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Diplomarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich BWL - Bank, Börse, Versicherung, Note: 2,0, Hochschule Koblenz (ehem. FH Koblenz) (Fachbereich BWL), Veranstaltung: Finanz- und Investitionsrechnung, Sprache: Deutsch, Abstract: Vor einiger Zeit warb im Radio eine Versicherung für ihr Produkt zur Absicherung einer Berufsunfähigkeit mit etwa folgendem Wortlaut: „Sind Sie eigentlich versichert, wenn Sie berufsunfähig werden? Klar, Ihnen passiert nichts. Aber jeden Vierten betrifft es - also Ihren Nachbarn links oder rechts oder gegenüber – oder eben doch Sie. Und dann gibt’s Rente vom Staat? Aber die wird gerade gekürzt...“ Neben der Werbebotschaft für das betreffende Unternehmen enthält dieser Werbespot jedoch zwei wichtige Aussagen: Die Tatsache, dass jedes Jahr ca. 200.000 Menschen berufsunfähig werden, belegt, dass Berufsunfähigkeit jeden treffen kann und somit in die private Vorsorge eingeplant werden sollte. Des weiteren wurden tatsächlich die staatlichen Leistungen reduziert beziehungsweise der Anspruch darauf erschwert. Nach einer Reform des Rentengesetzes entfiel zum 01.Januar 2001 die Erwerbsunfähigkeits- bzw. die Berufsunfähigkeitsrente. Anstelle dieser beiden Rentenarten trat die „Rente wegen Erwerbsminderung“ . Im Falle einer Erwerbsminderung wird nun nicht mehr nach Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit unterschieden, sondern nur noch nach voller oder teilweiser Erwerbsminderung. Anders als bei der Berufsunfähigkeit entsteht ein Anspruch auf staatliche Rentenleistungen erst, wenn der Versicherte nicht nur seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann, sondern auch keine andere Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt angeboten wird. Diese Neuregelung bedeutet für den Versicherten, dass er erst dann eine Rente erhält, wenn er gar keinen Beruf mehr nach den gesetzlichen Vorschriften ausüben kann. Eine eigenständige, private Vorsorge ist daher unerlässlich geworden. Für den Versicherungsnehmer stellt sich jedoch das Problem dar, aus einer Vielzahl unterschiedlicher Produkte die Versicherung zu finden, die seinen Bedürfnissen entspricht. In der vorliegenden Arbeit werden unterschiedliche Berufsunfähigkeits- und Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen verschiedener Anbieter verglichen und bewertet. Dies erfolgt aus Sicht des Versicherungsnehmers. Als Grundlage dazu dienen die Ratings der Agentur Morgen&Morgen und der Zeitschrift FINANZtest. Darauf aufbauend fließen eigene Aspekte in die Bewertung mit ein. Gleichfalls wird die Lukrativität einer solchen Versicherung für ein Versicherungsunternehmen näher betrachtet. Hierzu werden zwei Angebote unterschiedlicher Anbieter anhand einiger Zahlungsströme miteinander verglichen und ausgewertet.
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Veröffentlichungsjahr: 2003
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„Ein Vergleich von Berufsunfähigkeitsversicherungen - lohnend für
Versicherungsnehmer und Versicherungsunternehmen ?“
Die nachfolgende Arbeit entstand mit freundlicher Unterstützung der MLP Finanzdienstleistungen AG und in Zusammenarbeit mit Herrn Achim J., MLP Finanzdienstleistungen AG, Geschäftsstelle Koblenz.
