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Die Ratifizierung der UN-Behindertenrechtskonvention in der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2009 kann als Initialzündung für erhebliche bevorstehende Veränderungen im deutschen Sozialrecht betrachtet werden. So hat es sich die Bundesregierung auf die Fahnen geschrieben, die Eingliederungshilfe weiterzuentwickeln und das herkömmliche System, insbesondere im Rahmen der Sozialgesetzbücher IX und XII, durch ein Bundesteilhabegesetz zu reformieren. Ein Hauptziel des Bundesteilhabegesetzes ist die vollständige Teilhabe von Menschen mit Behinderung in allen Lebensbereichen. Neben den angestrebten positiven Auswirkungen auf die Lebenswirklichkeit der Betroffenen müssen sich die bisherigen Leistungserbringer jedoch neu positionieren und ihre zum Teil sehr statischen Strukturen erheblich flexibilisieren. Demnach gilt es, ein möglichst realistisches Zukunftsszenario zu skizzieren, welches der strategischen Planung der Unternehmen dienen kann. Schließlich sollen daraus Unternehmensziele abgeleitet und Maßnahmen formuliert werden, um weiter am Markt zu bestehen. Die Fragestellung der vorliegenden Arbeit beschäftigt sich mit den möglichen Auswirkungen des Bundesteilhabegesetzes auf die Werkstätten für Menschen mit Behinderungen (§ 136 SGB IX) bzw. mit der zukunftsorientierten Ausgestaltung der Angebote von Leistungsträgern der Eingliederungshilfe und deren Herausforderungen.
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