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Masterarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Pflegewissenschaft - Pflegemanagement, Note: 1,0, , Sprache: Deutsch, Abstract: Fehlende Krippenplätze, gute Kinderbetreuung, Frühförderung, Kita-Ausbau und vor allem der Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung für Kinder unter drei Jahren ab August 2013 – so lauten die Schlagwörter, welche nahezu täglich in der Presse zu finden sind. Schlagwörter, die vor allem durch den „PISA-Schock“ im Jahr 2002 ins Rollen gebracht wurden. Doch bereits Jahrzehnte, wenn nicht sogar Jahrhunderte zuvor, schrien Experten nach Bildungsreformen, die bei den Jüngsten beginnen sollten. Mit der Verabschiedung des Kinderförderungsgesetzes im Dezember 2008, dem Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Tagespflege, scheint ein entscheidender Schritt zur Erreichung von Bildungsqualität in Deutschland getan zu sein. Im Trägerdschungel zwischen öffentlichen, freien und konfessionellen Einrichtungen werden private Kindertageseinrichtungen nicht in die Debatte eingebunden. Ihr Beitrag zur Bedarfsdeckung und primär die Zukunfts-perspektiven einer privaten Kindertageseinrichtung im Hinblick auf die Einführung des Rechtsanspruches sollen näher beleuchtet werden. Die Erläuterungen der gesetzlichen Zusammenhänge geben zudem grundlegend Aufschluss über die Komplexität der Förderbedingungen von Kindertageseinrichtungen und im Speziellen über die Fördermöglichkeiten privater Einrichtungen. Neben dem Rechtsanspruch aus dem achten Sozialgesetzbuch (im Weiteren kurz: SGB VIII) werden anschließend weitere relevante Paragraphen, Vereinbarungen und Gesetzte erläutert. Im dritten Kapitel wird eine Situationsanalyse zum derzeitigen Ausbaustand der Betreuungsplätze vorgenommen. Diese wird durch geeignete Zahlen und Statistiken untermauert. Im Vordergrund stehen dabei die Analysen der Bundesrepublik im Verhältnis zum Land Nordrhein-Westfalen. Nachfolgend wird ein Gründungskonzept für eine private Kindertageseinrichtung seitens der Autorin entwickelt und veranschaulicht. Die Ergebnisse fließen dann in die konkrete Liquiditätsplanung mit ein. Im fünften Kapitel werden die Perspektiven einer privaten Kindertageseinrichtung beleuchtet. Zudem erfolgt die Ausarbeitung von Hypothesen, welche die Erfolgsaussichten einer privaten Kindertageseinrichtung nach Einführung des Rechtsanspruches aufzeigen. In der Abschlussbetrachtung wird evaluiert, ob die Gründung einer privaten Kindertageseinrichtung aus wirtschaftlicher Sicht lukrativ ist und inwieweit diese Form der Kinderbe-treuung einen Beitrag zur Erfüllung des Rechtsanspruches leistet.
