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In vorliegendem E-Buch geht es darum, die rechtlichen Problemen im Zusammenhang mit allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für den Praktiker, namentlich für kleine Geschäftsleute, Unternehmensgründer aber auch Privatpersonen, übersichtlich darzustellen und eine Anleitung zum Umgang damit an die Hand zu geben. Mit diesem Buch soll sich jeder selbst allmählich ein Grundgerüst aufbauen können mit unbedenklich verwendbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, bei denen man aber ruhig schlafen kann und nicht mit Abmahnungen aus heiterem Himmel rechnen muss. Die Durchsicht der einzelnen Gliederungspunkte im zweiten Teil des E-Buchs erleichtert das Auffinden von Schwachstellen in den eigenen AGB aber auch bei AGB, die man ja täglich vorgesetzt bekommt, die rechtlich unzulässig oder mindestens riskant sind. Mindestens soll eine gewisse Sensibilität und rechtliches Gefühl für den Unternehmer dafür entwickelt werden, für das, was rechtlich (noch) erlaubt ist und das, was nicht mehr.
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Seitenzahl: 68
Das Grundproblem bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz: AGB, vgl. dazu auch das Abkürzungsverzeichnis am Ende des E-Buchs) bleibt dabei immer dasselbe:
Der Verwender der AGB möchte naturgemäß:
- möglichst viel Geld möglichst schnell und unkompliziert verdienen. Darum vereinheitlicht und verfeinert er *) die vertraglichen Bedingungen zu seinem eigenen Vorteil. Die Bedingungen werden dabei natürlich naturgemäß immer unfairer. Dies hat im Anfang des Internets und des aufkommenden E-Commerce für breite Verstimmung bei der Bevölkerung gesorgt.
Der Vertragspartner und Kunde und insbesondere der kleine Verbraucher und Konsument allerdings erwartet genau das Gegenteil:
Er erwartet die perfekte und umfassende Beratung, klare Ansagen hinsichtlich der Preise, lebenslange voll umfassende Garantien, Gewährleistung für alles und umfängliche Haftung, möchte perfekt begleitet werden, auf Risiken hingewiesen und natürlich auch am liebsten alles umsonst haben.
Das deutsche Recht hat mit den in den §§ 305 ff. BGBverankerten Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und einem weitreichenden Netz an Verbraucherschutzbestimmungen, namentlich anhand des Instituts der gerichtlichen Inhaltskontrolle in diesem Spannungsverhältnis zwischen Unternehmern (kurz „B" für "Business" bzw. B2B) und Verbrauchern (kurz „C" für "Consumer" oder B2C) verschiedene klare Linien gezogen, aber auch weichere und verhandelbare Kompromisse zwischen diesen beiden extremen Positionen vorgeschlagen. Bei Einzelfragen verschwimmen diese Grenzen aber auch gelegentlich, was im folgenden Text bei einzelnen Fragen dargestellt, erklärt und nachverfolgt werden soll.
Hier eine kurze Erklärung zur Grundstruktur dieses Buchs.
Teil 1 - Allgemeiner Teil - Vorwort und Spezialfragen
Zunächst einmal werden in einem ersten, vorgeschalteten Teil allgemeine Fragen zu AGB erörtert. Es geht um noch zum Vorspann gehörende, grundsätzliche Fragen bei den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden abgekürzt als "AGB") wie z. B. die rechtlichen Definitionen und die Möglichkeiten und Grenzen der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei konkreten Geschäften und Verträgen.
In einem besonderen Kapitel wird u. a. besonders auf die urheberrechtliche Problematik bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingegangen. So ist es bekanntlich urheberrechtlich grundsätzlich nicht erlaubt, Allgemeine Geschäftsbedingungen einfach von anderen Internetauftritten zu kopieren und zu übernehmen. Andererseits kann man auch nicht verlangen, dass bei jeder - bekanntlich teilweise ziemlich nichtssagenden und profanen Formulierung jedesmalig eine vollkommen neue Formulierung gefunden werden muss. Dieses E-Buch beschäftigt sich mit der Frage, was man hier risikolos tun darf und was nicht.
