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Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich BWL - Wirtschaftspolitik, Note: 1,0, Philipps-Universität Marburg (Wirtschaftswissenschaften), Veranstaltung: Seminar WS 2003/2004, Sprache: Deutsch, Abstract: Die politischen Systeme unserer Zeit beruhen grundlegend auf einem Theoriegebäude, dass in wichtigen Teilen im 17. und 18. Jahrhundert durch die Vertragstheorien von Thomas Hobbes, Jean-Jacques Rousseau und Immanuel Kant miterrichtet wurde. Hobbes Hauptwerk „Leviathan oder Stoff, Form und Gewalt eines kirchlichen und bürgerlichen Staates“ aus dem Jahr 1651 wird oftmals als Anfangspunkt der neuzeitlichen politischen Philosophie und Wendepunkt im Verständnis des Menschenbildes gesehen. Grundlage für die Überlegungen von Hobbes, wie auch derer Rousseaus und Kants, bildet die Annahme des „methodologischen Individualismus“. Das individualistische Menschenbild sieht den Willen des Menschen als Ausgangspunkt jeder denkbaren politischen Ordnung bzw. Herrschaft an. Nur durch eine selbstbestimmte vertragliche Abmachung kann demnach eine staatliche Ordnung entstehen. Damit wurde beginnend mit Hobbes das noch im Mittelalter durch die Scholastiker auf der aristotelischen Lehre basierende Paradigma schrittweise abgelöst, nachdem der Mensch in eine von Gott aufgestellte natürliche Ordnung hineingeboren wird und als von Natur aus zur Gesellschaft bestimmtes Wesen in dieser göttlichen Ordnung seinen Platz findet. Durch das veränderte Menschenbild und die Ablehnung des Gedankens einer göttlichen, natürlichen Ordnung stellt sich für Hobbes, Rousseau und Kant die zentrale Frage nach der Legitimation und den Grenzen staatlicher Ordnung. Dabei ist allen Denkansätzen gemein, dass trotz der Beeinflussung durch die jeweiligen zeitgeschichtlichen Umstände, die Vertragstheorie nicht als Erklärung real existierender gesellschaftlicher Zustände dient, sondern normativ politische Herrschaftsmodelle begründen und rechtfertigen soll. Hierbei kommen die drei Denker zu unterschiedlichen Ergebnissen in Bezug auf die Ausgestaltung der Gesellschaftsverträge und demzufolge auch zu verschiedenen Staatsverständnissen. Ausgangspunkt aller Überlegungen bildet bei allen die Beschreibung eines fiktiven, vorstaatlichen Naturzustandes, der das Zusammenleben der Individuen ohne durch eine ordnungsstiftende Instanz vorgegebene Regeln beschreibt.
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Inhaltsverzeichnis
1 Problemstellung und Untersuchungsgang
2 Die Vertragstheorie des Thomas Hobbes (1588 - 1679)
2.1. Der Naturzustand
2.2. Staatsvertrag und Unterwerfung
2.3. Das absolutistische Staatsverständnis bei Hobbes
3 Die Vertragstheorie des Jean-Jacques Rousseau (1712 - 1778)
3.1 Der Naturzustand
3.2 Der Gesellschaftsvertrag
3.3 Das demokratische Staatsverständnis bei Rousseau
4 Die Vertragstheorie des Immanuel Kant (1724 - 1804)
4.2 Der Naturzustand
4.2 Die Begründung des Staates
4.3 Das vernunftrechtliche Staatsverständnis bei Kant
5 Schlussbemerkung
Literaturverzeichnis
Die politischen Systeme unserer Zeit beruhen grundlegend auf einem Theoriegebäude, dass in wichtigen Teilen im 17. und 18. Jahrhundert durch die Vertragstheorien von Thomas Hobbes, Jean-Jacques Rousseau und Immanuel Kant miterrichtet wurde.
Hobbes Hauptwerk „Leviathan oder Stoff, Form und Gewalt eines kirchlichen und bürgerlichen Staates“[1] aus dem Jahr 1651 wird oftmals als Anfangspunkt der neuzeitlichen politischen Philosophie und Wendepunkt im Verständnis des Menschenbildes gesehen. Grundlage für die Überlegungen von Hobbes, wie auch derer Rousseaus und Kants, bildet die Annahme des „methodologischen Individualismus“[2]. Das individualistische Menschenbild sieht den Willen des Menschen als Ausgangspunkt jeder denkbaren politischen Ordnung bzw. Herrschaft an. Nur durch eine selbstbestimmte vertragliche Abmachung kann demnach eine staatliche Ordnung entstehen.
