Kein Alkohol für Fische unter 16 - Anne Nina Schmid - E-Book

Kein Alkohol für Fische unter 16 E-Book

Anne Nina Schmid

0,0
4,49 €

-100%
Sammeln Sie Punkte in unserem Gutscheinprogramm und kaufen Sie E-Books und Hörbücher mit bis zu 100% Rabatt.
Mehr erfahren.
Beschreibung

Groteske Highlights der Rechtsprechung

Ein Buch zwischen Schmerzensgeld und Schadenfreude, zwischen BGB und Bayerischer Verfassung, zwischen Gesetz und Richter, Kläger und Ankläger. Mit großem juristischen Quiz (das wohl nicht zum Staatsexamen verhilft, aber zu viel Gelächter). Ein Buch das Spaß macht.

Das E-Book können Sie in Legimi-Apps oder einer beliebigen App lesen, die das folgende Format unterstützen:

EPUB
MOBI

Seitenzahl: 137

Bewertungen
0,0
0
0
0
0
0
Mehr Informationen
Mehr Informationen
Legimi prüft nicht, ob Rezensionen von Nutzern stammen, die den betreffenden Titel tatsächlich gekauft oder gelesen/gehört haben. Wir entfernen aber gefälschte Rezensionen.



Inhaltsverzeichnis
 
Titel
Vorwort
Die Autoren
 
Kuriose Fälle aus der ganzen Welt - Der alltägliche Wahnsinn
Störungen im Arbeitsverhältnis
Himmlisches Läuten und andere Lärmbelästigungen
Böse Diskriminierungen
Augen auf im Straßenverkehr
Essen und andere Genüsse
Kleider machen Leute
 
... und nicht so ganz Alltägliches
Feste feiern, wie sie fallen
Rechtsfälle ums Münchner Oktoberfest
Reiserecht und Reiseunrecht
Sträflingsleben
Kurioses gut gemischt
 
Nachbarn, Mieter und andere Lebewesen
Mietgeschichten
Beleidigte Mieter
Die lieben Nachbarn
Zwergenstreitigkeiten
Menschliche Regungen
Toilettenterror
Bis(s) zur Gerichtsverhandlung
Liebesleiden
Schmerzensgelder, die man kennen sollte
 
Promis und andere wichtige Menschen
Beleidigungen von und durch Promis
Duzen? - Der Dieter darf das
Promis und die Medien
Sind Promis arme Würstchen?
Promi oder nicht? Das Recht am eigenen Bild und Namen
 
Sportlich! Sportlich?
11 Freunde und ein paar Zwischenfälle
 
Tierisch komisch
Tiere und Technik
Tierisches Fehlverhalten
Zu dir oder zu mir?
 
Von Richtern und Anwälten - In eigener Sache
Auf verlorenem Posten
Schlipslos in Mannheim und München
Juristen und Humor
 
Merkwürdigkeiten der Rechtsprechung - Kuriose Gesetze und Vorschriften
Großbritannien
Weltweit
Deutschland
Aus der Bayerischen Verfassung
Aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
Aus dem Strafgesetzbuch (StGB)
Aus dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
 
Copyright
Vorwort
Jeder glaubt zu wissen, was einen typischen Juristen ausmacht. Sei es, weil man schon einmal die Dienste eines Anwalts in Anspruch nehmen musste, sei es, weil man als Zeuge vor Gericht stand, sei es vielleicht auch nur, weil man Rechtsanwälte und Richter aus dem Fernsehen kennt oder weil man selber zu dieser Berufsgruppe gehört. Juristen, so meint man, sind penibel, korrekt und kleinlich.Vor allem aber scheinen sie absolut spaßfrei zu sein.
 
Das aber ist nur die halbe Wahrheit. Juristen können auch anders. Da die Normalfälle des Lebens sich meist abseits der Gerichte auch ohne Zutun der Juristen erledigen, sind es oft die ungewöhnlichen und nicht selten komischen Begebenheiten, mit denen sie sich von Berufs wegen beschäftigen.
 
