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Fachbuch aus dem Jahr 2016 im Fachbereich Theologie - Praktische Theologie, , Sprache: Deutsch, Abstract: Lehrer zu sein, so sagt man, ist heute kein leichter Job und macht eigentlich keinen Spaß mehr, ist heute von vielen Betroffenen zu hören. Früher hatten die Schüler Respekt und Achtung vor den Lehrern; alle haben früher an einem Strang gezogen. Was ist daraus geworden? „Wenn einer eine Reise tut, dann kann er was erzählen“! Ein schönes Sprichwort, aber es trifft nicht nur für Reisen zu, denn auch der Religionsunterricht hat seine Besonderheiten. In diesem Buch werden das Selbstverständnis von Religionsunterricht und seine geschichtliche Entwicklung kritisch aufgenommen. Eine Besonderheit, die in der Vergangenheit undenkbar war, inzwischen aber häufig anzutreffen ist, besteht darin, dass der Religionsunterricht überkonfessionell erteilt wird; Ursachen dafür sind zu wenige Lehrer, beziehungsweise zu wenige konfessionsgebundene Schüler in den Klassen. Das Buch setzt sich mit den unterschiedlichen Bereichen und Problemen, der Geschichte des Religionsunterrichtes auseinander; dabei werden die Ziele, Inhalte sowie wie die Wege zu einer Wissensvermittlung an einem Kerncurriculum beispielhaft und auch genauer in den Focus des Lesers gerückt, mit der persönlichen Erfahrung verknüpft. Dabei wird auch das Problem der Notengebung im Religionsunterricht beleuchtet. Ebenso werden Schülerprobleme und ihre Fragestellungen aufgenommen, die ein hohes Maß an Sensibilität und Behutsamkeit erfordern. Religionsunterricht hat viele Aspekte: Die biblisch-christlich Ausrichtung, die rein ethischen Aspekte, die Wissensvermittlung und die seelsorgerlichen Aufgaben (Anlaufstelle Religionsunterricht). Die Wissensvermittlung, die persönliche Zuwendung (eine Anlaufstelle für Schüler/innen sein), die geweckte Neugierde auf das Fach und ungewöhnliche Aktivitäten werden als unverzichtbare Bestandteile des Religionsunterrichtes dargestellt und beschrieben. Das Erreichen der Religionsmündigkeit und die Möglichkeit sich abmelden zu können, ist oft ein massives Problem! Der Blick auf den aktuellen Stand der Unterrichtsgestaltung zeigt, dass lebensnaher und interessant gestalteter Religionsunterricht neben den curricularen Richtlinien, Kommunikation und kompetente Besucher im Unterricht zur Vertiefung, beziehungsweise als Anstoß der Lerneinheit einzubinden sind; hier sind die Fächerübergreifende Aktivitäten gefragt. Ich wünsche Ihnen Freude und gute Gedanken beim Lesen. Im Februar 2016
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Inhaltsverzeichnis
Einleitende Gedanken
Kapitel 1 Religionsunterricht in Deutschland und im europäischen Vergleich
Kapitel 2 Religionsunterricht und seine geschichtlichen Entwicklung
Kapitel 3 Sinn und Ziel des Religionsunterrichtes
Kapitel 4 Religionsunterricht und seine gesetzlichen Grundlagen
Kapitel 5 Persönliche Erfahrungen Im Religionsunterricht
Kapitel 6 Das Verständnis von Religionsunterricht heute
Kapitel 7 Das kirchliche Verständnis von Religionsunterricht
Kapitel 8 Der Auftrag des Religionsunterrichtes
Kapitel 9 Das Spannungsfeld zwischen Auftrag und Curriculum
Kapitel 10 Stellenwert des Religionsunterrichtes in Schulen
Fazit
Gesetzestexte und Rundschreiben
Bibelstellen
Literaturnachweis
Glossar
Anhang
Biografie/Bibliografie
Die Aufgabe des Religionsunterrichtes (früher auf Zeugnissen auch als Religionslehre bezeichnet) ist es, in die Glaubensinhalte, Geschichte und Wertesysteme einer oder auch verschiedener Religionen einzuführen. Man unterscheidet dabei den schulischen Religionsunterricht (schRU) vom außer –schulischen Religionsunterricht (aRU).
Der Religionsunterricht in Deutschland ist im Sinne des Grundgesetzes schulischer Religionsunterricht in den öffentlichen Schulen. Daneben steht es den Religionsgemeinschaften frei, daneben eine religiöse Unterweisung auch als einen außerschulischen Religionsunterricht anzubieten.
Erteilt wird der Religionsunterricht entweder von staatlichen Lehrkräften (be –auftragt von den konfessionellen Institutionen und unter deren Fachaufsicht) oder direkt von der jeweiligen Glaubensgemeinschaft ausgebildeten und be –auftragten Lehrkräften. In Deutschland erfolgt die Ausbildung der Religions –lehrer/innen an Religionspädagogischen Instituten, sowie an den entsprech –enden theologischen Fakultäten der staatlichen Universitäten.
Hauptanbieter an deutschen Schulen sind die dem Christentum angehörenden Konfessionen, beziehungsweise die Bekenntnisse der evangelischen und römisch – katholischen Kirchen, an deren Religionsunterricht unter andrem auch freikirchliche und orthodoxe Schüler teilnehmen, sofern kein eigener Religionsunterricht angeboten wird. Insbesondere die Einladung zur Teilnahme am evangelischen Religionsunterricht richtet sich seit jeher an alle Schüler, unabhängig davon, ob sie einer bestimmten Glaubensgemeinschaft angehören oder nicht. Jüdischer Religionsunterricht wird in den Ländern Baden – Württemberg, Bayern, Berlin, Niedersachsen und Nordrhein – Westfalen an –geboten. Seit 2003 wird in Berlin an drei öffentlichen Schulen auch jahrgangs – und schulübergreifend buddhistischer Religionsunterricht angeboten. In den Bundesländern Nordrhein – Westfalen und Niedersachsen gibt es seit 2012 beziehungsweise 2013 den „Islamischen Religionsunterricht“; in zahlreichen anderen Bundesländern wird das Fach im Rahmen von Modellversuchen noch erprobt.
Der Religionsunterricht ist als eine „gemeinsame Angelegenheit“ zu sehen und zu verstehen, denn im Grundgesetz ist dokumentiert, dass der Religionsunter – richt unter der staatlichen Aufsicht steht. Er ist somit, wie jeder andere Unterricht auch, demokratischen Grundsätzen absolut verpflichtet. Die im Religionsunterricht von den Schülern erbrachten Leistungen werden benotet. Diese Benotung ist in jedem Fall auch versetzungsrelevant. Melden sich Schüler im Laufe des Schuljahres ab, kann trotzdem unter Angabe der Teilnahmedauer eine Note erteilt werden. Wie jeder als „ordentliches Unterrichtsfach“ eingestufter Unterricht, so ist auch der Religionsunterricht ganz grundsätzlich vom Schulträger mit eigenen Lehrkräften zu unterrichten und zu finanzieren.