Außerdem werden, nach der bekannten juristischen Technik, allgemeine Fragen und Regeln vorgezogen, in diesem "Allgemeinen Teil 1" das bei allen AGB beachtet werden muss.
Zur klaren und einfachen Erkennbarkeit werden zitierte Passagen aus AGB, die eindeutig unwirksam sind, im Text durchweg in roter Farbe dargestellt.
Teil 2 - Besonderer Teil - AGB nach Gliederungspunkten
Wie die Überschrift verspricht, werden dann die normaler Weise verwendeten Gliederungspunkte der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach Kapiteln gegliedert systematisch Punkt für Punkt durchgesprochen.
Die Reihenfolge der Gliederungspunkte ist im Einzelnen nicht bindend oder gesetzlich vorgeschrieben und wurde hier nach Praktikabilität gewählt.
Sie hat sich z. T. aus organisatorischen Gesichtspunkten heraus entwickelt. Z. B. macht es einen Sinn, am Anfang der Geschäftsbedingungen unter „Geltungsbereich" auch festzulegen, für wen überhaupt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sollen und für wen nicht.
Die Besonderheiten des betreffenden Gliederungspunkts werden dann in einem ersten Absatz erklärt. Ein zweiter Absatz beschäftigt sich mit eindeutig unzulässigen Formulierungen und erklärt, warum, wenn möglich, wird die dazu gehörende Rechtsprechung sowie einschlägige Gesetze mit angegeben und zitiert bzw. mindestens verlinkt. In einem dritten Absatz werden dann gegebenenfalls erste praktische Lösungsansätze angeboten für Formulierungen, die machbar sind.
In rotem Schriftbild werden unzulässige Klauseln dargestellt und in grünem Schriftbild erlaubte oder empfohlene Formulierungen.
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Andreas Fischer E-Mail [email protected]
*) Ein "er" hier in der politisch korrekten Ausdrucksweise kann selbstverständlich frei austauschbar auch eine "sie" sein oder wie ein Professor es im Zusammenhang mit damals verfassungswidrigen Gesetzen einmal ausdrückte: "Mann im Sinne des Gesetzes ist auch die Frau."
Kurz vorab möchte ich mich mit dem Gegenstand dieses Buchs beschäftigen. Das ist weitgehend gesetzlich bereits definiert und festgelegt. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind danach alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt.
Es kommt nicht darauf an, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat.
Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen aber dann nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind. Dies wird in § 305 Bürgerliches Gesetzbuch (im Folgenden abgekürzt: BGB) definiert (sogenannte Legaldefinition).
Gestaltungshinweis: Bei bedenklichen Klauseln in den AGB empfiehlt es sich, sie individuell anzusprechen und auszuhandeln. In diesem Moment wären sie keine AGB im technischen Sinne mehr und unterfallen auch nicht mehr der Inhaltskontrolle der Gerichte.
Dabei sollte ein Verhandlungsprotokoll verfasst werden, aus dem das Ergebnis der Verhandlungen hervorgeht und - notfalls "gerichtssicher" dokumentiert wird.
Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden in der Regel von Unternehmern verwendet, und zwar sowohl bei Verträgen mit Verbrauchern (sogenanntes Business to Consumer oder kurz B2C) oder bei Verträgen mit anderen Unternehmern (Business to Business oder B2B).
Dann, wenn es inhaltlich um die Nutzung geht, z. B. bei Bibliotheken, aber auch bei der Nutzung von im Internet von Internetauftritten, werden Allgemeine Nutzungsbedingungen verwendet, die dieselbe Funktion haben. Sie hängen oft im Laden aus zur allgemeinen Kenntnis der Kunden und sie werden bei schriftlichen Verträgen von Bedeutung immer als Anlagen beigelegt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen kommen teilweise in einem durchaus kreativen Prozess zustande und sie sind deshalb - in gewissen Grenzen - urheberrechtlich geschützt. AGB sind nach deutschem Urheberrecht ein Schriftwerk und genießen auch - eingeschränkten - Urheberschutz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG.