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Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Darstellungsverzeichnis
1. Einleitung
2. Rechtliche Rahmenbedingungen
2.1 Anspruch auf Förderung in Kindertageseinrichtungen
2.1.1 Hintergründe und Entstehung
2.1.2 Ziele und Auswirkungen
2.2 Kinderbildungsgesetz
2.3 Weitere relevante Paragraphen, Vereinbarungen und Gesetze
3. Aktuelle Situation der Kindertagesbetreuung
3.1 Bedarfsanalyse
3.2 Ausbaustand und dynamische Entwicklung
4. Gründungsentwurf einer privaten Kindertageseinrichtung
4.1 Geschäftsidee und konzeptionelle Grundlagen
4.1.1 Eckpunkte der pädagogischen Konzeption
4.1.2 Fachliche Eignung
4.1.3 Betriebserlaubnis
4.1.4 Rechtsform
4.2 Marktanalyse
4.3 Standortanalyse
4.4 Wirtschaftlichkeitsanalyse
4.4.1 Notwendige Privatentnahmen
4.4.2 Kapitalbedarfsanalyse
4.4.3 Szenarioanalyse
4.4.4 Preisgestaltung
5 Perspektiven einer privaten Kindertageseinrichtung
5.1 Chancen
5.2 Risiken
6 Abschlussbetrachtung
Anhangsverzeichnis
Literaturverzeichnis
Abbildung 1: Ausbaustand und Bedarfsprognose der Kinderbetreuung (2006-2013)
Abbildung 2: Ausbaustand und Bedarfsprognose der Kinderbetreuung bezogen auf Nordrhein-Westfalen (2006/2011/2013)
Abbildung 3: Kindertageseinrichtungen in Deutschland 2011
Abbildung 4: Persönliche Profilingergebnisse des Online-Selbstchecks
Abbildung 5: Kindertageseinrichtungen im Bottroper Stadtgebiet 2012/2013
Tabelle 1: Betreuungswünsche in den ersten drei Lebensjahren und darausresultierender Platzbedarf im Jahr 2013 nach Bundesländern
Tabelle 2: Kinder unter drei Jahren in Kindertagesbetreuung (Stand: März 2011)
Tabelle 3: Berechnung der notwendigen monatlichen Privatentnahmen
Tabelle 4: Kapitalbedarfsanalyse
Tabelle 5: Personalkosten
Tabelle 6: Szenarioanalyse
Tabelle 7: Preisgestaltung
Fehlende Krippenplätze, gute Kinderbetreuung, Frühförderung, Kita-Ausbau und vor allem der Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung für Kinder unter drei Jahrenab August 2013 – so lauten die Schlagwörter, welche nahezu täglich in der Presse zu finden sind. Schlagwörter, die vor allem durch den „PISA-Schock“ im Jahr 2002 ins Rollen gebracht wurden. Doch bereits Jahrzehnte, wenn nicht sogar Jahrhunderte zuvor, schrien Experten nach Bildungsreformen, die bei den Jüngsten beginnen sollten (vgl. unter anderem Kreker, 1974:168). Mit der Verabschiedung des Kinderförderungsgesetzes (im Weiteren kurz: KiföG) im Dezember 2008, dem Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Tagespflege, scheint ein entscheidender Schritt zur Erreichung von Bildungsqualität in Deutschland getan zu sein.
Im Trägerdschungel zwischen öffentlichen, freien und konfessionellen Einrichtungen werden private Kindertageseinrichtungen nicht in die Debatte eingebunden, wenn es um die Erweiterung des rechtlich notwendigen Platzbedarfs geht. Die Ursache mag darin liegen, dass das Kinderbildungsgesetz (im Weiteren kurz: KiBiz), welches unter anderem die Förderung von Kindertageseinrichtungen im Land Nordrhein-Westfalen regelt, die privatgewerblichen Träger zwar explizit als Träger einer Kindertageseinrichtung ausweist, jedoch nicht in die Bezuschussung mit einschließt. Auf den Punkt gebracht heißt das: Alle Kosten der Einrichtungen werden durch die Elternbeiträge gedeckt, welche so die gewöhnlichen Beiträge um ein Vielfaches übersteigen. Im Rahmen dieser Ausarbeitung soll die private Trägerschaft im Fokus stehen. Ihr Beitrag zur Bedarfsdeckung und primär die Zukunftsperspektiven einer privaten Kindertageseinrichtung im Hinblick auf die Einführung des Rechtsanspruches sollen näher beleuchtet werden. Denn: Wer zahlt noch die hier anfallenden erhöhten Gebühren, wenn die Eltern als Vertreter der Kinder einen staatlich subventionierten Krippenplatz einklagen können?
Im zweiten Kapitel stehen zunächst die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Gründung einer Kindertageseinrichtung im Fokus. Die Erläuterungen der gesetzlichen Zusammenhänge geben zudem grundlegend Aufschluss über die Komplexität der Förderbedingungen von Kindertageseinrichtungen und im Speziellen über die Fördermöglichkeiten privater Einrichtungen.