Der Staat ist zu einer weltanschaulichen Neutralität verpflichtet, denn er garantiert die Freiheit jeder Religionsausübung. Daher kann er nicht ent –scheiden, welchen Inhalt der Religionsunterricht haben soll und welche der Glaubenslehren „richtig“ sind. Der Staat ist daher auf die Zusammenarbeit mit den Religionsgemeinschaften angewiesen. Der Religionsunterricht ist somit eine „gemeinsame Angelegenheit“ (res mixta) von Staat und Religionsgemein –schaften.
Die Artikel 56, 57 und 58 des Grundgesetzes im Wortlaut
1. Es besteht allgemeine Schulpflicht. Das Schulwesen ist Sache des Staates. Die Schulaufsicht wird hauptamtlich durch Fachkräfte ausgeübt.
2. An allen hessischen Schulen werden die Kinder aller religiösen Bekenntnisse und Weltanschauungen in der Regel gemeinsam erzogen (Gemeinschaftsschule).
3. Grundsatz eines jeden Unterrichts muss die Duldsamkeit sein. Der Lehrer hat in jedem Fach auf die religiösen und weltanschaulichen Empfindungen aller Schüler Rücksicht zu nehmen und die religiösen und weltanschaulichen Auffassungen sachlich darzulegen.
4. Ziel der Erziehung ist, den jungen Menschen zur sittlichen Per –sönlichkeit zu bilden, seine berufliche Tüchtigkeit und die politische Verantwortung vorzubereiten zum selbständigen und verantwortlichen Dienst am Volk und der Menschheit durch Ehrfurcht und Nächstenliebe, Achtung und Duldsamkeit, Rechtlichkeit und Wahrhaftigkeit.
Artikel 57
1. Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach. Der Lehrer ist im Religionsunterricht unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts an die Lehren und Ordnungen seiner Kirche oder Religionsgemeinschaft gebunden.
2. Diese Bestimmungen sind sinngemäß auf die Weltanschauungsge – meinschaften anzuwenden.
Artikel 58
Über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht bestimmt der Erzieh –ungsberechtigte. Kein Lehrer kann verpflichtet oder gehindert werden, Religionsunterricht zu erteilen.
Die Traditionen und Gestaltungen des Religionsunterrichtes und gegebenenfalls auch die Einbindung in den allgemeinen Schulunterricht differieren bereits innerhalb Europas erheblich, denn nicht selten wird Religionsunterricht außer –schulisch, also außerhalb des offiziellen Schulbetriebs durch die verschiedenen Glaubensgemeinschaften als Gemeindeunterricht (früher auch „Sonntags –schule“) und Ähnlichem erteilt. Angesprochen sind hier solche Formen wie zum Beispiels die Kinderkirche, der Erstkommunions –, der Firmungs – bezieh – ungsweise Konfirmandenunterricht, Bibelstunden oder auch die Koranschulen. Die Konfessionen erteilen ihren Religionsunterricht in den jeweiligen Gemeindezentren beziehungsweise den Schulen, in ihren Gotteshäusern (in Kirchen, den Moscheen, den Synagogen oder auch Tempeln, um einiger Beispiele anzusprechen) oder bei kleinen Konfessionen auch in den privaten Räumlichkeiten.
Frankreich und der Religionsunterricht
Frankreich ist seitdem laizistisch (streng vom Staat getrennt), was auch in Artikel 1 der Verfassung der Fünften Französischen Republik von 1958 fest – gehalten wird. Im Unterschied etwa zu Deutschland sind Kirchen und Glau – bensgemeinschaften privatrechtliche Vereine, keine Körperschaften des öffent –lichen Rechts, der Staat gestattet keinen Religionsunterricht an den öffentlichen Schulen, er verbietet das Tragen religiöser Symbole in den Schulen, er zieht für die Kirchen die Kirchensteuer nicht ein (die Kirchen finanzieren sich aus anderen Geldquellen) und die Kirchen haben keinen Sitz in Rundfunkräten. Gleichwohl werden in Frankreich zahlreiche private Schulen unterhalten, deren Träger die katholische Kirche ist und die „von der französischen Elite sehr ge –schätzt“ werden.
Grundsätzlich findet in Frankreich aber kein schulischer Religionsunterricht statt. Historisch bedingt besteht hiervon eine Ausnahme in den Départements Haut – Rhin[8], Bas – Rhin[9] und Moselle[10], die bis 1918 als Reichsland Elsaß – Lothringen ein Bestandteil des Deutschen Reiches waren. Dort wird ein schulischer Religionsunterricht mit staatlicher Trägerschaft erteilt.
Vor dem Hintergrund des Laizismus im staatlichen Schulwesen ist beispiels –weise auch der Streit über das Tragen von Kopftüchern an französischen Schulen zu sehen, der 2005 zu der Bestimmung führte, dass Schüler im Unter –richt keine religiös geprägte Kleidung oder deutliche religiöse Symbole tragen dürfen.
Axel von Campenhausen[11] weist darauf hin, dass „Religionsgemeinschaften, insbesondere die römisch – katholische Kirche und der Islam“, auf vielfältige Weise gefördert werden. Die Rechtslage beruhte auf Ministerialerlassen, Dekreten und Gerichtsentscheidungen und sei in den Einzelheiten extrem un –übersichtlich und widersprüchlich. Deshalb bedürften Maßnahmen umständ –licher Rechtfertigung im Einzelfall.
Die Terroranschläge in Paris nehmen jetzt allerdings auch Einfluss auf Frankreichs Bildungssystem: In dem strikt weltlich ausgerichteten Land kommen nun die Weltreligionen auf den Lehrplan.
Die Schockwellen der Pariser Terroranschläge haben Frankreichs Schulen erreicht: In dem strikt weltlich ausgerichteten Land kommen die Weltreligionen auf den Lehrplan. Wie Frankreichs Erziehungsministerin Najat Vallaud –Belkacem[12] in Paris sagte, gibt es vom nächsten Schuljahr „Staatsbürgerkunde“. Ziel des von der ersten Grundschulklasse bis zum letzten Gymnasialjahr ge – lehrten Prüfungsfachs sollen Frankreichs weltliches Staatsverständnis und das gleichberechtigte Nebeneinander der zur Privatsphäre gehörenden Religionen sein.
