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Examensarbeit aus dem Jahr 2001 im Fachbereich Soziologie - Recht und Kriminalität, Note: 1,0, Universität zu Köln (Erziehungswissenschaftliche Fakultät), Sprache: Deutsch, Abstract: Bedingt durch das Vorkommen von Straftaten durch Jugendliche und die daraus folgenden jugendstrafrechtlichen Prozesse (traditionelles Jugendstrafverfahren), die mit einer Vorbestrafung enden und somit die Entwicklung der Jugendlichen stören können, wurde in einigen europäischen Ländern (auch in der Bundesrepublik Deutschland) als Alternative bzw. Ergänzung die außergerichtliche Form des Täter- Opfer-Ausgleichs (TOA) entwickelt, wodurch das gerichtliche Verfahren verkürzt oder sogar eingestellt werden kann. Die vorliegende Arbeit entstand aus der Motivation heraus, die Frage „Kann der TOA als Alternative zum Jugendgerichtsverfahren bestehen?“ zu klären. Dazu soll die Sinnhaftigkeit dieser außergerichtlichen Sanktionierung von jugendlichen Straftätern durch Beschreibung der Ziele und der Durchführung sowie durch Einblicke in die Praxis des seit 1986 in Köln bestehenden Projektes „Die Waage“ und einen Exkurs in die Praxis der gesamten BRD erörtert werden.
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Umgang mit Jugendkriminalität -Der Täter-Opfer-Ausgleich als Alternative zum
Jugendgerichtsverfahren
Schriftliche Hausarbeit im Rahmen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I, dem Staatlichen Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen in Köln vorgelegt von:
Erziehungswissenschaftliche Fakultät der Universität zu Köln Seminar für Sozialwissenschaften und ihre Didaktik
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„Die Jugend liebt heutzutage den Luxus. Sie hat schlechte Manieren, verachtet Autorität, hat keinen Respekt für ältere Leute und plaudert, wo sie arbeiten sollte. Die Jungen widersprechen ihren Eltern, schwätzen in der Gesellschaft, verschli ngen bei Tisch die Süßspeisen, legen die Beine übereinander und tyrannisieren ihre Lehrer.“
Danksagung
An dieser Stelle möchte ich mich bei all denjenigen bedanken, die mich bei der Entstehung dieser Arbeit unterstützt haben. Besonderer Dank gilt meinem Lebenspartner sowie Silke Dormeier für die Motivationshilfen, dem Projekt „Die Waage“ (die immer Spenden brauchen können!) und dem „Täter-Opfer-Ausgleich Servicebüro“ in Köln für die Informationen und Herrn Dr. Erol Yildiz für die Betreuung der Arbeit.
Bergisch Gladbach, im August 2001 J.B.
Hinweis
Wird in dieser Arbeit die männliche Schreibweise verwendet, so bezieht sich diese, wenn nicht anders vermerkt, auf beide Geschlechter.
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2.1.2 Mitarbeiter 24 2.1.3 Ziele der Waage 24
2.1.4 Ablauf des TOA bei der Waage 25 2.2 Statistiken 27 2.2.1 Fallzahlen 27 2.2.2 Deliktstruktur 36 2.3 Erfolgsquoten 38
2.4 Merkmalzusammenhänge einzelner Fälle 40 2.4.1 Fallbeispiel I 40 2.4.2 Fallbeispiel II 42 2.4.3 Zusammenhänge 44
Kapitel III
493. Diskussion
3.1 Akzeptanz des TOAs in der Bundesrepublik Deutschland 49
3.2 Vergleich des TOAs und des Jugendgerichtsverfahrens 54
3.3 Diskussion der Sinnhaftigkeit des TOAs für Jugendliche und Heranwachsende 57
Kapitel IV
604. Fazit
625. Literatur, Tabellen und Abbildungen5.1 Literaturverzeichnis 62
5.1.1 Bücher und Zeitschriften 62 5.1.2 Internetseiten 65
5.2 Tabellen- und Abbildungsverzeichnis 65 5.2.1 Tabellen 65 5.2.2 Abbildungen 65
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Bedingt durch das Vorkommen von Straftaten durch Jugendliche und die daraus folgenden jugendstrafrechtlichen Prozesse (traditionelles Jugendstrafverfahren), die mit einer Vorbestrafung enden und somit die Entwicklung der Jugendlichen stören können, wurde in einigen europäischen Ländern (auch in der Bundesrepublik Deutschland) als Alternative bzw. Ergänzung die außergerichtliche Form des Täter-Opfer-Ausgleichs (TOA) entwickelt, wodurch das gerichtliche Verfahren verkürzt oder sogar eingestellt werden kann. Die vorliegende Arbeit entstand aus der Motivation heraus, die Frage „Kann der TOA als Alternative zum Jugendgerichtsverfahren bestehen?“ zu klären. Dazu soll die Sinnhaftigkeit dieser außergerichtlichen Sank tionierung von jugendlichen Straftätern durch Beschreibung der Ziele und der Durchführung sowie durch Einblicke in die Praxis des seit 1986 in Köln bestehenden Projektes „Die Waage“ und einen Exkurs in die Praxis der gesamten BRD erörtert werden. Die Aktualität des Themas „Jugendkriminalität“ wird durch die Präsenz in den Medien verdeutlicht. Als Beispiel wäre hier die ab 3. September 2001 auf dem Privatsender RTL ausgestrahlte Sendung „Das Jugendgericht“ zu nennen.