Neben dem Rechtsanspruch aus dem achten Sozialgesetzbuch (im Weiteren kurz: SGB VIII) werden anschließend weitere relevante Paragraphen, Vereinbarungen und Gesetzte erläutert. Zum besseren Verständnis der Bildungsreform werden die Hintergründe der Gesetzgebung dargelegt und die damit verbundenen Ziele und Auswirkungen auf die Bildungskultur in Deutschland beschrieben. Auch die Bedeutung des Kinderbildungsgesetzes für die Gründung und die Förderung einer Kindertageseinrichtung, welches auf Landesebene greift, soll dargestellt werden.
Im dritten Kapitel wird eine Situationsanalyse zum derzeitigen Ausbaustand der Betreuungsplätze vorgenommen. Diese wird durch geeignete Zahlen und Statistiken untermauert. Im Vordergrund stehen dabei die Analysen der Bundesrepublik im Verhältnis zum Land Nordrhein-Westfalen.
Nachfolgend wird ein Gründungskonzept für eine private Kindertageseinrichtung seitens der Autorin entwickelt und veranschaulicht. Im Folgenden wird die Autorin daher als Gründerin bezeichnet. Angefangen mit der Darstellung der Geschäftsidee, welche auch Eckpunkte des pädagogischen Konzepts beinhaltet, umfasst das vierte Kapitel weitere relevante Punkte eines Businessplans. Zu nennen sind hier unter anderem die Ausführungen zur Markteinschätzung, welche insbesondere die Bedarfsanalyse, die Wettbewerbssituation, die Herausstellungsmerkmale sowie die Wahl des Standortes und der Rechtsform umfassen. Neben der Ausarbeitung verschiedener theoretischer Erfolgskriterien erfolgt laufend ein Abgleich mit den Zahlen der Stadt Bottrop als Modellkommune. Die Ergebnisse fließen dann in die konkrete Liquiditätsplanung mit ein.
Im fünften Kapitel werden die Perspektiven einer privaten Kindertageseinrichtung beleuchtet. An dieser Stelle wird auch die Entwicklung der Branche vor dem Hintergrund des demografischen Wandels, der Einführung des Rechtsanspruches und den erschwerten Förderbedingungen dargestellt. Zudem erfolgt die Ausarbeitung von Hypothesen, welche die Erfolgsaussichten einer privaten Kindertageseinrichtung nach Einführung des Rechtsanspruches aufzeigen.
Die folgenden Erläuterungen zeigen das Zusammenwirken der Bundes- und Landesgesetze und die Anwendbarkeit auf Kindertageseinrichtungen. Durch das Verständnis der komplexen Zusammenhänge wird im Umkehrschluss deutlich, weshalb private Kindertageseinrichtungen nicht unter dem „Förderschirm“ stehen.
Aus dem Kontext des Föderalismus ergibt sich ein Nebeneinander von Bundes- und Landesrecht, welches auch als konkurrierende Gesetzgebung bezeichnet wird (vgl. Deutscher Bundestag, o. J.). Artikel 72 I des Grundgesetzes (im Weiteren kurz: GG) regelt weiterhin, dass den Ländern das Recht zur Gesetzgebung zusteht, soweit der Bund nicht bereits von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht hat. Der Auswirkungsbereich der konkurrierenden Gesetzgebung bezieht sich gemäß Artikel 74 I Nr. 7 GG auch auf die öffentliche Fürsorge, zu der die Kinder- und Jugendhilfe zählt. Somit umfasst dies auch das SGB VIII und folglich die Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen. Jedoch hat der Bund den Ländern Entfaltungsmöglichkeiten in Form von Landesrechtsvorbehalten eingeräumt (vgl. Schmid & Wiesner, 2006:392 ff.). Daher wird im ersten Schritt das Bundesgesetz zur Absteckung der rechtlichen Rahmenbedingungen herangezogen.
