Gewährleistung im VW-Abgasskandal. Zivilrechtliche Ansprüche deutscher Autokäufer - Thomas Werner - E-Book

Gewährleistung im VW-Abgasskandal. Zivilrechtliche Ansprüche deutscher Autokäufer E-Book

Thomas Werner

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Das Auto ist nicht mehr aus unseren täglichen Leben wegzudenken. Vor 130 Jahren begann seine Erfolgsgeschichte und heute ist die Automobilindustrie mit mehr als 770.000 Mitarbeitern und einen Umsatz von 405 Mrd. € der mit Abstand wichtigste Industriezweig in Deutschland. Am 20. September 2015 räumt Martin Winterkorn, damaliger Vorstandsvorsitzender von VW, die Manipulation von 500.000 Dieselfahrzeugen ein. Es handelt sich um die größte Krise in der Geschichte des Autobauers. Allein in Deutschland sind 2,5 Millionen Dieselfahrzeuge betroffen. Die Rückrufaktionen verlaufen nicht reibungslos und die Kunden sind verärgert. Der Unmut der deutschen Autokäufer ist vor allem deshalb groß, weil sie lediglich Anspruch auf eine Nachbesserung haben soll, während amerikanische Kunden mit Schadensersatzzahlungen rechnen können. Viele Verbraucher entscheiden sich deswegen dazu, gegen Verkäufer und Hersteller vorzugehen und ihre Rechte geltend zu machen. In dieser Publikation betrachtet der Autor die gesetzlichen Regelungen des Kaufvertrages und die daraus resultierenden zivilrechtlichen Gewährleistungsansprüche. Zudem erklärt er, welche Arten von Mängeln auftreten können und welche Rechte der Käufer in so einem Fall geltend machen kann. Des Weiteren erhält der Leser einen Überblick über die Abgasmanipulation von Volkswagen und die möglichen rechtlichen Ansprüchen für deutsche Autokäufer. Aus dem Inhalt: - VW-Abgasskandal; - Sachmängel; - Gewährleistung; - Nacherfüllung; - Schadenersatz - Dieselaffäre - Winterkorn Diesel - Milliardenzahlung Abgasskandal - Defeat Device

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Inhaltsverzeichnis3

1 Einleitung

2 Der Kaufvertrag

2.1 Inhalte

2.2 Zustandekommen

2.3 Pflichten der Vertragspartner

2.3.1 Verkäufer

2.3.2 Käufer

2.4 Arten von Mängeln

2.4.1 Rechtsmangel

2.4.2 Sachmangel

2.4.3 Verjährung von Mängelansprüchen

2.4.4 Rechte des Käufers

2.5 Garantievereinbarungen

2.5.1 Garantien des Verkäufers und Herstellers

2.5.2 Ansprüche des Käufers

2.6 Besonderheiten beim Verbrauchsgüterkauf

2.6.1 Ergänzende Regelungen zum Schutz des Verbrauchers

2.6.2 Garantie

2.6.3 Lieferantenregress

3 Der Abgasskandal der Volkswagen Gruppe

3.1 Firmenprofil des VW-Konzerns

3.2 Der Verlauf des Abgasskandals

3.3 Gewährleistungsansprüche deutscher Autokäufer

3.3.1 Sachmängel und deren Verjährung

3.3.2 Nacherfüllung und Rücktritt

3.3.3 Schadensersatz

4 Zusammenfassung und Ausblick

5 Literaturverzeichnis

1 Einleitung

Das Auto ist nicht mehr aus unseren täglichen Leben wegzudenken. Vor 130 Jahren begann seine Erfolgsgeschichte. Möglich gemacht haben das vor allem deutschen Ingenieure. Zu den bekanntesten von ihnen zählen Nikolaus August Otto, Carl Benz, Gottlieb Daimler und Ferdinand Porsche (vgl. Handelsblatt online, 28.01.2011). Heutzutage ist die Automobilindustrie mit mehr als 770.000 Mitarbeitern und einen Umsatz von 405 Mrd. € der mit Abstand wichtigste Industriezweig in Deutschland (vgl. Statista 2017). In dieser Branche sieht man die gesetzlich vorgeschriebene Offenlegung von sicherheitsrelevanten Mängeln an Fahrzeugen, beziehungsweise die Verbreitung von Rückrufen in den Medien, äußerst ungern. Denn bei Rückrufen geht es um die Sicherheit der Menschen und nicht selten erfährt das entsprechende Unternehmen einen Imageschaden. Dieser wird von enormen Aufwendungen begleitet, welche sich schlussendlich in der Bilanz wiederspiegeln (vgl. Zanger 2015).

