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Kennen Sie Ihre Rechte? Nein? Verstehen Sie mich nicht Falsch, die Exekutive mit unserer Polizei ist ein extrem wichtiges Organ und bringt sehr viel nützliches in unserem Land. Dennoch dürfte es Ihnen bekannt vorkommen wenn ich Ihnen erzähle dass es so manche Polizeibeamte gibt, die Ihre Dienstmarke ein wenig zu viel Gewichtung schenken. Es ist keine Seltenheit wenn man durch reine Machtausübung durch Polizeibeamte herablassend behandelt wird. Leider sind das Fakten die sich immer weiter verbreiten. Deshalb ist es Wichtig zu Wissen was Sie wirklich müssen und bei was Sie dankend ablehnen dürfen! Es wird endlich Zeit dass sich zivilen Bürger dieser Welt zusammenschließen und über die Rechte die ihnen zustehen aufgeklärt werden. Dieses Werk soll ihnen aufzeigen welche Pflichten und Rechte Sie gegenüber der Polizei haben, was strafbar ist und was nicht. Ich finde jeder Mensch sollte über seine Rechte aber auch Pflichten genaustens Bescheid wissen. Genau dafür biete ich Ihnen dieses Buch an! Alle Tipps sind zugeschnitten auf die Alltäglichsten Kontaktsituationen mit der Polizei und deshalb habe ich Hier ihren optimalen Begleiter im Alltag! Außerdem bekommen Sie die brisantesten Informationen zu gefährlichen Themen wie dem Schusswaffengebrauch, Diskriminierung und Hausdurchsuchungen im Polizeialltag kostenlos mit dazu.
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Seitenzahl: 136
Truth
Rechte und Pflichten im Umgang mit der Polizei
Inhaltsverzeichnis
Vorwort
Über die Quellen in diesem Buch
Allgemeine Rechte und Pflichten der Polizei
Ausweispflicht der Polizei
Wahrung der Verhältnismäßigkeit
Neutralität
Äußere Erscheinung und Äußerungen
Neutrale Ermittlungen
Unmittelbarer Zwang / Waffengebrauch
Fesseln
Schusswaffengebrauch
Allgemeine Rechte und Pflichten der Bürger
Ausweispflicht der Bürger
Selbstbelastungsfreiheit
Nichtmitwirkung
Aussageverweigerung
Widerstand gegen Polizeihandlungen
Widerstand gegen rechtmäßige Polizeihandlungen
Widerstand gegen unrechtmäßige Polizeihandlungen
Darf man die Polizei belügen?
Filmen von Polizeieinsätzen
Polizeiliche Maßnahmen:
Erkennungsdienstliche Behandlung
Körperliche Untersuchungen
Durchsuchungen
Durchsuchung zur Beweisfindung
Durchsuchung zur Gefahrenabwehr
Ablauf der Hausdurchsuchung
Beschlagnahmen
Allgemeines
Beschlagnahme von Beweismitteln
Einziehung von Gegenständen
Beschlagnahme nach Länderrecht
Beschlagnahme des Führerscheins
Platz- und Wohnungsverweis
Platz-und Wohnungsverweis
Platzverweis
Wohnungsverweis
Verkehrskontrollen
Vernehmungen
Vernehmung des Beschuldigten
Vernehmung eines Zeugen
Haft
Untersuchungshaft mit Haftbefehl
Vorläufige Festnahme
Schluss
Zur Polizei hat jeder eine andere Meinung. Für die einen ist sie eine Vertrauensbehörde, der alltägliche Freund und Helfer. Andere sehen sie als Feindbild Nummer 1, werfen ihr systematische Willkür und manchmal sogar wiederholende Polizeigewalt vor. Im Internet finden sich haufenweise Videos, Bilder und Texte, die von solchen Fällen berichten. Dabei fällt auf, dass viele gar nicht wissen, wie weit die Kompetenz der Polizei geht. Muss man jederzeit einen Ausweis vorzeigen können?Braucht die Polizei für Hausdurchsuchungen immer einen richterlichen Beschluss? Ist das Filmen von Polizeieinsätzen erlaubt?Die vielen falschen Behauptungen, die über diese und andere Fragen im Netz kursieren sind erschreckend und machen nicht nur einem selbst, sondern auch der Polizei das Leben erheblich schwerer. Wer wirklich sichergehen will, dass die eigenen Rechte gewahrt bleiben, muss sie erst einmal kennen. Dieses Buch ist kein Argumentationspapier für eine Anklage oder Verteidigung der Polizei. Es ist auch kein Ratgeber, wie man sich verhalten sollte, Straftaten vertuscht oder den Verdacht von sich ablenkt. Es ist eine Aufzählung der wichtigsten Rechte und Pflichten, die man im Umgang mit der Polizei kennen sollte. Die akribisch recherchierte Sammlung aus Gesetzen und Urteilen mit den kompakten Erklärungen und, teils fiktiven, teils realen Beispielen sollen jedem ein Gefühl dafür geben, was die Polizei darf und was nicht. Nur einen Tipp wollen wir noch geben, was man tun sollte, wenn man nicht mehr weiterweiß: Schweigen und einen Anwalt kontaktieren.
