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Das Buch für einen kompakten Überblick über das für die Jägerprüfung in Hessen geforderte rechtliche Wissen. Es orientiert sich für die zielgerichtete Prüfungsvorbereitung an dem Ausbildungsrahmenplan zur Vorbereitung auf die Jägerprüfung in Hessen und dem Fragenkatalog zum schriftlichen Teil der Prüfung.
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Seitenzahl: 112
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Dieses Buch entstand im Rahmen der Jagdausbildung im Sachsenhäuser Jagdklub e.V. in Frankfurt.
Wolf von Kopp-Colomb ist Jurist, als solcher beruflich im Bereich des Kapitalmarktrechts tätig (auch als Herausgeber und Autor von Fachliteratur), und Jäger. Im Rahmen der von ihm gestalteten rechtlichen Jagdausbildung stellte sich der Bedarf an einer knappen Darstellung des in Hessen anwendbaren Jagdrechts heraus, die auch als Unterrichtsmaterial und zur Prüfungsvorbereitung geeignet ist. Neben Vortragsunterlagen, einer Gesetzessammlung und Prüfungsfragen entstand ein Skript und aus diesem dieses Buch.
Bei den in diesem Buch erwähnten Gesetzes- und Verordnungstexten wurden Änderungen bis zum 01.10.2017 berücksichtigt, beinhaltet folglich auch die Hessische Jagdverordnung wie auch die Änderungen der waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften (2017) und der naturschutzrechtlichen Vorschriften zu invasiven Arten (2017). § 28a BJagdG tritt am 15.03.2018 in Kraft. Fehler können nicht ausgeschlossen werden. Eine Haftung wird nicht übernommen.
Die Gültigkeit einiger Erlasse zum Hessischen Jagdgesetz wurde nicht verlängert. Da sich die Auslegung des Hessischen Jagdgesetzes dennoch an diesen Erlassen orientieren dürfte, werden diese in diesem Buch erwähnt.
Dieses Buch soll die Vorbereitung auf die Prüfung zur Erlangung des ersten Jagdscheins in Hessen im Sachgebiet 4 (Recht) durch eine knappe Darstellung des geforderten Wissens zielgerichtet unterstützen. Inhaltlich orientiert sich das Buch insoweit an den verbindlichen wie auch fakultativen Teilen des Ausbildungsrahmenplans des Landesjagdverbandes Hessen e.V. zur Vorbereitung auf die Jägerprüfung in Hessen unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage (Stand der verwendeten Rechtstexte: 01.10.2017) und des Fragenkatalogs zum schriftlichen Teil der Jägerprüfung. Im Hinblick auf das Lebensmittelhygienerecht/Wildbrethygiene verweist der Ausbildungsrahmenplan auf das Sachgebiet 2 (Jagdbetrieb), weshalb dieses Rechtsgebiet nur in einem stark verkürzten und damit zwangsläufig unvollständigen Überblick dargestellt wird.
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass mit der Behandlung der Themen des Sachgebiets 4 auch ansonsten nicht alle rechtlichen Themen behandelt werden, da vielfältige rechtliche Fragestellungen auch in anderen Sachgebieten behandelt werden. Unstreitig wichtig ist zudem die Kenntnis der Unfallverhütungsvorschrift Jagd (VSG 4.4). Für weitere Information dazu kann auf die Internetseite der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau verwiesen werden (www.svlfg.de).
Wer sich mit dem Jagdrecht befasst, sollte dies auch anhand der einschlägigen Gesetze machen. Die entsprechenden Vorschriften werden im Buch genannt. Bundesrecht ist im Internet unter www.gesetze-im-internet.de abrufbar, hessisches Landesrecht unter www.rv.hessenrecht.hessen.de, europäisches Recht unter eur-lex.europa.eu und jagdrechtliche Entscheidungen unter www.jagdrechtliche-entscheidungen.de. Im Buchhandel erhältlich ist auch eine von mir herausgegebene Gesetzessammlung.
