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Studienarbeit aus dem Jahr 1998 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: gut (-), Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main (Fachbereich Rechtswissenschaften), Sprache: Deutsch, Abstract: Radbruchs Rechtsphilosophie entstammt dem Neukantianismus, der davon ausgeht, dass eine kategoriale Kluft zwischen Sein und Sollen besteht. Aus einem Sein kann, nach dieser Auffassung, niemals ein Sollen abgeleitet werden (so genannter „naturalistischer Trugschluss“). Kennzeichnend für den Heidelberger Neukantianismus, dem Radbruch anhing, war es, dass er zwischen die erklärenden Wissenschaften (Sein) und die philosophischen Wertlehren (Sollen) die wertbezogenen Kulturwissenschaften einschiebt. Bezogen auf das Recht zeigt sich dieser Trialismus in den Teilbereichen Rechtssoziologie, Rechtsphilosophie und Rechtsdogmatik. Die Rechtsdogmatik nimmt dabei eine Zwischenstellung ein. Gegenständlich richtet sie sich auf das positive Recht, wie es sich in der sozialen Realität darstellt und methodologisch auf den objektiv gesollten Sinn des Rechts, der sich durch wertbezogene Interpretation erschließt. Kernstücke der Rechtsphilosophie Radbruchs sind auch seine Lehren vom Rechtsbegriff und von der Rechtsidee. Die Rechtsidee ist durch eine Trias von Gerechtigkeit, Zweckmäßigkeit und Rechtssicherheit definiert. Radbruch lässt dabei die Idee der Zweckmäßigkeit aus einer Analyse der Idee der Gerechtigkeit hervorgehen. Auf dieser Vorstellung basiert die Radbruchsche Formel, die bis heute heftig diskutiert wird. Der Rechtsbegriff ist für Radbruch nichts anderes als „die Gegebenheit, die den Sinn hat, der Rechtsidee zu dienen“. Äußerst umstritten ist die Frage, ob Radbruch vor 1933 Rechtspositivist war und sich in seinem Denken, unter dem Eindruck des Nationalsozialismus, eine innere Wende vollzog oder ob er lediglich unter dem Eindruck der nationalsozialistischen Verbrechen die von ihm vor 1933 vertretene relativistische Wertlehre fortentwickelte. Das Problem der Kontroverse zwischen Form und Inhalt der Gesetze ist in Deutschland durch die Mauerschützenprozesse (Befehlsnotstand) wieder in das Bewusstsein der Menschen gerückt. In diesem Zusammenhang wurden Radbruchs Theorien gegen die von Hans Kelsen und teilweise auch von Georg Jellinek vertretene rechtspositivistische Reine Rechtslehre ins Feld geführt.
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Der Rechtsbegriff (Wirklichkeit) ist historisch und soziologisch in der jeweiligen Kultur verankert, obliegt der Bewertung durch die Rechtsidee1und ist deren verwirklichter Sinn. Radbruchs Rechtsidee ist begründet durch drei gleichgeordnete Prinzipien: Gerechtigkeit, Zweckmäßigkeit und Rechtssicherheit2. Das Recht ist ein wertbezogener Kulturbegriff, der zwischen der wertenden Haltung der Ethik und der wertfreien Haltung der Naturwissenschaft anzusiedeln ist (inwieweit die Naturwissenschaft wirklich frei von Werten sein kann oder wie nah sie der Gefahr der verabsolutierenden Mechanik ist, hat Radbruch dabei außer Acht gelassen, Anm.). Dabei bildet die Kulturphilosophie des Rechts aus dem Methodendualismus (bei Aufrechterhaltung der Trennung von Wert und Wirklichkeit) den Trialismus3. Wertüberwindend ist die darüberliegende Religion, die Zeitlosigkeit beweist.
Die inhaltliche Zweckidee wird durch das relative Verhältnis der „drei Höchstwerte“ (Individualwerte,Kollektivwerte,Werkwerte)4des Rechts bestimmt. Die vom Menschen geschöpften Kulturwerte (Transpersonalismus) bilden neben der Gemeinschaft - Gesamtentheit der Menschen - (Überindividualismus) und dem freien Individuum (Individualismus) ein trialektisches Verhältnis. Die Höchstwerte verkörpern die Ideale der persönlichen Freiheit (individuell), der Macht (überindividuell) und der Kultur (transpersonal), die in verschiedenen Parteiideologien ihren Ausdruck finden. Das Ideal der Freiheit ist in den liberalen, demokratischen, sozialistischen und das Ideal der Macht in den konservativ-autoritären Ideologien verankert. Das Kulturideal ist hingegen in keiner Doktrin verankert, sondern Bestandteil in der wissenschaftlichen Theorie. Radbruch betrachtet die verschiedenen politischen und sozialen Überzeugungen prin-
1Radbruch,Grundzüge der Rechtsphilosophie, S. 29 ff.; Vorschule, S. 32 ff.
2Radbruch, Rechtsphilosophie, S. 164 ff.; Vorschule, S. 27
3Radbruch, Rechtsphilosophie, S. 114
4Kaufmann, Einführung, S. 22, 112