Mit Rücksicht auf Mandanten, Kollegen oder Vorgesetzte, die Seriosität bei der Fallbearbeitung und Problemlösung erwarten, sollte bei der Ausübung des juristischen Berufs aber nur selten gelacht werden. Deshalb benötigen Juristen andere Kanäle für ihren Humor, nicht wenige betätigen sich in der Freizeit als Kabarettist oder Schriftsteller*. Oder sammeln kuriose Klagen, Urteile, Gesetze und Rechtsbegriffe aus dem In- und Ausland und veröffentlichen sie als Buch**.
 
So ging es auch uns beiden.Als angestellte Rechtsanwälte in einem Medienunternehmen haben wir im Laufe unseres Berufslebens von vielen kuriosen Begebenheiten gehört und manche sogar selbst erlebt. Davon, von ungewöhnlichen Klagen, Urteilen, Gesetzen und Begriffen, soll dieses Buch handeln.

* Schriftsteller

Der Begriff des Schriftstellers hat folgende Voraussetzungen:
1.Er muss schreiben,
2.er muss für die Öffentlichkeit schreiben,
3.es muss sich bei dem Geschriebenen um den Ausdruck eigener Gedanken handeln, mögen sich diese auch auf rein tatsächliche Vorgänge beziehen. Es ist nicht erforderlich, dass das Geschriebene einen wissenschaftlichen oder künstlerischen Inhalt hat. Der Schriftsteller braucht weder ein Dichter noch ein Künstler noch ein Gelehrter zu sein. (Entscheidungen des Bundesfinanzhofs BFHE 67, Seite 115)

** Buch

Ein Buch ist eine in einem Umschlag oder Einband durch Heftung oder Klammerung zusammengefasste Anzahl von bedruckten, beschriebenen oder leeren Papierblättern oder Bogen.
Die Autoren
Anne Nina Schmid ist Rechtsanwältin und Verlagsjustitiarin, aufgewachsen als Landarzttochter in Reit im Winkl, der Heimat von Maria und Margot Hellwig und Rosi Mittermaier. Damit sind auch schon drei der Gründe genannt, weshalb Frau Schmid weder singt noch Ski fährt. Frau Schmid absolvierte stattdessen diverse Praktika in Medienunternehmen, unter anderem beim „Playboy“, wobei Frau Schmid Wert auf die Feststellung legt, dass sie nur im redaktionellen Bereich eingesetzt war. Ihren aktuellen Job als Verlagsjustitiarin verdankt sie Dieter Bohlen. In diesem Zusammenhang legt Frau Schmid Wert auf den Hinweis, dass die beiden sich nicht persönlich kennen. Frau Schmid hatte allerdings als Verlagsanwältin mit den zahlreichen Gerichtsverfahren zu tun, die der Verlag um Bohlens Skandalbiographie „Hinter den Kulissen“führen musste.
 
Rainer Dresen ist ebenfalls Verlagsjustitiar. Als solcher kümmerte er sich um die rechtliche Unbedenklichkeit der Autobiographien prominenter Zeitgenossen wie Udo Jürgens, Boris Becker, Peter Maffay, Gloria von Thurn und Taxis, aber auch der Klitschko-Brüder oder Daniel Küblböck. Er streitet sich gerne und mitunter auch erfolgreich mit Leuten wie Günter Grass oder Gerhard Schröder, sofern sie mit Erwähnungen in Büchern des Verlags nicht einverstanden sind. Als Anwalt vertrat er den Kabarettisten Dieter Hildebrandt im Titelstreit um die Nutzung des Titels “Scheibenwischer”; sein dort gepflegter juristischer Schreibstil wurde von Benjamin von Stuckrad-Barre als „schönste Anwaltsprosa“bezeichnet. Dresen veröffentlicht im Südwest Verlag unter dem Titel „Beim nächsten Om wird alles anders“, ein Buch über seine Erlebnisse als ein Mann, der jüngst seine Yogabegeisterung entdeckt hat.
Kuriose Fälle aus der ganzen Welt
Der alltägliche Wahnsinn
Das große Rechtsquiz
1.Was bezeichnet die Aufstoßgeschwindigkeit?
a) die schnelle Abfolge von Nebengeräuschen des Verdauungsvorgangs
b) das Tempo des Aufpralls von Unfallfahrzeugen
c) die Mindest-Atemstärke für das ordnungsgemäße Funktionieren eines Alkotest-Gerätes
2.Was ist ein Akteneinlauf?
a) eine vor allem in Beamtenkreisen bekannte S/M- Praktik
b) Beamtenjargon für „Maßregelung durch den Vorgesetzten“
c) der Erhalt des täglichen Akteneingangs in deutschen Behördenstuben
3.Was bezeichnet eine Amtslöschung?
a) das gesellige Beisammensein anlässlich des Ausscheidens eines Beamten aus dem Dienst
b) einen Feuerwehreinsatz in Behörden
c) das Entfernen von Angaben in behördlichen Registern
4.Was ist ein Summeninteresse?
a) Berechnungsmethode eines Schadensersatzanspruchs
b) Rechtfertigung eines Verstoßes gegen die Lärmschutzverordnung
c) mengenmäßiger Rabatt bei der Strafzumessung
5.Was sind Akzidentalien?
a) verbotene Zusatzstoffe in getreidehaltigen Nahrungsmitteln
b) beliebte südeuropäische Ferienregion
c) Nebenabreden bei einem Rechtsgeschäft
6.Was ist ein Anwaltsvergleich?
a) Methode der einvernehmlichen Beendigung eines Rechtsstreits
b) beliebtes Gesprächsthema unter Juristengattinnen
c) mittlerweile verbotene Internet-Plattform zur Bewertung von Anwälten (vergleichbar mit spick-mich.de)