Ein aktuelles Beispiel für eine derartige Rückrufaktion ist der Abgasskandal des Volkswagen Konzerns. Am 20. September 2015 räumt Martin Winterkorn, damaliger Vorstandsvorsitzender von VW, die Manipulation von 500.000 Dieselfahrzeugen ein. Er entschuldigt sich in einer öffentlichen Videobotschaft bei den Kunden für den entstandenen Vertrauensverlust. Winterkorn kündigt an, den Sachverhalt schnell und transparent zu klären. Zum damaligen Zeitpunkt ging man noch davon aus, dass sich die Abgasmanipulation auf die USA begrenzt. Wenige Tage später wird bekannt, dass weltweit mehr als elf Millionen Fahrzeuge betroffen seien, davon allein 2,5 Millionen in Deutschland. Es handelt sich um die größte Krise in der Geschichte von Europas führendem Autobauern. Die Rückrufaktionen verlaufen nicht reibungslos und die Kunden sind verärgert (Eckl-Dorna 2017). Vor allem der Unmut der deutschen Autokäufer ist groß. Denn im Vergleich zu den amerikanischen Kunden, welche mit Schadensersatzzahlungen rechnen können, sollen die inländischen Kunden lediglich Anspruch auf eine Nachbesserung haben. Viele Verbraucher entscheiden sich deswegen dazu, gegen Verkäufer und Hersteller vorzugehen und ihre Rechte geltend zu machen.

Das Ziel dieser Arbeit ist, die gesetzlichen Regelungen des Kaufvertrages und die daraus resultierenden zivilrechtlichen Gewährleistungsansprüche näher zu betrachten. Des Weiteren soll der Leser einen Überblick über die Abgasmanipulation von Volkswagen erhalten.

2 Der Kaufvertrag

In unserem Leben schließen wir nahezu täglich Kaufverträge ab. Sei es der Kauf von Kleinigkeiten im Supermarkt oder eine größere Anschaffung, wie das eigene Auto. Der Vertragsgegenstand, kann dabei ein Recht oder eine Sache sein. Durch den Abschluss eines Vertrages, entstehen dem Käufer und Verkäufer Rechte und Pflichten, weshalb man hier vom Verpflichtungsgeschäft spricht. Diesem folgt das Verfügungsgeschäft, um die vertraglichen Vereinbarungen abschließend zu erfüllen (vgl. Pollert 2016, S. 364). Leider ist nicht immer eine schnelle und leichte Abwicklung des Kaufes möglich. Des Öfteren kommt es zu Problemen zwischen den verschiedenen Vertragsparteien, welche Unternehmen und Verbraucher sein können. Um diese zu lösen, gibt es gesetzliche Regelungen, welche hauptsächlich in den §§ 433 ff. BGB festgehalten sind. Sondervorschriften, die den Verbrauchsgüter- bzw. Handelskauf betreffen, sind in den §§ 474 ff. BGB und §§ 373 ff. HGB zu finden (vgl. Müssig 2016, S. 219). Zusätzlich dazu können zwischen den Parteien individuelle Abreden getroffen werden. Im Folgenden werden unter anderem die Inhalte des Kaufvertrages, das Zustandekommen, die Pflichten der Vertragspartner und die Rechte des Käufers beim Vorliegen eines Mangels, näher betrachtet.

2.1 Inhalte

In Deutschland gilt der Grundsatz der freien Selbstbestimmung des mündigen Bürgers, die sogenannte Privatautonomie, welche im Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes niedergeschrieben ist. Jeder Einzelne kann seine Lebensverhältnisse und Rechtsbeziehungen eigenverantwortlich regeln und gestalten. Die Möglichkeit rechtsverbindlich zu handeln, muss innerhalb der durch die Gesetze und der Rechtsprechung abgesteckten Rahmenbedingungen erfolgen. Ein Aspekt der Privatautonomie ist die Vertragsfreiheit. Diese ermöglicht Verträge einzugehen und deren Inhalt auszugestalten (vgl. Müssig 2016, S. 8).

