die von der Geburt auf Grund eigener Wahrnehmung Kenntnis haben.
(2) Die Geburt ist der zuständigen Personenstandsbehörde innerhalb einer Woche anzuzeigen.
(3) Die Anzeige hat, soweit der Anzeigepflichtige dazu in der Lage ist, alle Angaben zu enthalten, die für Eintragungen in den Personenstandsbüchern benötigt werden.
(4) Kann die schriftliche Erklärung über die Vornamen des Kindes (§ 21 Abs. 1) zur Zeit der Anzeige nicht beigebracht werden, haben die zur Vornamensgebung berechtigten Personen die Anzeige innerhalb eines Monats nach der Geburt zu ergänzen.
§ 21 Vornamensgebung
(1) Vor der Eintragung der Vornamen des Kindes in das Geburtenbuch haben die dazu berechtigten Personen schriftlich zu erklären, welche Vornamen sie dem Kind gegeben haben. Sind die Vornamen von den Eltern einvernehmlich zu geben, genügt die Erklärung eines Elternteiles, wenn er darin versichert, dass der andere Elternteil damit einverstanden ist.
(2) Bei Kindern […] muss zumindest der erste Vorname dem Geschlecht des Kindes entsprechen; Bezeichnungen, die nicht als Vornamen gebräuchlich oder dem Wohl des Kindes abträglich sind, dürfen nicht eingetragen werden.
(3) Stimmen die Erklärungen mehrerer zur Vornamensgebung berechtigter Personen nicht überein, hat die Personenstandsbehörde vor der Eintragung der Vornamen das Pflegschaftsgericht zu verständigen. Das Gleiche gilt, wenn keine Vornamen oder solche gegeben werden, die nach Ansicht der Personenstandsbehörde als dem Abs. 2 widersprechend nicht eingetragen werden können.
§ 11 Personennamen
(1) Personennamen sind aus der für die Eintragung herangezogenen Urkunde buchstaben- und zeichengetreu zu übernehmen. Sind in der Urkunde andere als lateinische Schriftzeichen verwendet worden, müssen die Regeln für die Transliteration beachtet werden. […]

Namensrechtliche Bestimmungen in der Schweiz

In der Schweiz muss eine Geburt spätestens drei Tage nach der Entbindung angezeigt werden. Anzeigeberechtigt sind im Allgemeinen dieselben Personen wie in Deutschland. In der Geburtsanzeige müssen die Vornamen des Kindes angegeben werden; eine nachträgliche Meldung ist nicht zulässig. Auch in der Schweiz können Eltern grundsätzlich frei entscheiden, welche und wie viele Vornamen sie ihrem Kind geben wollen. Zurückgewiesen werden Vornamen laut Artikel 69 der Zivilstandsverordnung vom 1. Juli 1994, »wenn sie offensichtlich die Interessen des Kindes oder Dritter verletzen«.
In der vom Schweizerischen Verband des Zivilstandsbeamten herausgegebenen Broschüre »Vornamen in der Schweiz« (1993) wird genauer beschrieben, wie dieser Artikel auszulegen ist. Hier heißt es:
Nicht eintragbare Namen
 
Es gibt Vornamen, die in einem bestimmten Fall nicht eingetragen werden dürfen: Mädchennamen für einen Knaben und umgekehrt.
Aus dem Wortlaut des Artikels 69 der Zivilstandsverordnung ergibt sich außerdem, dass der Zivilstandsbeamte Namen nicht eintragen darf, die anstößig oder lächerlich sind, oder die die Interessen des Kindes oder Dritter verletzen. Es ist damit die Namensgebungsfreiheit der Eltern ausdrücklich eingeschränkt. Vornamen, welche das Geschlecht des Kindes nicht ohne weiteres erkennen lassen, können nicht allein erteilt und eingetragen werden. Der Sinn des Personennamens besteht unter anderem darin, den Namensträger in seine Geschlechtsgemeinschaft einzuordnen.
 
