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In "Zum ewigen Frieden: Ein philosophischer Entwurf" entfaltet Immanuel Kant eine visionäre Konzeption des Friedens im Rahmen seiner politischen Philosophie. Er argumentiert für die Notwendigkeit eines föderalen Systems von Staaten, die sich zu einem dauerhaften Frieden verpflichten. Kants klar strukturierte und präzise Sprache, gepaart mit seiner unerschütterlichen Logik, lädt den Leser ein, über die Bedingungen nachzudenken, die einen beständigen Frieden ermöglichen könnten. In einen literarischen Kontext eingebettet, reflektiert das Werk die Ideale der Aufklärung und trennt sich von den gewaltsamen Konflikten seiner Zeit, indem es eine Ethik des gemeinschaftlichen Zusammenlebens befürwortet. Immanuel Kant, ein herausragender deutscher Philosoph der Aufklärung, hat mit seinen Werken wie "Kritik der reinen Vernunft" und "Kritik der praktischen Vernunft" das Denken der Neuzeit nachhaltig geprägt. Seine Auseinandersetzung mit der Frage des politischen Friedens ist nicht nur eine Reaktion auf die tumultuöse Geschichte des 18. Jahrhunderts, sondern auch ein Ausdruck seines tiefen Glaubens an das moralische Potenzial der Menschheit. Kant sah in der Philosophie den Schlüssel zur Verbesserung der menschlichen Zustände und stellte somit der Politik eine Ethik zur Seite. "Zum ewigen Frieden" ist nicht nur ein historisches Dokument, sondern ein zeitloser Aufruf zur Reflexion über die Bedingungen des Friedens und der internationalen Zusammenarbeit. Leser, die sich für Philosophie, Ethik und politische Theorie interessieren, werden in Kants Vision unverzichtbare Einsichten finden, die auch in der heutigen globalen Realität von großer Relevanz sind.
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Veröffentlichungsjahr: 2022
Ein philosophischer Entwurf
vonImmanuel Kant.
Königsberg, bey Friedrich Nicolovius. 1795.
Zum ewigen Frieden.
Ob diese satyrische Ueberschrift auf dem Schilde jenes holländischen Gastwirths, worauf ein Kirchhof gemahlt war, die Menschen überhaupt, oder besonders die Staatsoberhäupter, die des Krieges nie satt werden können, oder wohl gar nur die Philosophen gelte, die jenen süßen Traum träumen, mag dahin gestellt seyn. Das bedingt sich aber der Verfasser des Gegenwärtigen aus, daß, da der praktische Politiker mit dem theoretischen auf dem Fuß steht, mit großer Selbstgefälligkeit auf ihn als einen Schulweisen herabzusehen, der dem Staat, welcher von Erfahrungsgrundsätzen ausgehen müsse, mit seinen sachleeren Ideen keine Gefahr bringe, und den man immer seine eilf Kegel auf einmal werfen lassen kann, ohne, daß sich der weltkundige Staatsmann daran kehren darf, dieser auch, im Fall eines Streits mit jenem sofern consequent verfahren müsse, hinter seinen auf gut Glück gewagten, und öffentlich geäusserten Meynungen nicht Gefahr für den Staat zu wittern; — durch welche Clausula salvatoria der Verfasser dieses sich dann hiemit in der besten Form wider alle bösliche Auslegung ausdrücklich verwahrt wissen will.
Denn alsdenn wäre er ja ein bloßer Waffenstillstand, Aufschub der Feindseligkeiten, nicht Friede, der das Ende aller Hostilitäten bedeutet, und dem das Beywort ewig anzuhängen ein schon verdächtiger Pleonasm ist. Die vorhandene, obgleich jetzt vielleicht den Paciscirenden selbst noch nicht bekannte, Ursachen zum künftigen Kriege sind durch den Friedensschluß insgesammt vernichtet, sie mögen auch aus archivarischen Dokumenten mit noch so scharfsichtiger Ausspähungsgeschicklichkeit ausgeklaubt seyn. — Der Vorbehalt (reseruatio mentalis) alter allererst künftig auszudenkender Prätensionen, deren kein Theil für jetzt Erwähnung thun mag, weil beyde zu sehr erschöpft sind, den Krieg fortzusetzen, bey dem bösen Willen, die erste günstige Gelegenheit zu diesem Zweck zu benutzen, gehört zur Jesuitencasuistik, und ist unter der Würde der Regenten, so wie die Willfährigkeit zu dergleichen Deduktionen unter der Würde eines Ministers desselben, wenn man die Sache, wie sie an sich selbst ist beurtheilt. —
Wenn aber, nach aufgeklärten Begriffen der Staatsklugheit, in beständiger Vergrößerung der Macht, durch welche Mittel es auch sey, die wahre Ehre des Staats gesetzt wird, so fällt freylich jenes Urtheil als schulmäßig und pedantisch in die Augen.
Ein Staat ist nämlich nicht (wie etwa der Boden, auf dem er seinen Sitz hat) eine Haabe (patrimonium). Er ist eine Gesellschaft von Menschen, über die Niemand anders, als er selbst, zu gebieten und zu disponiren hat. Ihn aber, der selbst als Stamm seine eigene Wurzel hatte, als Pfropfreis einem andern Staate einzuverleiben, heißt seine Existenz, als einer moralischen Person, aufheben, und aus der letzteren eine Sache machen, und widerspricht also der Idee des ursprünglichen Vertrags, ohne die sich kein Recht über ein Volk denken läßt[1]. In welche Gefahr das Vorurtheil dieser Erwerbungsart Europa, denn die andern Welttheile haben nie davon gewußt, in unsern bis auf die neuesten Zeiten gebracht habe, daß sich nämlich auch Staaten einander heurathen könnten, ist jedermann bekannt, theils als eine neue Art von Industrie, sich auch ohne Aufwand von Kräften durch Familienbündnisse übermächtig zu machen, theils auch auf solche Art den Länderbesitz zu erweitern. — Auch die Verdingung der Truppen eines Staats an einen andern, gegen einen nicht gemeinschaftlichen Feind, ist dahin zu zählen; denn die Unterthanen werden dabey als nach Belieben zu handhabende Sachen gebraucht und verbraucht.