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Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Theologie - Sonstiges, Note: 1,0, Universität Osnabrück (Katholische Theologie), Veranstaltung: Kirche - Anwältin der Menschenrechte - , Sprache: Deutsch, Abstract: Das Thema Menschenrechte und die mit ihr verwobenen Probleme der Begründung und der Universalisierbarkeit rücken heutzutage mehr denn je ins Interesse der Öffentlichkeit. Der Forderung nach Wahrung der Menschenrechte wird immer mehr Nachdruck verliehen, jüngst besonders durch Diskussionen, die seit den Olympischen Spielen in Peking 2008 (China weigert sich allgemeine Menschenrechte anzuerkennen) entfacht wurden (Unterdrückung Tibeth´s), und dem US Gefängnis Guantanamo. Auch die Konflikte der zerfallenen Sowjetunion, in Afrika und dem Balkan zeigen die aktuelle Notwendigkeit der Problembehandlung. Auch heutzutage – man mag es kaum glauben – werden immer noch Menschenrechte mit Füßen getreten. Dabei gebührt jedem Menschen das Recht auf Rede- und Meinungsfreiheit, Glaubensfreiheit, sowie der Freiheit von Not und von Furcht. Die Charta der Vereinten Nationen stellte 1945 die Verbindung von Weltfrieden und dem Bekenntnis an die Grundrechte her, was kurz darauf in 1948 zur Allgemeinen Deklaration der Menschenrechte führte. Dadurch gewinnt die Diskussion um die Menschenrechte einen politischen Charakter von internationalem Rang. Somit gewinnen die Menschenrechte einen Anspruch auf Universalität, und gelten ab sofort für alle Menschen auf der Welt ohne Unterschied. Das sich hieraus ergebende Problem besteht darin, dass die einzelnen Staaten diese auch anerkennen müssen. Nicht selten gibt es Stimmenthaltungen (z. B. bei Abstimmung über die Menschenrechtsdeklaration der UN). Das Dilemma des Geltungsanspruchs der Menschenrechte zeigt sich beim Anspruch dieser auf Universalität. Entweder sie gelten für alle, oder es sind keine Menschenrechte. Die Frage die sich hier im Weiteren ergibt, ist die, inwieweit sich Menschenrechte des Westens im Osten durchsetzten lassen / anerkannt werden. Die Frage nach ihrer Geltung hat zugleich auch die Frage nach der Begründung aufgeworfen. Ihre Begründung erweist sich als eine Notwendigkeit der Globalisierung, da diese die Tragweite und Grenzen der Menschenrechte aufzuweisen imstande ist. Begründete Menschenrechte würden bei einer Verletzung einklagbar werden, d. h., wenn gegen sie verstoßen würde, können sie argumentativ eingefordert werden. Somit macht die Begründbarkeit die Menschenrechte diskursfähig. Wie aber sollen universelle Menschenrechte begründet werden?
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Universität Osnabrück Osnabrück, 31.03.09
WS 08/09
Seminar: Kirche - Anwältin der Menschenrechte
Manuel Berg
2-Fächer-Bachelor 5. Semester
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Das Thema Menschenrechte und die mit ihr verwobenen Probleme der Begründung und der Universalisierbarkeit rücken heutzutage mehr denn je ins Interesse der Öffentlichkeit. Der Forderung nach Wahrung der Menschenrechte wird immer mehr Nachdruck verliehen, jüngst besonders durch Diskussionen, die seit den Olympischen Spielen in Peking 2008 (China weigert sich allgemeine Menschenrechte anzuerkennen) entfacht wurden (Unterdrückung Tibeth´s), und dem US Gefängnis Guantanamo. Auch die Konflikte der zerfallenen Sowjetunion, in Afrika und dem Balkan zeigen die aktuelle Notwendigkeit der Problembehandlung. Auch heutzutage - man mag es kaum glauben - werden immer noch Menschenrechte mit Füßen getreten. Dabei gebührt jedem Menschen das Recht auf Rede- und Meinungsfreiheit, Glaubensfreiheit, sowie der Freiheit von Not und von Furcht. Die Charta der Vereinten Nationen stellte 1945 die Verbindung von Weltfrieden und dem Bekenntnis an die Grundrechte her, was kurz darauf in 1948 zur Allgemeinen Deklaration der Menschenrechte führte. Dadurch gewinnt die Diskussion um die Menschenrechte einen politischen Charakter von internationalem Rang. Somit gewinnen die Menschenrechte einen Anspruch auf Universalität, und gelten ab sofort für alle Menschen auf der Welt ohne Unterschied. Das sich hieraus ergebende Problem besteht darin, dass die einzelnen Staaten diese auch anerkennen müssen. Nicht selten gibt es Stimmenthaltungen (z. B. bei Abstimmung über die Menschenrechtsdeklaration der UN). Das Dilemma des Geltungsanspruchs der Menschenrechte zeigt sich beim Anspruch dieser auf Universalität. Entweder sie gelten für alle, oder es sind keine Menschenrechte. Die Frage die sich hier im Weiteren ergibt, ist die, inwieweit sich Menschenrechte des Westens im Osten durchsetzten lassen / anerkannt werden. Die Frage nach ihrer Geltung hat zugleich auch die Frage nach der Begründung aufgeworfen. Ihre Begründung erweist sich als eine Notwendigkeit der Globalisierung, da diese die Tragweite und Grenzen der Menschenrechte aufzuweisen imstande ist. Begründete Menschenrechte würden bei einer Verletzung einklagbar werden, d. h., wenn gegen sie verstoßen würde, können sie argumentativ eingefordert werden. Somit macht die Begründbarkeit die Menschenrechte diskursfähig. Wie aber sollen universelle Menschenrechte begründet werden? Es besteht keine einheitliche Weltmoral, sondern nur eine partikulare, was uns zu der Frage führt, wie das Partikulare mit dem Universalen zu vermitteln ist. Weitergehend können wir uns fragen, ob dem Menschen nicht nur Rechte zukommen, sondern ob er im Gegensatz nicht auch gewisse Pflichten zu erfüllen hat. Werden vielleicht im Westen die Freiheiten des einzelnen auf Kosten der sozialen Pflichten überbetont? Wird der Menschenrechtsgedanke vielleicht zu sehr durch haarfeine Artikulationen überladen, der dann in einer Unübersichtlichkeit mündet, dessen erhobene Forderung auf ein Menschenrecht es zu prüfen gilt, was uns dann zu einem scheinbar sinnvollen Minimalismus führen würde? Und wenn man sich