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Vor einiger Zeit warb im Radio eine Versicherung für ihr Produkt zur Absicherung einer Berufsunfähigkeit mit etwa folgendem Wortlaut: „Sind Sie eigentlich versichert, wenn Sie berufsunfähig werden? Klar, Ihnen passiert nichts. Aber jeden Vierten betrifft es - also Ihren Nachbarn links oder rechts oder gegenüber - oder eben doch Sie. Und dann gibt’s Rente vom Staat? Aber die wird gerade gekürzt...“ Neben der Werbebotschaft für das betreffende Unternehmen enthält dieser Werbespot jedoch zwei wichtige Aussagen: Die Tatsache, dass jedes Jahr ca. 200.000 Menschen berufsunfähig werden, belegt, dass Berufsunfähigkeit jeden treffen kann und somit in die private Vorsorge eingeplant werden sollte. Des weiteren wurden tatsächlich die staatlichen Leistungen reduziert beziehungsweise der Anspruch darauf erschwert. Nach einer Reform des Rentengesetzes entfiel zum 01.Januar 2001 die Erwerbsunfähigkeits- bzw. die Berufsunfähigkeitsrente. Anstelle dieser beiden Rentenarten trat die „Rente wegen Erwerbsminderung“1. Im Falle einer Erwerbsminderung wird nun nicht mehr nach Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit unterschieden, sondern nur noch nach voller oder teilweiser Erwerbsminderung. Anders als bei der Berufsunfähigkeit entsteht ein Anspruch auf staatliche Rentenleistungen erst, wenn der Versicherte nicht nur seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann, sondern auch keine andere Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt angeboten wird. Diese Neuregelung bedeutet für den Versicherten, dass er erst dann eine Rente erhält, wenn er gar keinen Beruf mehr nach den gesetzlichen Vorschriften ausüben kann. Eine eigenständige, private Vorsorge ist daher unerlässlich geworden. Für den Versicherungsnehmer stellt sich jedoch das Problem dar, aus einer Vielzahl unterschiedlicher Produkte die Versicherung zu finden, die seinen Bedürfnissen entspricht. In der vorliegenden Arbeit werden unterschiedliche Berufsunfähigkeits-und Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen verschiedener Anbieter verglichen und bewertet.
1vgl. Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, Sicherheit mir System - Die neue Rente für vermindert
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Dies erfolgt aus Sicht des Versicherungsnehmers. Als Grundlage dazu dienen die Ratings der Agentur Morgen&Morgen und der Zeitschrift FINANZtest. Darauf aufbauend fließen eigene Aspekte in die Bewertung mit ein. Gleichfalls wird die Lukrativität einer solchen Versicherung für ein
Versicherungsunternehmen näher betrachtet. Hierzu werden zwei Angebote unterschiedlicher Anbieter anhand einiger Zahlungsströme miteinander verglichen und ausgewertet.
Grundsätzlich stellt sich die Frage nach der Notwendigkeit einer Berufsunfähigkeits- bzw. einer Berufsunfähigkeit szusatzversicherung, da bis 2001 bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit eine staatliche Rente bis zum 65. Lebensjahr gezahlt wurde.
Durch die Neuregelung des Rentengesetzes ist jedoch sowohl die staatliche Berufsunfähigkeits- als auch Erwerbsunfähigkeitsrente entfallen. Stattdessen wurde eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit geschaffen. Hierbei wird zwischen teilweiser und voller Erwerbsminderung unterschieden.
Als teilweise erwerbsgemindert gelten Versicherte, die „wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein“ (6. Sozialgesetzbuch (SGB VI) -Gesetzliche Rentenversicherung - Vom 18.Dezember 1989 (BGBl. I S.2261, ber. 1999 I S.1337) BBGl. III/FNA 860-6, § 43 Absatz 1 Satz 2)2Als Erwerbstätigkeit wird in diesem Zusammenhang jegliche Tätigkeit auf dem aktuellen Arbeitsmarkt angesehen, unabhängig vom Beruf des Versicherten. Zur Feststellung einer Erwerbsminderung wird also nicht mehr der ausgeübte Beruf (oder ein vergleichbarer) des Versicherten als Grundlage herangezogen,
26. Sozialgesetzbuch (SGB VI) -Gesetzliche Rentenversicherung - Vom 18.Dezember 1989 (BGBl. I S.2261,
ber. 1999 I S.1337) BBGl. III/FNA 860-6, § 43 Absatz 1 Satz 2
