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Private Daten E-Book

Barbara Wiesner

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Beschreibung

Jeder von uns hinterlässt Datenspuren, beim Surfen, Onlineshopping und in den Social Media. Es sind der Staat, die Wirtschaft, aber auch Kriminelle, die Zugang zu diesen Daten haben oder sich zu verschaffen wissen. Dieser Sachverhalt hat große Bedeutung für den Einzelnen, aber auch für die demokratische Gesellschaft, die es zu verstehen gilt. Barbara Wiesner stellt Aspekte der Verarbeitung von privaten Daten vor, die Laien selten bekannt sind. Dabei orientiert sie sich an Zitaten von Persönlichkeiten aus Wirtschaft, Wissenschaft und Politik und regt dazu an, sich eine eigene Meinung zu bilden. So wird das Thema Privatheit vor dem Hintergrund vielfältiger digitaler Datenkanäle ausgeleuchtet.

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Barbara Wiesner war Professorin für Datensicherheitstechnik im Fachbereich Informatik an der Technischen Hochschule Brandenburg.

Barbara Wiesner

Private Daten

Unsere Spuren in der digitalen Welt

Diese Publikation wurde im Rahmen des Fördervorhabens 16TOA002 mit Mitteln des Bundesministerium für Bildung und Forschung im Open Access bereitgestellt.

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.

Dieses Werk ist lizenziert unter der Creative Commons Attribution-ShareAlike 4.0 Lizenz (BY-SA). Diese Lizenz erlaubt unter Voraussetzung der Namensnennung des Urhebers die Bearbeitung, Vervielfältigung und Verbreitung des Materials in jedem Format oder Medium für beliebige Zwecke, auch kommerziell, sofern der neu entstandene Text unter derselben Lizenz wie das Original verbreitet wird. (Lizenz-Text: https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/deed.de) Die Bedingungen der Creative-Commons-Lizenz gelten nur für Originalmaterial. Die Wiederverwendung von Material aus anderen Quellen (gekennzeichnet mit Quellenangabe) wie z.B. Schaubilder, Abbildungen, Fotos und Textauszüge erfordert ggf. weitere Nutzungsgenehmigungen durch den jeweiligen Rechteinhaber.

Erschienen 2021 im transcript Verlag, Bielefeld© Barbara Wiesner

Umschlaggestaltung: Maria Arndt, Bielefeld, nach einer Idee von Christof Isopp Umschlagabbildung: Christof Isopp Korrektorat: Marina Lukin Print-ISBN 978-3-8376-5605-3 PDF-ISBN 978-3-8394-5605-7 EPUB-ISBN 978-3-7328-5605-3https://doi.org/10.14361/9783839456057 Buchreihen-ISSN: 2702-8852 Buchreihen-eISSN: 2702-8860

Besuchen Sie uns im Internet: https://www.transcript-verlag.de Unsere aktuelle Vorschau finden Sie unter www.transcript-verlag.de/vorschau-download

Inhalt

Einleitung

Zum Inhalt des Buches

Zum Aufbau des Buches

Privatheit gestern und heute

Recht auf Privatheit

Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme

Unsere Daten: Status quo

Die großen Konzerne sammeln unsere Daten

Der Staat sammelt unsere Daten

Unsere Daten: Pro und Contra

Der Wert der Daten

Die Profiteure der Datensammlungen und ihre Argumente

Die Farce von den kostenlosen Diensten

Unsere Daten: Was verraten sie über uns?

Nothing to Hide

No Place to Hide

Wir werden überwacht

Das Internet der Dinge (IoT)

Schutz der Privatsphäre durch Verschlüsselung und Anonymisierung

Wichtige Schutzmaßnahmen

Der Staat will bei Verschlüsselung mitlesen können

Die gesellschaftliche Dimension von Privatheit

Der soziale Wert von Privatheit

Privatheit und Demokratie

Freiheit versus Sicherheit

Literaturverzeichnis

Monographien und Artikel aus Zeitschriften

Webseiten

Einleitung

Zum Inhalt des Buches

»Zitate sind verdichtete Informationen.«1

Zitate sind bekanntermaßen kurz, einprägsam und aussagekräftig. Sie dienen in diesem Buch als Motto, d.h. als knappe Leitgedanken, die den einzelnen Kapiteln vorangestellt werden. Darüber hinaus dienen sie dazu, die Aufmerksamkeit des Lesers auf bestimmte Aspekte zu lenken und ihm dadurch die komplexe Thematik des Buches verständlich zu machen.

