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Meine Vorsorge - Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Testament Das Leben hält die ein oder andere Überraschung bereit, auf die man sich aber auch etwas vorbereiten kann. Vorsorge für das Alter, Krankheit bis zum Tod sollten Sie frühzeitig treffen. Dokumentieren Sie Ihre Gedanken, Wünsche und Bedürfnisse. Nur so können Sie sicher sein, dass diese im Falle des Falles von Ihren Angehörigen, Freunden oder Bevollmächtigten auch umgesetzt werden.
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Seitenzahl: 62
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Das Leben hält die ein oder andere Überraschung bereit, auf die man sich aber auch etwas vorbereiten kann.
Vorsorge für das Alter, Krankheit bis zum Tod sollten Sie frühzeitig treffen. Dokumentieren Sie Ihre Gedanken, Wünsche und Bedürfnisse. Nur so können Sie sicher sein, dass diese im Falle des Falles von Ihren Angehörigen, Freunden oder Bevollmächtigten auch umgesetzt werden.
Legen Sie jetzt im vollen Bewusstsein fest, welche Behandlung Sie im Fall einer schwerwiegenden Erkrankung wünschen. Ihnen nahestehende Personen haben es so leichter, richtig zu reagieren und die für Sie richtigen Entscheidungen zu treffen.
„Meine Vorsorge“ hilft Ihnen, sich einen schnellen und unkomplizierten Überblick über die gesamte Thematik zu verschaffen. Durch gute Verständlichkeit gebe ich Ihnen Hinweise und Muster in diesem kleinen Vorsorgebuch. Ob Hilfestellungen bei der Niederschrift, Ihre individuellen Wünsche und Vorsorge in den Bereichen:
Vorsorgevollmacht
Betreuungsverfügung
Patientenverfügung
Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht
Organspende Verfügung
Bankvollmachten
Postvollmachten
Digitale Vorsorge / Nachlass
das Buch hilft Ihnen und Ihren Angehörigen weiter. Über die Webseite zum Buch: www.Startvorsorge.de erhalten Sie auch alle aufgeführten Formulare und weitergehende Informationen.
lichst Ihr Roman Graf
Vorwort
Vorsorgevollmacht
Betreuungsverfügung
Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht
Organspendeverfügung
Postvollmacht
Mit der Vorsorgevollmacht bevollmächtigen Sie nach deutschem Recht eine andere Person, im Falle einer Notsituation alle oder bestimmte Aufgaben für den Vollmachtgeber zu erledigen.
Mit ihr wird der Bevollmächtigte zum Vertreter im Willen, d. h., er entscheidet an Ihrer Stelle. Deshalb setzt eine Vorsorgevollmacht unbedingtes und uneingeschränktes persönliches Vertrauen zum Bevollmächtigten voraus.
Für die Bundesrepublik Deutschland findet sich die Rechtsgrundlage für das Handeln des Bevollmächtigten in § 164 ff. BGB, für das Verhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem (sogenannter Auftrag) in § 662 ff. BGB.
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschied, dass es zur Ausstellung einer Vorsorgevollmacht ausreichend ist, dass der Vollmachtgeber partiell geschäftsfähig ist, also noch erfassen kann, welche Auswirkungen das Ausstellen einer Vollmacht hat.
In Österreich wurde die Vorsorgevollmacht mit dem Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006 im ABGB §§ 284 f-h gesetzlich verankert. Dieses trat mit 1. Juli 2007 in Kraft und entspricht im Wesentlichen den Regeln des Rechts der Bundesrepublik Deutschland.
Eine rechtliche Betreuung kann durch eine Vorsorgevollmacht i. d. R. vermieden werden. In einer solchen Erklärung gibt die vollmachterteilende Person für den Fall einer später eintretenden Geschäfts- und/oder Einwilligungsunfähigkeit (z. B. durch krankheitsbedingten Abbau von geistigen Fähigkeiten) einem anderen die Vollmacht, im Namen der vollmachterteilenden Person zu handeln. Die Vorsorgevollmacht hat einen anderen Regelungsgehalt als die Patientenverfügung, in der nicht verfügt wird, wer handeln soll, sondern der Verfügende selbst regelt, was etwa im Fall unheilbarer Krankheit geschehen soll. Allerdings können Teile beider Erklärungen in einem Dokument zusammengefasst werden. Die Vollmachten bedürfen keiner notariellen Beurkundung (§ 167 Abs. 2 BGB), wobei diese aus Sicherheitsgründen dennoch empfohlen wird. Eine öffentliche Beglaubigung der Unterschrift wird z. B. für eine Immobilienübertragung benötigt (§ 29 Grundbuchordnung). Bevollmächtigte müssen nur nachweisen, dass sie bevollmächtigt sind (§ 167 Abs. 2 BGB). Öffentliche Unterschriftsbeglaubigungen nehmen u. a. die Betreuungsbehörden in Deutschland vor. Sie dürfen dafür 10 Euro Gebühr erheben (§ 6 Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5 Betreuungsbehördengesetz (BtBG)).[3] In Hessen beglaubigen auch die Ortsgerichte. Bundesweit kann eine Unterschrift auch beim Notar beglaubigt werden.
Hierfür fallen Gebühren zwischen 20 und 70 Euro an (Stand 2022). Grundsätzlich können nur geschäftsfähige und volljährige Personen als Bevollmächtigte bestimmt werden.
