Die Nichtanerkennung einer Entscheidung wegen mangelhafter Zustellung gemäß Art 34 Nr 2 VO (EG) Nr 44/2001 - Martin Sam, Dr. - E-Book

Die Nichtanerkennung einer Entscheidung wegen mangelhafter Zustellung gemäß Art 34 Nr 2 VO (EG) Nr 44/2001 E-Book

Dr., Sam Martin

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  • Herausgeber: GRIN Verlag
  • Sprache: Deutsch
  • Veröffentlichungsjahr: 2003
Beschreibung

Masterarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Andere Rechtssysteme, Rechtsvergleichung, Note: genügend, Donau-Universität Krems - Universität für Weiterbildung (Abteilung für Europäische Integration), Sprache: Deutsch, Abstract: Nach klassischem Völkerrecht ist kein Staat verpflichtet ausländische Entscheidungen anzuerkennen. Um die Anerkennung von gerichtlichen Entscheidungen der Mitgliedsstaaten der europäischen Union uneingeschränkt zu gewährleisten, wurden entsprechende Regeln hiefür zuerst im EuGVÜ und nunmehr in der EuGVVO normiert. Nach Art 33 Abs 1 EuGVVO werden die in einem Mitgleidstaat ergagenen Entscheidungen in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hiefür eines besonderen Verfahrens bedarf. Nur in bestimmten Fällen wird eine Entscheidung, die von ihrer Art her anerkennungsfähig wäre, nicht anerkannt, weil sie an einem Mangel leidet; dies Mängel sind in Art 34 und Art 35 Abs 1 EuGVVO abschließend aufgezählt. Ziel des gegenständlichen Buches ist die Darstellung der Anerkennungsversagung einer Entscheidung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs des Verfahrensgegeners aufgrund mangelhafter Zustellung an diesen.

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Inhaltsverzeichnis

 

Abkürzungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Erstes Kapitel Die Grundlagen

1.Allgemeines

2. Die historische Entwicklung der Versagung der Anerkennung ausländischer Entscheidungen

2.1. Die Anfänge

2.2. Die Entwicklung des Art 27 Nr 2 EuGVÜ

2.3. Die Entwicklung des Art 34 Nr 2 EuGVVO

3. Der Anwendungsbereich des Art 34 Nr 2

4. Der Umfang des Schutzes

5. Das Verhältnis von Art 34 Nr 2 zu Art 34 Nr 1

Zweites Kapitel Die einzelnen Prüfungsschritte

1. Der Umfang der Prüfungspflicht des Zweitrichters

2. Das Prüfungsschema im Detail

2.1. Erster Prüfungsschritt: Vorprüfung

2.2. Beschränkte Prüfung der Sachentscheidung

2.3. Zweiter Prüfungsschritt: Die Prüfung der Tatbestandsmerkmale

Drittes Kapitel Die Einlassung

Viertes Kapitel Das verfahrenseinleitende Schriftstück

1. Allgemeines

2. Schriftstücke am Beginn des Verfahrens

3. Schriftstücke in Verfahren ohne Beteiligung des Verfahrensgegners

3.1. Die Rechtssache Klomps/Michel

3.2. Regelungen in den nationalen Rechtsordnungen

4.Schriftstücke während des laufenden Verfahrens

4.1. Begriff

4.2. Zulässigkeit

4.3. Zusammenfassung

Fünftes Kapitel Die Zustellung

1.Die alte Rechtslage

1.1. Das Kriterium der Rechtzeitigkeit

1.2. Das Kriterium der Ordnungsmäßigkeit

1.3. Das Verhältnis der Rechtzeitigkeit und der Ordnungsmäßigkeit

2. Die neue Rechtslage

2.1. Das Kriterium der Rechtzeitigkeit

2.2. Das Kriterium der Art und Weise

Sechstes Kapitel Das Versäumnis von Rechtsbehelf im Erststaat

1.1. Die alte Rechtslage

1.2. Die neue Rechtslage

Siebentes Kapitel Zusammenfassung der Ergebnisse

 

Abkürzungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Ballon,Einführung in das österreichische Zivilprozessrecht5 (1999).