Hilfreich sind ferner die Internetseiten vom Landesjagdverband Hessen e.V. (www.ljv-hessen.de), dem Deutschen Jagdverband e.V. (www.jagdverband.de), der oberen Jagdbehörde in Hessen (www.rp-kassel.hessen.de) und der obersten Jagdbehörde in Hessen (www.umwelt.hessen.de).
Jagdrecht
1.1 Aufbau des Jagdrechts
1.2 Inhalt und Ziele der Jagdgesetzgebung
1.3 Allgemeine Regelungen
1.4 Jagdbeschränkungen
1.5 Jagd- und Wildschutz
1.6 Wildschadensverhütung und Wild- und Jagdschaden, Verfahren des Wildschadenersatzes
1.7 Straf- und Bußgeldvorschriften
1.8 Bundeswildschutzverordnung
Naturschutz- und Landschaftspflegerecht
2.1 Grundsätze, Ziele und Inhaltsbestimmungen des Naturschutzrechts
2.2 Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft und bestimmter Teile
2.3 Schutzgebietskategorien
2.4 Europäisches Schutzgebietssystem „Natura 2000“
2.5 Allgemeiner und spezieller Artenschutz
2.6 Erholung in Natur und Landschaft
2.7 Mitwirkungs- und Klagerechte von anerkannten Naturschutzvereinigungen
Tierschutzrecht und sonstige Rechtsvorschriften
3.1 Tierschutzrecht
3.2 Waffenrecht
3.3 Lebensmittelhygienerecht
3.4 Bundeswaldgesetz; Hessisches Waldgesetz
Anhang: Glossar und Jagdzeiten in Hessen
Die Grundzüge des heute in Deutschland gültigen Jagdrechts entstanden in der Folge der Deutschen Revolution 1848/1849. Das Jagdrecht wurde dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zugesprochen und die Jagdausübung in Bezirken organisiert (Reviersystem).
Ursprünglich gab es Jagdgesetze nur auf Ebene der deutschen Länder. 1934 trat das Reichsjagdgesetz in Kraft und 1952 das Bundesjagdgesetz. Das Bundesjagdgesetz gab den Rahmen vor, innerhalb dessen die Bundesländer zur näheren Ausgestaltung eigene Jagdgesetze erlassen konnten.
Diese konkurrierende Gesetzgebung wurde im Rahmen der Föderalismusreform 2006 zu Gunsten einer stärkeren Gestaltungsmöglichkeit durch die Länder geändert. Zwar besagt der Grundsatz der konkurrierenden Gesetzgebung, dass die Bundesländer die Gesetzgebungsbefugnis haben, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat (Art. 72 Abs. 1 GG). Unter anderem im Bereich des Jagdwesens (mit Ausnahme des Rechts der Jagdscheine) dürfen die Länder aber von Bundesgesetzen abweichende Regelungen treffen (Art. 72 Abs. 3 Nr. 1 GG). Im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht geht dann das jeweils spätere Gesetz vor.
Das Land Hessen verfügt über ein Jagdgesetz (Hessisches Jagdgesetz, HJagdG) und eine Jagdverordnung (Hessische Jagdverordnung, HJagdV), die u.a. Jagd- und Schonzeiten für Hessen, die Jägerprüfung, Fallenjagd und Hegegemeinschaften rechtlich näher ausgestaltet. Details können auch in Erlassen des zuständigen Ministeriums geregelt werden.
Jagdrechtliche Regelungen können sich mit denen anderer Regelungsbereiche, insbesondere des Natur- und Tierschutzes, thematisch überschneiden. Es sind aber getrennte Rechtskreise.
Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (Wild), zu hegen, auf sie die Jagd unter Beachtung der allgemein anerkannten Grundsätzen der Weidgerechtigkeit auszuüben und sie sich anzueignen. Dazu gehört auch der Jagdschutz, d.h. der Schutz des Wildes insbesondere vor Wilderern, Futternot, Wildseuchen, vor wildernden Hunden und Katzen sowie die Sorge für die Einhaltung der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften, der Schutz bestandsbedrohter Wildarten und der Schutz jagdlicher Einrichtungen (§§ 1 Abs. 1 Satz 1, 23 BJagdG, § 29 HJagdG).
