Der Wert des Staates und die Bedeutung des Einzelnen. - Carl Schmitt - E-Book

Der Wert des Staates und die Bedeutung des Einzelnen. E-Book

Carl Schmitt

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Beschreibung

[Die Untersuchung] beschränkt sich […] auf einige bestimmte Fragen: die nach dem Verhältnis von Recht und Staat, nach der Definition des Staates und den Konsequenzen, die sich für das Individuum im Staate daraus ergeben. Auf die zahlreichen Fragen, die sich insbesondere an eine Definition des Rechts anschließen, ist nur soweit eingegangen, als es zur Darlegung des Wesens des Staates erforderlich war, um den Weg durch eine Fülle von Problemen zu finden und in geschlossenem Zusammenhang eine rechtsphilosophische Theorie des Staates zu geben. Aus der Einleitung

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Seitenzahl: 141

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CARL SCHMITT

Der Wert des Staates und die Bedeutung des Einzelnen

Veröffentlicht unter Mitwirkung des wissenschaftlichen Beiratsder Carl-Schmitt-Gesellschaft e. V.

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.

Alle Rechte vorbehalten© 2015 Duncker & Humblot GmbH, BerlinDruck: AZ Druck und Datentechnik GmbH, BerlinPrinted in GermanyISBN 978-3-428-14509-6 (Print) ISBN 978-3-428-54509-4 (E-Book)ISBN 978-3-428-84509-5 (Print & E-Book)

Gedruckt auf alterungsbeständigem (säurefreiem) Papier entsprechend ISO 9706 ƀInternet: http://www.duncker-humblot.de

Pabla v. DorotiƁ

zugeeignet.

Inhaltsübersicht

Einleitung

1.Kapitel: Recht und Macht

Die Unvereinbarkeit von Recht und Macht. – Die Durchführung der Antithese. – Der Übergang der Erklärung des Rechtes aus der Macht in die Erklärung der Macht aus der Berechtigung. – Die Unmöglichkeit eines allmählichen Überganges des einen in das andere. – Der Irrtum, das Recht als Zweck oder Willen zu definieren. – Das Recht als Norm. – Die vollendete Geschlossenheit der Welt des Rechtes.

2. Kapitel: Der Staat

Der auf induktivem Wege gewonnene Staatsbegriff und seine Untauglichkeit. – Das Erfordernis eines Territoriums. – Der ideale Staat, die römisch-katholische Kirche und der einzelne historische Staat. – Der Primat des Rechtes vor dem Staat. – Die höchste Gewalt und die stärkste Gewalt. – Der Rechtsstaat. – Die Definition des Staates. – Der Imperativ im Recht. – Der Zwang im Recht. – Die Rechtslehre von Kant, Stammler und Natorp und ihre Verwechslung der Subjekte der autonomen Ethik mit denen des Rechts. – Der methodische Gegensatz von Recht und Sittlichkeit. – Der Staat als Vollstrecker des Rechts. – Die Trennung der Gewalten. – Der Dualismus im Recht und seine Bedeutung für das Rechtsleben. – Das positive Recht. – Bestrebungen, Garantien zu geben, für die faktische Durchsetzung des Primates des Rechts.

3.Kapitel: Der Einzelne

Das Individuum im Staate. – Der empirische Einzelne und das Subjekt einer Gesetzgebung. – Die große Persönlichkeit im Staate und ihre große Sache. – Der absolute Herrscher und der Staat. – Der Einzelne als bloße Tatsache und die Norm als Begründerin allen Wertes. – Das Rechtssubjekt. – Die Vertragstheorie. – Die politische Frage nach dem Schutze des Individuums vor dem Staat. – Der Gegensatz von Recht und Staat als Einzelfall eines allgemeinen Gegensatzes von Unmittelbarkeit und Mittelbarkeit.

Editorische Nachbemerkung

Korrekturen von Carl Schmitt, notiert in seinen Handexemplaren

Personenverzeichnis

Zuerst ist das Gebot, die Menschen

kommen später.