Staatschef François Hollande hatte am Vortag bereits die Richtung gewiesen: „Dass die Religionen an der weltlich ausgerichteten Schule keinen Platz haben, heißt nicht, dass die Schüler keinen weltlich ausgerichteten Unterricht über religiöse Fakten haben sollen.“ Und weiter: „Es heißt auch nicht, dass man die Religionen und irgendwelche religiösen Konflikte dem Vergessen über – antwortet.“
Erziehung zu Toleranz und religiösem Pluralismus von Kindesbeinen an, darum geht es Frankreichs Regierung. Natürlich geht es ihr auch darum, nach den Terroranschlägen den Einfluss islamistischer Fanatiker einzudämmen, die mit dem Verweis auf die Religion zur Gewalt aufrufen.
Nach den Worten der Erziehungsministerin sollen „bis Juli die ersten 1000 Fachkräfte eine zweitägige Fortbildung zum Thema Weltlichkeit, Moral und Bürgersinn“ absolvieren. Neben „religiösen Fakten“ soll auch der kritische Umgang mit den Medien auf dem Lehrplan stehen. Ziel ist es, die Kritik –fähigkeit der Schüler und Schülerinnen zu schärfen, die lernen sollen, sich eine eigene Meinung zu bilden und nicht alles, was ihnen auch über das Internet zu Glaubensfragen vermittelt wird, für bare Münze zu nehmen.
Vallaud – Belkacem geht davon aus, dass sich die einmal wöchentlich erteilte Staatsbürgerkunde im Lauf eines Schülerlebens auf rund 300 Unterrichtsstunden addiert. Den jährlichen Höhepunkt soll der 9. Dezember bilden, der Jahrestag des 1905 in Kraft getretenen Gesetzes zur Trennung von Staat und Kirche. „Tag der Weltlichkeit“ soll dieser Tag nun künftig heißen.
Religionsunterricht in Österreich
In Österreich gilt ebenfalls die Trennung zwischen Religion und Staat; die religions – verfassungsrechtlichen, beziehungsweise die staatskirchen – recht –lichen Modelle, in Staat und Kirchen, sowie andere Religionsgemeinschaften, sind organisatorisch Kraft der staatlichen Gesetze getrennt, und nicht wie in Staatskirchentum oder Theokratie verbunden. Diese Trennungsmodelle können aber durchaus auch unterschiedliche Prägungen aufweisen.
Sie reichen vom restriktiven Verbot der Religionsausübung im öffentlichen Raum, wie zum Beispiel Albanien 1968 – 1990 (Staatsatheismus), über die besonders strikte Trennung zwischen Religion und Staat in öffentlichen Schulen und sonstigen Körperschaften des Staates (Laizismus) bis hin zu verschiedenen Kooperationsformen, in denen eine Trennung der Aufgaben – und Durchführ –ungsbereiche prinzipiell aufrechterhalten bleibt. Zwar werden in Koopera –tionsformen (der runder Tisch, Schulunterricht und andere Kooperations –formen) Religionen und andere Weltanschauungen nicht mehr traditionell als Verbündete mit ähnlicher Machtstellung aufgefasst, da der Staat ihnen gegen –über ein Rechtsmonopol behauptet, aber ihre bevorzugte Behandlung und ein nachhaltiger Schutz zu ihrer freien Entfaltung werden dennoch als eine öffent –liche Angelegenheit angesehen; auf Grund dieser Tatsache erlauben diese doch schwachen Formen der Trennung unter einer weitgehender Wahrung der welt –anschaulichen Neutralität des Staates auch eine punktuelle Partnerschaft mit Religions – und Weltanschauungsgemeinschaften. Die politische Theorien und Haltungen, die eine radikale Trennung zugunsten laizistischer und atheistischer Positionen in der Gesellschaft vorantreiben wollen, werden als Säkularismus bezeichnet.
Grundsätzlich gilt aber auch in Österreich, dass der Religionsunterricht ein Pflichtunterricht für alle Schüler ist, die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören. Der Religionsunterricht wird durch die betreffenden gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften erteilt, geleitet und unmittelbar beaufsichtigt. Die Ausbildung der Religions –lehrkräfte erfolgt meist an Pädagogischen Hochschulen, die früher Reli –gionspädagogische Akademien genannt wurden.
Die Erteilung von Religionsunterricht ist in Österreich durch das Religions – unterrichtsgesetz von 1949 (BGBl. Nr. 190, Fassung 1993) geregelt. Der Reli –gionsunterricht ist ein Pflichtgegenstand für alle Schüler, die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören. Der Religions – unterricht wird durch die betreffende gesetzlich anerkannte Kirche oder Religi –onsgesellschaft besorgt, geleitet und unmittelbar beaufsichtigt. Für ihre Lehr – tätigkeit an öffentlichen Schulen erhalten die Religionslehrer eine Vergütung von den zuständigen Gebietskörperschaften (Bund, Land). Die Erteilung des Religionsunterrichtes folgt nach dem jeweiligen, vom Bildungsministerium zu genehmigenden Lehrplan.
Die Abmeldung vom Religionsunterricht kann in den ersten fünf (laut Rund –schreiben des BMBWK Nr. 5/2007) Kalendertagen eines Schuljahres erfolgen, durch die Eltern des Schülers bis zum 14. Lebensjahr, danach durch den Schüler selbst. Der Besuch des Unterrichtes einer anderen Religion ist für die Schüler, die einer anerkannten Religionsgemeinschaft angehören, untersagt.
Erlaubt ist lediglich eine zeitweise Beaufsichtigung durch eine andere Lehrkraft.
Die Beurteilung („Note“) des Religionsunterrichtes steht in Zeugnissen an erster Stelle. Konfessionslose Schüler oder Angehörige staatlich eingetragener reli –giöser Bekenntnisgemeinschaften können auf Antrag den Unterricht einer Kir –che oder Religionsgesellschaft als Freigegenstand besuchen.
Derzeit gibt es an den meisten Schulen einen römisch – katholischen, evange – lischen und islamischen Religionsunterricht. Bedarfsgemäß gibt es auch Reli –gionsunterricht anderer Konfessionen, wie einen orthodoxen, freikirchlichen, jüdischen und buddhistischen. Religion kann auch Prüfungsgegenstand der Matura (Reifeprüfung/Abitur) sein.
Der Religionsunterricht in der Türkei ist stark vom kemalistischen Grundsatz (auf dem Kemalismus der Gründungsideologie der 1923 ausgerufenen Republik Türkei) des Laizismus (die religionsverfassungsrechtliche Modelle, denen das Prinzip strenger Trennung von Kirche und Staat zugrunde liegt) geprägt. Fak –tisch bestehen in der Türkei heute drei unterschiedliche Formen des Religions –unterrichts:
Der staatliche Unterricht an den Schulen;
der von den islamischen Religionsgemeinschaften getragene „Ko –ranunterricht“, der allerdings unter der Aufsicht des Diyanet İşleri Başkanlığı (Präsidium für religiöse Angelegenheiten) steht; sowie die eher illegalen Formen geheimer Korankurse.