Die Leistungsverpflichtung der Jugendhilfe gegenüber Kindern in Tageseinrichtungen und auch in Kindertagespflege sind in § 2 SGB VIII geregelt und werden in den §§ 22 ff. konkretisiert. Der Vorbehalt des Landesrechts wird in § 26 SGB VIII erläutert. Hier heißt es, dass nähere Angaben über Inhalt und Umfang in Bezug auf den vorangegangenen Abschnitt durch das Landesrecht geregelt werden. Der Landesrechtsvorbehalt wird nochmals explizit in Hinsicht auf die Finanzierung von Tageseinrichtungen für Kinder in § 74a SGB VIII genannt. Auf die Bedeutung dieses Paragraphen für private Kindertageseinrichtungen wird näher im Abschnitt „Kinderbildungsgesetz“ eingegangen. Zunächst wird allerdings der Rechtsanspruch im Fokus der Ausführungen stehen, um im Verlauf die Perspektiven einer privaten Einrichtung vor dessen Hintergrund zu beurteilen.
Als Ergebnis des Krippengipfels 2007 von Bund, Ländern und Kommunen trat im Dezember 2008 das KiföG als Weiterentwicklung des Tagesbetreuungsausbaugesetzes (im Weiteren kurz: TAG), welches im Jahr 2005 erlassen wurde, in Kraft (vgl. Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V., 2008). Zusammengefasst können drei elementare Neuregelungen genannt werden: erstens, der bereits erwähnte Anspruch auf einen Betreuungsplatz für Kinder ab dem ersten bis zum vollendeten dritten Lebensjahr ab dem 1. August 2013, zweitens, die Einbindung der Kindertagespflege in die Ausbaupläne und drittens, die gesetzlich festgelegten Verpflichtungen für die Bereitstellung eines Betreuungsplatzes. An dieser Stelle ist nunmehr die Gleichstellung von Arbeitsuchenden und Erwerbstätigen bei der Vergabe von Kinderbetreuungsplätzen erfolgt (vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, 2004). Dieser Aspekt spielt besonders für Alleinerziehende eine wesentliche Rolle, die durch die Betreuung ihres Kindes wieder ins Erwerbsleben einsteigen können. Bisher waren diese Personen, oftmals auch durch die Schwierigkeit von befristeten Verträgen, in einer Spirale gefangen, denn ohne gültigen Arbeitsvertrag erfolgt keine Betreuung durch Kindertagesstätten und ohne eine solche Betreuung ist die Arbeitsaufnahme erschwert (vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, 2008). Diese Gesetzesänderungen können somit ohne Zweifel als ein wesentlicher Schritt zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf bezeichnet werden. Diese Neuerungen des KiföG fließen somit als Änderungen in das SGB VIII ein.
Die bisher beschriebene Sachlage des Rechtsanspruches findet sich in § 24 II SGB VIII und wird im Folgenden durch den Gesetzestext und seine Neufassung verdeutlicht. Die bisherige Fassung, welche allgemein auf Kinder unter drei Lebensjahren Anwendung fand, lautet:
Für Kinder im Alter unter drei Jahren und im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vorzuhalten.
Ab dem 1. August ändert sich der Gesetzestext dann wie folgt:
Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch[Herv. durch Verf.] auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Der dritte Satz des ersten Absatzes regelt den Umfang der täglichen Förderung nach dem individuellen Bedarf. Im Vergleich zur bisherigen Fassung wird zudem das Alter des Kindes spezifiziert. Bisher waren alle Kinder unter drei Jahren angesprochen, ab dem nächsten Jahr gilt das Gesetzt dann erst für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr. Matthias Westerholt weist in Bezug auf die Betreuung im Kindergarten darauf hin, dass durch den bisher geltenden Rechtsanspruch die Verpflichtung gegeben ist, Kinder auch während des laufenden Kindergartenjahres aufzunehmen, nämlich genau dann, wenn das dritte Lebensjahr vollendet ist (vgl. Westerholt, 2004:75). Synonym dazu ist die Situation auf den Rechtsanspruch ab dem vollendeten ersten Lebensjahr zu übertragen.