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Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, Note: 2, Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin, Veranstaltung: Gestaltung zivilrechtlicher Verträge, Sprache: Deutsch, Abstract: Schwierige Kollisionsprobleme entstehen im kaufmännischen Geschäftsverkehr, wenn die Parteien jeweils eigene AGB verwenden und auf diese durch eine „Geltungsklausel“ Bezug nehmen. Aufgrund der unterschiedlichen Interessenlage des Käufers und Verkäufers ist der Inhalt der verwendeten AGB in der Regel verschieden. Denkbar ist, dass die Parteien im Verhandlungsstadium diesen Punkt zur Sprache bringen und regeln. So könnte der mächtigere Vertragsteil den Vertragsschluss vom Verzicht der Gegenseite auf die Einbeziehung ihrer Vertragsbedingungen abhängig machen und das Kollisionsproblem auf diese Weise lösen. Oftmals lassen die Parteien das Kollisionsproblem jedoch offen, um den Abschluss und damit den erhofften Geschäftsgewinn nicht zu gefährden. Den näheren Modalitäten und insbesondere der Regelung von Störungstatbeständen messen die Parteien oft nur zweitrangige Bedeutung zu, steht doch im Allgemeinen eine reibungslose Abwicklung des Geschäfts zu erwarten. Bedeutung erlangt die offen gelassene Frage der Geltung der AGB jedoch dann, wenn die Vertragsabwicklung nicht so verläuft und der betreffende Tatbestand in den jeweiligen Geschäftsbedingungen unterschiedlich geregelt ist. Einen anderen Lösungsweg suchten die AGB-Steller durch Verwendung von so genannten „Ausschließlichkeitsklauseln“. Diese legten fest, dass die eigenen AGB „ausschließlich“ gelten sollen, so dass für widerstreitende AGB kein Raum mehr bleibt. Oftmals wird dieser Sachverhalt durch eine weitere, eigenständige Textierung unterstrichen, indem entgegenstehende AGB des anderen Vertragsteils ausdrücklich abgewehrt werden, dies wird als „Abwehrklausel“ bezeichnet. Immer ging das Bestreben der Rechtsprechung im Einklang mit der ganz herrschenden Lehre dahin, den Vertragsschluss nicht an der Kollision sich widersprechender AGB gemäß § 154 Abs. 1 BGB scheitern zu lassen. Die Rechtsprechung hat jedoch – nicht unbeeinflusst von kritischen Äußerungen im Schrifttum- im Laufe der Zeit Wandlungen erfahren.
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