Nachdem die türkische Regierung unter Mustafa Kemal Atatürk[13] am 3. März 1924 die Abschaffung des Kalifates und dabei auch die Vereinheitlichung des Unterrichts – und Erziehungssystems verfügte, wurden alle islamischen Bil – dungsstätten in der Türkei geschlossen. Im Herbst 1924 wurde dann der Reli – gionsunterricht an den Gymnasien und den dem Gymnasien gleichgestellten Schulen abgeschafft, in den Mittelschulen (Realschulen in Deutschland) wurde er dann als wählbares Fach 1930 aus den Lehrplänen genommen, in den Grundschulen der Städte wurde Religionsunterricht dann auch 1936 aus dem Lehrangebot genommen und 1938 auch in den ländlichen Grundschulen. Bei diesem System ohne irgendeine Form des offiziellen Religionsunterrichtes in den Schulen blieb es bis 1949.
1949 wurde Religionsunterricht in der 4. und 5. Klasse in den Grundschulen als ein Wahlfach von einer Wochenstunde wieder zugelassen. Der Unterricht hatte den Vorgaben des Erziehungsministeriums zu folgen und unterstand vollständig der staatlichen Aufsicht. Im Wahlkampf für die Wahl im Mai 1950 war die Wiedereinführung von Religionsunterricht ein zentrales Wahlkampfthema. 1956 wurde Religionsunterricht dann auch wieder an den Mittelschulen und 1967 an den Gymnasien eingeführt. 1982 kam es dann zur Verankerung des Religions –unterrichtes als ordentliches Lehrfach in der türkischen Verfassung. Gemäß Artikel 24 der Verfassung ist die Teilnahme am Religionsunterricht an Grund –schulen und Mittelschulen Pflicht. Vollständig heißt das Fach „Religions – und Ethikunterricht“.
Um den Grundsatz des Laizismus aufrechterhalten zu können, sollte der Unterricht inhaltlich lediglich die theoretischen Grundlagen der Religion behandeln. Grund für diese gesetzliche Verankerung des Religionsunterrichtes war, dass der türkische Staat seinen Einfluss auf den Religionsunterricht nicht verlieren wollte. Im Rahmen dieser Reformen wurden auch die Lehrpläne re –formiert und erhielten ihre noch heute gültige Gestalt.
Die Erteilung von Religionsunterricht in Polen
Der Religionsunterricht in Polen findet an allen Schulen und Kindergärten mit öffentlicher Trägerschaft statt. Es handelt sich offiziell um ein nichtpflichtiges Schulfach (entspricht ganz grob gesehen dem deutschen Begriff „Wahlfach“). Im Regelfall werden jedoch alle Schüler durch die Schulverwaltung zunächst pauschal zum römisch – katholischen Religionsunterricht angemeldet und die Eltern, die diesen nicht wünschen, müssen ihre Kinder explizit abmelden.
Der Religionsunterricht in Polen findet an allen Schulen und Kindergärten mit öffentlicher Trägerschaft statt. Es handelt sich offiziell um ein nichtpflichtiges Schulfach (entspricht grob dem deutschen Begriff Wahlfach).
Die Rechtsgrundlagen
Eingeführt wurde das Schulfach Religion in der gegenwärtigen Form am 1. September 1990 unter zunächst offenbar gesetzeswidrigen Umständen mittels einer auf den 24. August 1990 datierten und am 30. August 1990 veröffent –lichten Dienstanweisung (eine interne Richtlinie der Behörde) des Bildungs –ministers Henryk Samsonowicz[14]. Das geschah auf Druck der römischen – katholischen Kirche oder, nach Aussage von Samsonowicz, auf Wunsch der römisch – katholischen Kirche beziehungsweise der Elternverbände. Bis 1997 war eine ausdrückliche Trennung von Kirche und Staat in der polnischen Ver –fassung verankert. Daher wurde vom Bürgerrechtsanwalt eine verfahrens –rechtliche und inhaltliche Verfassungsklage eingereicht. Am 30. Januar 1991 hat dennoch der Verfassungsgerichtshof über die inhaltliche Verfassungs –mäßigkeit der Dienstanweisung unter einem Sondervotum geurteilt.
Erst am 14. April 1992 wurde eine Rechtsverordnung des Ministers für Nationale Bildung Andrzej Stelmachowski[15] erlassen, welche die Anweisung öffentlich – rechtlich sanktioniert und zusätzlich die Benotung der Religion auf dem Schulzeugnis eingeführt hat. Dies wurde am 19. August 1992 zum Anlass für eine erneute Verfassungsklage des Beauftragten für Bürgerrechte, die am 20. April 1993, ebenfalls mit einem Sondervotum, abgewiesen wurde.
Am 30. Juni 1999 wurde die bisherige Verordnung über die Bedingungen und Durchführungsweise des Religionsunterrichtes in den öffentlichen Schulen no –velliert und der Religionsunterricht auf Kindergärten ausgeweitet. Bereits am 28. Juli 1993 hat das geschäftsführende Kabinett Suchocka[16] ein Konkordat unterzeichnet, der die polnische Regierung zur Einrichtung eines katholischen Religionsunterrichtes innerhalb des Stundenplanes verpflichtet.
Seit 1997 ist der Religionsunterricht in der Verfassung verankert. Danach ist es zulässig, dass die Religion der Kirchen und anderen öffentlich anerkannten Glaubensgemeinschaften (nicht jedoch die Weltanschauung der nichtreligiösen Weltanschauungsgemeinschaften) in den Schulen unterrichtet wird. Dabei lässt der Artikel 53 Absatz 4[17] der Verfassung vom 2. April 1997 offen, ob der Reli –gionsunterricht auch zu einem ordentlichen beziehungsweise pflichtigen Fach erklärt werden darf. Gleichzeitig legt er nicht fest, ob den Kirchen und Glau – bensgemeinschaften ein Anspruch auf Religionsunterricht zusteht.
Organisation und Trägerschaft des Unterrichtes
Der Religionsunterricht wird in den öffentlichen Kindergärten, Grundschulen (1. – 6. Klasse), Gymnasien (7. – 9. Klasse) und Lyzeen (10. – 12. Klasse) in Polen erteilt. In den Kindergärten findet er grundsätzlich für Kinder in den Altersgruppen ab 5 Jahren statt, teilweise beginnt der Unterricht jedoch schon mit 3 Jahren.
