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Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Soziale Arbeit / Sozialarbeit, Note: 1,0, Universität Kassel (Fachbereich Sozialwesen), Veranstaltung: Recht der Familie und Jugendhilfe, Sprache: Deutsch, Abstract: Kindschaftssachen sorgen vor allem in der Öffentlichkeit immer wieder für Zündstoff. In den Medien wird häufig von Fällen berichtet, in denen Eltern das Sorgerecht entzogen wird, was für den „Normalbürger“ so erstmal nicht nachvollziehbar ist und sich demzufolge dann häufig eine Welle der Empörung breit macht. Inwieweit sind Staat und Jugendamt berechtigt in die elterliche Sorge einzugreifen und was muss passieren, dass Eltern eine Beschneidung ihres elterlichen Erziehungsrechts erfahren? Warum werden Eltern ihre Kinder „weggenommen“? Oftmals glaubt man zu wissen, was Recht ist, zumindest, wenn es deutsche Kinder betrifft. Bei ausländischen Kindern, die in Deutschland leben, schwebt immer ein Stück Ungewissheit mit. Man ist sich unsicher, welches Recht greift und ob überhaupt der deutsche Staat für diese Kinder zuständig ist. Grundlegend für diese Ausarbeitung ist der Fall J. , bei dem es um ein in Deutschland lebendes ausländisches Kind geht, dem durch die Beschneidung seiner Genitalien eine Verstümmelung dieser droht. Zum einen sollen Eltern ihre Kinder vor Gefahren schützen, zum anderen setzen sie sie diesen aber, wie in diesem Fall, häufig selber aus. Hier stellt sich dann die Frage, inwieweit und mit welchen Mitteln diesen, deutschen wie auch ausländischen Kindern, geholfen werden kann und sie geschützt werden können. Aus dieser Thematik ergeben sich folgende zentrale Fragen: Steht es dem Staat zu, die elterlichen Rechte und somit das elterliche Erziehungsrecht zu beschnei-den und welche Voraussetzungen müssen dafür vorliegen? Gelingt es deutschen Gerichten ausländische Minderjährige vor Gefahren zu schützen und welche gesetzlichen Grundlagen gelten diesbezüglich? Ergänzend dazu stellt sich die Frage, ob die gesetzlichen Grundlagen der BRD deutschen wie auch ausländischen Minderjährigen genügend Schutz vor Gefahren und der Bewahrung des geistigen und körperlichen Wohls bieten. Zu Beginn dieser Ausarbeitung haben wir uns mit dem Thema Genitalverstümmelung befasst, um dem Leser einen Einblick in diese, für den westlichen Kulturkreis doch eher grausame Tradition, zu verschaffen. Im Folgenden soll dann der Fall J. und der Prozessverlauf dargestellt werden. Die rechtlichen Grundlagen für die einzelnen Entscheidungen der Gerichte werden dann im Anschluss auf den Fall bezogen sowie auch allgemeingültig beleuchtet und begründet. Im Anschluss wollen wir uns dann kritisch mit den aufgekommenen Fragen auseinandersetzen und Antworten finden.
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Kindschaftssachen sind ein interessantes und aktuelles Thema; sorgen vor allem in der Öffentlichkeit immer wieder für Zündstoff. In den Medien wird häufig von Fällen berichtet, in denen Eltern das Sorgerecht entzogen wird, was für den „Normalbürger“ so erstmal nicht nachvollziehbar ist und sich demzufolge dann häufig eine Welle der Empörung breit macht.
Inwieweit sind Staat und Jugendamt berechtigt, in die elterliche Sorge einzugreifen und was muss passieren, dass Eltern eine Beschneidung ihres elterlichen Erziehungsrechts erfahren? Warum werden Eltern ihre Kinder „weggenommen“?
Oftmals glaubt man zu wissen, was Recht ist, zumindest, wenn es deutsche Kinder betrifft. Bei ausländischen Kindern, die in Deutschland leben, schwebt immer ein Stück Ungewissheit mit. Man ist sich unsicher, welches Recht greift und ob überhaupt der deutsche Staat für diese Kinder zuständig ist.
Wir haben uns das Thema „Kindeswohl - Elterliches Erziehungsrecht -Staatliches Wächteramt“ ausgesucht, welches an einen Fall, dem Fall J., angelehnt ist, bei dem es um ein ausländisches Kind geht, dem eine Verstümmelung seiner Genitalien droht. Dieser Fall hat bei uns großes Interesse geweckt, da in Deutschland eine Beschneidung der Genitalien verboten ist und bestraft wird.
Wir wollen untersuchen, wie man dieser Gefahr begegnen kann. Zum einen sollen Eltern ihre Kinder vor Gefahren schützen, zum anderen setzen sie sie diesen aber, wie in diesem Fall, häufig selber aus. Hier stellt sich dann die Frage, inwieweit und mit welchen Mitteln diesen, deutschen wie auch ausländischen Kindern, geholfen werden kann und sie geschützt werden können.
Aus dieser Thematik ergeben sich für uns folgende zentrale Fragen:
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Steht es dem Staat zu, die elterlichen Rechte und somit das elterliche Erziehungsrecht zu beschneiden und welche Voraussetzungen müssen dafür vorliegen?
Gelingt es deutschen Gerichten ausländische Minderjährige vor Gefahren zu schützen und welche gesetzlichen Grundlagen gelten diesbezüglich? Ergänzend dazu stellt sich die Frage, ob die gesetzlichen Grundlagen der BRD deutschen wie auch ausländischen Minderjährigen genügend Schutz vor Gefahren und der Bewahrung des geistigen und körperlichen Wohls bieten.
Zu Beginn dieser Arbeit haben wir uns mit dem Thema Genitalverstümmelung befasst, um dem Leser einen Einblick in diese, für den westlichen Kulturkreis doch eher grausame Tradition, zu verschaffen. Im Folgenden soll dann der Fall J. als Grundlage dieser Arbeit und der Prozessverlauf dargestellt werden. Die rechtlichen Grundlagen für die einzelnen Entscheidungen der Gerichte werden dann im Anschluss auf den Fall bezogen sowie auch allgemeingültig beleuchtet und begründet.
Im Anschluss wollen wir uns dann kritisch mit den aufgekommenen Fragen auseinandersetzen und Antworten finden.
Die Beschneidung stellt eine der vielen verschiedenen Formen der körperlichen Verstümmelungen dar. Bei der weiblichen Genitalbeschneidung handelt es sich um alle Verfahren die darauf abzielen, die weiblichen äußeren Genitalien zu verletzen, sie teilweise oder gar vollständig zu entfernen, egal ob aus kulturellen oder anderen nichttherapeutischen Gründen. Von vielen Fachleuten wird die Bezeichnung Beschneidung als verharmlosend angesehen. Es wird daher von weiblicher Genitalverstümmelung (Female Genital Mutilation, FGM) gesprochen.
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Der Zeitpunkt der Genitalverstümmelung variiert sehr stark. Er reicht von wenigen Lebenstagen, über die Kindheitsjahre bis hin zur Eheschließung. Bei manchen Stämmen finden die Rituale auch vor der Geburt des ersten Kindes statt. Meist wird eine Genitalverstümmelung im Rahmen der Initiation durchgeführt. Mittlerweile liegt jedoch das Alter der Mädchen bei vier bis zwölf Jahren und fällt weiter. Damit soll eventuellem Widerstand der Mädchen entgegengewirkt werden, der durch Medien und Schulbildung entstehen kann, sowie den sich ändernden Gesetzgebungen in den betreffenden Ländern.