Leider sind viele Webseiten und -blogs, Foren, Filme aber auch Zeitungen und andere etablierte Medien überflutet mit falschen Behauptungen zu diesem Thema. Daraus resultieren oft Empfehlungen, dessen Befolgung rechtswidrig und mit Konsequenzen bedroht werden. Da dieses Buch gerade diesem Trend entgegensteuern möchte, beziehen wir unsere Quelle maßgeblich direkt aus den Gesetzen. Diese werden, teilweise gekürzt, auch direkt in das Buch eingebunden. Quellen für Gesetzestexte sind i.d.R. die Webseiten gesetze-im-internet.de (Betrieben vom Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz) und dejure.org (betrieben von der dejure.org Rechtsinformationssysteme GmbH). Die Gesetze der Länder werden aus den offiziellen Webseiten derer Justizministerien zitiert. Die Quellen eines jeden Zitates sind immer angegeben. Zur Interpretation werden Grundsatzentscheidungen möglichst hochrangiger Gerichte aus (wenn möglich Offiziellen) Urteilsarchiven herangezogen. Dazu ist anzumerken, dass Urteile nicht rechtsverbindlich sind.
Art. 97 Abs. 1 GG„Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.“
Quelle: gesetze-im-internet.de
Dennoch zeigt die Praxis, dass Gerichte gerne auf vorherige Urteile zurückgreifen. Das hat drei Gründe:
Es ist einfacher, ein Urteil zu zitieren als eine eigene Urteilsbegründung auszuführen (dieser Grund klingt wahrscheinlich unbedeutender als er ist).
Gerichte versuchen immer, eine Rechtssicherheit herzustellen und einheitliches Recht für alle Bürger gelten zu lassen.
Kein Gericht sieht es gerne, wenn sein eigenes Urteil bei einer Berufung oder Revision aufgehoben wird und der Bezug auf andere Urteile ist einer der sichersten Wege dies zu verhindern.
Selten wird auch ein Artikel aus einem juristischem Webblog verwendet, um bestimmte Punkte auszuführen. Hinzu kommen noch spezialisierte Weblexika für bestimmte Definitionen.In jedem Fall wurde die Seriosität des Webblogs geprüft und Informationen, die daraus entstammen, mit anderen Quellen abgeglichen. Dasselbe gilt für Urteile aus nicht offiziellen Quellen. Die Zitierung bestimmter Fachbücher, auch die Juristen auch gerne ihre Argumentationen berufen, wurde verzichtet, um den Rahmen nicht zu sprengen und die Quellen für den Leser besser zugänglich zu machen.Auch wenn kein Fachbuch fehlerfrei ist, sind die Informationen so gut wie möglich auf ihren Wahrheitsgehalt geprüft und bei jeglicher Unstimmigkeit verworfen worden. Wir garantieren nicht für die Richtigkeit der Angaben in diesem Buch und schließen jegliche Haftung aus.