Der Kaufvertrag beinhaltet für gewöhnlich vielfältige Vereinbarungen. So ist die jeweilige Sache hinsichtlich der Beschaffenheit, Güte und Art zu beschreiben, wobei die Kennzeichnung durch den handelsüblichen Namen zu erfolgen hat. Ist im Kaufvertrag keine exakte Festlegung der Qualität der Ware vermerkt, so ist der Lieferant gemäß § 243 BGB verpflichtet, eine Ware mittlerer Art und Güte zu liefern. Bei der Mengenangabe ist besonders wichtig, anzugeben, ob es sich um das Brutto- oder das Nettogewicht handelt. Der Preis der Sache kann fix sein, was bedeutet, dass jede Mengeneinheit einen exakten Preis besitzt. Möglich ist ebenfalls die Vereinbarung eines Tagespreises, der eine entsprechende Regelung erfordert, wie dieser festgelegt wird. Zusätzlich kann vertraglich die Anwendung oder der Ausschluss von Skonto oder Rabatten beschlossen werden. Laut § 448 Abs. 1 BGB hat der Käufer die Verpackungskosten zu tragen, da diese den Kosten der Abnahme zugerechnet werden. Wer die Kosten des Versandes übernimmt, welcher durch den Lieferanten oder Dritte erfolgt, kann im Vertrag vereinbart werden. Geschieht dies nicht, so gilt, dass der Verkäufer die Kosten der Übergabe der Sache trägt. Der Käufer übernimmt die Kosten der Abnahme und die Versendung an einen anderen Ort als den Erfüllungsort (vgl. § 448 Abs. 1 BGB). Die Lieferzeit ist der Zeitraum zwischen dem Eingang der Bestellung und der Bereitstellung der Ware. Als Erfüllungszeit bezeichnet man hingegen die Zeit, zu welcher der Lieferant die Ware zu übergeben hat. Ist die Lieferzeit nicht vertraglich geregelt, so findet § 271 Abs. 1 BGB Anwendung. Demnach kann der Lieferant sofort liefern, beziehungsweise der Kunde die sofortige Lieferung verlangen.

Die Bedingungen für die Zahlung der Sache können vertraglich hinsichtlich des Zahlungsortes und des Zahlungszeitpunktes geregelt werden. Falls im Kaufvertrag keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, so hat die Bezahlung am Wohn- und Geschäftssitz des Schuldners zu erfolgen (vgl. § 270 BGB). Ist kein besonderer Zeitpunkt der Zahlung, wie zum Beispiel bei Vorauszahlung, Barkauf oder Zielkauf vereinbart wurden, so gilt, dass der Schuldner die Zahlung sofort zu bewirken hat.

Der Ort, an dem die Übergabe der Ware zu erfolgen hat, bezeichnet man als Erfüllungsort. Hier muss die Sache die vertraglich festgelegte Menge und Beschaffenheit aufweisen. Hinsichtlich der Zahlung unterscheidet man zwischen dem vertraglichen, natürlichen und gesetzlichen Erfüllungsort (vgl. § 269 BGB). Nachdem der Schuldner die entsprechende Leistung am Erfüllungsort rechtzeitig und mängelfrei erbracht hat, enden seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Gläubiger (vgl. Olfert 2016, S. 30 f.).

Des Öfteren hat der Käufer ein Interesse daran, die Sache bereits vor der (vollständigen) Bezahlung des Kaufpreises zu nutzen. Dies kann der Fall sein, wenn der Kaufpreis ratenweise aus dem Gewinn der gekauften Maschine erwirtschaftet werden soll. Hier bietet es sich an, einen Eigentumsvorbehalt zu vereinbaren, welcher in § 449 BGB näher definiert ist. Durch diesen bleibt der Verkäufer bis zur Zahlung des vollständigen Kaufpreises Eigentümer der beweglichen Sache und der Käufer wird lediglich Besitzer. Mit dieser Regelung wird dem Sicherungsinteresse des vorleistenden Verkäufers Rechnung getragen. Denn anderenfalls würde seine Kaufpreisforderung, im Falle einer Insolvenz des Käufers, nahezu wertlos werden (vgl. Oetker/Maultzsch 2013, S. 198 f., Rn. 422).

Ein weiterer Vertragsbestandteil können die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) darstellen. Es handelt sich hierbei um rahmenmäßig vorformulierte Vertragsbedingungen, die vereinbarte Inhalte von Verträgen ergänzen. Gemäß § 305 f. BGB muss der Verwender der AGB der anderen Partei bei Vertragsabschluss die Möglichkeit verschaffen, über diese Kenntnis zu nehmen. Damit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung finden, bedarf es dem Einverständnis der anderen Partei. Bestimmungen in den AGB, welche den Vertragspartner unangemessen benachteiligen oder gegen gesetzlich festgelegte Klauselverbote verstoßen, sind unwirksam (vgl. §§ 307, 308, 309 BGB). Unabhängig von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen können individuelle Vereinbarungen getroffen werden, welche Vorrang vor den AGB haben (vgl. Olfert 2016, S. 19 f.).

2.2 Zustandekommen