"Beamte sind doch auch nur Menschen ...?" Der Beamte als Ehemann, Band II - Maximilian Baßlsperger - E-Book

"Beamte sind doch auch nur Menschen ...?" Der Beamte als Ehemann, Band II E-Book

Maximilian Baßlsperger

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Beschreibung

"Ich studiere Veranstaltungsmanagement. Und was studierst Du?" – "Ich studiere Rechtswissenschaft!" – "Um Gottes willen! Das wäre mir viel zu trocken und zu langweilig! Das staubt doch geradezu!" Diese authentische Unterhaltung in der Mensa einer Hochschule spiegelt wohl zutreffend die Meinung eines ganz überwiegenden Teils der Öffentlichkeit wider: Das Studium der Rechtswissenschaften – oder eben Jura – sei trocken, langweilig, eben nur das Richtige für Leseratten und sonstige Sonderlinge. Wenn aber schon die Juristerei ganz allgemein als trocken und gar als "staubig" empfunden wird, was ist dann erst das Beamtenrecht? Wäre das dann die Wüste Gobi? Maximilian Baßlsperger, der über viele Jahrzehnte hinweg das Beamtenrecht nicht nur verfolgte, sondern es auch an der Hochschule für den öffentlichen Dienst und im Rahmen der Ausbildung der Rechtsreferendare in Bayern lehrte, tritt den Nachweis an, dass dieses Rechtsgebiet weder staubig noch trocken sein muss. Alle von ihm in der vorliegenden Sammlung präsentierten, mitunter haarsträubenden, immer aber kuriosen Fälle haben sich tatsächlich genau so zugetragen – belegt durch die entsprechenden Fundstellen in der Rechtsprechung und der einschlägigen Fachliteratur. Fazit: Eine faszinierende Lektüre – keineswegs nur für Juristen, sondern auch für jeden, der schon einmal Kontakt mit einem „typischen“ Beamten hatte. „Persönliche Angaben zum Antrag sind freiwillig. Allerdings kann der Antrag ohne die persönlichen Angaben nicht weiterbearbeitet werden.“ „Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren (§ 1923 Abs. 2 BGB).“ „Welches Kind erstes, zweites, drittes Kind usw. ist, richtet sich nach dem Alter des Kindes.“ „Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen.“ „An sich nicht erstattbare Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz sind insoweit erstattbar, als durch sie erstattbare Kosten erspart bleiben.“

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Seitenzahl: 304

Veröffentlichungsjahr: 2021

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ibidem-Verlag, Stuttgart

Inhalt

Prolog

Kapitel 1: Die Beamtenehe

Eine Beamtin zur Ehefrau

Der Beamte als Ehemann

Kapitel 2: Unglaublich, aber wahr!

Ein (zu) dicker Hund für Beamte

Warum es keine dicken Beamten gibt

Unglaublich, aber wahr:

Bier gibt's nur für Autofahrer!

Ministerpräsident a. D. Beckstein und die außerdienstliche Trunkenheitsfahrt des Beamten

Integration und Amtsschimmel: Deutschlehrer dringend gesucht!

Beamter erscheint sechs Jahre nicht zur Arbeit – und niemandem fällt es auf!

Polizist fälschte vor 33 Jahren sein Schulzeugnis und verliert deswegen den Beamtenstatus

Ein Aprilscherz der Bayerischen Staatsregierung?

Beamte mit Glatze: Beihilfe zahlt Perücke

Tätowierte Beamte – Eignung fraglich?

Schönheitskönigin mit Brustimplantat für den Polizeivollzugsdienst ungeeignet

Wie sexy darf eine Polizistin sein?

Mindestgröße bei Polizeibeamten

Von rechtsradikalen Polizisten und faulen Lehrern

Einstellungsgespräch: Blöd gelaufen!

Die „geistige Eignung“ des Beamten

Facebook- und Twitter-Freunde im Beamtenrecht

Ein kurioser Fall: Die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit wurde vergessen!

Chinesische Mandarine und Deutsche Beamte: Verblüffende Parallelen

Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern: Von der Fachhochschule zur Universität

Kapitel 3: „Das Wams des Staates ist warm, aber eng!“

Das Abschiedsgeschenk: Vom Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung

Von Gratifikationen, Bonuszahlungen und Jubiläumszuwendungen

Ein Geschenk mit kuriosen Folgen:

Lehrerin zahlt 4.000 Euro Strafe

Von Gratifikationen,Nachbarschaftshilfe, oder: Warum einfach, wenn es auch völlig kompliziert geht?

An- und Ausziehen von Dienstkleidung:

Freizeit oder Arbeitszeit?

„Einser-Abiturienten“ und „Depperlaufstieg“ im öffentlichen Dienst?

Kapitel 4: Vom Privatleben des Beamten

Golf, die fast ideale Freizeitbeschäftigung für den Beamten

Sonderurlaub für Lehrerin im Dschungelcamp?

Viagra und Samenspende: Der Dienstherr sorgt für Nachwuchsbeamte

Wer arbeitet schon gerne länger?

Drei Jahre Weltumsegelung als wichtiger Grund für eine Freistellung?

Kleider machen Leute: Tragen von Polizeiuniform außerhalb des Dienstes

Kapitel 5: Von der Schwierigkeit der deutschen Sprache im Leben des Beamten

Geschlechtergerechte Verwaltungssprache oder einfach nur reiner Wahnsinn?

Ist „Fensterln“ ein frauenfeindliches Wort?

Der Wertsackbeutel

Sind die Worte „Neger“ und „Zigeuner“, nicht aber der Ausdruck „Beamter“ diskriminierend?

Kapitel 6: Goethe sei Dank!

Goethes große Verdienste und das deutsche Berufsbeamtentum

Heinrich Heine und das deutsche Beamtenrecht

Wilhelm Busch und die bayerische Kommunalwahl

Der Münchner im Himmel – aus der Sicht des bayerischen Beamtenrechts

Vergebliches Warten auf die „göttliche Eingebung“

Shakespeare und der öffentliche Dienst

Wem Gott ein Amt gibt, dem gibt er auch den Verstand

Max und Moritz und das deutsche Beamtenrecht

Kapitel 7: Und immer wieder grüßt der Dienstunfall

Der Toilettenbesuch des Beamten – ein gefährliches Geschäft

Lehrerin stürzt von der Bierbank – Dienstunfall gegeben

Die Notdurft des Beamten bei der Heimfahrt

Der Tritt ins Gesäß des Beamten

„Rheinfall“ des Brillenträgers: Kein Ersatz für Gleitsichtbrille

Der Bürolocher als Wurfgeschoss

Einkaufen und Tanken als Dienstunfall?

