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Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Soziale Arbeit / Sozialarbeit, Note: 2,9, Universität Lüneburg, Veranstaltung: Kindeswohl in der Jugendhilfe, Sprache: Deutsch, Abstract: Der rechtliche Anspruch der Kinder und Jugendlichen reicht bis weit in das 19. Jahrhundert zurück. Die wichtigsten und bahnbrechendsten Entscheidungen kamen jedoch erst zum Anfang des 20. Jahrhunderts, was im Vergleich zu anderen Gesetzen eher als sehr spät anzusehen ist. Doch ist es ein großer Schritt gewesen, den der Staat am 9. Juli 1922 mit dem Erlass des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes (RJWG) ging. Hier schuf er die Grundlage für die heutige Jugendhilfe, indem er einen rechtlichen Anspruch auf behördliche Maßnahmen zur Förderung der Jugendwohlfahrt in diesem Gesetz verankerte. Nun hatten Kinder und Jugendliche ein Recht auf Erziehung zur leiblichen, seelischen und gesellschaftlichen Tüchtigkeit. Des weiteren wurde in dem Gesetz das Verhältnis von Erziehungsrecht und Erziehungspflicht der Eltern, privater Jugendhilfe und dem Eingreifen der öffentlichen Hand festgelegt. Der Grundsatz der Subsidiarität1 war geschaffen. Das RJWG regelte auch den Aufbau und die Zuständigkeit der Jugendwohlfahrtsbehörden, wo geschrieben ist, dass in allen Stadt- und Landkreisen Jugendämter zu errichten sind, die u.a. für die öffentliche Jugendhilfe zuständig waren. Am 11. August 1961 wurde eine Neufassung des RJWG veröffentlicht, weil sich viele gesellschaftliche Veränderungen ergeben haben und in den Jahren der praktischen Arbeit erwies es sich als sehr lückenhaft. Dieses neue Gesetz hieß nun Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG), zu dem es einige Neufassungen im Laufe der Jahre gab. Am 26. Juni 1990 kam es jedoch zum grundlegenden Wandel, als das SGB VIII – auch KJHG genannt – eingeführt wurde. Auch hierzu gibt es schon einige Neufassungen.
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