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sondern die Leistungsfähigkeit des Antragstellers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Um eine staatliche Rente beziehen zu können, muss der Versicherte „in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre lang Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und (3.) vor Eintritt die allgemeinen Wartezeiten erfüllt haben.“3(SGB VI § 43 Absatz 2 Satz 1 Punkt 2.) Der Versicherte muss also bei Eintritt einer Erwerbsminderung zum einen regelmäßige Zahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung nachweisen. Zum anderen muss nach dem Gesetz zusätzlich eine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt sein, das heißt, der Versicherte muss fünf Jahre lang Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung gewesen sein.4
Die Bedingungen für eine staatliche Rente wegen voller Erwerbsminderung entsprechen in etwa denen der teilweisen Erwerbsminderung. Lediglich ist die tägliche Leistungsfähigkeit auf drei Stunden herabgesetzt. Jedoch gilt auch hier die Leistungsfähigkeit für den gesamten Arbeitsmarkt, unabhängig vom Beruf des Versicherten. Auch hier gilt eine Warteze it von 5 Jahren. Allerdings muss diese Wartezeit ganz erfüllt sein, da ansonsten eine Wartezeit von 20 Jahren für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung tritt.5Für die letzten fünf Jahre vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung gilt die selbe Regelung wie für die teilweise Erwerbsminderung. Allerdings sieht das Gesetz eine Sonderregelung im Falle einer schwachen Arbeitsmarktlage vor. Wer auf Grund seiner Leistungsfähigkeit zwar als teilweise erwerbsgemindert eingestuft wird, jedoch bedingt durch eine schlechte Lage auf dem Arbeitsmarkt keine passende Tätigkeit findet, erhält eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.6Die Neuregelung des Gesetzes betrifft alle, die ab dem 01.01.1961 geboren sind, also eine noch jüngere und leistungsfähige Generation. Der Gesetzgeber versucht so, die staatliche Rentenkasse zu entlasten und die Versicherten
3SGB VI§ 43 Absatz 2 Satz 1 Punkt 2.
4Vergl. SGB VI § 50 Absatz 1 Satz 1 Punkt 2.)
5vergl. SGB VI §50 Absatz 2
6vergl. Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, a.a.O.
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weiterhin auf dem Arbeitsmarkt zu integrieren. Dies bedeutet gerade für hochqualifizierte Kräfte, dass sie für einfache Tätigkeiten als leistungsfähig eingestuft werden können und keinerlei staatliche Rente erhalten. Hinzu kommt, dass gerade beim Eintritt eines Rentenfalles auf Grund der noch nicht erreichten Wartezeit oder aber des geringen Anspruches die staatliche Rente relativ gering ausfällt. Außerdem müssen Abschläge hingenommen werden, je früher die Rente vor dem 63. Lebensjahr in Anspruch genommen wird. Der Höchstsatz liegt hier bei 10.8%.7Eine zusätzliche private Absicherung schützt den Versicherungsnehmer daher doppelt. Zum einen gilt eine private Versicherung nach wie vor für den Eintritt der Berufsunfähigkeit. Zum anderen ist hier die Möglichkeit gegeben, die Rente so hoch abzusichern, dass im Eintrittsfall der bis dahin erreichte Lebensstandard nicht völlig aufgegeben werden muss.
3. Möglichkeiten der Vers icherung
Welche Möglichkeiten bieten sich nun für eine private Absicherung? Fast jedes Versicherungsunternehmen hat meist mehrere Produkte im Angebot, die sich sowohl im Preis als auch in den Leistungen bei Eintritt einer Berufsunfähigkeit unterscheiden. Die beiden Kernprodukte jeder Gesellschaft sind zum einen die selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung (kurz SBU), zum anderen eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (kurz BUZ) . Eine Zusatzversicherung ist immer an eine andere Versicherung, meistens (Risiko-/Kapital-) Lebens-oder Rentenversicherung, gekoppelt.
Eine selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung sichert als eigenständige Versicherung den Versicherungsnehmer mit einer vorher vereinbarten Rente ab. Zusätzlich entfällt ab dem Zeitpunkt der Berufsunfähigkeit die Beitragszahlung für die Versicherung. Der Versicherungsfall tritt in der Regel
7vergl. Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, a.a.O.