Ja nicht den Beamten schimpfen!

Kapitel 8: Corona, Corona, Corona!

Prostitution bei Corona: Schilda lässt herzlich grüßen!

Verschwörungstheorien

Der Behördenstammtisch: Warum eigentlich nur Friseure?

Corona-Gipfel ohne Wert

Wiedereintritt in den öffentlichen Dienst während der Pandemie

Gewaltenteilung, Corona und OVG Bautzen – oder wie man es gerade nicht machen sollte!

Was Du nicht willst, dass man Dir tu', das füg halt dann den andern zu!

„Melde gehorsamst, ich bin so blöd!“

Corona: Reaktivierungsaufforderung auch an verstorbene Lehrer

Kapitel 9: Auch Politiker haben ein Amt – leider!

Der kostenlose Haarschnitt

Gehaltsverzicht von Beamten und Politikern zugunsten von Corona-Geschädigten?

Der Landrat und seine teure Geburtstagsfeier

Hat der zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilte Fraktionsvorsitzende a. D. Schmid („Schüttelschorsch“) Pensionsansprüche?

Be-„Scheuer“-te Pkw-Maut – der Behördenstammtisch

Man gönnt sich ja sonst nichts, außer einer kleinen Diätenerhöhung

Rheinland-pfälzische Skandalpolitiker und ihre unglaublichen Rechtsverstöße

Kapitel 10: Es weihnachtet sehr!

Gesetzestreue und Sangesfreude:

Eine Weihnachtsgeschichte

Der fehlEine weihnachtliche Trunkenheitsfahrt in der Amtssprache

Der fehlgeleitete Weihnachtswunsch

Zu Weihnachten: Bitte keine Geschenke an Beamte

Das niedersächsische Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken lautet im Auszug:

Die verspätete Weihnachtspost

Frohe Weihnachten mit dem Dienstweihnachtsbaum!

Statt eines Epilogs

Prolog

Im Jahr 2012 erschien der erste Band „Der Beamte als Ehemann“. Dem Autor war es eine besonders große Ehre und Freude, dass dieses Buch von Prof. Dr. Rudolf Summer, dem früheren und leider viel zu früh verstorbenen „Pabst“ des Beamtenrechts, in der „ZBR“ (Zeitschrift für Beamtenrecht) – der bedeutendsten Fachzeitschrift für den öffentlichen Dienst – überaus positiv besprochen wurde (ZBR 2013, S. 70).

Mittlerweile hat sich sehr viel Neues getan. So ist etwa der Verfasser dieses Buches von seiner Tätigkeit als Hochschullehrer in den völlig unverdienten Ruhestand übergetreten. Seine fachschriftstellerischen Arbeiten für mehrere Verlage führt er aber ebenso fort wie seine immer montags erscheinenden Blogbeiträge (www.rehm-verlag.de/beamtenrecht/blog-beamtenrecht), welche auch die Grundlage für dieses Buch bilden.

Vieles hat sich also wieder zugetragen, was sich einem „Normalbürger“ in Zusammenhang mit unseren Staatsdienern als durchaus seltsam, kurios, merkwürdig, abwegig, humorig oder auch völlig unverständlich darstellen muss.

Der Leitfaden des nunmehr vorliegenden zweiten Buches ist unverändert: Die Ausführungen sollen in erster Linie der Unterhaltung und nicht dem wissenschaftlichen Meinungsaustausch dienen, es verfolgt damit nicht in erster Linie das Ziel, ein Hilfswerk zur Bewältigung dienstlicher Problemlösungen darzustellen. Es geht dem Verfasser gerade nicht darum, das Beamtenleben mit kritischer Klugheit zu durchdringen, es wird von ihm vielmehr das Ziel verfolgt, nicht nur die Staatsdiener selbst, sondern besonders auch den „normal denkenden Durchschnittsbürger“ (Lara Zwiffelhofer, Die Figur des Durchschnittsmenschen im Verwaltungsrecht, Dissertation, Humboldt-Universität, Berlin, 2020), zu denen sich auch der Verfasser zählt, zum Schmunzeln und gelegentlich auch zum Nachdenken anzuregen. Die in der Rechtsprechung entwickelte fiktive Figur des „normalen Bürgers“ (vgl. OVG Berlin-Brandenburg vom 6. November 2020, Az.: OVG 11 S 102/20) wird den Leser in den Beiträgen an der einen und der anderen Stelle begleiten. Die Namen der Protagonisten sind schon aus Datenschutzgründen in der Regel frei erfunden. Die Fälle haben sich jedoch so wie geschildert tatsächlich zugetragen.

Viel Vergnügen beim Lesen!

Maximilian Baßlsperger

August 2021

Kapitel 1: Die Beamtenehe

Prof. Dr. Rudolf Summer hat in seiner im Prolog erwähnten Rezension die Frage gestellt, warum neben dem „Beamten als Ehemann“ nicht auch die „Beamtin als Ehefrau“ einer literarischen Würdigung unterzogen worden sei. Da ich meinem hochgeschätzten Lehrer diesen Wunsch nicht abschlagen will, möchte ich die beiden folgenden Beiträge an den Anfang des nun vorliegenden Werkes stellen.

Eine Beamtin zur Ehefrau

Nach dem Statistischen Bundesamt sind weit mehr als die Hälfte aller Staatsdiener weiblich. Stellenausschreibungen für den öffentlichen Dienst werden mittlerweile männlich, weiblich und geschlechtsneutral und damit „gendergerecht“ formuliert. Da noch nichts über geschlechtsneutrale Staatsdiener bekannt wurde, soll im Folgenden lediglich der Frage nachgegangen werden, welche Vorteile es bringt, eine Beamtin zu ehelichen.

Eine Beamtin zur Ehefrau zu haben ist der Traum vieler Männer – insbesondere dann, wenn sie – aus welchen Gründen auch immer – selbst keiner geregelten Arbeit nachgehen.

Als Ehemann einer Beamtin erfreut man sich auch ohne selbst zum Bruttosozialprodukt beizutragen wegen der Alimentationspflicht ihres Dienstherrn eines zwar geringen, aber sicheren und lebenslangen Familieneinkommens. Zugegeben: Große Sprünge kann man damit nicht machen, andererseits sieht man dem ganzen Leben doch viel gelassener entgegen. Und wenn man dann sogar doch noch einmal selbst arbeiten sollte, so kann man zum Beispiel als Angestellter dem eigenen Chef einmal so richtig die Meinung geigen. Sollte ein Kündigungsschutzprozess wider jede Erwartung erfolglos bleiben – laut einer Studie sind aber weit über 90 Prozent aller Kündigungsschutzklagen vor dem Arbeitsgericht erfolgreich oder enden zumindest mit einer hohen Abfindung –, so kann man weiterhin auf ein durch die Ehefrau abgesichertes Familieneinkommen vertrauen.