Die Schulen und Kindergärten sind verpflichtet, den Religionsunterricht einer Konfession (Kirche beziehungsweise öffentlich anerkannten Glaubensgemein –schaft) einrichten zu lassen, sofern innerhalb einer Klasse (respektive Kinder – gartengruppe) mindestens sieben Schüler (Kindergartenkinder) dieser Kon –fession angehören und ihre Eltern nach einer Einrichtung dieses Unterrichts verlangen. Das Gleiche gilt, wenn durch eine geeignete Zusammenfassung von Schülerinnen und Schülern aus verschiedenen Klassen eine mindestens sieben –köpfige Unterrichtsgruppe einer Konfession bilden können. In der Praxis wird jedoch in den meisten Fällen ausschließlich römisch – katholischer Religions –unterricht angeboten, da dieser dem Konkordat (Staatskirchenvertrag) ent –sprechend und unabhängig vom Wunsch der Eltern eingerichtet werden muss. Darüber hinaus wird oder wurde gemäß einer Antwort der Bildungsministerin Katarzyna Hall[18] im Rahmen einer Großen Anfrage im Jahr 2008 an verschied –enen Schulen orthodoxer, evangelischer, adventistischer, baptistischer, pente –kostalischer, polnisch – katholischer, mariavitischer (altkatholischer), so wie jüdischer und islamischer Religionsunterricht angeboten.
Religionslehrkräfte sind in Polen sowohl Katecheten wie auch Priester und Ordensleute. Der Religionsunterricht, die Lehrer und ihre Ausbildung sowie die Lehrhilfen sind keiner staatlichen Aufsicht unterstellt, das Bildungsminis –terium wird lediglich über diese in Kenntnis gesetzt. Diese Inhalte werden ge –mäß der Religionsunterrichtsverordnung von der römisch – katholischen bischöflichen Kurie, beziehungsweise vergleichbare Verwaltungseinheiten bei anderen Glaubensgemeinschaften definiert.
Die Lehrer, die sich mit einer Empfehlung des zuständigen Bischofs be – ziehungsweise eines vergleichbaren Kirchenbeamten ausweisen, müssen jedoch von den jeweiligen Bildungseinrichtungen ohne weitere Bedingungen in das arbeitsrechtliche Angestelltenverhältnis aufgenommen werden und werden somit für ihre Tätigkeit ausschließlich aus den öffentlichen Mitteln entlohnt. Im Herbst 2012 wurde die Verantwortung hierfür von der Zentralverwaltung auf die Burg – und Landkreise übertragen.
Zur Frage der Teilnahme am Religionsunterricht
Da es sich formal um ein nichtpflichtiges Fach handelt, soll gemäß der Religionsunterrichtsverordnung die Aufnahme durch eine formlose An –meldung durch die Eltern stattfinden. Die verbreitete Praxis ist es jedoch, dass alle Schüler durch die Schulverwaltung zunächst pauschal zum (römisch – katholischen) Religionsunterricht angemeldet werden und die Eltern, die keinen Religionsunterricht wünschen, ihre Kinder vom Unterricht bei der Schulver –waltung oder Religionslehrkraft explizit abmelden müssen.
In Einzelfällen wird ein schriftlicher Abmeldeantrag unter Angabe von Gründen verlangt, was nicht mit dem in der Verfassung verankerten Schweigerecht in Sachen Religion vereinbar ist. Die katholischen Kurien verlangen mittels Dienstanweisung von den Katecheten, dass diese die Personendaten mit den Adressdaten der nicht am katholischen Religionsunterricht teilnehmenden Schüler (darunter Nichtmitglieder der Kirche), sowie die angegebenen Ab –meldegründe aufnehmen und an die Kurie zum Abgleich mit den kirchlichen Mitgliedslisten weiterleiten.
Diese Praxis wurde durch den Beauftragten für Bürgerrechte und den General – Inspektor für Personendatenschutz als widerrechtlich gerügt, jedoch weitere Amtshandlungen unterlassen.
Schüler dürfen sich selbst vom Unterricht erst nach dem Erreichen der Volljährigkeit abmelden. Polen hat in diesem Zusammenhang 1991 bei der Annahme der Kinderrechtskonvention folgenden Vorbehalt gegen den Artikel 14 (Gedanken –, Gewissens – und Religionsfreiheit[19]) geäußert: Die Polnische Republik vertritt die Meinung, dass die Ausübung dieser Kinderrechte (...) im Einklang mit polnischen Sitten und Traditionen hinsichtlich der Verortung des Kindes in und außerhalb der Familie erfolgt.
Die Benotung wird im Zeugnis auf der zweiten Stelle, zusammen mit der Verhaltensnote in dem obersten Block für Kopfnoten angegeben (nicht unter den Wahlfächern, welche grundsätzlich unterhalb der Pflichtfächer in einem dritten Block aufgelistet sind). Die Note wird ohne Angabe zur Konfession eingetragen. Bei der Aufnahme in die jeweils höhere Schulstufe sowie für die Abschlüsse cum laude ist die Benotung der Religion relevant, jedoch nicht für die Versetzung innerhalb der Schulstufe (Grundschule, Gymnasium, Lyzeum).
Seit 2012 wird von der kirchlichen Seite vermehrt die Einführung der Teil –nahmepflicht am Religionsunterricht thematisiert. Im August 2013 forderte Józef Kowalczyk[20], Primas Polens und Vorsitzender der Bischofskonferenz, den pflichtigen römisch – katholischen Religionsunterricht für alle Schüler als Voraussetzung für den Schulabschluss.
Die Schweiz und der Religionsunterricht
Die rechtliche Stellung und die inhaltliche Gestaltung des Religionsunterrichts an den öffentlichen Schulen unterscheiden sich in den einzelnen Kantonen der Schweiz. Der konfessionelle Religionsunterricht ist aufgrund der verfassungs –mäßig garantierten Religionsfreiheit in der Schweiz als fakultatives Fach ge –trennt vom übrigen Unterricht zu erteilen.
Die rechtliche Stellung sowie die inhaltliche Gestaltung des Religionsun – terrichtes an den öffentlichen Schulen unterscheiden sich in den Kantonen der Schweiz von den anderen schweizerischen Landeskantonen. Der konfes –sionelle Religionsunterricht ist aufgrund der verfassungsmäßig garantierten Religionsfreiheit in der Schweiz als fakultatives Fach getrennt vom übrigen Unterricht zu erteilen.
Für 1999 galt: An allen Schulen in der Schweiz wird Religionsunterricht erteilt. In der Schweiz haben die Kantone eine absolute Schulhoheit. Das führt zu ganz unterschiedlichen Schulsystemen mit sehr unterschiedlichen Regelungen für den Religionsunterricht. Es gibt einmal den
Schulischen Religionsunterricht (SRU)
Er wird in den verschiedenen Kantonen wie folgt erteilt: Entweder
1. durch die staatlichen Schulen ohne Mitverantwortung der öffentlich – rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften,
2. mit Mitverantwortung der öffentlich – rechtlichen anerkannten Religi –onsgemeinschaften oder
3. in der Verantwortung der öffentlich – rechtlich anerkannten Religions –gemeinschaften in Zusammenarbeit mit dem Staat.