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ein, wenn der Versicherungsnehmer zu 50% berufsunfähig geworden ist. Hierbei wird, anders als bei der neuen Gesetzesregelung nach wie vor nur der ausgeübte Beruf versichert und betrachtet. Es kann also durchaus vorkommen, dass ein Versicherungsnehmer keinen Anspruch auf eine staatliche Rente hat, dafür aber eine private Rente aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung erhält. Diese Rente wird im Normalfall bis zum 60. Lebensjahr gezahlt, bei einer Sondervereinbarung auch bis zum 65. Lebensjahr. Bei einigen Gesellschaften wird sogar die Möglichkeit auf eine lebenslange Rente geboten. Vor Zustandekommen des Vertrages findet eine Gesundheits- bzw. Risikoprüfung des Versicherten statt. Damit ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, vollständige Angaben über eventuell vorhandene gesundheitliche Beschwerden zu machen. Diese Angaben dienen der Versicherung als Entscheidungshilfe, ob der Kunde in die Versicherung überhaupt übernommen wird. Die Gesundheitsprüfung kann je nach Versicherungsunternehmen unterschiedlich streng ausfallen. Sind die Angaben von Seiten des Versicherungsnehmers falsch, kann das im Falle einer Berufsunfähigkeit zum Rücktritt der Versicherung führen und damit zu einer völligen Befreiung von der Leistungspflicht des Versicherungsgebers. In der Praxis werden zwar selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherungen angeboten, meist wird diese Versicherung jedoch als Zusatz in einem Kombi-Produkt gewählt.8 9
Die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung kann nur in Verbindung mit einer sogenannten Hauptversicherung abgeschlossen werden. Im Regelfall sind dies Kapital- bzw. Risikolebensversicherungen oder private Rentenversicherungen. In der Praxis wird das Modell der Lebensversicherung bevorzugt, da bei dieser Variante sowohl die Auszahlungen im Eintrittsfalles als auch am Ende der Laufzeit ohne Eintritt des Versicherungsfalles steuerfrei sind. Zahlungen aus einer Rentenversicherung müssen mit dem entsprechenden Ertragsanteil versteuert werden. Die Zusatzversicherung kann verschiedene Leistungen beinhalten. Grundsätzlich dient sie dazu, im Falle einer Berufsunfähigkeit die
8vergl. FINANZtest SPEZIAL, Jhrg. 2002, Sonderheft zu A 52222F, S.87 -98
9vergl. Gabler -Wirtschafts -Lexikon, Band 2 (B-C), 14.Auflage
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Beiträge für die Hauptversicherung weiterhin zu sichern. Das bedeutet, dass während der gesamten Dauer der Berufsunfähigkeit keine Beiträge für die Hauptversicherung entrichtet werden müssen. Gleichzeitig sind deren Leistungen weiterhin garantiert. Zusätzlich kann auch bei einer Zusatzversicherung die Zahlung einer Rente im Falle einer Berufsunfähigkeit vereinbart werden. In beiden Fällen findet vorab die schon beschriebene Gesundheitsprüfung statt. Die Höhe des Beitrages ist bei beiden Versicherungen abhängig von verschiedenen Aspekten. Die Gesundheit des Versicherungsnehmers, sein Alter und ausgeübter Beruf bilden neben der Höhe der vereinbarten Rente und die vereinbarten Leistungsdauer die Berechnungsgrundlage der Beiträge. Die Leistungsdauer kann bis zum 60. oder bis zum 65. Lebensjahr vereinbart werden. Gilt sie nur bis zum 60. Lebensjahr, sollten für den Fall einer Berufsunfähigkeit zusätzliche finanzielle Reserven geschaffen werden, da die gesetzliche Altersrente erst ab dem 65. Lebensjahr gezahlt wird und somit fünf Jahre überbrückt werden müssten. Einige Versicherungen schränken ihr Leistungen bei von vorne herein bekannten Gesundheitsproblemen ein oder erhöhen ihren Beitrag, da sie das Risiko des Eintrittsfalles abdecken müssen. Hier is t der Vergleich der einzelnen Versicherungen wichtig, da die Gesundheitsprüfungen sehr unterschiedlich ausfallen können. Das Alter eines Versicherungsnehmers ist ebenso von Bedeutung, da das Risiko einer Erkrankung mit dem Alter steigt und sich somit die B eiträge erhöhen. Man sollte sich also möglichst früh um einen Berufsunfähigkeitsschutz bemühen. Als drittes Bewertungskriterium ist der Beruf des Versicherungsnehmers aufzuführen. Wie die nachstehende Graphik verdeutlicht, wird mit steigender körperlicher Tätigkeit auch ein höheres Risiko einkalkuliert, was sich in entsprechend höheren Tarifen niederschlägt. Aber auch gerade diese Tarife sollten möglichst umfassend verglichen werden, da auch hier Unterschiede existieren und durch die hohe Konkurrenz am Markt auch ein individuell günstiges Angebot eingeholt werden kann.10
10vergl. FINANZtest, a.a.O, S. 88
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