Damit wurde beginnend mit Hobbes das noch im Mittelalter durch die Scholastiker auf der aristotelischen Lehre basierende Paradigma schrittweise abgelöst, nachdem der Mensch in eine von Gott aufgestellte natürliche Ordnung hineingeboren wird und als von Natur aus zur Gesellschaft bestimmtes Wesen in dieser göttlichen Ordnung seinen Platz findet[3]. Durch das veränderte Menschenbild und die Ablehnung des Gedankens einer göttlichen, natürlichen Ordnung stellt sich für Hobbes, Rousseau und Kant die zentrale Frage nach der Legitimation und den Grenzen staatlicher Ordnung. Dabei ist allen Denkansätzen gemein, dass trotz der Beeinflussung durch die jeweiligen zeitgeschichtlichen Umstände, die Vertragstheorie nicht als Erklärung real existierender gesellschaftlicher Zustände dient, sondern normativ politische Herrschaftsmodelle begründen und rechtfertigen soll[4]. Hierbei kommen die drei Denker zu unterschiedlichen Ergebnissen in Bezug auf die Ausgestaltung der Gesellschaftsverträge und demzufolge auch zu verschiedenen Staatsverständnissen. Ausgangspunkt aller Überlegungen bildet bei allen die Beschreibung eines fiktiven, vorstaatlichen Naturzustandes, der das Zusammenleben der Individuen ohne durch eine ordnungsstiftende Instanz vorgegebene Regeln beschreibt[5].
In dieser Arbeit werden die Vertragstheorien von Hobbes, Rousseau und Kant in kompakter Form dargestellt und Unterschiede der Theorien aufgezeigt. Bei der Darstellung wird chronologisch vorgegangen und zunächst die Vertragstheorie von Thomas Hobbes erläutert (Abschnitt 2). Im Anschluss folgen Rousseau (Abschnitt 3) und Kant (Abschnitt 4). Bei den drei Vertragstheorien erfolgt jeweils zunächst eine Beschreibung des vorstaatlichen Naturzustandes. Im Folgenden wird der staatsbegründende Gesellschaftsvertrag mit seinen Voraussetzungen und Ausgestaltungen dargestellt. Von besonderem Interesse bei der Analyse der Theorien und der Herausarbeitung der Unterschiede in der Argumentation der drei Denker ist das Staatsbild, welches sich aus den geschlossenen Verträgen ergibt. Diesem Punkt widmen sich jeweils die Ausführungen im Anschluss an die Abschnitte über den Naturzustand und den Gesellschaftsvertrag. Vergleichende Betrachtungen der Theorien erfolgen nicht in einem eigenen Abschnitt, sondern werden bei der Darstellung einer zeitlich nachgelagerten Vertragskonzeption mit eingebunden.
Hobbes trifft für die Beschreibung seines jenseits einer staatlichen Gewalt stehenden Naturzustandes von verschiedenen Grundannahmen hinsichtlich des Menschenbildes und der Rahmenbedingungen aus. Der Mensch wird prinzipiell als vernünftiges Wesen angesehen, dass rational und eigennützig seine Interessen verfolgt[6]. Darüber hinaus verfügen die Menschen über nahezu gleiche körperliche und geistige Fähigkeiten[7]. Dies führt dazu, dass in der Ausgangssituation des Naturzustandes jeder in der Lage ist, Anspruch auf seine Interessen zu erheben und dieser Anspruch nicht per se durch Ungleichheiten zwischen den Menschen unrealistisch wird. Da der Mensch frei über seinen Willen entscheiden kann, kommt es in einer Welt knapper Güter zu Interessenkonflikten zwischen den Individuen[8]. Keine regelnde dritte Kraft kann bei Streitigkeiten um knappe Güter eine Entscheidung darüber treffen, wessen Interesse durchgesetzt wird. Eine Selbstabstimmung der Menschen untereinander ohne eine ordnende dritte Instanz sieht Hobbes als unmöglich an, da das eigennützige, rationale Individuum dem zentralen Handlungsmotiv der Selbsterhaltung folgend von Konkurrenz, Misstrauen und Ruhmsucht geleitet wird[9]. Der freie Mensch wird in einer gesetzlosen Welt versuchen, sein Interesse nach Selbsterhaltung mit allen Mitteln - getreu nach der Feststellung der Mensch sei den Menschen ein Wolf[10] - durchzusetzen. Die nahezu gleichen Fähigkeiten der Menschen bedingen, dass jeder prinzipiell in der Lage ist, einen anderen zu töten[11].