Daneben wird der Religionsunterricht aber auch als
Kirchlicher, konfessioneller Religionsunterricht (KRU)
Hier verläuft die Erteilung des Unterrichtes nach folgendem Schema:
1. ohne Zusammenarbeit mit dem Staat,
2. in Zusammenarbeit mit dem Staat, in den Räumen der Schule außerhalb der Wochenstundentafel,
3. in den Räumen der Schule innerhalb der Wochenstundentafel und
4. je nach Kanton mit mehr oder weniger Mitsprachemöglichkeiten des Staates in Fragen des kirchlichen, konfessionellen Religionsunterrichts.
Der KRU wird auch als Bibelunterricht bezeichnet.
Der SRU findet in der Regel in den Räumen der Schule statt. Er ist nicht in die Wochenstundentafel der Klassen integriert. Der KRU findet in der Regel in den Räumen der Kirche statt. Er ist ebenfalls nicht in die Wochenstundentafel der Klassen integriert.
Die Aufsichtspflicht für Kinder, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, liegt bei der Schule.
Die religiöse Grundbildung
Seit 1995 gibt es Bestrebungen, diese Situation zu verändern. So hat die ge –meinsame Kommission der römisch – katholischen, der evangelisch – refor –mierten und der christkatholischen Kirche in Absprache mit dem Erziehungs – und Kulturdepartement des Kantons Luzern den Antrag an die Innerschweizer Erziehungsdirektorenkonferenz (IEDK) gestellt, um einen Lehrplan für die Primarschule ausarbeiten zu lassen. Das Projekt wird auch „Religiöse Grund –bildung“ genannt.
Parallel dazu – aber unabhängig davon – wurde an der Universitären Hoch –schule Luzern (UHL) ein interdisziplinäres Hauptseminar für die Bereiche Kirchenrecht/Staatskirchenrecht und Religionspädagogik/Katechetik zum Reli –gionsunterricht durchgeführt. Zielsetzung war die aktuelle rechtliche und tat –sächliche Situation des schulischen Religionsunterrichts zu untersuchen und mögliche rechtliche wie religionspädagogische Perspektiven aufzuzeigen.
Vertreter der Schulentwicklung des EKD Luzern, des ZBS (Zenrale Buch –handelschule) und des Lehrstuhls für Kirchenrecht/Staatskirchenrecht der Uni –versitären Hochschule Luzern (UHL) haben ein gemeinsames Forschungs –projekt aufgelegt, um die tatsächliche Situation des Religionsunterrichts in den Erziehungsdepartementen, den römisch – katholischen und evangelisch – re – formierten Landeskirchen, den christkatholischen und öffentlich – rechtlich an –erkannten jüdischen Gemeinden der Deutschschweiz zu erheben.
Situation und Stand 1999 in den Deutschschweizer Kantonen
Dabei wurde in einer Studie festgestellt, dass im Jahr 1999 in allen Deutsch –schweizer Kantonen schulischer und/oder konfessioneller Religionsunterricht an den öffentlichen Schulen stattgefunden hat. Die Erteilung des Reli –gionsunterrichtes gliedert wie folgt auf:
In insgesamt fünf Kantonen wurde kein schulischer Religionsunter – richt erteilt.
In vierzehn Schweizer Kantonen fand kein schulischer Religions –unterricht in den Jahrgangsstufen sieben bis neun statt (Sekundarstufe I).
In achtzehn Kantonen fand der konfessionelle Religionsunterricht in den Räumen der öffentlichen Schulen statt.
In drei Kantonen wurde er außerhalb der öffentlichen Schulen erteilt.
In vierzehn Kantonen bestimmt der Staat ganz oder in Zusammen –arbeit mit den öffentlich – rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaf – ten die Inhalte des schulischen Religionsunterrichts.
In den zwei Kantonen bestimmen die öffentlich – rechtlich aner –kannten Kirchen den Inhalt des schulischen Religionsunterrichts.
Die besonderen Regelungen im Einzelnen dargestellt:
Neuenburg / Genf: Nur die Kantone Genf und Neuenburg kennen eine weit –gehende Trennung von Kirche und Staat, Genf seit 1907, Neuenburg seit 1941. Da die Kirchensteuer in beiden Kantonen zwar vom Staat eingezogen, jedoch freiwillig ist, erweist sich die Finanzierung der Kirchen als schwierig. Die Trennung von Kirche und Staat sowie die Laizität des Staates sind in der revidierten Neuenburger Verfassung von 2000 explizit festgeschrieben. Trotz –dem wurden 2001 in einem Konkordat die reformierte, die katholische und die christkatholische Kirche als von öffentlichem Interesse anerkannt und ihnen eine jährliche Subvention von insgesamt 1,5 Millionen Franken zugesprochen.
Im Kanton Waadt war die reformierte Kirche ab 1885 Staatskirche. Mit der neuen Verfassung von 2003 wurde sie selbständig und erhielt – wie neu auch die römisch – katholische Kirche – öffentlich – rechtliche Anerkennung. Die beiden Kirchen werden weitgehend aus den ordentlichen Staatssteuern finanziert, so dass sowohl die natürlichen wie auch die juristischen Personen indirekt an ihrer Finanzierung beteiligt sind. Wer keiner der beiden Kirchen angehört, kann den Kirchgemeindeanteil (Kultuskosten) seiner Gemeinde –steuern zurückverlangen, nicht aber den kantonalen Steueranteil.
Im Kanton Bern werden die Pfarrerinnen und Pfarrer der drei Landeskirchen (reformierte, katholische und christkatholische Kirche) durch den Staat besoldet, also aus allgemeinen Steuergeldern, nicht aus der Kirchensteuer. Im Gegenzug müssen deren Stellen durch das Kantonsparlament bewilligt werden. Die jüdischen Gemeinden Biel und Bern sind als „Jüdische Gemeinden im Kanton Bern“ seit 1997 öffentlich – rechtlich anerkannt und den Landeskirchen weit –gehend gleichgestellt. Der Rabbiner wird vom Kanton besoldet.
Bistum Basel: Die Finanzierung der Bistumseinrichtungen der katholischen Kirche erfolgt mit Hilfe konkordatär mit den Kantonen vereinbarter Staats –leistungen sowie seit 1971 durch Beiträge der kantonalen Landeskirchen.
Die Inhalte des kirchlichen, konfessionellen Religionsunterrichts werden allein von den Religionsgemeinschaften bestimmt. Nur in einem Kanton gibt es eine institutionalisierte Zusammenarbeit der Kirchen mit dem Staat.
In fast allen Kantonen wird der schulische Religionsunterricht vom Staat be –zahlt. In vier Kantonen gibt es verschiedene Finanzierungsmodelle.
