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Studienarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich Soziale Arbeit / Sozialarbeit, Note: Gut, Universität Lüneburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Sven ist 19 Jahre alt, arbeitslos und mehrfach straffällig mit verschiedenen Delikten. Er wurde in seiner letzen Verhandlung, bei der es um leichte Körperverletzung ging, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, die auf 3 Jahre Bewährung ausgesetzt wurde. In seinen Bewährungsauflagen steht u.a. geschrieben, dass er sich regelmäßig einmal im Monat bei seinem Bewährungshelfer zu melden hat, dass er 350 Arbeitsstunden ableisten muss, und dass er sich einer Therapiegruppe anschließen soll, um seinen Alkoholmissbrauch unter Kontrolle zu bekommen. Sven hat sich 9 Monate nach der Verhandlung noch keiner Therapiegruppe angeschlossen. Weiterhin stehen noch 250 Arbeitsstunden offen und sein Bewährungshelfer hat ihn in diesem Zeitraum auch nur zweimal zu Gesicht bekommen. Der Sozialarbeiter versucht immer wieder den vierteljährlichen Bericht an das zuständige Gericht zu verschieben und warnt Sven wiederholt vor möglichen Konsequenzen seines Handelns. Doch nachdem sich weitere 2 Monate nichts getan hat, geht der Bericht über Sven nun doch zum Gericht. Der zuständige Richter hängt gleich einen Haftbefehl aus und widerruft die vor 11 Monaten verhängte Bewährung. Somit muss Sven jetzt für 1 Jahr ins Gefängnis, weil er seinen Bewährungsauflagen nicht nachgekommen ist. So, oder so ähnlich geht es vielen Straffälligen in Deutschland. Viele befinden sich in einem sehr schlechten sozialen Umfeld, meistens sind sie in dieses schon hinein geboren worden. Sie wachsen mit der Kriminalität und ohne Rechtswissen auf. Wenn sie dann vor Gericht verurteilt werden, wissen die meisten oft nicht, was sie machen sollen. Vielen ist aber auch egal, was passiert. Das deutsche Rechtssystem versucht den Freiheitsentzug bzw. die Gefängnisstrafe als letztes Sanktionsmittel, bei leichten bis mittleren Delikten, anzuwenden. Die Vermeidung von freiheitsentziehenden Maßnahmen gelangt, besonders in den letzten Jahren, immer mehr in den Vordergrund. Daher gibt es die Gerichts- und Bewährungshilfe, sowie die Hilfe von vielen Freien Trägern, wo versucht werden soll den Straffälligen ohne Gefängnis zu resozialisieren. Jedoch bleibt der Freiheitsentzug in fast allen Bundesländern das wichtigste Sanktionsmittel des Rechtssystems. Der Strafvollzug hat nicht nur die Bestrafung in Form von Freiheitsentzug als Ziel, sondern das eigentliche Anliegen stellt die in §2 StVollzG geregelte Resozialisierung dar, die die Wiedereingliederung des Straffälligen in die Gesellschaft bewirken soll.
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vPraktikumsbericht
Thema:Resozialisierung im Strafvollzug
Erkenntnisleitende Fragestellung:Gibt es Besonderheiten in den
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Sven ist 19 Jahre alt, arbeitslos und mehrfach straffällig mit verschiedenen Delikten. Er wurde in seiner letzen Verhandlung, bei der es um leichte Körperverletzung ging, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, die auf 3 Jahre Bewährung ausgesetzt wurde. In seinen Bewährungsauflagen steht u.a. geschrieben, dass er sich regelmäßig einmal im Monat bei seinem Bewährungshelfer zu melden hat, dass er 350 Arbeitsstunden ableisten muss, und dass er sich einer Therapiegruppe anschließen soll, um seinen Alkoholmissbrauch unter Kontrolle zu bekommen. Sven hat sich 9 Monate nach der Verhandlung noch keiner Therapiegruppe angeschlossen. Weiterhin stehen noch 250 Arbeitsstunden offen und sein Bewährungshelfer hat ihn in diesem Zeitraum auch nur zweimal zu Gesicht bekommen. Der Sozialarbeiter versucht immer wieder den vierteljährlichen Bericht an das zuständige Gericht zu verschieben und warnt Sven wiederholt vor möglichen Konsequenzen seines Handelns. Doch nachdem sich weitere 2 Monate nichts getan hat, geht der Bericht über Sven nun doch zum Gericht. Der zuständige Richter hängt gleich einen Haftbefehl aus und widerruft die vor 11 Monaten verhängte Bewährung. Somit muss Sven jetzt für 1 Jahr ins Gefängnis, weil er seinen Bewährungsauflagen nicht nachgekommen ist.
