Die Haushaltsautonomie der Landtage. Wird sie  durch die Schuldenregelung in Art. 109 III S. 1  und 5 in Verbindung mit Art. 143 d I S. 4 GG verletzt? - Gerrit Achenbach - E-Book

Die Haushaltsautonomie der Landtage. Wird sie durch die Schuldenregelung in Art. 109 III S. 1 und 5 in Verbindung mit Art. 143 d I S. 4 GG verletzt? E-Book

Gerrit Achenbach

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  • Herausgeber: GRIN Verlag
  • Sprache: Deutsch
  • Veröffentlichungsjahr: 2014
Beschreibung

Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Organisation und Verwaltung - Sonstiges, Note: 9, Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer (ehem. Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer), Veranstaltung: Landtag zwischen Macht und Ohnmacht, Sprache: Deutsch, Abstract: Die mit der Föderalismusreform II – offiziell „Kommission von Bundestag und Bundesrat zur Modernisierung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen“ genannt – im Jahre 2009 eingeführte Schuldenregel dient den Bundesländern sowie dem Bund als effiziente und disziplinierende Handlungsanweisung zur steten und nachhaltigen Rückführung der Schulden. Dieses komplexe und erst im Nachhinein auf seine Wirksamkeit festzustellende Instrumentarium der Schuldenbremse ist in Hinblick auf die überbordenden Schuldenberge der gesamten Bundesrepublik Deutschland ersonnen worden. Es ist darauf angelegt, die Haushaltssanierung im Bund und allen sechzehn Bundesländern auf Grundlage einer in Konsens getroffenen Regelung mit verpflichtendem Charakter voranzutreiben. Um diesem verpflichtenden Charakter eine nachgerade unumgängliche Verbindlichkeit zu verleihen, entschloss sich die Bundesregierung in Einklang mit Bund und Ländern zu einer Verankerung dieser Grundsätze in die deutsche Verfassung – dem Grundgesetz. Einerseits erlangt das Grundgesetz sehr spezielle Ausführungen im Finanzverfassungssystem. Andererseits lässt sich dies elegant rechtfertigen, indem man auf die einem Staatswesen zugrundeliegende Staatsgewalt verweist, die nur mit nachhaltigen Staatsfinanzen durchsetzbar ist. Für letztere ist Wirtschaftswachstum und sparsamer Umgang mit Einnahmen der öffentlichen Hand unabdingbar. Der hohe Gesamtschuldenstand der Bundesrepublik Deutschland spricht gegen eine solche Handhabung, auch wenn besondere Ereignisse wie die Deutsche Einheit sicherlich zur Höhe beigetragen haben – und gerade deswegen ist eine stringente und bieder anmutende Austerität von Nöten, um die deutsche Souveränität intern sowie nach außen hin erhalten zu können. Die Bundesländer müssen hieran beteiligt werden und ihre Rolle als Hüter der Landessouveränität einnehmen. Durch das Verbot in Artikel 109 III S. 1 und 5 GG neue Schulden aus Krediten aufzunehmen, wird dem Haushaltsgesetzgeber der Länder jedoch die Budgethoheit in möglicherweise verfassungswidriger Rigidität der Entscheidungsspielraum genommen.

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