Wird in der vorliegenden Arbeit von Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden geredet, so werden diese Begriffe nach den gesetzlichen Vorgaben definiert.
Kinder sind „Personen unter 14 Jahren. Sie können nicht bestraft werden, wohl aber kann das Familiengericht Erziehungsmaßnahmen anordnen (u.a. Erziehungsbeistand, Sozialpädagogische Gruppenarbeit, Heimerziehung)“1
Jugendliche sind „Personen von 14 bis unter 18 Jahren. Ab 14 Jahren sind sie bedingt strafmündig; sie unterliegen dem Jugendstrafrecht, können also eine Jugendstrafe erhalten.“2
1Landeskriminalamt NRW [Hrsg.], 1999, S. 3
2Landeskriminalamt NRW [Hrsg.], 1999, S. 3
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Heranwachsende sind „Personen von 18 bis unter 21 Jahren, die wie alle Erwachsenen unbedingt strafmündig sind. Es wird jedoch auf die individuelle Reife Rücksicht genommen, so dass im Zweifel das Jugendstrafrecht Anwendung findet.“3Entspricht beispielsweise das kognitive Niveau eines 18-jährigen dem eines 16-jährigen, fällt der entsprechende Fall unter das Jugendstrafrecht. Weist der Heranwachsende jedoch die Reife eines Erwachsenen auf, wird er nach dem Erwachsenenstrafrecht sanktioniert.
3Landeskriminalamt NRW [Hrsg.] 1999, S. 3
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Kapitel I
In diesem Kapitel wird ein Überblick über die theoretischen Grundlagen für die Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs gegeben.
1.1 Charakterisierung der besonderen Situation Jugendlicher
Jugendliche werden bedingt durch unsere Gesellschaft sowohl positiv als auch negativ von vielen Seiten beeinflusst. Sie führen ein Leben in der häuslichen familiären Gemeinschaft und gleichzeitig in ihren Freundeskreisen, in der Schule oder in Vereinen. Um sich in diesen besonders im außerfamiliären Bereich für sie neuen Situationen behaupten zu können, müssen sie Entscheidungen treffen, die ihnen oftmals abgenommen wurden, als sie noch Kinder waren. Dabei müssen sie ein Verhalten für oder gegen die Norm wählen, also sich an die Vorschriften zu halten oder gegen sie zu verstoßen. Ob diese Entscheidungen mit den staatlichen Gesetzen und den gesellschaftlichen Normen vereinbar sind, wird durch viele Faktoren beeinflusst, wie zum Beispiel das Verhalten der Eltern oder der Freunde. Wird eine Entscheidung getroffen, die gegen die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze verstößt, so muss dieses durch die Jugendgerichte geahndet werden. Hierzu sind verschiedene Möglichkeiten, von erzieherischen Maßnahmen über den Täter-Opfer-Ausgleich bis hin zur Gerichtsverhandlung mit einer sich möglicherweise anschließenden Jugendstrafe, vorgesehen. Wie oben bereits angesprochen, stellt die Gerichtsverhandlung für den Jugendlichen möglicherweise eine Barriere für seine zukünftige Entwicklung dar. Möglicherweise muss er eine Geldstrafe abbezahlen, für die er während seiner Schulzeit bereits mehr als andere Jugendliche nebenbei arbeiten muss, die sozialen Kontakte nehmen folglich in der
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Häufigkeit ab oder er kann eventuell eine von ihm gewünschte Ausbildung nicht machen, da er vorbestraft ist.
1.2 Definition des Begriffs „Jugendkriminalität“ aus der Perspektive des Strafrechts
Jugendkriminalität bezeichnet „die Gesamtheit aller von jungen Menschen begangenen Handlungen, die gegen Strafgesetze verstoßen“4, also alle „Verstöße gegen die „Rechtsordnung, soweit sie als Vergehen oder Verbrechen eingestuft werden, die Ordnungswidrigkeiten bleiben ausgeklammert“5.
Besonders häufig vertreten sind dabei Diebstähle in ihren verschiedenen Formen, Drogendelikte, Raub, Erpressung und Körperverletzung.
„Streng genommen kann nur nach der rechtskräftigen Verurteilung des Täters von Kriminalität gesprochen werden. Die Polizeiliche Kriminalitätsstatistik [...] registriert die von der Polizei bearbeiteten Straftaten und die hierzu ermittelten Tatverdächtigten. Tatverdächtig ist jeder, der aufgrund des polizeilichen Ermittlungsergebnisses hinreichend verdächtig ist, eine rechtswidrige Tat begangen zu haben.“6