Wenn im Folgenden von Privatheit die Rede ist, so ist damit informationelle Privatheit gemeint, d.h. der Anspruch auf den Schutz von persönlichen Daten, die man nicht in den falschen Händen sehen will.2

Privatheit ist ein Thema, das heute jeden betrifft. Jeder von uns hinterlässt Datenspuren; diese werden gesammelt, analysiert und für die unterschiedlichsten Zwecke verwendet. Dabei werden ständig neue Geräte, Anwendungen usw. entwickelt, die immer mehr und immer detailliertere Daten erzeugen. Gleichzeitig werden die Methoden zur Analyse der Daten immer leistungsfähiger. Das führt zu einem spannenden Prozess: Auf der einen Seite stehen diejenigen, die diese Daten für ihre Zwecke einsetzen, deren Geschäftsmodell auf diesen Datensammlungen basiert. Auf der anderen Seite befindet sich der Nutzer, dem ständig technische Neuerungen mit größerem Komfort angeboten werden – natürlich um den Preis der Weitergabe von noch mehr Daten – und der zugleich sein Bedürfnis nach einer Privatsphäre nicht vergessen sollte, um nicht völlig gläsern und manipulierbar zu sein. Das vorliegende Bändchen will diese Diskrepanz aufzeigen, sodass sie für jeden Einzelnen sichtbar und nachvollziehbar wird. Es nimmt den Leser auf eine Reise durch verschiedene Aspekte von Privatheit mit. Es zeigt Vorteile, die eine geschützte Privatheit bietet, und verdeutlicht, was ihr Verlust bedeuten kann. Privatheit erweist sich als ein bedrohtes und doch schützenswertes Gut.

Zum Aufbau des Buches

Ausgehend von der Frage, wie das Konzept einer schützenswerten Privatheit entstand (»Privatheit gestern und heute«), wird in den folgenden zwei Kapiteln (»Unsere Daten: Status quo«, »Unsere Daten: Pro und Contra«) die gegenwärtige Situation untersucht und nach dem Wert und Nutzen unserer Datenspuren gefragt.

Welche Datenspuren wir hinterlassen und welche Gefahren für uns und das Gemeinwesen davon ausgehen (»Unsere Daten: Was verraten sie über uns?«), welche Möglichkeiten Technologien wie Verschlüsselung bieten (»Schutz der Privatsphäre durch Verschlüsselung und Anonymisierung«), diskutieren die daran anschließenden Kapitel, bevor die soziale Dimension von Privatheit und ihre Bedrohung durch die Datensammelwut von Firmen und Staatsorganen (»Die gesellschaftliche Dimension von Privatheit«) erörtert wird.

Das letzte Kapitel (»Freiheit versus Sicherheit«) widmet sich dem Spannungsverhältnis zwischen Privatheit und Sicherheit.

Die einzelnen Kapitel sind weitgehend unabhängig voneinander. Dem Leser steht es somit frei, mit welchem Kapitel er die Lektüre dieses Buches beginnen möchte. Er kann auch erstmal den Text durchblättern und nur die Zitate lesen. Damit bekommt er einen ersten Einblick in die Thematik des Buches.

1Eigenes Zitat der Autorin.

2Vgl. Rössler 2001, S. 25.

Privatheit gestern und heute

Es gibt einige wichtige Meilensteine bei der Entwicklung von Privatheit. Der erste ist der berühmte Aufsatz »The Right to Privacy« von Warren und Brandeis in einer amerikanischen juristischen Zeitschrift, der dann letztendlich zu entsprechenden Gesetzesänderungen in den USA geführt hat. Des Weiteren gibt es zwei bahnbrechende Urteile des deutschen Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) zu diesem Thema. Diese Urteile haben das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingeführt. Heute ist das Recht auf Schutz der Privatsphäre vor allem in den nationalen Datenschutzgesetzen verankert bzw. in der Datenschutzgrundverordnung, die seit dem 25. Mai 2018 anzuwenden ist.