Es gilt jedoch auch noch weitere Vorteile zu berücksichtigen: Als Ehemann einer Beamtin ist man beihilfeberechtigt und genießt als Privatpatient bei allen Arztbesuchen eine bevorrechtigte Sonderbehandlung. Namentliche Begrüßung, verminderte Wartezeiten, Chefarztbehandlung usw. usw. (siehe dazu auch den Beitrag: „Der Beamte als Ehemann“).

Und sollte man sich trotz der enormen finanziellen Absicherung, welche die Ehe mit einer Beamtin mit sich bringt, dennoch dazu entschließen, selbst einem geregelten Erwerbsleben nachzugehen, so ist die Kinderbetreuung durch eine im öffentlichen Dienst beschäftigte bessere Hälfte bestens gesichert. Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des ersten Kindes mit anschließendem Urlaub aus familienpolitischen Gründen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr des (jüngsten) Kindes sind garantiert, vgl. § 92 BBG und das jeweilige Landesbeamtenrecht.

Wird es der Ehefrau bei der Erziehung aber dann doch langweilig, so kann sie jederzeit in ihr früheres Beschäftigungsverhältnis als Beamtin zurückkehren. Sie hat dann sogar einen Rechtsanspruch auf eine Teilzeittätigkeit von nur wenigen Stunden pro Woche – auch begrenzt auf nur einen einzigen und von ihr bestimmten Wochentag. Günstig für die Wiedereinsteigerin ist es dabei, wenn die Wahl des einen Arbeitstages auf den Montag oder den Donnerstag fällt, denn auf diese Wochentage fallen statistisch gesehen die meisten Feiertage und das für teilzeitbeschäftigte Beamtinnen geltende Feiertagsgesetz des jeweiligen Landes bestimmt: „Die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage sind als Tage der Arbeitsruhe geschützt.“

Ganz wichtig: Absolut jede noch so geringe Teilzeittätigkeit berechtigt zur Beihilfe und zählt schon bei der Berechnung der Probezeit als volle Dienstzeit, wie auch später bei der Ermittlung der für die Beförderung maßgeblichen Dienstzeit! Da staunen nicht nur alle (normal denkenden) Durchschnittsbürger (siehe bereits das Vorwort), sondern auch alle Kolleginnen und Kollegen der Beamtin, die ihren Dienst in Vollzeit erbringen. Aber wo kein Richter, da kein Henker, und wenn der Dienstherr diese Möglichkeit eröffnet – warum dann die Chance nicht auch wahrnehmen?

Es geht weiter: Auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres des (jüngsten) Kindes ist eine Teilzeittätigkeit der Ehefrau nach dem Beamtenrecht gesichert – auf Wunsch der Beamtin sogar bis zum Eintritt in den Ruhestand (§ 91 BBG). Dabei sollten sowohl die Beamtin als auch ihr Ehemann nicht außer Acht lassen, dass sich durch eine Teilzeittätigkeit die Besoldung verringert, denn nach § 6 Abs. 1 BBesG werden die Dienstbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Außerdem vermindert sich die später zu erwartende Pension, denn die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht (§ 6 Abs. 1 BeamtVG). Aber um sich noch ein klein wenig im Dienst und vor allem in den Pausen zu amüsieren, kann man das schon einmal machen.

Das Recht auf eine angemessene Alimentation der Beamtin besteht aber nicht nur während des aktiven Dienstes, sondern auch noch wegen des Bezugs einer gesetzlich festgelegten Pension im Ruhestand und – was wohl besonders erfreulich ist – auch noch für den hinterbliebenen Ehemann. Hierauf sollte man sich aber nicht verlassen, denn nach einer allgemein bekannten demografischen Untersuchung sterben Männer im Durchschnitt 7,2 Jahre früher als Frauen. Nach einer weiteren Untersuchung des Rostocker Zentrums zur Erforschung des Demografischen Wandels leben Beamte – und damit erst recht Beamtinnen – im Durchschnitt weitere fünf Jahre länger als der „Ottonormalbürger“. Wenn man also der durchschnittlichen Lebenserwartung von Frauen, die gegenwärtig bei 82 Jahren und sechs Monaten liegt, auch noch diese fünf Jahre hinzurechnet, so ist mit einem üblichen Ableben der Ehefrau nicht vor 87 Jahren und sechs Monaten zu rechnen. Die Aussicht auf eine Witwerpension besteht also in der Regel nur dann, wenn man eine wesentlich ältere Beamtin zum Traualtar führt. An dieser Stelle wird man auch diese Heiratskandidaten an die Auswüchse der sogenannten „Versorgungsehe“ erinnern müssen (BVerwG vom 27. Mai 2009, BVerwGE 134, 99).

Man sollte dabei nicht verschweigen, dass das Zusammenleben mit einer Beamtin den einen oder anderen Nachteil mit sich bringen kann, denn dieses Zusammenleben wird naturgemäß durch ihren Beruf geprägt. Hat die Ehefrau auf der behördeninternen Karriereleiter vielleicht schon so etliche Sprossen erklommen, leitet sie etwa ein mehr oder minder großes Sachgebiet, ist sie gar Referats- oder Abteilungsleiterin, dann ist sie es auch gewohnt, Weisungen zu erteilen und Termine zu bestimmen. Eine Widerrede kennt sie schon vom Ansatz her nicht, weil schließlich schon ihre im Beruf untergebenen „Mitarbeiter“ auf ein bloßes Remonstrationsrecht beschränkt sind. Klagen gegen ihre Weisungen sind nicht nur völlig unbegründet, ja sie wären nach der einschlägigen beamtenrechtlichen Rechtsprechung mangels der erforderlichen Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) noch nicht einmal zulässig.

Also aufgemerkt!