Das Jagdrecht steht dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zu. Es ist untrennbar mit dem Eigentum am Grund und Boden verbunden. Als selbständiges dingliches Recht kann es nicht begründet werden (§ 3 Abs. 1 BJagdG). Auf Flächen, an denen kein Eigentum begründet ist, steht das Jagdrecht den Ländern zu (§ 3 Abs. 2 BJagdG).
Das Jagdausübungsrecht ist das Recht, das Jagdrecht in einem bestimmten Bezirk ausüben zu dürfen. Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen (d.h. alle Handlungen, die unmittelbar auf das Töten des Wildes ausgerichtet sind) und Fangen von Wild (§ 1 Abs. 4 BJagdG). Im Falle des Eigenjagdbezirks ist der Eigentümer jagdausübungsberechtigt, bei einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Jagdgenossenschaft. Das Jagdausübungsrecht kann einem Pächter übertragen werden (abgeleitetes Jagdausübungsrecht).
Das Recht zur Aneignung von (herrenlosem) Wild umfasst auch die ausschließliche Befugnis, krankes oder verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen sowie die Eier von Federwild sich anzueignen (§ 1 Abs. 5 BJagdG). Eines Aneignungsrechts bedarf es, da das Wild herrenlos ist und damit niemandem gehört (§ 960 BGB). Das Aneignungsrecht besteht auch für ganzjährig geschontes Wild.
Mit dem Jagdrecht verbunden ist die Pflicht zur Hege (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BJagdG). Der Hegeauftrag gilt sowohl für den Inhaber des Jagdrechtes (Eigentümer) als auch für den Jagdausübungsberechtigten (Pächter, Eigenjagdbesitzer). Die Hege ist so durchzuführen, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere von Wildschäden, möglichst vermieden werden. Die Hegepflicht hat eine dreifache Bedeutung (vgl. § 1 Abs. 2 BJagdG, §§ 1 f. HJagdG):
Die Hegepflicht gilt dem Wild, dessen Artenreichtum, Bestand und Gesundheit zu erhalten ist. Nur die zugelassenen Jagdmethoden unter Berücksichtigung der Weidgerechtigkeit sind anzuwenden.
Im weiteren Sinne gilt die Hege den Lebensgrundlagen des Wildes, d.h. der Biotoppflege unter Beachtung von Interessen einer „ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung." Insbesondere das HJagdG betont den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes und strebt u.a. an, dass mindestens 0,5 % der bejagbaren Fläche als Äsungsfläche zur Verfügung gestellt werden sollten (auf den Äsungsflächen ist der Anbau von Mais, Kartoffeln und Rüben sowie der Anbau von Getreide in Reinsaat unzulässig).
Drittens gilt es, unter Einbeziehung des Tierschutzes, krankes und verletztes Wild zu erlegen, Krankheiten und Seuchen zu bekämpfen.
Nicht der Hegepflicht unterliegen invasive Arten, für die Management- oder Beseitigungsmaßnahmen festgelegt wurden (§ 28a Abs. 3 BJagdG; siehe Kapitel 2.5).
Mit den Grundsätzen der Weidgerechtigkeit sind die weidmännischen Pflichten gemeint, die bei der Jagdausübung zu beachten sind und alle geschriebenen rechtlichen Bestimmungen und ungeschriebenen jagdethischen Verhaltensweisen und Regelungen einer tierschutzgerechten Jagd umfassen.
Im Interesse der Hege und zum Schutz des Aneignungsrechts besteht eine Anzeigepflicht für den Fall, dass ein Nichtaneignungsberechtigter Besitz oder Gewahrsam an Wild (lebend oder tot) erlangt. Dies gilt insbesondere für Fahrzeugführer, die Schalenwild verletzt oder getötet haben. Die Meldung hat gegenüber dem Jagdausübungsberechtigten oder der Polizei zu erfolgen, die wiederum den Jagdausübungsberechtigten benachrichtigt (§ 3 HJagdG).