Zitat aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Köln unter Randziffer 7:
„Allgemeine Geschäftsbedingungen können als (wissenschaftliches Gebrauchs-) Sprachwerk (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG) eine persönliche geistige Schöpfung darstellen und damit urheberrechtsfähig sein (§ 2 Abs. 2 UrhG), wenn sie sich wegen ihres gedanklichen Konzepts oder ihrer sprachlichen Fassung von gebräuchlichen juristischen Standardformulierungen abheben, wobei knappe und zutreffende rechtliche Formulierungen, die durch Rechtslage und sachliche Regelungsanforderungen geprägt sind, freilich nicht monopolisiert werden dürfen."
OLG Köln, Urteil vom 27.02.2009 Aktenzeichen 6 U 193/08
Wer AGB verwenden möchte, darf sie als Verwender also nicht einfach z. B. von einem Konkurrenten aus dem Internet heraus kopieren und für sich selbst verwenden. Der Urheber der AGB müsste Ihnen das ausdrücklich erlauben und Sie sollten sich vergewissern, daß er selbst die AGB auch angefertigt hatte, also der Urheber ist.
Worauf es urheberrechtlich ankommt, wird dann im Folgetext der zitierten Entscheidung klargestellt:
Es kommt darauf an, ob die AGB insgesamt wegen der Art ihrer Gedankenführung und einzelner um Verständlichkeit bemühter Formulierungen vom allgemein Üblichen – wenn auch nur geringfügig – abheben und damit trotz geringen Schutzumfangs jedenfalls gegen praktisch identische Übernahmen geschützt sind.
Zitat fortgesetzt:
„Die von der Berufung vorgelegte Kopie aus dem Münchener Vertragshandbuch macht deutlich, welche anderen Formulierungen schon bei der im angefochtenen Urteil angeführten Klausel Nr. 9 möglich gewesen wären, sodass die Antragsgegnerin keineswegs gezwungen war, die gesamten AGB im Verhältnis 1:1 zu übernehmen. Die Klausel Nr. 6 hat das Landgericht ebenfalls zu Recht als spezifische, an Interessen des Auftraggebers und eigenständigem Sprachgebrauch orientierte Formulierung angesehen. Sogar bei der Widerrufsbelehrung zu Nr. 7 finden sich im Detail von dem Vorschlag des Verordnungsgebers (Anlage 2 zu § 2 BGB-InfoV) abweichende individuelle Passagen."
Daraus ergeben sich einige praktisch wichtigen Konsequenzen:
Grundsätzlich sollte man niemals AGB als Ganzes oder Passagen einfach kopieren und verwenden. Allerdings würden auch nur geringfügige Abweichungen schon ausreichen, um einen eigenen Urheberschutz herzustellen (sogenannte "kleine Münze").
Wenn das Oberlandesgericht „können" sagt, zur Frage Formulierungen in AGB Urheberschutz genießen, dann kann das so sein, es muss bar auch nicht unbedingt zwingend so sein.
Bei allem Respekt, aber ob das Oberlandesgericht Köln nicht übertreibt, wenn es sogar Änderungen in einer vom Wortlaut her so eng wie möglich zu übernehmenden - also in weiten Teilen sowieso schon kopierten amtlich vorgegebene Mustererklärung, die durch das Einsetzen von Textbausteinen komplettiert wird, und urheberrechtlich unstreitig sich sowieso durchweg aus „geklauten" Formulierung zusammensetzt, als „abweichend oder individuell" bezeichnet, diese Frage wäre gegebenenfalls höchstrichterlich vom BGH noch zu klären. Eine „individuelle" Abweichung von einer amtlichen Mustererklärung würde ich vorzugsweise nicht "abweichend und individuell" bezeichnen, sondern eher "abwegig und inkompetent."