Recht auf Privatheit

»Das Recht auf Privatheit – das Recht in Ruhe gelassen zu werden.«1

Das Recht auf Privatheit wurde 1890 erstmals von Samuel D. Warren, einem amerikanischen Rechtsanwalt, und Louis D. Brandeis, ebenfalls ein amerikanischer Rechtsanwalt und später Richter am Supreme Court, eingeführt. In ihrem berühmten Aufsatz The Right to Privacy2 sprechen sie von »the right to be let alone«, dem Recht, in Ruhe gelassen zu werden.

Es wurde viel spekuliert, was Warren und Brandeis veranlasst haben könnte, diesen Artikel zu schreiben. Nach Rössler war Warrens Ärger über Presseberichte, die von der Hochzeit seiner Tochter private Details öffentlich gemacht hatten, der Anlass für den Artikel in der Harvard Law Review.3

Ein großes Ärgernis insbesondere für Warren dürften zudem Zeitungsberichte gewesen sein, die persönliche Details über die Partys seiner Frau enthielten.4

Tatsächlich erschienen zwischen 1882 und 1890 an die 60 Zeitungsartikel mit Klatsch und Tratsch über Warrens Familie, davon allein zwei Titelgeschichten über die Beerdigungen seiner Schwiegermutter und Warrens Schwägerin, die Schwester seiner Frau.5

Das besondere Interesse der Presse an Warren und seiner Familie erklärt sich aus der Tatsache, dass seine Frau die Tochter von Thomas F. Bayard war, eines amerikanischen Senators von Delaware und ehemaligen Präsidentschaftskandidaten. Die Presse interessierte sich vor allem deswegen für sie, weil sie aus einer politisch bedeutsamen Familie stammte und somit im Rampenlicht der Öffentlichkeit stand.6

Ermöglicht wurde diese ausführliche Berichterstattung durch die am Ende des 19. Jahrhunderts beginnende enorme Verbreitung der Klatschpresse, die zudem durch die neuesten Entwicklungen auf dem Gebiet der Fotografie über die Möglichkeit verfügte, Schnappschüsse zu erstellen.7

Mit dem Artikel von Warren und Brandeis wird das Thema ›Privatheit‹ erstmals Gegenstand einer juristischen Abhandlung. Sie fordern, dass jeder das Recht haben soll zu entscheiden, was über ihn in der Öffentlichkeit berichtet wird.

Anwendung fanden die Überlegungen der Autoren mehr als 30 Jahre später, während der Prohibition (Alkoholverbot), bei einem Verfahren gegen den Alkoholdealer Roy Olmstead, dessen Telefonleitungen angezapft wurden, ohne dass eine richterliche Genehmigung vorlag.8 Aus diesem Gerichtsverfahren stammt der bekannte Satz, dass vor Gericht offengelegt wird, was im Geheimen geflüstert wird.9 Genau gegen solche Vorgehensweisen wenden sich die Autoren Warren und Brandeis.

»Das Recht, in Ruhe gelassen zu werden [ist] das umfassendste aller Rechte und dasjenige, dem ein freies Volk den größten Wert beimisst.«10

Diese berühmte Formulierung ist enthalten in der Stellungnahme von Brandeis zu diesem Verfahren.

Der Jurist Louis Brandeis konnte sich damals mit seiner Auffassung, dass das heimliche Anzapfen von Telefonleitungen gegen den 4. oder 5. Verfassungszusatz (Fourth or Fifth Amendment) der amerikanischen Verfassung verstoße und damit die durch die Zusätze garantierten Rechte (Fourth and Fifth Amendment rights) verletze, nicht durchsetzen. Wäre man seiner Argumentation gefolgt, dann hätte Olmstead auf der Grundlage der Informationen, die aus dem heimlichen Anzapfen von Telefonleitungen gewonnen wurden, nicht verurteilt werden können. Fünf der neun Richter vertraten jedoch die Auffassung, dass das heimliche Anzapfen der Leitungen zwar unethisch, aber als Beweismittel zulässig sei, da es nicht gegen das Fourth or Fifth Amendment der amerikanischen Verfassung verstoße.11 Damit konnte Olmstead auf Grund der Informationen aus den angezapften Leitungen verurteilt werden. Er verbrachte vier Jahre im Gefängnis. 1935 wurde er von Präsident Roosevelt begnadigt.12

Ungefähr zehn Jahre später vermied der Oberste Gerichtshof verfassungsrechtliche Fragen und nahm den Federal Communications Act als Grundlage, um Abhörmaßnahmen ohne richterliche Genehmigung als illegal festzulegen.13