Gegenstand der Vorsorgevollmacht
Auswahl des
Bevollmächtigten
Erteilung von Untervollmacht
Vermögensverwaltung
Gesundheitsangelegenheiten
Regelungen über den Aufenthaltsort (Einweisung in Krankenhaus oder Pflegeheim)
Sonstige für den Vollmachtgeber wichtige, zu regelnde persönliche Angelegenheiten
Eine Vorsorgevollmacht ist eine Willenserklärung, die einem anderen Menschen die rechtsgeschäftliche Vertretung erlaubt.
Nach § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB ist die Bestellung eines rechtlichen Betreuers trotz Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen (§ 1896 Abs. 1 BGB) entbehrlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen durch eine Vollmacht ebenso gut erledigt werden können. Im gesundheitlichen und höchstpersönlichen Bereich gelten einige Vorschriften des Betreuungsrechts auch für den Vorsorgebevollmächtigten. So muss er eine freiheitsentziehende Unterbringung und weitere freiheitsentziehende Maßnahmen vom Gericht genehmigen lassen (auch stark beruhigende Medikamente gehören hierzu).
Gleiches gilt für bestimmte ärztliche Behandlungen (zum Beispiel eine Operation). Hingegen wird der Bevollmächtigte in finanziellen Angelegenheiten nicht durch das Betreuungsgericht kontrolliert. Es kann sich daher empfehlen, selbst Kontrollmechanismen in die Vorsorgevollmacht aufzunehmen, zum Beispiel die Erteilung der Vollmacht in der Weise, dass immer nur zwei Bevollmächtigte von ihr Gebrauch machen können (Vier-Augen-Prinzip).
Eine rechtswirksame Vorsorgevollmacht setzt voraus, dass der Vollmachtgeber bei der Erteilung über seinen freien Willen verfügte, er also aus diesem Grunde geschäftsfähig war (§ 104 BGB). Ebenso kann eine Patientenverfügung nur bei Einwilligungsfähigkeit rechtswirksam eingerichtet werden (§ 1901a BGB). Der Bundesgerichtshof entschied, dass es zur Ausstellung einer Vorsorgevollmacht ausreichend ist, dass der Vollmachtgeber partiell geschäftsfähig ist, also noch erfassen kann, welche Auswirkungen das Ausstellen einer Vollmacht hat.
Vollmachten sind grundsätzlich formfrei zulässig, können also theoretisch mündlich erteilt werden. Schriftform wird allerdings im Rechtsverkehr allgemein erwartet.
Bei der Errichtung in der Form notarieller Beurkundung (§ 128 BGB) berät der Notar über die Rechtswirkungen und den Inhalt der Vorsorgevollmacht und nimmt eine amtliche Dokumentation der Identität des Vollmachtgebers vor. Notare sind zwar nicht zur Prüfung der Geschäftsfähigkeit verpflichtet, sollen aber nach § 11 Beurkundungsgesetz Zweifel an der Geschäftsfähigkeit in der Urkunde vermerken. Das kann in der Praxis bei einer notariellen Vorsorgevollmacht gegebenenfalls zu einem höheren Beweiswert dahingehend führen, dass der Vollmachtgeber geschäftsfähig war.
Hat das Betreuungsgericht Zweifel an der Rechtswirksamkeit der Vollmacht, kann es einen Betreuer einsetzen. Ein ärztliches Attest, in dem die Fähigkeit zur freien Willensbildung bescheinigt wird, kann in Zweifelsfällen die Glaubwürdigkeit der Vollmacht allenfalls leicht erhöhen, jedoch letztlich das Betreuungsgericht nicht dazu zwingen, von der Anordnung einer Betreuung abzusehen.
Sofern die Vollmacht auch zu Grundstücksgeschäften und gegenüber Banken tauglich sein soll, ist die notarielle Beurkundung empfohlen. Bei notariell beurkundeten Vorsorgevollmachten können vom Notar weitere Ausfertigungen (besondere Kopien der Urschrift, die das Original im Rechtsverkehr vertreten) erteilt werden.
Es gibt eine Rechtsprechung, nach der Vorsorgevollmachten von Banken zumindest bei notarieller Beurkundung grundsätzlich akzeptiert werden müssen.
Soll die Vorsorgevollmacht gleichzeitig zur Einwilligung in medizinische Maßnahmen berechtigen, mit deren Durchführung die begründete Gefahr besteht, dass der Vollmachtgeber auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet, muss die Vollmacht mindestens schriftlich abgefasst sein und die betreffenden Maßnahmen ausdrücklich nennen (§ 1904 Abs. 5 BGB). Gleiches gilt, wenn der Bevollmächtigte berechtigt sein soll, eine freiheitsentziehende Unterbringung des Vollmachtgebers zu veranlassen (§ 1906 Abs. 5 BGB) oder ihn vor Gericht zu vertreten (§ 51) Abs. 3 ZPO.
Zur besseren Akzeptanz im Rechtsverkehr dürfen seit 1. Juli 2005 die kommunalen Betreuungsbehörden Unterschriften und Handzeichen unter Vorsorgevollmachten (und Betreuungsverfügungen) öffentlich beglaubigen (§ 6 Betreuungsbehördengesetz). Die rechtliche Einordnung einer solchen Unterschriftsbeglaubigung war früher umstritten. Nunmehr hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696) klargestellt, dass die Beglaubigung durch den Urkundsbeamten der Betreuungsbehörde eine „öffentliche“ Beglaubigung ist (vgl. § 6 Abs. 2 BtBG in der Fassung ab 1. September 2009) und damit einer Beglaubigung durch den Notar gleichsteht. Die so beglaubigte Vollmacht kann deshalb auch bei Erklärungen zum Grundbuch (§ 29 Grundbuchordnung) oder bei Gerichtsverfahren, wenn dies von der Gegenseite verlangt wird (§ 80 Abs. 2 ZPO), verwandt werden.