In der Regel können die Erziehungsberechtigten ihre Kinder vom Reli –gionsunterricht abmelden, in zwei Kantonen ist er obligatorisch für alle.
Der Stand 2002 in den Deutschschweizer Kantonen
Als Ergebnis einer Studie von 2002 lässt sich eine schwache Tendenz zu einem von den verschiedenen Kirchen gemeinsam verantworteten Religionsunterricht ablesen, wobei die kantonalen Bezeichnungen unterschiedlich sind. Damit wird versucht auch dem Problem verschiedener Religionszugehörigkeit in der Schweiz zu begegnen.
Der schulische Religionsunterricht (SRU) wird in der Regel vom Staat – Kanton bezahlt, der kirchliche Religionsunterricht (KRU) von den Kirchen, in einem Kanton werden beide Formen von den Eltern finanziert.
Der SRU wird meist von Lehrern in den Räumen der Schule, der KRU von kirchlichem Personal außerhalb der Schule erteilt.
Eine Abmeldung erfolgt nur durch die Erziehungsberechtigten.
Der Stand 2010 in den Deutschschweizer Kantonen
Aufgrund des zunehmenden Anteils Konfessionsloser und Angehöriger nicht abendländischer Konfessionen zeigt sich ein Trend weg vom konfessionellen Religionsunterricht und hin zu konfessionsferneren Unterrichtsfächern wie Ethik, Gesellschaft und Religionen oder ähnlichem. Es gibt aber nach wie vor Kantone, die einen konfessionellen Religionsunterricht anbieten, der jedoch in aller Regel auf freiwilliger Basis beruht; dieser letztere Religionsunterricht wird in der Regel von den Landeskirchen angeboten und findet vielfach in Räumen der staatlichen Volksschule statt.
Der neue Stand 2014 in den Deutschschweizer Kantonen
Die Religion wird heute überwiegend als eine Privatsache angesehen. Das hat zur Folge, dass die Tendenz eher weg vom konfessionellen Unterricht hin zu einem allgemeinen Kulturunterricht geht. Momentan ist der Religions – unterricht weiterhin von Kanton zu Kanton unterschiedlich; deshalb findet hier auch die Formulierung „Wirr – War“ ihre Anwendung: Biblische Geschichte, Ethik und Religionen, Ethik und Religion, Religion, Religion und Kultur und Religionskunde und Ethik sind nur einige Bezeichnungen für das Fach in der Schweiz.
Neue Bemühungen (allgemein gültige Kompetenzen) mit dem Lehrplan 21 festzulegen, treten dem entgegen. Momentan ist auch die Vielfalt an Lehr –mitteln relativ groß.
Es wird jedoch ein Trend deutlich, dass auch andere Religionen in den neueren Schulbüchern stärker berücksichtigt werden. Wie die zukünftige Stellung des Religionsunterrichts in der Schweiz aussehen wird, ist noch offen, „…auch wenn sich abzeichnet, dass das Fach in einem eigenen Fächerverbund „Ethik – Religion – Gemeinschaft einrückt…“ so Schlag[21].
Gründe für die Veränderungen im schulischen Religionsunterricht (Lehr –plan 21) in den Deutschschweizer Kantonen
Um die Entwicklung des Religionsunterrichts zu verstehen, muss man sich laut Schlag (2013) einiger Veränderungen in der Gesellschaft bewusst werden. Der heutige Trend geht in eine Dualisierung der Religionen. Die zwei Pole, der in –stitutionellen und der universalen Religion haben zur Folge, dass Religion in einem Spannungsfeld steht. Die universale Religion ist eine Mischung aus vielen verschiedenen Glaubensrichtungen, wie sie auch durch die Massen –medien propagiert werden.
Durch die unterschiedlichen Elemente entsteht ein Patchwork, welches nicht mehr institutionell verankert ist. Dieses Phänomen ist quer durch alle Gener – ationen zu finden. Die Mitglieder der institutionellen Religion, identifizieren sich hingegen mit der Kirche und ihren Werten und zeigen auch Engagement in ihrer Religion. Rund 70 % der 16 – 25 jährigen Menschen sind der Meinung, dass für sie kein Platz in der Kirche sei. Sie wünschen sich eine Religion, die sich für die Armen und Hilfsbedürftigen auf dieser Welt einsetzt, die jedoch nicht an institutionelle Strukturen gebunden ist.
Diese Vorstellung kommt einer Utopie gleich. Schlag (2013) begründet dieses Denken mit den guten wirtschaftlichen Verhältnissen der Schweiz. Die Jugend –lichen von heute begeben sich auf lange Reisen und sehen diesen Umstand als relativ selbstverständlich an; daraus entstehen dann die Begegnungen mit an –dern Religionen und Kulturen, die bei vielen jungen Menschen Interesse und Toleranz wecken. Dem gegenüber stehen die traditionellen Großkirchen, die ein doch sehr konservatives Image haben.
Außerdem entwickeln wir uns seit der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts zu einer multireligiösen und multikulturellen Gesellschaft. Es herrscht eine grosse Vielfalt auf relativ kleinem Raum, welcher auch im schulischen Religions –unterricht begegnet werden soll.
Religionsunterricht in Italien
In Italien ist der römisch – katholische Religionsunterricht ein Wahlfach in allen staatlichen Schülen. Die Eltern, die diesen nicht wünschen, müssen ihre Kinder explizit abmelden.
Der schulische Religionsunterricht wird im italienischen Schulsystem als katholischer Religionsunterricht verstanden, „…an allen öffentlichen Schulen, Universitäten ausgeschlossen“, nach der Erneuerung des Kon –kordates zwischen dem Vatikan und dem italienischen Staat (Artikel 9). Er wird erteilt an der Vorschule, der Grundschule, der Sekundarstufe I und II.
Die Vereinbarung zwischen Vatikan und italienischem Staat, 1984 un –terschrieben und 1985 zum Gesetz erhoben, sieht den Religions –unterricht vor als konfessionsgebundenen Unterricht (was den Inhalt betrifft und die Anerkennung der Religionslehrer durch die kirchliche Autorität), aber eingegliedert „…in den Gesamtkontext der Schule…“ (Artikel 9) und somit offen für alle, Katholiken und Nichtkatholiken.