Ob sich die Polizei ausweisen muss ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. In einigen Ländern gilt das Tragen einer Uniform als ausreichend, um sich als Polizeibeamter zu identifizieren (nicht bei Beamten in zivil); in anderen Ländern muss der Dienstausweis vorgezeigt werden, wenn dies die Maßnahme nicht gefährdet. Das Nichtvorzeigen dieses Ausweises macht eine Polizeimaßnahme jedoch nicht direkt rechtswidrig.Ob die Polizei verpflichtet ist sich auszuweisen oder nicht, hängt von dem betroffenen Bundeslande ab. Meistens besagt die Regelung, dass Polizisten immer einen Dienstausweis dabeihaben müssen. Wird eine Person kontrolliert und verlangt diese den Ausweis, muss er vorgezeigt werden, wenn die Situation es erlaubt; bei Polizisten in Zivil auch unaufgefordert. Als Beispiel aus dem Polizeigesetz NRW:
§6a Abs.1 PolG NRW„Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte führen im Dienst einen Dienstausweis mit. Bei der Vornahme einer Maßnahme weisen sich Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte auf Verlangen der betroffenen Person aus, soweit sie oder der Zweck der Maßnahme hierdurch nicht gefährdet werden. Beim Einsatz in Zivilkleidung erfolgt dies unaufgefordert. [...]“
Quelle: lexsoft.de
In NRW bezieht sich das "ausweisen" auf den Dienstausweis, d.h. der Beamte muss diesen vorzeigen. Anders ist die Situation in Bayern; hier besteht auch für Polizisten in Zivil nur die Pflicht sich auszuweisen, wenn dies verlangt wird. Außerdem ist hier nicht von einem Dienstausweis die Rede:
§6 PAG„Auf Verlangen des von einer Maßnahme Betroffenen hat der Polizeibeamte sich auszuweisen, soweit der Zweck der Maßnahme dadurch nicht beeinträchtigt wird. [...]“
Quelle: lexsoft.de
Ganz anders sieht das z.B. in Niedersachsen aus. Dort steht im Polizeigesetz nichts zu diesem Thema. In der Polizeidienstverordnung aber heißt es, dass Polizisten generell durch ihre Uniform ausgewiesen sind; den Dienstausweis müssen sie nur vorzeigen, wenn Zweifel bestehen, ob es sich um einen echten Polizisten handelt. Für diese Zweifel reicht kein allgemeines Misstrauen aus, es müssen klare Anhaltspunkte für einen falschen Polizisten vorliegen.
§ 9 der Polizeidienstverordnung 350„(1) Der Schutzpolizeibeamte ist im Dienst grundsätzlich durch seine Dienstkleidung ausgewiesen.(2) Bei Amtshandlungen ist auf Verlangen dem Betroffenen der Dienstausweis vorzuzeigen. Der Beamte ist berechtigt, dieses Ansuchen abzulehnen, wenn nach den Umständen keine vernünftigen Zweifel an seiner Eigenschaft als Polizeibeamter bestehen.“
Quelle: lawblog.de
In beiden Fällen müssen sich die Beamten aber nur ausweisen, wenn "der Zweck der Maßnahme dadurch nicht beeinträchtigt wird". Diese Einschränkung soll verhindern, dass man durch das Verlangen eines Ausweises die Maßnahme vereitelt.
Beispiel 1:
Zwei Polizisten Klingeln an einer Wohnung, um den Bewohner, Herrn K, festzunehmen. Es öffnet Frau K und verlangt den Dienstausweis. Die Beamten sehen durch die geöffnete Tür, dass Herr K zu fliehen versucht.In diesem Fall würde das Vorzeigen des Ausweises zu lange dauern; Herr K wäre längst weg. Die Polizei darf ihn also erstmal verfolgen und festnehmen. Danach muss sie sich ausweisen, wenn Herr K dies verlangt. Frau K hat jedoch kein Recht, den Ausweis zu sehen, da sie nicht direkt durch die Maßnahme betroffen ist.Beispiel 2:Zwei Polizisten Klingeln an einer Wohnung, um diese zu durchsuchen. Herr K öffnet und will die Beamten erst hereinlassen, wenn er einen Ausweis gesehen hat.In diesem Fall kann die Polizei die Wohnung auch durchsuchen, nachdem sie sich ausgewiesen haben, außerdem ist Herr K direkt von der Maßnahme, also der Durchsuchung, betroffen. Die Polizisten müssen sich also vorher ausweisen.Beispiel 3:Zwei Polizisten möchten Herrn K kontrollieren, da sie ihn wegen eines Handtaschenraubes verdächtigen, und fordern ihn auf sich auszuweisen. Herr K antwortet: "Ich zeige meinen Ausweis erst, wenn ich Ihren gesehen habe!" Es gibt kein Gesetz, welches klar regelt, in welcher Reihenfolge Polizei und Verdächtiger sich ausweisen müssen. Es behindert auch nicht direkt die Kontrolle, wenn sich die Polizei zuerst ausweist, aber dies könnte Herrn K die Flucht ermöglichen. Das ist besonders heikel, da die Polizei seine Identität nicht kennt und somit kaum eine Chance hat, ihn wieder zu finden. Oft wird dies bereits als "Gefährdung der Maßnahme" angesehen (durch die erhöhte Fluchtchance besteht die Gefahr, dass die Kontrolle nicht mehr möglich ist).