Die Besonderheiten des Zusammenlebens mit einer verbeamteten Ehefrau möchte ich Ihnen an einem Beispiel zeigen, das sich genau so zugetragen hat, wie ich es Ihnen jetzt schildere:

Vor ein paar Tagen wollte ich per E-Mail als Termin für ein Treffen mit einem besonders lieben Kollegen den folgenden Donnerstag vorschlagen. Aber wieder einmal war es so weit: „Der Mensch denkt und Gott lenkt ...“ Gott lenkt? Nun, so mancher hat daran vielleicht seine Zweifel, aber in diesem Fall steht dies zumindest fest. Gerade als ich mit meiner E-Mail fertig war, kam ein Anruf der Frau des Kollegen und unsere allerbesten Hälften haben im Rahmen des Gespräches einen ganz anderen Zeitpunkt vereinbart. Unmittelbar nach dem Gespräch sagte meine ebenfalls im öffentlichen Dienst stehende Ehefrau zu mir: „Dienstag, 12.00 Uhr im Cupido! Ist Dir das recht?“ Ihr Blick hat mir gleich verraten, dass es sich hierbei nicht um eine Frage, sondern um die unumstößliche Feststellung handelte, dass ich selbst dann zu erscheinen hätte, wenn mir an diesem Tag eine Beförderung, der Nobelpreis oder die Regentschaft über ein x–beliebiges Königreich angetragen würde – und das geht mit Sicherheit auch anderen Ehemännern so, deren allerbeste Hälfte nicht Beamtin ist.

„Der Mensch denkt und Gott lenkt.“ Die Aussage besitzt sicher einen Wahrheitswert, weil – quod erat demonstrandum – mein gedachter Vorschlag durch die Abmachung unserer Göttergattinnen praktisch „gottgleich“ überhöht wurde. Will man die Aussage „Der Mensch denkt und Gott lenkt“ mit dem Begriff „Göttergattin“ verknüpfen, so werden wir Männer glasklar und beinhart mit dem Boden der Tatsachen konfrontiert.

Fazit:

Eine „Göttergattin“ ist bekanntlich die Gattin eines Gottes, was wir unseren Ehefrauen gegenüber nicht nur aus Gründen der Höflichkeit, sondern aus Gründen des Selbstschutzes besser unerwähnt lassen – aber das gilt wohl in gleicher Weise auch dann, wenn sie keine Beamtinnen sind …

 

„Bevor es zu spät ist, frage Dich:

Willst Du sie als Chefin haben?“

(Raymond Chandler)

 

 

 

 

 

Der Beamte als Ehemann

In den Umfragen zu den begehrtesten Berufen potenzieller Ehemänner belegen Ärzte, Architekten, Rechtsanwälte und Unternehmer regelmäßig die ersten Plätze. Einen Beamten als Ehemann wünscht sich dagegen kaum eine der dort abstimmenden heiratswilligen Damen. Hier gilt es mit einem alten Vorurteil aufzuräumen. In diesem Beitrag soll deshalb bewiesen werden: Beamte sind doch die besseren Ehemänner!

Bei einem Vergleich der begehrtesten Berufsgruppen von potenziellen Ehemännern heiratswilliger Damen muss endlich einmal eine Lanze für den völlig unterschätzten Beamten gebrochen werden.

1. Der Beamte weist schon kraft seines Berufes besondere, unabdingbare Eigenschaften auf, die ihn als Ehemann geradezu prädestinieren.

Ein Beamter ist ausnahmslos treu (Art. 33 Abs. 4 GG). Dies hat er am Anfang seiner Karriere sogar durch einen Eid zu bekräftigen (§ 38 BeamtStG). Wenn er sich in die Ehe begibt, so tut er dies mit vollem persönlichemEinsatz (§ 34 Satz 1 BeamtStG). Er ist stets zur uneingeschränkten Wahrheit verpflichtet (Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer, § 34 BeamtStG, Rn. 174 ff. m.w.N.), weshalb er seine Ehefrau niemals belügen wird. Nicht zuletzt erscheint ein „Ehestreik“ bei ihm völlig ausgeschlossen, denn er unterliegt schon nach einem althergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) einem strikten, lebenslangen Streikverbot.

Im Umgang mit seinen Schwiegereltern erscheint eine weitere Eigenschaft des Beamten von nicht untergeordneter Bedeutung: Er ist zur Mäßigung und Zurückhaltung verpflichtet (Art. 33 Abs. 2 BeamtStG). Sein Verhalten muss schließlich auch außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Amt erfordern (§ 34 Satz 2 BeamtStG). Sollte er tatsächlich einmal von seiner geliebten Schwiegermutter einen Verweis erhalten (für den dienstlichen Bereich vgl. § 6 BDG), so wird er diesen mit dem größten Bedauern des eigenen Fehlverhaltens ohne Widerrede entgegennehmen. Er wird darüber kraft der ihm obliegenden Verschwiegenheitspflicht (§ 37 BeamtStG) kein weiteres Wort verlieren. Der Tatsache, dass er andererseits eben wegen dieser Obliegenheit auch im engsten Familienkreise nicht über seine spannende amtliche Tätigkeit berichten darf (§ 37 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG), wird man dagegen allenfalls eine untergeordnete Bedeutung zumessen können.

Für Hausarbeiten aller Art ist der Beamte bestens zu gebrauchen. Er wird sie zur vollsten Zufriedenheit seiner Gattin gründlich und mit großer Ausdauer erledigen, denn er ist zur ständigen Unterstützung von Vorgesetzten (§ 35 Satz 1 BBG) und zu Mehrarbeit (§ 88 BBG) verpflichtet. Müßiggang kennt er nicht, schon das Wort „Faulheit“ ist ihm fremd. Der Beamte hat es vielmehr in jahrelanger Übung gelernt, zu dienen (Art. 33 Abs. 4 GG) und Weisungen schnell und genau zu befolgen (§ 35 Satz 2 BeamtStG). Ein Auflehnen (im Beamtenrecht: „Remonstration“, vgl. § 36 Abs. 2 BeamtStG) kommt für ihn so gut wie nie infrage, weil er bereits aufgrund seiner dienstlichen Erfahrungen weiß, dass eine Widerrede in keinem Fall von Erfolg gekrönt sein wird. Ein Streik würde überdies schon im Ansatz scheitern (siehe oben).

Außerdem kann man davon ausgehen, dass der Beamte bei Eingehen der Ehe gesund ist, denn schon vor der ersten Ernennung (§ 8 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) musste er sich einer umfassenden amtsärztlichen Prüfung unterziehen, anderenfalls hätte er gar nicht zum Beamten ernannt werden dürfen (§ 9 BeamtStG). Später, wenn er bereits einige Sprossen der ihm sicheren Karriereleiter erklommen hat – oder wenn er bei einer obersten Dienstbehörde (§ 3 Abs. 1 BBG) tätig ist –, stählt er Geist und Körper durch ausgiebiges „Radfahren“. Sollte er tatsächlich (im Ausnahmefall) einmal erkranken, so ist er zur schnellstmöglichen Wiederherstellung seiner Gesundheit verpflichtet (Zängl in Weiß/ Niedermaier/ Summer, § 34 BeamtStG, Rn. 83 ff. m.w.N.). Alkoholgenuss, Drogenkonsum oder Medikamentenmissbrauch sind bei einem Beamten entweder von vorneherein ausgeschlossen oder wenigstens auf ein Mindestmaß reduziert (Zängl, ebd. Rn. 100 ff. m.w.N.).