Besse, Die Vergemeinschaftung des EuGVÜ (2001).

Doralt, Kodex Zivilverfahrensrecht15 (2002).

Duchek/Schütz/Tarko,Zwischenstaatlicher Rechtsverkehr in Zivilrechtssachen2 (1998).

Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts2 (1990).

Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht (1997).

Geimer/Schütze, Internationale Urteilsanerkennung I/1 (1983).

Geimer, Zur Prüfung der Gerichtsbarkeit und der internationalen Zuständigkeit bei

             Anerkennung ausländsicher Urteile (1966).

Geimer, Zur Nichtanerkennung ausländischer Urteile wegen nicht ordnungsgemäßen

              erststaatlichen Verfahrens, JZ 1969, 12.

Geimer, Nichtanerkennung ausländischer Urteile wegen nicht gehöriger Ladung zum  

              Erstprozess, NJW 1973, 2138.

Geimer, Der doppelte Schutz des Beklagten, der sich auf den Erstprozess nicht einge-

             lassen hat, gem Art 20 Abs 2 und 3 und Art 27 Nr 2 EuGVÜ, IPRax 1985, 6.

Geimer, Anmerkung zu BGH, Urteil vom 3.7.1991 – IX ZB 87/90, EuZW 1991, 447.

Geimer, Internationales Zivilprozessrecht4 (2001).

Jenard,Bericht zum EuGVÜ vom 27.9.1968 und zum Auslegungsprotokoll vom

             3.6.1971, ABl C 59,1.

Klauser, JN-ZPO II, Europäisches Zivilprozessrecht (2002).

Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht6 (1999).

Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht7 (2002).

Lenz(Hrsg), Kommentar zu dem Vertrag zur Gründung der Europäischen

                    Gemeinschaften (1999).

Martiny, Handbuch des Internationalen Zivilverfahrenrechts Bd III/2 (1984).

Mayr/Czernich, Das neue europäische Zivilprozessrecht (2002).

Mercier, Effets internationaux des jugements dans les Etats du Marche

Commun (1995).

Mezger, Das Haager Übereinkommen vom 15.111965 als Hindernis der Vollstreckung

              von Versäumnisurteilen, IPRax 1982, 30.

Neumayr, EuGVÜ, LGVÜ, (1999).

Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht5 (2002).

Rechberger,Kommentar zur ZPO2, (2000).

Rechberger/Simotta, Grundriss des österreichischen Zivilprozessrechts5 (2000).

Schumacher, Zustellung nach Art 27 EuGVÜ – Anmerkung, IPRax 1985, 265.

Stohanzl, Jurisdiktionsnorm und Zivilprozessordnung15 samt Ergänzungsheft (2000).

Stürner, Förmlichkeit und Billigkeit der Klagezustellung im Europäischen Zivilprozess, 

             JZ 1992, 325.

Wiehe, Zustellungen, Zustellungsmängel und Urteilsanerkennung am Beispiel fiktiver

            Inlandszustellungen in Deutschland, Frankreich und den USA (1993).

Weser

Erstes KapitelDie Grundlagen

 

1.Allgemeines

 

Nach klassischem Völkerecht ist kein Staat verpflichtet ausländische Entscheidungen anzuerkennen. Vielmehr bestimmt jeder Staat selbst unter welchen Voraussetzungen und inwieweit er ausländische Entscheidungen anerkennt. Um die Anerkennung von gerichtlichen Entscheidungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union uneingeschränkt zu gewährleisten wurden entsprechende Regeln hiefür zuerst im EuGVÜ[1]’[2] und nunmehr in der EuGVVO[3]’[4] normiert. Nach Art 33 Abs 1 EuGVVO[5] werden die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen[6] in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Nur in bestimmten Fällen wird eine Entscheidung, die von ihrer Art her anerkennungsfähig wäre, nicht anerkannt, weil sie an in Art 34 und Art 35 Abs 1[7] abschließend aufgezählten Mängeln leidet.