OLG Saarbrücken, VRS 47, 474„Der Ansicht des Betroffenen, dem [...] Verlangen eines uniformierten Polizeibeamten auf Vorzeigen des Führerscheins [...] nachzukommen, sei ein Kraftfahrzeugführer [...] nur dann verpflichtet [..], wenn der uniformierte Polizeibeamte sich zuvor entsprechend ausgewiesen habe, liegt nicht nur eine völlige Verkennung der Rechtslage zugrunde [...], sie ist auch [...] schlechterdings abwegig“
Quelle: juraforum.de
Hinweis: Auch wenn sich die uniformierten (!) Polizisten nicht ausweisen macht dies nicht die Polizeimaßnahme an sich rechtswidrig (vgl. OLG Saarbrücken, VRS 47, 474), d.h. Widerstand gegen diese Maßnahmen bleibt strafbar (nach §133 StGB). Beamte in Zivil, die nicht als Polizisten erkennbar sind, müssen ihrerseits auch nicht als Beamten angesehen werden. Sollten Zweifel daran bestehen, ob es sich um echte Polizisten handelt, empfehlen viele Polizeistellen, die Polizei einfach anzurufen und nachzufragen; im Zweifel auch über die Notrufnummer 110 (vgl. z.B. pd-lg.polizei-nds.de). GGf. kann so auch der Name der ermittelnden Beamten herausgefunden werden, wenn sie diesen nicht nennen wollen.
Jede polizeiliche Maßnahme muss vorher geprüft werden, ob diese für das Ziel geeignet ist, das mildeste Mittel darstellt und nicht außer Verhältnis zu dem Zweck steht.
Jede Maßnahme der Polizei muss verhältnismäßig sein, auch wenn die entsprechenden Gesetze dies nicht ausdrücklich fordern. Nach derzeitiger Rechtsmeinung ist dies ein Verfassungsgrundsatz, vielleicht sogar der Wichtigste im Polizeirecht.
BGH, Urteil vom 20.3.1975„Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist ein Verfassungsgrundsatz, der das gesamte öffentliche Recht beherrscht“
Quelle: jurion.de
Im Einzelnen ist dies in den Gesetzen der Länder geregelt, aber nicht grundlegend verschieden. Demnach müssen die polizeilichen Maßnahmen drei Anforderungen erfüllen: Sie muss geeignet, erforderlich und im engeren Sinn verhältnismäßig sein.
Definition Verhältnismäßig„Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz besagt, dass ein Eingriff erforderlich, geeignet und verhältnismäßig im engeren Sinne (d.h. nicht übermäßig belastend, nicht unzumutbar) sein muss.“
Quelle: wirtschaftslexikon.de
Geeignet bedeutet, dass die Maßnahme ihren Zweck erfüllen soll, also effektiv ist. Alle Maßnahmen, die nicht dazu in der Lage sind, das Ziel zu erreichen sind demnach unzulässig. Das Ziel muss nicht sein, dass z.B. eine Gefahr mit 100%iger Sicherheit und vollständig abgewehrt wird. Auch die Abschwächung einer Gefahr macht die Maßnahme geeignet.