Störungen im Arbeitsverhältnis

Die Vielfalt menschlicher Beziehungen im Arbeitsverhältnis spiegelt sich nicht zuletzt in den Entscheidungen der Arbeitsgerichte wider:

Tritt in den Hintern, wörtlich genommen

Aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf: „Der Tritt ins Gesäß einer unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur betrieblichen Tätigkeit eines Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung geschieht.“

Heilen oder Einsargen?

Der Kläger war als Krankenpfleger in einem Krankenhaus angestellt. Er wollte zusätzlich eine Nebentätigkeit als Leichenbestatter und damit einhergehende Bestattertätigkeiten (z. B. Trauergespräche, Einsargungen, Überführungen, Bürotätigkeit) im Umfang von mindestens fünf Stunden in der Woche ausüben. Sein Arbeitgeber hatte ihm die erbetene Gestattung mit dem Argument verweigert, dass dadurch berechtigte Interessen des Dienstgebers erheblich beeinträchtigt würden. Die Nebentätigkeit sei mit der Tätigkeit des Klägers als Krankenpfleger nicht zu vereinbaren. Das Bundesarbeitsgericht lehnte die erbetene Nebentätigkeitsgenehmigung ebenfalls ab. Die Tätigkeit als Krankenpfleger diene der Rettung und Erhaltung von Leben und Gesundheit der ihm anvertrauten Patienten. Damit sei eine Nebentätigkeit als Bestatter, die das Ableben der Menschen voraussetze, nicht zu vereinbaren. Eine solche Nebentätigkeit könnte Irritationen bei Patienten zur Folge haben. Dieser Gefahr müsse sich das Krankenhaus als Arbeitgeber in seiner Verantwortung für die Genesung ihrer Patienten nicht aussetzen.

Sado-Maso-Pfleger fesselt nur privat zum Spaß

Das war der evangelischen Kirche dann doch zu viel: Ein Angestellter einer vom Diakonischen Werk betriebenen Klinik war in einer Fernsehtalkshow zum Thema „Ich liebe zwei Männer“aufgetreten und hatte sich dort auch zu von ihm bevorzugten sadomasochistischen Sexualpraktiken geäußert. Daraufhin erhielt er eine Kündigung. Er war als Pfleger auf einer geschlossenen psychiatrischen Station beschäftigt. Argument seines Arbeitgebers: Es sei zu befürchten, dass er medizinisch gebotene Fesselungen von Patienten nicht mit der gebotenen Sachlichkeit betreibe. Der Krankenpfleger selbst argumentierte, sowohl sein Sexualverhalten als auch der Fernsehauftritt seien schließlich seine Privatsache.
Vor Gericht bekam er recht. Es sei nicht zu befürchten, dass ein Mitarbeiter, der gewisse sexuelle Praktiken ausübe, die von den “gesellschaftlich allgemein akzeptierten sexuellen Betätigungen abweichen”, eher zu Distanzverletzungen gegenüber den Patienten neigen solle als solche Mitarbeiter/innen, die „sich im Rahmen des gesellschaftlichen Akzeptierens sexuell betätigen“. Da der Krankenpfleger bis dahin seine Arbeit stets ohne Beanstandung ausgeführt hatte, erklärte das Gericht die Kündigung für unwirksam. (Arbeitsgericht Berlin)