Däubler, Das Nordlicht, II. S. 542.

Einleitung

Die Einwände, die vor allem gegen ein Buch über Staat und Individuum erhoben werden können, richten sich entweder gegen die Resultate oder die Methode der Untersuchung und gehen dieser Zweiteilung entsprechend von zwei verschiedenen Arten von Beurteilern aus. Wer bei jedem Autor eine ungetrübte Harmonie mit den Inhalten der als zeitgemäß geltenden Anschauungen erwartet oder mit konkreten Zwecken und Zielen den empirischen Erscheinungen des Rechts und des Staates gegenübersteht, wird die abgeschlossenen Formulierungen, in denen sich die Ergebnisse eines Buches aussprechen, mit den eigenen als selbstverständlich vorausgesetzten Resultaten vergleichen und danach sein Urteil einrichten, vielleicht auch überhaupt ein »Resultat« vermissen. So wird nicht nur der modern sich nennende Mensch urteilen, für den die zeitliche Aufeinanderfolge der herrschenden Meinungen a priori ein Kriterium ihres wachsenden Wertes begründet, sondern auch der Politiker und der Parteimann, der Praktiker im spezifischen Sinne des Wortes. Der Rechtsphilosoph dagegen, den nur die Methode interessiert, ist freilich für eine rechtsphilosophische Untersuchung allein der kompetente Richter; doch kann auch er in seiner Methode selbst wieder ein selbstverständliches Resultat erblicken und danach Einwände erheben, die letzten Endes auf derselben Stellungnahme und Gebärde wissenschaftlichen Dingen gegenüber beruhen, wie sie den »modernen« Men[10]schen und den Praktiker aus verschiedenen Gründen determinierten, auf einer dogmatischen Gesinnung, die lediglich Resultate kollationiert. Wenn nun in der Einleitung der besondere Versuch einer Verdeutlichung der Gedankengänge dieses Buches und der Beantwortung von Einwänden – worin im Grunde jede fortschreitende Entwicklung eines Themas besteht – unternommen wird, so hat ein solches Bestreben zur Verständigung hier einen andern Sinn, als in der abgeschlossenen Darstellung der Abhandlung. Es ist daher nicht unberechtigt und überflüssig; ob es zweckmäßig ist, ist eine andere Frage, deren Erledigung am besten durch die Tat selbst versucht wird.

Die erste Art der Beurteiler, denen an jedem wissenschaftlichen Buche nur das Resultat auffällt, wird an dem vorliegenden Buch interessieren, daß es den Sinn des Staates ausschließlich in der Aufgabe findet, Recht in der Welt zu verwirklichen, wodurch der Staat zum Mittelpunkt der Reihe: »Recht, Staat und Individuum« wird. Das Recht, als reine, wertende, aus Tatsachen. nicht zu rechtfertigende Norm stellt logisch das erste Glied dieser Reihe dar; der Staat vollstreckt die Verbindung dieser Gedankenwelt mit der Welt realer empirischer Erscheinungen und repräsentiert das einzige Subjekt des Rechtsethos; das Individuum aber, als empirisches Einzelwesen, verschwindet, um vom Recht und dem Staat, als der Aufgabe, Recht zu verwirklichen, erfaßt zu werden und selbst seinen Sinn in einer Aufgabe und seinen Wert in dieser abgeschlossenen Welt nach ihren eigenen Normen zu empfangen. Andere Beurteilungsweisen können für das Individuum einen andern Wert ergeben, in ihm auch eine autonome Instanz für eine Gesetzgebung erblicken; für eine rechtswissenschaftliche Betrachtung ist jedoch die strengste Heteronomie aller rechtlichen Normen das einzige, was in dieser Angelegenheit entscheidet, nicht, um den Einzelnen zu vernichten, [11] sondern um aus ihm etwas zu machen, von dem eine Bewertung unter den Gesichtspunkten des Rechts erst möglich ist. Das ist der Sinn der Gleichheit aller vor dem Recht, wenn es in der Tat keinen Unterschied der Personen kennen soll. –