Im Straßenverkehr kann seine bessere Hälfte ihm gerne das Steuer überlassen. Schließlich wird der Beamte sich dort strikt an Geschwindigkeitsbegrenzungen, wie an alle anderen gesetzlicheVorgaben halten (§ 36 Abs. 1 BeamtStG). Eine Beleidigung weniger gut geschulter Verkehrsteilnehmer/innen durch entsprechende Handzeichen liegt ihm fern (§§ 34 Satz 3 / 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Trunkenheit im Verkehr scheidet bereits aus den oben genannten Gründen aus.

Bei Zuwendungen weist der Beruf des Beamten weitere Vorzüge auf, die sich im Laufe einer Ehe als überaus positiv herausstellen werden: Zugriffe auf fremdes Gut und Geld sind ihm ebenso verwehrt wie die Annahme von Belohnungen (§ 71 BBG). Bei der Entgegennahme von Geschenken ist er nach den geltenden Richtlinien äußerst genügsam. Der Höchstwert beträgt üblicherweise 5 Euro (siehe z.B. Ziff. 2 des „Merkblattes zur Entgegennahme von Belohnungen und Geschenken“ des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport in Baden-Württemberg). Genügsamkeit hat er im Übrigen bei zahlreichen unterbliebenen Besoldungsanpassungen leidvoll gelernt. Dagegen erweist er sich beim Beschenken seiner Ehefrau als uneigennützig (§ 34 Satz 2 BeamtStG) und ist schon deshalb ungemein großzügig und freigiebig.

2. Der Stellenwert des Berufsbeamten bei der Ehefindung wird gerade durch eine vom Grundgesetz nur ihm gewährte Rechtsposition deutlich: die Alimentation (Art. 33 Abs. 5 GG).

Der Dienstherr des Beamten (§ 2 BeamtStG) ist verpflichtet, nicht nur diesen, sondern seine gesamte Familie – und damit besonders seine Ehefrau – mit den seinem Amt entsprechenden Geldmitteln auszustatten (BVerfG vom 27. September 2005, BVerfGE 114, 258 / 287). Das Recht auf eine angemessene Alimentation besteht aber nicht nur während des aktiven Dienstes, sondern auch noch im Ruhestand und – was wohl besonders zu Buche schlagen wird – auch noch für die Hinterbliebenen des verstorbenen Beamten. Die Aussicht auf eine Witwenpension könnte allerdings dazu führen, vor allem ältere Beamte in die engere Auswahl heiratswilliger Damen mit der Überlegung einzubeziehen, dass gerade diese Art der Alimentation doch für eine möglichst lange Zeit ihre Früchte tragen sollte. An dieser Stelle sei jedoch an die bereits im Beitrag „Eine Beamtin zur Ehefrau“ erwähnten Auswüchse der sogenannten „Versorgungsehe“ erinnert (BVerwG vom 27. Mai2009, BVerwGE 134, 99).

3 Oft wird das Ansehen des Berufsbeamten in der Öffentlichkeit völlig verkannt.

So befinden sich der Beamte und seine Ehefrau nicht etwa in den Niederungen der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 10 SGB V). Mit der Eheschließung wird auch die Ehefrau beihilfeberechtigt (Näheres siehe die Beihilfeverordnungen von Bund und Ländern). Beide Ehegatten genießen damit ab diesem Zeitpunkt als Privatpatienten bei allen Arztbesuchen eine bevorrechtigte Sonderbehandlung: Namentliche Begrüßung, verminderte Wartezeiten, Chefarztbehandlung – muss man da noch überlegen?

Apropos „namentliche Begrüßung“: Jeder Beamte ist berechtigt, seine Amtsbezeichnung auch außerhalb des Dienstes zu führen (§ 86 Abs. 2 Satz 2 BBG). Damit wäre eine Tischbestellung im Restaurant auch unter „Inspektor X“, „Leitender Ministerialrat Y“ oder sogar „Hauptsekretär Z“ möglich. Im Ausland (Österreich) wird die Ehegattin im Lokal dann traditionell mit „Frau Inspektor X“, „Frau Leitender Ministerialrat Y“ oder eben mit „Frau Hauptsekretär Z“ angesprochen. Damit ist der ihr gebührende gesellschaftliche Rang auch während des gesetzlichen Erholungsurlaubs (§ 44 BeamtStG) garantiert.

4. Volle Hingabe ist selbstverständlich.

Last but not least: Für so manche Dame dürfte schließlich folgende Tatsache nicht von ganz untergeordneter Bedeutung sein: In jeder nur denkbaren ehelichen Situation schuldet der Beamte seiner Ehefrau die bestmögliche Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG) und immerwährende volle Hingabe (§ 34 Satz 1 BeamtStG). Sollte das ersehnte Ziel des Öfteren trotz aller Bemühungen nicht mehr erreicht worden sein, so steht dem Beamten für entsprechende medizinische Hilfsmittel unter Umständen sogar ein Beihilfeanspruch zu!

Fazit:

Als all dem folgt: Beamte sind doch wirklich die besseren Ehemänner!

„Eine gute Ehefrau vergibt ihrem Mann,

wenn sie sich geirrt hat!“

 

 

(Christiane Hörbiger)

Kapitel 2: Unglaublich, aber wahr!

Beamte haben es bei der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben oftmals alles andere als leicht. Sie müssen bei ihrer Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht nehmen (§§ 33 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) und tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer Handlungen stets die volle persönliche Verantwortung (§ 36 Abs. 1 BeamtStG).

Manchmal müssen sie aber auch auf ganz merkwürdige Situationen reagieren und oftmals wiehert der allseits bekannte „Amtsschimmel“ ganz gehörig laut …

Ein (zu) dicker Hund für Beamte

Und wieder einmal ist das Veterinäramt Augsburg in den Schlagzeilen. Während das Amt vor einiger Zeit unverständlicherweise entschieden hatte, dass in der Gegenwart eines Kaninchens, das ein Zauberer bei seinen Vorstellungen für Kinder aus seinem Hut holte, nicht mehr geklatscht werden durfte (siehe den Beitrag: in Band 1 mit dem Titel: „Der Amtsschimmel ist des Hasen Tod!“) hatte es sich diesmal – in einer durchaus verständlichen Entscheidung – mit zwei ganz besonderen „Tierfreunden“ auseinanderzusetzen.