Nach Dienstschluss kann der Chef ungestraft ignoriert werden

Ist es ein Kündigungsgrund, wenn man in der Freizeit den Chef nicht grüßt? Das kann doch nicht sein, dachte sich ein Außendienstmitarbeiter und ließ die Frage vor Gericht entscheiden. Was war passiert? In einem Unternehmen hatte es zwischen dem Geschäftsführer und einem seiner Außendienstmitarbeiter offenbar einige Bemerkungen gegeben, die dem Mitarbeiter nicht ganz gepasst hatten. Als die beiden sich in der Folge privat und in Anwesenheit weiterer Personen bei einem Waldspaziergang begegneten, grüßte der Mitarbeiter seinen Chef demonstrativ nicht. Kurz darauf kam die Kündigung. Diese wurde hauptsächlich mit der Neuorganisation des Betriebes begründet, wodurch der Posten des Angestellten in Zukunft wegfalle, aber auch damit, dass das Nicht-Grüßen des Geschäftsführers missachtend und beleidigend gewesen sei. Das Landesarbeitsgericht Köln aber wollte die Verweigerung des Grußes hier nicht als Kündigungsgrund anerkennen und sprach fast ein „Recht auf Schmollen“zu: „Durch das Verweigern des Grußes nach einem Personalgespräch können Arbeitnehmer ihre Verärgerung oder Verstimmung anzeigen, ohne damit eine Ehrverletzung zu bezwecken.“Und wenn den Arbeitgeber dies störe, dann könne er ihn ja „zu einem weiteren Personalgespräch bitten und ihn daran erinnern, dass bei allem Verständnis für die aktuellen Gefühle des Arbeitnehmers doch die üblichen Umgangsformen gewahrt werden sollten“.

Polizist oder Rapunzel?

Uniformierten Polizisten darf nicht vorgeschrieben werden, ihre Haare in Hemdkragenlänge zu tragen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2006 in Leipzig entschieden.Vorausgegangen war dem Urteil folgende Geschichte: Nachdem das Innenministerium des beklagten Landes bestimmt hatte, dass eine deutlich über den Hemdkragen reichende Haarlänge bei männlichen uniformierten Polizisten mit dem korrekten Erscheinungsbild der Polizei nicht vereinbar sei, wurde einem Polizeibeamten von seinem Vorgesetzten aufgegeben, seine Haarlänge entsprechend anzupassen. Dagegen klagte er - und bekam nach mehreren Instanzen schließlich vom Bundesverwaltungsgericht recht. Dort war man nämlich der Meinung, dass zwecks angemessener Repräsentation des Staates und der Aufrechterhaltung von Ansehen und Akzeptanz des öffentlichen Dienstes zwar durchaus Vorgaben für das äußere Erscheinungsbild von Beamten denkbar seien.Allerdings müsse man dabei offen bleiben für einen „erkennbaren Wandel der Anschauungen“. Und genau ein solcher Wandel habe sich mittlerweile bei der „Gestaltung“von Männerhaaren ergeben. Lange, deutlich über den Hemdkragen reichende Haare könnten nicht mehr generell „als unseriös oder extravagant“angesehen werden.

Der falsche Pfaffe

Zu Höherem berufen fühlte sich wohl ein Herr gesetzteren Alters (78) während eines Kuraufenthalts. So stellte er sich dem ortsansässigen katholischen Pfarrer als „Pater Michael“vor und erzählte von seiner früheren Missionarstätigkeit im heutigen Simbabwe. Im Glauben, einen Ordensgeistlichen vor sich zu haben, lieh der Pfarrer dem Angeklagten Messgewand und Stola und ließ ihn aktiv an Messfeiern teilnehmen.
Ein Hinweis im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg enttarnte den falschen Pater dann allerdings: Er verfügte nämlich gar nicht über das „Celebret“(eine bischöfliche Bescheinigung, die es Priestern erlaubt, auch in fremden Diözesen die Heilige Messe zu feiern) und hatte sich schon früher zu Unrecht als katholischer Priester ausgegeben. Zwar hatte er eine Priesterweihe erhalten, dies aber vom „Metropoliten einer Freikatholischen Kirche“- nicht aber wie erforderlich durch einen geweihten Bischof.
Der Verstoß gegen das Gebot „Du sollst nicht lügen“kam „Pater Michael“nicht ganz billig zu stehen, er wurde wegen unbefugten Tragens kirchlicher Amtskleidungen zu insgesamt 600 € Strafe verurteilt. (Oberlandesgericht Karlsruhe)