§4 SOG Hamburg„Eine Maßnahme muss zur Gefahrenabwehr geeignet sein. Sie ist auch geeignet, wenn sie die Gefahr nur vermindert oder vorübergehend abwehrt.“
Quelle: landesrecht-hamburg.de
Erforderlich ist eine Maßnahme, wenn kein anderes Mittel geeignet ist, das Ziel zu erfüllen und gleichzeitig Betroffenen und/oder die Allgemeinheit weniger belastet. Es muss also immer unter allen geeigneten Mitteln das gewählt werden, welches die geringsten "Nebenwirkungen" haben.
§2 Abs. 2 PolG NRW„Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat die Polizei diejenige zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt“
Quelle: lexsoft.de
Zum Schluss steht noch die Prüfung der Verhältnismäßigkeit an. Das bedeutet, dass die "Nebenwirkungen" einer Maßnahme gegenüber dessen Nutzen nicht übermäßig überwiegen dürfen.
§2 Abs 2 PolG NRW„Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.“
Quelle: lexsoft.de
Beispiel:Ein Mann geht während der Ruhezeit durch ein Wohngebiet und spielt laut mit einer Trommel. Die Polizei trifft ein, um diese Störung zu beseitigen. Möglich Maßnahmen wären die Aufforderung, den Lärm zu beenden, die Beschlagnahme der Trommel, die Beschlagnahme des Fahrzeugs, mit dem der Mann gekommen ist, die Festnahme oder die Ausübung körperlicher Gewalt, um den Verursacher unfähig zu machen, weiteren Lärm zu verbreiten.Aufforderung, Beschlagnahme der Trommel und Festnahme haben das Potenzial, die Störung zu beenden, nicht jedoch die Beschlagnahme des Fahrzeuges. Von diesen Möglichkeiten muss nun das mildeste Mittel gewählt werden: Die Aufforderung. Ist diese nicht wirksam, kann zum nächsten, die Beschlagnahme, gegriffen werden. Diese sollte den Lärm mit der Trommel beenden.Sollte der Mann sich dennoch nicht ruhig verhalten, kann evtl. auch eine Festnahme angesetzt werden. Der Einsatz körperlicher Gewalt ist jedoch in jedem Fall nicht verhältnismäßig. Das Recht auf körperliche Unversehrtheit ist ein deutlich höheres Gut als das Recht auf Ruhe.Anders sieht es aus, wenn der Mann sich gegen die Polizeimaßnahmen wehrt. Da hier die Gesundheit der Polizisten selber gefährdet wird, ist auch der Einsatz körperlicher Gewalt verhältnismäßig. Theoretisch kann, bei gegebenen Umständen, auch die gezielte Tötung diesem Grundsatz entsprechen.Generell ist eine klare Definition von Verhältnismäßigkeit nicht möglich. Daher werden in den jeweiligen Kapiteln zu jeder Maßnahme, sofern möglich, Beispiele für verhältnismäßige bzw. nicht verhältnismäßige Taten gegeben.
Polizisten müssen in ihrem äußeren Erscheinen und Äußerungen neutral sein. Sie müssen darauf achten, dass sie nicht von weiten Teilen der Bevölkerung ausgeschlossen und/oder nicht ernst genommen werden. Außerdem sind sie verpflichtet, Beweise objektiv zu sammeln, belastende sowie entlastende Tatumstände zu berücksichtigen und keine Verdachtsmomente aufgrund von Geschlecht, Herkunft, Hautfarbe oder politischer Meinung zu generieren.
Jeder, der an einem Gerichts-oder Ermittlungsverfahren mitwirkt, ist (abgesehen vom Verteidiger eines Beschuldigten), zur Neutralität verpflichtet. Das gilt zum einen für Äußerungen zur Politik, Religion und Weltanschauung, aber auch für Kleidungsstücke und sonstige Symbole, die geeignet sind, das Vertrauen in die Polizei und den Frieden zu stören.Dennoch hat Deutschland eine christlich-abendländische Tradition, die dabei zu berücksichtigen ist. Das bedeutet, dass der Ausdruck dieser Kultur nicht per se verboten ist.