Jagdjahr: 1. April bis 31. März (§ 11 Abs. 4 BJagdG)
Wild sind die Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen. Das Jagdrecht unterscheidet zwischen Haarwild und Federwild sowie Hochwild und Niederwild und kennt das Schalenwild. Ob Wild bejagt werden darf, hängt davon ab, ob Jagdzeiten vorgesehen sind. Es gibt also durchaus dem Jagdrecht unterliegende Tierarten, die nicht bejagt werden dürfen. Die im Jagdrecht vorgesehene Hegepflicht gilt allerdings auch für dieses Wild.
Die Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen (Wild), sind in der folgenden Tabelle zusammengefasst, Wild mit Jagdzeit in Hessen ist durch einen Stern (*) markiert (auch wenn die Jagdzeit teilweise ausgesetzt ist bzw. von der Entwicklung der Bestände abhängt).
Jagdzeiten in Hessen (§ 22 BJagdG, Verordnung über die Jagdzeiten (Bund), § 1 f. HJagdV) – siehe Anhang. Wild, für das keine Jagdzeit festgesetzt ist, ist mit der Jagd zu verschonen. In begründeten Fällen, z.B. im Falle der Wildseuchenbekämpfung, zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden oder der Störung des biologischen Gleichgewichts, können die Schonzeiten für bestimmte Gebiete oder einzelne Reviere aufgehoben werden. Wichtig: In den Setz- und Brutzeiten dürfen bis zum Selbständigwerden der Jungtiere die für die Aufzucht notwendigen Elterntiere, auch die von Wild ohne Schonzeit, nicht bejagt werden (§ 22 Abs. 4 BJagdG). Dies gilt auch für invasive Arten (§ 28 Abs. 3 BJagdG).
Jagdbezirke
Prüfungsschema zu Abgrenzung der Jagdbezirke
Sonderfälle:
Zusammenhängende Grundflächen verschiedener Gemeinden, die im Übrigen zusammen den Erfordernissen eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks entsprechen, können durch Antrag, der der Mehrheit der Grundeigentümer und der Flächen bedarf, durch die untere Jagdbehörde zu
gemeinschaftlichen Jagdbezirken
zusammengelegt werden. Ebenso können gemeinschaftliche Jagdbezirke
geteilt
werden, soweit die Mindestgröße gewahrt bleibt (siehe Tabelle unten).
Wasserläufe, Wege, Eisenbahnkörper
und ähnliche Flächen (z.B. der Grenzstreifen der ehemaligen DDR) bilden dann keinen eigenen Jagdbezirk, wenn trotz der erforderlichen Größe eine ordnungsgemäße Jagdausübung nicht gewährleistet ist, und unterbrechen nicht den Zusammenhang von Jagdbezirken und stellen auch den Zusammenhang zur Bildung eines Jagdbezirks zwischen getrennt liegenden Flächen nicht her (§ 5 Abs. 2 BJagdG).
Ländergrenzen
unterbrechen nicht den Zusammenhang von Grundflächen zur Bemessung eines Eigenjagdbezirkes. Ob ein Eigenjagdbezirk vorliegt, bemisst sich nach den Vorschriften des Landes, in dem der überwiegende Teil der Grundfläche liegt. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Landes, in dem die Teilgrundfläche liegt (§ 7 Abs. 2 BJagdG).
Auf die Selbständigkeit eines Eigenjagdbezirkes kann durch einvernehmliche Erklärung gegenüber der Jagdbehörde für die Dauer der Mindestpachtzeit
verzichtet
werden; die Flächen sind angrenzenden Jagdbezirken anzugliedern (§ 6 Abs. 3 HJagdG).
Vollständig eingefriedete Flächen
, d.h. die durch Zäune gegen das Ein- und Auswechseln von Schalenwild abgegrenzt sind, von weniger als 75 ha können zu Eigenjagdbezirken erklärt werden (§ 7 Abs. 3 BJagdG, § 6 Abs. 4 HJagdG).