Himmlisches Läuten und andere Lärmbelästigungen

Mit Pauken und Trompeten abgewiesen

Eine Nachbarin des örtlichen Doms in Verden hat gegen die dort erklingende und zu ihrem Leidwesen auch nach außen dringende Orgel- und Chormusik mit dem Argument geklagt, dass sie die Klänge als penetrant, traurig, dröhnend und deprimierend empfinde. Ob im Garten oder beim Lesen, die Musik „reißt mich einfach runter, da kann ich nicht fröhlich empfinden“, sagte sie vor Gericht. Orgel und Posaunen würden ihr selbst dann zusetzen, wenn sie zu Ohropax greife. Instrumente sollten nur noch so laut gespielt, Chorstücke nur noch so verhalten geprobt werden, dass kein Ton nach außen dringt. Das Landgericht Verden hat die Klage abgewiesen. Die Musik bleibe in ihrer Lautstärke unter den Grenzwerten und falle überdies unter die verfassungsrechtlich zugesicherte Religionsfreiheit, begründete der Vorsitzende Richter das Urteil. Sie könne deshalb schon objektiv nicht unterbunden werden. Bei ihrer Entscheidung berücksichtigte die Zivilkammer überdies, dass die Klägerin bereits 1972 in die direkte Nachbarschaft des Doms gezogen war und davon ausgehen musste, dass Kirchenmusik dort ortsüblich ist. (Landgericht Verden)

Heilig oder profan?

Um Kirchenglocken schwingen immer wieder Rechtsstreitigkeiten. Gegen das „liturgische Glockengeläut“scheint kein Kraut gewachsen: Ruft die Gemeinde mit Glocken zum Gottesdienst, dann darf sie das in der Regel fast ohne Einschränkung tun, denn das ist Teil der verfassungsrechtlich geschützten freien Religionsausübung. Liturgisches Glockenläuten ist danach keine schädliche Lärmimmission, sondern eine zumutbare, sozialadäquate und allgemein akzeptierte Äußerung kirchlichen Lebens.
Anders sieht es aus, wenn die Glocken die Zeit schlagen. Dann handelt es sich um profane Immissionen, für die Bundesverwaltungsrichter oft wenig Verständnis zeigen und verlangen, dass die Grenzwerte der technischen Anleitung Lärm eingehalten werden. In der Nacht dürfen demnach maximal 60 Dezibel erreicht werden.Alles Darüberhinausgehende sind schädliche Umwelteinwirkungen, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, erhebliche Belästigungen herbeizuführen.

Bimmeln gehörte zum Handwerk

Jahrzehntelang gehörte Bimmeln für ihn zum Handwerk, doch als er die Soutane ablegte, konnte ein französischer Priester den Lärm nicht mehr ertragen und verlangte ewige Ruhe.Vor zwei Jahrzehnten zog er für den Ruhestand fort aus Paris und kaufte im 800-Seelen-Dorf Clessé bei Mâcon das Pfarrhaus - unmittelbar neben der romanischen Kirche aus dem elften Jahrhundert.Vergeblich verlangte der Priester zunächst vom Bürgermeister, das Geläut zwischen 22.00 Uhr und sieben Uhr morgens, das stündliche Läuten und den Angelus um 11.30 Uhr zu untersagen. Schließlich forderte er 60.000 € Schadensersatz. Doch er scheiterte vor dem Verwaltungsgericht Dijon: Das Geläut sei nicht so laut und erfolge auch nicht derart häufig, dass es die öffentliche Ruhe stören könne, urteilte das Gericht. Zudem hingen die Dorfbewohner sehr am Klang der Glocken, und die Gemeinde stufte ihn als wichtig fürs Dorfleben ein.