Von Beamten müssen oftmals bei recht seltsamen Sachverhalten auch recht merkwürdige Entscheidungen getroffen werden. So etwa im Falle von Herrchen und Frauchen der Pekinesen-Mischlingshündin „Daisy“.

Daisys Besitzer, ein älteres Ehepaar, hatten ihren Vierbeiner „aus Liebe“ überfüttert. Die Hündin brachte 19 statt der durchschnittlichen und artgerechten 6 Kilogramm auf die Waage.

„Daisy konnte nicht mehr laufen, hatte Kreuzbandrisse an den Hinterläufen“, so der Amtstierarzt. Er empfahl eine strenge „Hundediät“. Doch die Besitzer stopften den Hund nach den Erkenntnissen des Veterinäramts weiter mit Billig-Pralinen voll, weshalb der Doktor dann nicht einmal mehr die Herztöne des Tieres hören konnte. Konsequenterweise erfolgte eine Anzeige wegen Tierquälerei sowie wegen Beleidigung und Bedrohung des Arztes.

Einen Strafbefehl über 6.000 Euro wollten die beiden Hundehalter jedoch nicht akzeptieren und legten gegen diesen Widerspruch ein. Die beiden „Hundefreunde“ bestritten ihre Tat und stellten sich auf den Standpunkt, ihr Hund sei „fresssüchtig“. Damit landete der Streit um den viel zu dicken Hund vor dem Amtsgericht Augsburg.

Der Prozess um die Hundedame, die mehr als das Dreifache des normalen „Hundekörpergewichts“ auf die Waage brachte, musste zunächst verschoben werden. „Angeblich waren die Angeklagten (nicht der Hund) aus gesundheitlichen Gründen derzeit nicht verhandlungsfähig“, sagte ein Sprecher des zuständigen Amtsgerichts.

Übrigens: Die Augsburger Amtsträger mussten hier schon aufgrund eines Verfassungsauftrages nach Art. 20 a GG tätig werden.

Art. 20 a GG lautet:

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

Findige Beamte könnten bei diesem Fall aber durchaus auch auf andere Möglichkeiten der Problemlösung verweisen:

Da wäre zum Beispiel eine Dauerkarte in einem Hundefitnesscenter eine Idee: Mit Gymnastikball, Stepper und Unterwasser-Laufband oder auch in einem speziellen Bauch-Beine-Po-Kurs für Hunde könnte Daisy hier ihre Pfunde purzeln lassen.

Vielleicht sollte das Veterinäramt der Daisy (und den beiden Tierfreunden) aber nach dem Grundsatz des „geringstmöglichen Eingriffs“ einfach nur ein überdimensionales und damit hundegerechtes Hamsterrad zur Verfügung stellen. Das würde außerdem den Vorteil haben, dass „Herrchen“ und „Frauchen“ die Abnehmbemühungen ihres Lieblings bequem vom Fernsehsessel aus und unter Genuss mehrerer Flaschen Bier, einer Tüte Chips, einer Schachtel Weinbrandbohnen und gesalzenen Erdnüssen kontrollieren könnten. Das „Gassi gehen“ würde sich auf diese Weise ja auch auf die Erledigung allerdringendster Geschäfte beschränken.

Das Veterinäramt sollte jedenfalls für gleichgelagerte zukünftige Fälle schon einmal im Wege der Amtshilfe von den zuständigen Stellen prüfen lassen, ob derartige Leistungen vielleicht von der Sozialhilfe und damit der öffentlichen Hand finanziert werden könnten.

Sollte einer der beiden Hundehalter allerdings Beamter (gewesen) sein, so wäre natürlich auch über einen finanziellen Ausgleich im Wege der Beihilfe nachzudenken.

Ein dicker Mensch, der seinem Hund bei Hitze Schatten spendet, gewinnt vor Gott jede Schönheitskonkurrenz!“

(Karl-Heinz Karius)

 

 

Warum es keine dicken Beamten gibt

Ab einem bestimmten Body-Mass-Index kommt die Übernahme ins Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht mehr infrage. Grund: Mit der Übergewichtigkeit geht ein höheres Risiko für eine spätere dauerhafte Erkrankung einher.

Der Begriff der Eignung umfasst die charakterlichen, körperlichen, gesundheitlichen und geistigen Voraussetzungen eines Beamten. Das Maß der Dinge hat bei schwergewichtigen Beamten einen Namen: Es ist der sogenannte Body-Mass-Index, kurz BMI. Berechnet wird die Zahl, die über Ernennung oder Entlassung entscheidet, mit der weit verbreiteten Formel:

„Gewicht durch Körpergröße in Metern zum Quadrat“.

Der Grenzwert für die Verbeamtung auf Lebenszeit liegt bei 30.

An dieser Stelle soll zunächst an den Fall einer Beamtin erinnert werden, auf welchen bereits in dem Beitrag „Dicke Beamte – Vorsicht ist geboten!“ (Der Beamte als Ehemann, Band 1) Bezug genommen worden ist:

Michaela S. diente als Beamtin auf Probe und brachte bei einer Körpergröße von 1,74 Meter 85 Kilogramm auf die Waage. Und genau diese Kilos, die sie von einer „normalgewichtigen“ zu einer „übergewichtigen“ Beamtin machten, hinderten sie daran, in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen zu werden.

Aufgrund der mannigfaltigen negativen Folgen des Übergewichtes auf praktisch jedes Organ befürchten Ernennungsbehörden und Gerichte ein untragbares finanzielles Risiko für den Steuerzahler. Denn Risikofaktoren wie Bluthochdruck, Herzschwäche, Fettstoffwechselkrankheiten und Diabetes könnten sich negativ auf die lebenslange Dienstleistung auswirken. Man befürchtet insbesondere den Eintritt der vorzeitigen Dienstunfähigkeit, deren finanzielle Folgen die Gemeinschaft der Steuerzahler für den schwergewichtigen Beamten zu tragen habe.

In der Folge gab es einen weiteren Fall, der sich allerdings zum Glücklichen wendete: Elke N. ist 1,70 m groß und wiegt 89 Kilo. Die technisch-musische Fachlehrerin wurde deshalb nicht wie erhofft auf Lebenszeit ernannt, stattdessen wurde ihre Probezeit um sechs Monate verlängert.