Diskutable Namen
Es gibt Namen, die zumindest diskutabel sind, etwa weil sie den guten Geschmack verletzen. Nun sind aber gerade Geschmacksfragen dem Entscheid des Zivilstandsbeamten entzogen. Er kann persönlich sehr wohl einen von den Eltern gewählten Vornamen als geschmackswidrig empfinden. Sofern ein solcher Name nicht lächerlich oder anstößig ist und nicht die Interessen irgendjemandes verletzt, kann der Zivilstandsbeamte ihn nicht ablehnen.
Auch in der Schweiz wird durch die Geburtsanzeige die Reihenfolge der Vornamen eindeutig festgelegt, einen Rufnamen kennt man hier jedoch nicht. Die Anzahl der Vornamen wird nicht beschränkt.
Grundlage für das Zivilstandsregister in der Schweiz ist die Schriftsprache, mundartliche Formen wie Meieli (für Maria) oder Ruedi (für Rudolf) werden nicht eingetragen. Hilfestellung gibt das viersprachige Vornamenverzeichnis (in Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch), das in der bereits erwähnten Broschüre »Vornamen in der Schweiz« enthalten ist.
Da in der viersprachigen Schweiz bestimmte Vornamen je nach Sprache männlich oder weiblich sein können, dürfen diese nur in Kombination mit einem anderen, eindeutig männlichen oder weiblichen Vornamen vergeben werden. Im Einzelnen sind dies:
männlichweiblichAndrea (Andreas)AndreaCamille (Camill)Camille (Camilla)Claude (Claudius)Claude (Claudia)Dominique (Dominik)Dominique (Dominika)Gabriele (Gabriel)GabrieleGerit, Gerrit (Garrit)Gerit, Gerrit (Gerhardine)Kai, Kaj, KayKai, Kaj, KayKersten (Karsten)Kerstin, KirstenPatrice (Patrick)Patrice (Patricia)SaschaSaschaSimone (Simon)SimoneVanjaVanjaWanjaWanja

Regeln der Vornamenschreibung

Obwohl Vornamen im Allgemeinen den verbindlichen Rechtschreibregeln, wie sie im Duden verzeichnet sind, folgen sollten, ist hier eine Liberalisierung eingetreten, und häufig geben individuelle Gesichtspunkte den Ausschlag. So können sich Eltern entscheiden, ob sie ihr Kind nun Carolin oder Karolin bzw. Stephan oder Stefan nennen möchten. Die Rechtschreibregeln sind in diesen Fällen nur Empfehlungen, ein paar Tipps erhalten Sie in den folgenden Abschnitten.

aioderei

Bei einigen alten deutschen Vornamen ist neben der Schreibung mit ei auch die Schreibung mit ai verbreitet, insbesondere bei Rainer oder Rainold.

c,koderz

Bei lateinischen oder latinisierten Vornamen wird das c in der Regel zu einem k oder z eingedeutscht, z. B. bei Markus, Angelika, Veronika, Felizitas oder Patrizia. Nur bei Cäcilie und Cäsar hat sich die ursprüngliche Schreibweise erhalten. Bei einigen Namen ist wiederum die Schreibung mit c beliebter, z. B. bei Claudia, Cornelia, Caroline, Carla oder Clemens.
Das ch bleibt bei Namen griechisch-lateinischer Herkunft in der Regel erhalten (Christoph, Christina), doch werden hier in jüngster Zeit die nordischen Formen (Kristof, Kristina) immer beliebter.
Verlagsgruppe Random House
 
 
 
 
Redaktion: Johann Lankes
 
Originalausgabe 05/2009
 
Copyright © 2009 by Wilhelm Heyne Verlag, München, in der Verlagsgruppe Random House GmbH
www.heyne.de Umschlagillustration: Marina Raith/Picture Press
 
eISBN : 978-3-641-02621-9
 
Leseprobe
 

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