Das Eingegliedert sein des Religionsunterrichtes ins Schulprogramm hat einen doppelten Grund, kultureller und historischer Art. Die italienische Republik erklärt öffentlich die Anerkennung „des Wertes der religiösen Kultur“ und hält daran fest, dass „…die katholischen Prinzipien zum historischen Gut des italienischen Volkes gehören…“ (Artikel 9). Daraus geht hervor, dass der katholische Religionsunterricht mit Fug und Recht zum Lehrplan an den italienischen Schulen gehört als echtes Lehrfach mit Lehrplan, Schulbüchern und Fachlehrern (wobei bestehen bleibt, dass an Vor – und Grundschule der Klassenlehrer Religion erteilen kann). Die Gesetze, die den Religionsunterricht regeln, sind folgende:
1. Das Grundgesetz (Artikel 7), in dem die „Patti Lateranensi“ (Vereinbarung zwischen Staat und Kirche) und die folgenden Revisionen anerkannt werden;
2. Revision des Konkordates aus dem Jahr 1984, vom italienischen Staat im Gesetz Nr.121 vom 26.3.1985 (Artikel 9) niedergelegt;
3. Vereinbarung zwischen dem Präsidenten der italienischen Bischofskonferenz (Cei) und dem italienischen Unterrichts –ministerium (Mpi), niedergelegt im DPR Nr.751 am 16.12.1985 und neu aufgelegt, nach fünf Jahren, im DPR Nr.202 vom 23.6.1990:
Die besonderen Lernziele bei der Erlangung der Lehrbeauftragung für Katholische Religionslehre, die eingebettet sind in die Nationalen Richtlinien, die die alten Programme ersetzen.
Der schulische Religionsunterricht muss den Schülern die wesentlichen Kenntnisse der katholischen Religion vermitteln, und nicht in erster Linie um das Glaubenswachstum der Schüler besorgt sein. In diesem Sinn ist der Religionsunterricht offen für alle, auch für Andersgläubige oder Schüler, die sich zu keiner Religion bekennen. Er will ja die Schüler dazu befähigen, Religion in ihrem Umfeld einordnen zu können, und in diesem speziellen Fall, die christlich – katholische Religion; das alles aber nicht mit Ausschlieβlichkeitscharakter, sondern in der Offenheit und im Respekt anderen Religionen gegenüber, die immer stärker in Italien präsent sind. Die nachkonziliare Überlegung zur Erneuerung der Katechese hat geklärt, dass „…die Kirche sich durch die Katechese an diejenigen wendet, die bereits einen Glaubensweg eingeschlagen haben…“ (Cei „Die Erneuerung der Katechese“, 1970, Nr. 38). Der schulische Religionsunterricht steht allen offen, unabhängig von ihrer Glaubensrichtung, denn er versteht sich nicht im Sinn einer Katechese.
Die Programme des Religionsunterrichtes (so wie es von der Cei und dem Mpi vereinbart wurde) sind von allen Schulstufen angenommen worden, kraft des DPR, auf Vorschlag des Mpi in Übereinstimmung mit der Cei, die für die rechtmäβige katholische Lehre garantiert.
Nach der Reform des Abschnittes V des Grundgesetzes und dem Gesetz Nr. 53 von 2003 (Reform Berlinguer – Moratti[22]) wurden wie oben beschrieben die besonderen Lernziele des Religionslehrerberufes im Zusammenhang mit den allgemeinen Nationalen Richtlinien, die in der Reform vorgesehen werden, herauskristallisiert.
Der Religionsunterricht in der Vorschule ist auf 60 Stunden aufgeteilt, das heißt 1,5 Stunden pro Woche.
In der Grundschule sind zwei Wochenstunden vorgesehen.
In der Sekundarstufe I und II ist eine Wochenstunde vorgesehen.
Der Religionsunterricht an den katholischen Schulen jeder Stufe beträgt mehrere Wochenstunden, je nach Vorschlägen der einzelnen Institute (Piani dell’Offerta Formativa – POF).
„Im Respekt vor der Gewissensfreiheit und der Erziehungsverant –wortung der Eltern wird das Recht garantiert, den Religionsunterricht zu besuchen oder nicht. Bei der schriftlichen Anmeldung machen die Eltern von diesem Recht Gebrauch, auf Wunsch der Kirche, ohne dass daraus irgendeine Art von Diskriminierung erwächst“ (Artikel 9 des Kon –kordates): in der Klassenzusammensetzung, dem Stundenplan und dergleichen mehr.
Trotz der Freiheit, sich für oder gegen den Religionsunterricht zu ent –scheiden, gehört Religion fest zum Lehrplan in den Schulen (Artikel 8 des DPR 275/99 Autonomie der schulischen Einrichtungen) und ist nicht in eine Reihe zu stellen mit den „…wahlfreien Stunden oder freiwilligen Arbeitsgemeinschaften“ (Artikel 21, 9 Gesetz Nr. 59/97 zur Autonomie der schulischen Einrichtungen).
Alternativen zum Religionsunterricht: nach dem Gesetz und einigen Beschlüssen des Verfassungsgerichtes gibt es vier Alternativen:
Eine Alternative, die nicht auf nationaler Ebene gilt, sondern der Schule
Anheim gestellt ist und sich mit ethischen, moralischen allgemein –gültigen Werten befasst wie unter anderem Friede, Solidarität, Toleranz. Das geht aus den ministerialen Rundschreiben 128 – 131 aus dem Jahr 1986 hervor. Aus dem Rundschreiben Nr.386 des gleichen Jahres geht hervor, dass dabei „all das ausgeschlossen bleibt, was zum normalen Schulpensum gehört“.
Diese Alternative wird nicht von einem Fachlehrer geleitet, sondern je nach Situation der Schule, von einem Lehrer, der sich dafür zur Ver –fügung stellt.
Es ist keine Mindestzahl vonnöten, auch ein einziger Schüler hat das Recht auf diese Alternative zum Religionsunterricht. Aber die Schüler, die sich für diese Alternative entscheiden, werden aus verschiedenen Klassen zusammengenommen, falls das mit ihrem Stundenplan über –einstimmt. Das ist zwar gesetzlich nicht vorgesehen, wird aber in der Praxis so gehandhabt, vor allem, wenn es sich um wenige Schüler handelt.
Eine weitere Alternative ist das so genannte überwachte Lernen, das heißt, die Schüler vertiefen in dieser Stunde andere Fächer im Beisein eines Lehrers.
Eine dritte Alternative: die Schüler lernen ohne Beisein eines Lehrers, das ist aber nur mit älteren Schülern möglich, im Schulbereich (Klasse, Labor, Bibliothek).
Und schlieβlich die vierte Alternative: die Schule verlassen.
Was die Bewertung des Religionsunterrichtes betrifft, unterscheidet er sich wesentlich von den anderen Fächern und das kann ihn schädigen. Das Gesetz (Artikel 309 des DLgs 279 von 1994) sieht vor: „Der Religionsunterricht wird vom Lehrer bewertet und der Familie in einer Bemerkung, die dem Schulzeugnis beigelegt wird, mitgeteilt. Sie betrifft das Interesse des Schülers am Religionsunterricht und den Nutzen, den er daraus zieht“.
Daraus ergibt sich:
a)