Hells Bells

Glocken etwas anderer Art hörte ein Mann während des Besuchs eines Heavy-Metal-Konzerts und erlitt infolgedessen einen Hörsturz. Das Gericht verurteilte den Konzertveranstalter hier wegen der zu extremen Lautstärke zwar zu einer Schadensersatzzahlung von 800 €, sprach aber auch aus, dass den Musikfreund eine 20%ige Mitschuld treffe: Der Gute hatte sich immerhin auf die Bühne und dort mit seinem Kopf zwischen die Verstärkerboxen begeben. (Landgericht Trier)

Flughafenlärm beendet Anwaltsehe: Gattin flüchtet samt Drillingen

Ein 60-Jähriger aus Hillsborough, einer kleinen Stadt in der Nähe des Flughafens von San Francisco, hat den Flughafen, Dutzende Fluggesellschaften, darunter auch Lufthansa und Air France, Flugzeughersteller und Immobilienmakler verklagt. Er will mit 15 Millionen Dollar entschädigt werden.Als Begründung verweist er darauf, dass seine Frau ihn im vorigen Jahr nach dreizehn Jahren Ehe mit ihren Drillingen wegen des Flughafenlärms verlassen habe. „Wenn die Flugzeuge starten, hört es sich an, als wenn Bomben einschlagen“, äußert er sich in der Klageschrift. Im Frühjahr 2003 hatte er mit seiner Familie ein Haus für knapp 1,5 Millionen Dollar in Flughafennähe erworben. „Mit der Ehe ging es gleich nach dem Einzug in das Haus abwärts“, so der Kläger, der Anwalt von Beruf ist.

Böse Diskriminierungen

„Altweibersommer“vor Gericht Oder: Beleidigt vom deutschen Wetterdienst

Eine 1911 geborene Frau wollte per Klage erreichen, dass der Begriff „Altweibersommer“künftig in keinem vom Deutschen Wetterdienst gefertigten Wetterbericht mehr verwendet werden darf. Sie sah sich durch diese Bezeichnung persönlich sowohl im Hinblick auf ihr Geschlecht als auch ihr Alter diskriminiert: Das Wort „Weib“werde schon immer in einem abfälligen Sinne gebraucht, und zudem bringe der Begriff „altes Weib“zum Ausdruck, dass man gar keine richtige Frau mehr sei.
Die Bundesrepublik Deutschland als Betreiberin des Dienstes und deshalb Beklagte sah das etwas anders. Der Begriff “Altweibersommer” sei bereits seit Jahrhunderten fest im deutschen Sprachgebrauch verankert. Ursprünglich noch eine Bezeichnung für die im Herbst bei schönem Wetter umherfliegenden Spinnweben, wurde er dann später übertragen auf die Benennung einer Schönwetterphase. Gerade weil man damit mittlerweile eine trockene und heitere Wetterlage im Herbst verbinde, sei der Ausdruck mittlerweile sogar durchwegs positiv besetzt.
Die Klage wurde unter anderem auch deshalb abgewiesen, weil eine Beleidigung einen Angriff auf die Ehre des Beleidigten voraussetzt, und zwar durch Äußerung der Beleidigung gegenüber der betroffenen Person selbst. Dies sei durch das Vortragen der Nachrichten des Deutschen Wetterdienstes aber gar nicht möglich.
Und so schreibt das Gericht dann am Ende des Sachverhalts augenzwinkernd: „Mit am 02.02.1989, also an “Altweiberfastnacht”, verkündetem Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen.“(Landgericht Darmstadt)

„Heiße Doktor, heiße Doktora gar“?

Die Bezeichnung „Doktor“im akademischen Titel einer Frau ist nicht diskriminierend. Dies urteilte ein Gericht in folgendem Fall: Eine promovierte Tiermedizinerin beantragte bei ihrer Universität, dass der ihr dort verliehene Grad eines „Doctor medicinae veterinariae“in die weibliche Form „Doctora medicinae veterinariae“gewandelt werde. Diese Anpassung wäre würdig und angemessen und solle Frauen vor sprachlicher Verunglimpfung und Zurücksetzung schützen.