So, oder so ähnlich geht es vielen Straffälligen in Deutschland. Viele befinden sich in einem sehr schlechten sozialen Umfeld, meistens sind sie in dieses schon hinein geboren worden. Sie wachsen mit der Kriminalität und ohne Rechtswissen auf. Wenn sie dann vor Gericht verurteilt werden, wissen die meisten oft nicht, was sie machen sollen. Vielen ist aber auch egal, was passiert. Das deutsche Rechtssystem versucht den Freiheitsentzug bzw. die Gefängnisstrafe als letztes Sanktionsmittel, bei leichten bis mittleren Delikten, anzuwenden. Die Vermeidung von freiheitsentziehenden Maßnahmen gelangt, besonders in den letzten Jahren, immer mehr in den Vordergrund. Daher gibt es die Gerichts- und Bewährungshilfe, sowie die Hilfe von vielen Freien Trägern, wo versucht werden soll
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den Straffälligen ohne Gefängnis zu resozialisieren. Jedoch bleibt der Freiheitsentzug in fast allen Bundesländern das wichtigste Sanktionsmittel des Rechtssystems. Der Strafvollzug hat nicht nur die Bestrafung in Form von Freiheitsentzug als Ziel, sondern das eigentliche Anliegen stellt die in §2 StVollzG geregelte Resozialisierung dar, die die Wiedereingliederung des Straffälligen in die Gesellschaft bewirken soll.
Während meines Praktikums bei der Bewährungshilfe Nordhausen, im Sommer 2002, hatte ich viel mit Straffälligen zu tun, die schon einen Freiheitsentzug hinter sich hatten. Einige interessiert dies überhaupt nicht und zeigen weiterhin ein abweichendes Verhalten, andere wiederum haben mit dem Strafvollzug etwas schlechtes assoziiert, wo sie nie wieder hin wollen. Um dies umzusetzen, haben sie verschiedenen Möglichkeiten. Die wenigsten sind wirklich einsichtig und versuchen kontinuierlich an ihrer Situation etwas zu ändern, um in Zukunft ein rechtschaffendes Leben zu führen. Andere sperren sich immer noch gegen die Hilfe, die ihnen angeboten wird, und versuchen es durch ihre eigenen Methoden, die dann aber meistens auch wieder zur Kriminalität führen. Aufgefallen ist mir, dass die Anzahl der Frauen, die unter Bewährung stehen, sehr gering ist. Sie betrifft schätzungsweise 5% der gesamten Probanden. Dabei kam mir die Frage auf, ob es überhaupt möglich ist für die Frauen eine „gerechte“ Resozialisierung zu schaffen, wenn diese mit den Männern, die den Grossteil der Probanden einnehmen, zusammen resozialisiert werden?
In dieser Ausarbeitung soll als erstes geklärt werden, was unter Resozialisierung überhaupt zu verstehen ist, wie es im Gesetz verankert wurde und wie der Begriff Resozialisierung überhaupt entstanden ist. Als nächstes ist es besonders interessant zu erfahren, wo und wie Resozialisierung stattfindet. Dazu unterscheide ich allgemeine Einrichtungen mit ihren Zielen, von Einrichtungen, die für Frauen vorgesehen sind. Der Schwerpunkt liegt jedoch in der Resozialisierung im Strafvollzug, wo auch zwischen Allgemeinem-und Frauenstrafvollzug unterschieden wird. Des weiteren ist noch
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interessant zu erfahren, ob die frauenspezifische Resozialisierung überhaupt schon Anwendung in Deutschland gefunden hat, und wie diese dann aussieht. Hierzu wird im Punkt 4 die Forschung mit zwei Forschungsprojekten aufgegriffen.
Resozialisierung ist im §2 StVollzG grundlegend als Vollzugsziel geregelt. Hier heißt es: „Im Vollzug der Freiheitsstrafe soll der Gefangene fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen.“ Dies soll durch die Sozialen Hilfen erreicht werden. Aus diesem Grund dient die Soziale Arbeit im Strafvollzug für Erwachsene erstrangig der Förderung der Resozialisierung des Gefangenen. Um das Vollzugsziel zu erreichen, muss der Vollzug den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit als möglich angeglichen werden, um schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges entgegenzuwirken. Ebenso soll der Vollzug dem Gefangenen helfen, sich in das Leben in Freiheit wieder einzugliedern (§3 StVollzG).