Die Judenbuche - Annette Von Droste-hülshoff - E-Book

Die Judenbuche E-Book

Annette von Droste-Hülshoff

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  • Herausgeber: FV Éditions
  • Kategorie: Krimi
  • Sprache: Deutsch
  • Veröffentlichungsjahr: 2015
Beschreibung

"Die Judenbuche" gilt als eine der ersten Kriminalgeschichten der Weltliteratur.

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Table of Contents

copyright

Annette von Droste-Hülshoff

Die Judenbuche

I

II

III

IV

V

VI

VII

copyright

Copyright © 2014/ FV Éditions

Bild : [email protected]

ISBN 978-2-36668-885-6

Alle Rechte vorbehalten

Annette von Droste-Hülshoff

(1797–1848)

Die JudenbucheEin Sittengemälde aus dem gebirgichten Westfalen

Wo ist die Hand so zart, daß ohne IrrenSie sondern mag beschränkten Hirnes Wirren,So fest, daß ohne Zittern sie den SteinMag schleudern auf ein arm verkümmert Sein?Wer wagt es, eitlen Blutes Drang zu messen,Zu wägen jedes Wort, das unvergessenIn junge Brust die zähen Wurzeln trieb,Des Vorurteils geheimen Seelendieb?Du Glücklicher, geboren und gehegtIm lichten Raum, von frommer Hand gepflegt,Leg hin die Waagschal, nimmer dir erlaubt!Laß ruhn den Stein – er trifft dein eignes Haupt!

I

Friedrich Mergel, geboren 1738, war der einzige Sohn eines sogenannten Halbmeiers oder Grundeigentümers geringerer Klasse im Dorfe B., das, so schlecht gebaut und rauchig es sein mag, doch das Auge jedes Reisenden fesselt durch die überaus malerische Schönheit seiner Lage in der grünen Waldschlucht eines bedeutenden und geschichtlich merkwürdigen Gebirges. Das Ländchen, dem es angehörte, war damals einer jener abgeschlossenen Erdwinkel ohne Fabriken und Handel, ohne Heerstraßen, wo noch ein fremdes Gesicht Aufsehen erregte und eine Reise von dreißig Meilen selbst den Vornehmeren zum Ulysses seiner Gegend machte – kurz, ein Fleck, wie es deren sonst so viele in Deutschland gab, mit all den Mängeln und Tugenden, all der Originalität und Beschränktheit, wie sie nur in solchen Zuständen gedeihen. Unter höchst einfachen und häufig unzulänglichen Gesetzen waren die Begriffe der Einwohner von Recht und Unrecht einigermaßen in Verwirrung geraten, oder vielmehr, es hatte sich neben dem gesetzlichen ein zweites Recht gebildet, ein Recht der öffentlichen Meinung, der Gewohnheit und der durch Vernachlässigung entstandenen Verjährung. Die Gutsbesitzer, denen die niedere Gerichtsbarkeit zustand, straften und belohnten nach ihrer in den meisten Fällen redlichen Einsicht; der Untergebene tat, was ihm ausführbar und mit einem etwas weiten Gewissen verträglich schien, und nur dem Verlierenden fiel es zuweilen ein, in alten staubichten Urkunden nachzuschlagen.

Lesen Sie weiter in der vollständigen Ausgabe!

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