Jagdbezirke können durch Austausch, Abtrennung oder Angliederung von Gebieten abgerundet werden (
Abrundung
). Bei Angliederung an einen Eigenjagdbezirk ist über die angegliederte Fläche ein Pachtvertrag abzuschließen. Sind mehrere Eigentümer von einer derartigen Angliederung betroffen, bilden diese zur gemeinschaftlichen Vertretung ihrer Rechte eine Angliederungsgenossenschaft (§ 5 Abs. 1 BJagdG, §§ 4, 8 Abs. 4 HJagdG).
Jagdbezirke, die vor der Abrundung die vorgeschriebene Mindestgröße aufweisen, verlieren ihre Eigenschaft als selbständiger Jagdbezirk nur dann, wenn sie sich durch die Abrundung um mehr als ein Fünftel ihrer Mindestgröße verkleinern (§ 4 Abs. 4 HJagdG), d.h. in Hessen bei Eigenjagdbezirken auf weniger als 60 ha und bei Gemeinschaftsjagdbezirken auf weniger als 160 ha.
Auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, und in
befriedeten Bezirken
ruht die Jagd. Befriedete Bezirke sind Gebäude, die dem Aufenthalt von Menschen dienen, Hofräume und sich unmittelbar an Wohngebäude anschließende und umfriedete Hausgärten, Kleingartenanlagen, Campingplätze, Friedhöfe, Wildgehege (Schaugehege, nicht Jagdgatter) und
auf Antrag
auch öffentliche Anlagen und umschlossene Grundflächen sowie stehende Gewässer. In Ausnahmefällen kann die Jagdbehörde die Jagd in befriedeten Bezirken gestatten (§ 6 BJagdG, § 5 Abs. 1, 2 und 4 HJagdG).
„Kleines Jagdrecht“
: Eigentümer und Nutzungsberechtigte von befriedeten Grundflächen sowie von ihnen Beauftragte dürfen dort Wildkaninchen und nicht besonders geschützte Beutegreifer fangen, töten und sich aneignen (§ 5 Abs. 3 HJagdG). Die Vorschriften zur Fangjagd sind zu beachten, einschließlich des zu absolvierenden Ausbildungslehrgangs. Nach Ansicht des HMUKLV ist die Fangjagd ganzjährig möglich, wobei in den Setz- und Brutzeiten bis zum Selbständigwerden der Jungtiere die für die Aufzucht notwendigen Elterntiere nicht bejagt werden dürfen (§ 22 Abs. 4 BJagdG). Lebend gefangene Tiere dürfen nur mit einer Schusswaffe getötet werden (§ 39 Abs. 3 HJagdV) und dafür bedarf es auf befriedeten Grundflächen einer gesonderten Schießerlaubnis.
Befriedung aus ethischen Gründen
(§ 6a BJagdG):
Voraussetzungen:
Glaubhafte ethische Gründe (insbesondere darf der Grundeigentümer nicht selbst jagen) und
keine Gefährdung des Wildbestandes, der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft, des Naturschutzes, des Tierseuchenschutzes oder ähnliche Gefährdungen.
Verfahren:
Schriftlicher Antrag des Grundeigentümers
Entscheidung nach Anhörung von Antragsteller, Jagdgenossenschaft, Jagdpächter, angrenzender Grundeigentümer etc.
Dauer der Befriedung:
Beginn in der Regel zum Ende des Pachtvertrages, bei Unzumutbarkeit auch früher, frühestens zum Ende des Jagdjahres.
Ende drei Monate nach Eigentumsübergang an einen Dritten (es sei denn dieser stellt ebenfalls einen Antrag, dem stattgegeben wird) oder bei Widerruf (durch Verzicht des Eigentümers auf Befriedung oder durch Jagdausübung des Eigentümers, in der Regel auch, wenn die Anspruchsvoraussetzungen entfallen sind).
Jagdanordnung im Ausnahmefall: bei Seuchengefahr, für Natur- oder Tierschutz, Vermeidung von sonstigen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (die Anordnung ist sofort vollziehbar, notfalls kann die Jagd auf Kosten des Eigentümers durchgeführt werden)