Der Amtsarzt hatte dem Dienstherrn zunächst bescheinigt, dass die Lehrerin zwar übergewichtig, für ihren Beruf aber dennoch gesundheitlich durchaus geeignet sei. Der zuständige Schulrat meldete jedoch Zweifel an und vermerkte in der Personalakte, dass die Beamtin „erheblich übergewichtig“ sei. Daraufhin wurde die medizinische Untersuchungsstelle der Regierung von Oberbayern eingeschaltet. Ohne dass sie ein weiteres Mal untersucht wurde, kam der Arzt dort zu einer ganz anderen Schlussfolgerung als der Amtsarzt: Aufgrund des hohen Body-Mass-Index sei das Risiko einer Erkrankung zu groß. Elke N. klagte vor dem Verwaltungsgericht München. Hier wurde das Verfahren überraschend eingestellt.

War das wirklich ein Durchbruch?

Die Antwort auf diese Frage lautet eindeutig: Nein!

Das Gericht machte in der mündlichen Verhandlung zum einen klar, dass die Ablehnung der Lebenszeitverbeamtung im konkreten Fall sehr wohl der allgemeinen Rechtsprechung folge. Ein BMI von 30 sei bei einer Ernennung auf Lebenszeit stets die oberste Grenze.

Die Einstellung des gerichtlichen Verfahrens erfolgte zum anderen nur deshalb, weil man vonseiten der Regierung von Oberbayern als Vertreterin des Dienstherrn ankündigte, man werde die Beamtin in wenigen Tagen in den Beamtenstatus auf Lebenszeit berufen, aber nur, weil Elke N. schon bei der Untersuchung schwanger gewesen sei.

Da wird sich dem durchschnittlich denkenden Normalbürger (siehe Prolog) die Frage stellen:

Gibt nicht die Natur schon vor, dass Schwangere in aller Regel an Gewicht zunehmen?

Es handelt sich hier also – leider – um einen Ausnahmefall. Wäre keine Einstellung des Verfahrens wegen ihrer Schwangerschaft erfolgt, so hätte das Gericht die Klage der Elke. N. ohne die Ankündigung des Dienstherrn vermutlich wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung abgewiesen (siehe OVG Greifswald, NordÖR 99, 237).

Mittlerweile scheint sich aber auch hier der „gesunde Menschenverstand“ langsam durchgesetzt zu haben, worauf der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2013 (Az.: 2 B 37.13) schließen lässt. Die Wertungskriterien der gesundheitlichen Eignung stellen sich nach dem BVerwG jetzt wie folgt dar:

Ein Beamtenbewerber ist gesundheitlich nur dann nicht geeignet, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt einer Dienstunfähigkeit oder mit häufigeren Erkrankungen jeweils vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszugehen ist.

Bei dem Problem der „übergewichtigen Beamten“ ist zudem noch zu berücksichtigen, dass der Dienstherr bei unveränderter Sachlage an seine Bewertung der gesundheitlichen Eignung vor Begründung des Probebeamtenverhältnisses gebunden ist.

Das bedeutet:

War die Adipositas einer Probebeamtin bereits vor der Begründung dieses Beamtenverhältnisses bekannt, so darf der Dienstherr die gesundheitliche Eignung bei der anstehenden Ernennung auf Lebenszeit nur dann verneinen, wenn sich die Grundlagen der Bewertung inzwischen geändert haben (BVerwG, Urteil v. 30. Oktober 2013 – BVerwG 2 C 16.12).

Gut, dass Helmut Kohl Bundeskanzler, Franz Josef Strauß Ministerpräsident und Peter Altmaier Wirtschaftsminister wurden, denn einen Beamtenstatus hätten sie

niemals erreichen können!

 

Unglaublich, aber wahr:

Bier gibt's nur für Autofahrer!

Die Party des Regierungsinspektoranwärters Fritz Findig vom ZBFS (Zentrum Bayern für Familie und Soziales; früher Versorgungsamt) war in vollem Gange, nur leider gingen schon um 21 Uhr die Getränke aus. Wie üblich ging man zur benachbarten Tankstelle, um den Vorrat an alkoholischen Getränken durch den Kauf einer Kiste Bier zu ergänzen. Doch Findig und seine Freunde staunten nicht schlecht. Tankstellenpächter Bruno Brav verwies auf eine seit Kurzem geltende ministerielle Neuregelung.

In dieser Regelung des Bayerischen Arbeits- und Sozialministeriums wird bestimmt, dass „Tankstellen ohne Gaststättenerlaubnis nach Ladenschluss (20 Uhr) kleinere Mengen an Lebens- und Genussmitteln nur noch an Reisende verkaufen dürfen“.

Als Reisende gelten danach aber nur Kraftfahrer und Mitfahrer eines Kraftfahrzeugs!

Man bedenke: Fußgänger und Radfahrer sind nach dieser Definition keine Reisenden.

Dies bedeutet im Klartext: Wer nach 20 Uhr joggend zu Fuß oder mit dem Rad unterwegs ist und nach einer schweißtreibenden körperlichen Ertüchtigung seinen Mineralienmangel an der Tankstelle noch schnell durch den Kauf und den Genuss einer Flasche Mineralwasser ausgleichen möchte, der geht leer aus. Autofahrer hingegen bekommen sogar noch alle beliebigen alkoholischen Getränke – allerdings nur in der durch die Bekanntmachung vorgegebenen Menge.

Nur Auto- und Motorradfahrer und deren Beifahrer können danach legal bei Bedarf

zwei Liter Bier (= 4 Flaschen zu 0,5 Liter),

eine Literflasche Wein oder

0,1 Liter Whisky oder Wodka etc.

 erwerben.

Was kann der Grund für diese Unterscheidung sein? Vielleicht geht die Regelung ja auf eine Aussage des ehemaligen bayerischen Ministerpräsidenten Günter Beckstein zurück. Dieser hatte bekanntlich festgestellt, dass man in Bayern mit zwei Maß (= 2 Liter) Bier immer noch unbeschwert und einwandfrei sein Auto fahren könne (siehe dazu den folgenden Beitrag).

Auffällig ist: Exakt diese Menge (zwei Liter) durfte jetzt von einem Tankstellenpächter auch noch nach 20 Uhr an Autofahrer ausgegeben werden.

Wer dagegen quasi im „Öko-Terroristenstil“ und unter Vorgaukelung der Umweltschonung das Rad nimmt oder wie Findig gar zu Fuß unterwegs ist, der bekommt – nichts!

Aus gewöhnlich sehr gut unterrichteten Kreisen konnte später in Erfahrung gebracht werden, dass sich die seit langem beste und lustigste Party anschloss.

