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Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 17,00 Punkte, Humboldt-Universität zu Berlin (Juristische Fakultät), Veranstaltung: Patentrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Inkrafttreten des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) im Jahre 1994 bezweckte einheitliche Standards der Rechte des geistigen Eigentums in allen Mitgliedsstaaten der Welthandelsorganisation (WTO). Insbesondere Entwicklungsländer mussten Schutzsysteme etablieren, um den Anforderungen des TRIPS gerecht zu werden. Im Bereich der pharmazeutischen Patente übte das TRIPS-Abkommen einen signifikanten Einfluss aus, in dem es festlegte, dass diese nun in allen WTO-Ländern geschützt werden. Obgleich das TRIPS-Abkommen den Schutz des geistigen Eigentums in den Entwicklungsländern stärken oder gar erst etablieren sollte, war es ein Anliegen der Vertragsstaaten, auch den Zugang zu Arzneimitteln für die Bevölkerung zu verbessern. Wie sich zeigen wird, erschwert die an sich lobenswerte Stärkung des patentrechtlichen Schutzes den Zugang zu bezahlbaren Arzneimitteln. Im Wissen um dieses Spannungsfeld haben die Mitgliedsstaaten Wege geschaffen, diesen Zugang wieder weiter zu öffnen. Die Effektivität einer dieser Vehikel soll im Folgenden untersucht werden. Damit ist die Möglichkeit der „Zwangslizenzierung“ unter Art. 31 TRIPS gemeint, welche hierbei die meiste Aufmerksamkeit auf sich gezogen hat und mithin auch die konfliktträchtigste Variante darstellt. Aufgrund dessen wird sich der wesentliche Schwerpunkt dieser Arbeit mit der Frage auseinandersetzen: Stellt die Zwangslizenzierung gegenwärtig unter dem TRIPS–Abkommen und der VO 816/2006 EG ein effektives Mittel dar, den Zugang zu Arzneimitteln in Entwicklungsländern zu verbessern? Dabei wird die vorliegende Arbeit zunächst auf die ökonomischen Aspekte des Arzneimittelpatents eingehen. Nach dieser einleitenden Betrachtung werden die patentrechtlichen Zwangslizenzen, dabei insbesondere die internationalen Regelungen unter dem TRIPS-Abkommen, untersucht. Sodann wird sich der Verordnung 816/2006/EG (sog. EG-Zwangslizenzverordnung) gewidmet, die als Vorreiter der noch nicht ratifizierten TRIPS-Änderung in der EU umgesetzt wurde. Im abschließenden Fazit wird sich dann der oben aufgeworfenen Frage angenommen, ob die Zwangslizenzierung gegenwärtig ein effektives Mittel darstellt, den Zugang zu Arzneimitteln in Entwicklungsländern zu verbessern.
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