§45 HBG„Beamtinnen und Beamte haben sich im Dienst politisch, weltanschaulich und religiös neutral zu verhalten. Insbesondere dürfen sie Kleidungsstücke, Symbole oder andere Merkmale nicht tragen oder verwenden, die objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die Neutralität ihrer Amtsführung zu beeinträchtigen oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Frieden zu gefährden. Bei der Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen […] ist der christlich und humanistisch geprägten abendländischen Tradition des Landes Hessen angemessen Rechnung zu tragen.“
Quelle: lexsoft.de
Der Grund für dieses Gesetz ist, dass Polizisten bzw. deren Maßnahmen als Maßnahmen des Staates verstanden werden sollen. Dies wird zusätzlich z.B. durch die einheitliche Uniform erreicht. Um diesen Effekt nicht zunichte zu machen, dürfen Beamte ihr Erscheinungsbild nicht zu sehr individualisieren.
BVerwG, Urteil vom 02.03.2006„Polizeiliche Maßnahmen sollen losgelöst von der Person der handelnden Beamten als Maßnahmen des Staates empfunden werden. Dieser durch die Uniform vermittelte Anschein der Neutralität kann durch ein Erscheinungsbild uniformierter Polizeibeamter beeinträchtigt werden, dass die Individualität übermäßig hervorhebt und daher aus dem Rahmen des Üblichen fällt“
Quelle: bverwg.de
So sind alle Erscheinungsformen verboten, die aus Sicht der Bevölkerung unseriös oder unkorrekt wirken. Dazu zählt nicht, wenn die Mehrheit dies ablehnt, sondern wenn sie weite Teile der Bevölkerung ausschließen oder in der Praxis nicht ernst genommen werden.
BVerwG, urteil vom 2.3.2006„Danach fallen Erscheinungsformen aus dem Rahmen des Üblichen und sind geeignet, die Neutralitätsfunktion der Polizeiuniform zu beeinträchtigen, die unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Anschauungen als unkorrekt oder unseriös anzusehen sind. Dies ist nicht bereits dann der Fall, wenn sie die Mehrheit der Bevölkerung für die eigene Person ablehnt oder allgemein nicht für vorteilhaft hält. Vielmehr kann eine Erscheinungsform erst dann als unkorrekt oder unseriös gelten, wenn so auftretende Personen von weiten Kreisen der Bevölkerung ausgegrenzt werden oder ihnen doch Vorbehalte der Art begegnen, die erwarten lassen, dass sie bei der Amtsausübung nicht ernst genommen werden oder ihnen das dabei erforderliche Vertrauen nicht entgegengebracht wird. Unter dieser Voraussetzung können uniformierte Polizeibeamte verpflichtet werden, auf ein bestimmtes Erscheinungsbild zu verzichten“
Quelle: bverwg.de
Umstritten und nicht endgültig entschieden ist das politisch sensible Thema über das Tragen von Kopftüchern durch Polizistinnen. Dies kann durchaus zu einem Ausschluss sowie den Zweifel an der Neutralität durch bestimmte Personenkreise hervorrufen. Besonders nicht kulturell christlich-abendländische Symbole könnten somit als unkorrekt angesehen werden. Ob das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2GG) und freie Ausübung des Glaubens (Art. 4GG) höher zu bewerten ist und ob das Tragen eines Kopftuches überhaupt unter die Freiheit der Religionsausübung fällt ist (noch) nicht gerichtlich entschieden. Ein pauschales Kopftuchverbot von Lehrerinnen ist bereits für verfassungswidrig erklärt worden (BVefG, Urteil vom 27.1.2015); doch lässt sich dieses Urteil sicherlich nicht ohne weiteres auf Polizistinnen übertragen.
Übrigens: Eine Pflicht zum Tragen der Dienstkleidung besteht entgegen weitreichender Meinung nicht generell und somit auch nicht die Pflicht, ständig die Dienstmütze zu tragen.
Deutlich wichtiger ist die Neutralitätspflicht bei den Ermittlungen. Hier dürfen Polizisten nur nach objektiven Fakten und nicht nach Gefühlen arbeiten (dazu mehrere Urteile in den Kapiteln zu "Maßnahmen"). Allein das Grundgesetz verbietet eine Diskriminierung einzelner Personen wegen Aussehen, Geschlecht, Herkunft, politischer Meinung o.ä. wie auch aufgrund persönlicher Empfindungen.
Art. 3 Abs. 3 GG„Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.“
Quelle: gesetze-im-internet.de