In späteren Regelungen verbot der Gerichtshof den Einsatz jeglicher Art von Überwachungsmaßnahmen ohne richterliche Genehmigung.14

Eine späte Auswirkung des Rechts auf Privatheit findet sich in dem berühmten Urteil Roe v. Wade von 1973. Darin wurde festgelegt, dass das Recht auf Privatheit impliziert, dass Frauen über eine Abtreibung selber entscheiden dürfen. Damit wurde die Kriminalisierung der Abtreibung als verfassungswidrig eingestuft.15 Gerade dieses Recht auf Abtreibung droht nach dem Tod von Ruth Bader Ginsburg, Richterin am Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten, gekippt zu werden.16

Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Dieses Recht basiert auf einer Entscheidung des deutschen Bundesverfassungsgerichtes von 1983. In dieser Entscheidung wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wie folgt definiert:

»Unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung wird der Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des GG Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit GG Art. 1 Abs. 1 umfasst. Das Grundrecht [auf informationelle Selbstbestimmung] gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung wären eine Gesellschaftsordnung und eine diese ermöglichende Rechtsordnung nicht vereinbar, in der Bürger nicht mehr wissen können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß.«17

Anlass für diese Entscheidung war die für 1983 geplante Volkszählung. Es sollten sämtliche Einwohner der Bundesrepublik Deutschland statistisch erfasst werden. Dagegen wurde Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eingelegt.

»Der Protest drehte sich um die Frage, ob die Volkszählung nicht doch die Grundlage für eine schrankenlose, durch die automatisierte Verarbeitung begünstigte Verknüpfung der unzähligen, von den verschiedensten staatlichen und privaten Stellen bereits gespeicherten Daten abgeben könnte […].«18

Mit dem sogenannten Volkszählungsurteil setzte das Bundesverfassungsgericht die Volkszählung zunächst aus, erlaubte sie dann aber, mit Einschränkungen bezüglich der Verwendung der erhobenen Daten. So wurde der Melderegisterabgleich verboten. Hingegen durften anonymisierte Daten zu wissenschaftlichen Zwecken weitergegeben werden.

Wichtigstes Ergebnis dieses Volkszählungsurteils ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das hier zum ersten Mal Erwähnung findet. Es beinhaltet das Recht, dass jeder Einzelne grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten bestimmen kann.

Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme

Mit Bezug auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil von 2008 die Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme als Grundrecht eingeführt. Die Infiltration informationstechnischer Systeme ist damit nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen möglich.

»Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme.«19

Bei diesem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ging es um die sogenannte Online-Durchsuchung, d.h. die heimliche Infiltration eines informationstechnischen Systems. Diese Befugnis hatte der nordrhein-westfälische Verfassungsschutz durch das am 30. Dezember 2006 in Kraft getretene Änderungsgesetz zum nordrhein-westfälischen Verfassungsschutzgesetz erhalten.

Dagegen reichten eine Journalistin, ein Mitglied des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen der Partei DIE LINKE und drei Rechtsanwälte Verfassungsklage ein. Diese Klage war erfolgreich.20 Die heimliche Online-Durchsuchung war danach nur noch unter starken Einschränkungen zulässig. So ist sie grundsätzlich unter den Vorbehalt richterlicher Anordnung zu stellen.

Gleichzeitig hat das Bundesverfassungsgericht mit dieser Entscheidung ein neues Grundrecht eingeführt, nämlich das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme. Damit sind alle Daten, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung enthalten, vor Zugriff und Manipulation zu schützen. Dies betrifft Daten auf Computern, im Internet, in Netzwerken, auf Mobiltelefonen und auf vergleichbaren Systemen.21

1»The right to privacy - the right to be let alone.« (Warren/Brandeis 1890).

2Ebd.

3Vgl. Rössler 2001, S. 20; Prosser 1960.

4Vgl. Gajda 2008; Prosser 1960.

5Vgl. Lepore 2013.

6Vgl. Gajda 2008.

7»Es waren die Kameras der Marke Kodak und deren Rollfilme, durch die Schnappschüsse möglich wurden.« Geschichte der Fotografie 2017. Vgl. dazu auch Rössler 2001, S. 13.

8Olmstead v. United States 1928.

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