Dem Ministerium sei Dank! (Sigi Süß übernachtete übrigens anschließend in ihrem Bus.)

 Ob die „Generalin“ und später geschasste Arbeits- und Sozialministerin Haderthauer bei der Bekanntmachung ihres Ministeriums wohl auch an diese Lösung dachte? Zumindest sollte ihr der Einfallsreichtum ihrer künftigen jungen Mitarbeiter vom ZBFS doch wohl ein großes Lob wert sein.

Noch ein guter Trick für den gesetzestreuen Alkoholiker:

Wem als Autofahrer kein VW-Bus zur Verfügung steht und wem auch zwei Liter Bier nicht reichen sollten, der kann mehrere Tankstellen anfahren und bei jeder Tankstelle die jeweils zulässige Menge an Alkohol erwerben …

 

 

7157.0-A: Vollzugshinweise zu § 6 Ladenschlussgesetz

(Abgabe von Alkohol als Reisebedarf an Tankstellen)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums

für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom 4. Mai 2012 Az.: II3/6131-1/147

An

die Regierungen, die Kreisverwaltungsbehörden, die Gemeinden….

Die nachfolgenden klarstellenden Hinweise haben im Wesentlichen die Thematik „Abgabe von Alkohol als Reisebedarf an Tankstellen“ zum Gegenstand. Für die Auslegung des § 6 Abs. 2 LadSchIG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 LadSchIG ist insoweit Folgendes zu beachten:

1. Reisebedarf 

Gemäß § 2 Abs. 2 LadSchlG sind unter Reisebedarf Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Schnittblumen, Reisetoilettenartikel, Filme, Tonträger, Bedarf für Reiseapotheken, Reiseandenken und Spielzeug geringeren Wertes, Lebens- und Genussmittel in kleineren Mengen sowie ausländische Geldsorten zu verstehen.

2. Lebens- und Genussmittel in kleineren Mengen 

2.1 Zu den Lebens- und Genussmitteln in kleineren Mengen gehören auch alkoholische Getränke, wie zum Beispiel Bier, Wein und Sekt …

2.2

Was alkoholische Getränke betrifft, ist jedoch zu beachten, dass eine Blutalkoholkonzentration von 0,5 ‰ (oder eine entsprechende Atemalkoholkonzentration) in der Regel zu einem Fahrverbot führt …

2.3 Soweit der Verkauf einer „kleineren Menge“ alkoholischer Getränke als Reisebedarf an Reisende nach Nrn. 2.1 und 2.2 zulässig ist, werden zur einheitlichen Auslegung des Begriffs der „kleineren Menge“ in Anlehnung an die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2011 (Az.: 8 C 50/09 und 8 C 51/09) nachfolgende Mengenobergrenzen vorgegeben: Zulässig ist der Verkauf von

alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt bis zu 8 Volumenprozent in einer Menge bis zu zwei Liter pro Person oder

alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von über 8 bis 14 Volumenprozent in einer Menge bis zu ein Liter pro Person oder

alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von über 14 Volumenprozent in einer Menge bis zu 0,1 Liter pro Person.

3. Eingrenzung des Kundenkreises 

Die Ausnahme des § 6 LadSchlG für Tankstellen dient der Befriedigung des Versorgungsbedürfnisses der Reisenden und Mitreisenden des Kraftfahrzeugverkehrs … Daher gilt diese Ausnahme auch nur für die Abgabe des in § 6 Abs. 2 LadSchlG genannten Warensortiments an Reisende und Mitreisende des Kraftfahrzeugverkehrs, d. h. an Kraftfahrer und deren Mitfahrer. Eine Abgabe im Sinn des § 6 Abs. 2 LadSchlG an „Nichtreisende“ ist nicht zulässig.

4. Ordnungswidrigkeiten 

Die Nichteinhaltung der unter Nr. 2 dieser Bekanntmachung genannten Mengenobergrenzen für die Abgabe von alkoholischen Getränken als Reisebedarf sowie die Abgabe an „Nichtreisende“ nach Maßgabe der Nr. 3 dieser Bekanntmachung stellen als Verstöße gegen § 6 Abs. 2 LadSchlG Ordnungswidrigkeiten gemäß § 24 Abs. 2 Buchst. a LadSchlG dar und sind entsprechend von den zuständigen Behörden zu ahnden.

Seitz

Ministerialdirektor

Ministerpräsident a. D. Beckstein und die außerdienstliche Trunkenheitsfahrt des Beamten

Wer in Deutschland mit 0,5 Promille Blutalkohol ein Auto fährt, muss mit einer Geldstrafe in Höhe von 250 Euro und einem Monat Fahrverbot rechnen. Ist man aber nach gemütlichen zwei Maß (= Liter) Bier eigentlich noch fahrtüchtig?

Bayerns Kurzzeit-Ministerpräsident Beckstein meinte bekanntlich, die Fahrtüchtigkeit sei nach dem Genuss von zwei Maß Bier in Bayern überhaupt kein Problem, wenn man sich beim Trinken nur etwas Zeit ließe …

Alkohol und die Teilnahme am Straßenverkehr passen nicht zusammen. Bei einem Beamten kann dabei auch bei privaten Fahrten unter bestimmten Voraussetzungen eine Dienstpflichtverletzung gegeben sein. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG (Landesbeamte) und § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG (Bundesbeamte) jedoch nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

Im Straßenverkehr gelten allgemein folgende Promillegrenzen:

0,3 Promille:

Verhält sich ein Autofahrer durch Fahrfehler (Schlangenlinien, Überfahren einer Verkehrsampel bei „Rot“, Benutzen der falschen Straßenseite, Beschädigung anderer Fahrzeuge beim Ein- und Ausparken etc.) auffällig oder verursacht er einen Unfall, so kann dies bereits ab 0,3 Promille zu erheblichen rechtlichen Konsequenzen führen, wenn durch ein rechtsmedizinisches Gutachten nachgewiesen wird, dass sein Fahrfehler alkoholbedingt war.

0,5 Promille:

Auch ohne Fahrfehler begeht der Fahrer eine Ordnungswidrigkeit. Diese wird mit einem Bußgeld, einem Fahrverbot und Punkten in Flensburg geahndet (§ 24 a StVG).

1,1 Promille:

Ab 1,1 Promille gilt der Fahrer eines Kfz unwiderlegbar als fahruntüchtig (= absolute Fahruntüchtigkeit). Es wird ein Strafverfahren nach § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) eingeleitet. Hier droht eine hohe Geldstrafe oder gar eine Haftstrafe. Der Führerschein kann für bis zu 5 Jahre eingezogen werden.