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Studienarbeit aus dem Jahr 2015 im Fachbereich Jura - Sonstiges, Note: 1, Universität Wien (Institut für Kirchenrecht), Veranstaltung: Universitätslehrgang Kanonisches Recht für Juristen, Sprache: Deutsch, Abstract: Die vorliegende Hausarbeit befasst sich mit Rechtsfragen im Zusammenhang mit Art XIII Konkordat 1933 im Hinblick auf Rechtsgeschäfte, die mit ordensgenossenschaftlichen Rechtsträgern abgeschlossen werden sowie mit der Frage, welchen Zwecken zeitliche Güter der Kirche dienen und wodurch die rechtliche Einheit dieser Güter angesichts der Pluralität kirchlicher Rechtsträger gewährleistet wird.
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Inhalt:
Rechtsfragen im Zusammenhang mit Art XIII Konkordat 1933 im Hinblick auf Rechtsgeschäfte, die mit ordensgenossenschaftlichen Rechtsträgern abgeschlossen werden
1. Kirchenrechtliche Ausgangslage
1.1. Vermögensfähigkeit von Ordensinstituten
1.2. Normquellen zur Vermögensfähigkeit
1.3. Veräußerung von Vermögen
2. Geltung für das staatliche Recht
2.1. Zivilrechtliche Grundlage
2.2. Gefährdung der Verkehrssicherheit
2.3. Schutz der Verkehrssicherheit
3. Konkordatäre Bestimmungen
3.1. Rechtsgeschäftliche Vertretung
3.2. Die Ordinariatsklausel
3.3. Prüfungsrecht des Ordinarius
4. Conclusio
Zwecke, denen die zeitlichen Güter der Kirche dienen und wodurch die rechtliche Einheit dieser Güter angesichts der Pluralität kirchlicher Rechtsträger gewährleistet wird
1. Systematik des CIC
2. Gemeinsame Basis der zeitlichen Güter
2.1. Fundamentalnormen zu Buch V
2.2. Oberste Autorität
2.3. Kirchenvermögen
3. Zweckgebundenheit des Kirchenvermögens
3.1. Decretum Presbyterorum Ordinis
3.2. Zwecke im CIC
3.3. Sendung der Kirche
3.4. Durchführung des Gottesdienstes
3.5. Unterhalt des Klerus und anderer Kirchenbediensteter
3.6. Caritas
4. Conclusio
Grundsätzlich räumt der CIC 1983[2] Instituten, Provinzen und Niederlassungen, welche als juristische Personen gemäß c. 116 § 1 betrachtet werden, gemäß c. 1255 die Fähigkeit ein, Vermögen zu erwerben, zu besitzen, zu verwalten und zu veräußern, sofern nicht diese Fähigkeit in den Konstitutionen ausgeschlossen oder eingeschränkt ist (c. 634 § 1).
Das Vermögen der Ordensinstitute als kirchliches Vermögen gemäß c. 1257 § 1 unterliegt gemäß c. 635 § 1 den Vorschriften von Buch V des CIC, wenn nichts anderes eigens vorgesehen ist; jedes Institut hat aber gemäß § 2 ebenso geeignete Normen über Gebrauch und Verwaltung des Vermögens zu erlassen, wodurch die ihm eigene Armut gefördert, verteidigt und zum Ausdruck gebracht wird.[3] Zum Eigenrecht eines Ordensinstitutes gehört es ebenso, im Rahmen des allgemeinen Rechts die Handlungen zu bestimmen, welche die Grenze und die Weise der ordentlichen Verwaltung überschreiten, und das festzusetzen, was zur gültigen Vornahme einer Handlung der außerordentlichen Verwaltung erforderlich ist (c. 638 § 1). Hinsichtlich der ordentlichen Verwaltung stehen Ausgaben und Rechtshandlungen außer den Oberen auch jenen Amtsträgern innerhalb der Grenzen ihres Amtes zu, die im Eigenrecht dazu bestimmt sind (c. 638 § 2).
Im Allgemeinen besteht bezüglich der Vermögensveräußerung im Rahmen des kirchlichen Vertragsrechtes (Alienation) eine Verweisung auf das jeweilige staatliche Recht (c. 1290). Darüber hinaus ist aber wegen der dauernden Zweckbindung des kirchlichen Stammvermögens dessen Veräußerung grundsätzlich verboten (Veräußerungs- oder Alienationsverbot). Dieses Verbot ist sehr weit gefasst und bezieht sich auf alle Verträge, durch die das Stammvermögen einer kirchlichen öffentlichen juristischen Person geschmälert wird. Alle diese Verträge unterliegen daher bestimmten Gültigkeits- und Erlaubtheitsvoraussetzungen.[4] Allerdings bedeutet es kein Verbot der Veräußerung von Kirchengut schlechthin, sondern bindet die Veräußerung an (nebengeordnete) Beispruchs- bzw (oberbehördlicher) Zustimmungs- oder Aufsichtsrechte.[5]
Nach c. 638 § 3 gilt für Ordensinstitute im Speziellen, dass zur Gültigkeit einer Veräußerung und jedweden Geschäftes, durch das sich die Vermögenslage eines Ordensinstituts verschlechtern kann, sowohl die Zustimmung seines Rates als auch schriftlich gegebene Erlaubnis des zuständigen Oberen erforderlich sind.
Wenn es sich aber um ein Geschäft handelt, das die vom Heiligen Stuhl für jede Region festgelegte Geldsumme überschreitet (sogenannte „Romgrenze“[6]), und ebenso bei Geschenken an die Kirche aufgrund eines Gelübdes oder bei Wertsachen künstlerischer oder historischer Art, ist außerdem die Erlaubnis des Heiligen Stuhles erforderlich (cc. 638 § 3 und 1292 § 1, 2).[7]
Das augenfälligste Problem hinsichtlich der (staatlichen) Rechtsgeschäftsfähigkeit kirchlicher juristischer Personen ist mit Sicherheit die Frage rechtmäßiger Vertretung derselben im zivilrechtlichen Außenverhältnis, welche die Relevanz innerkirchlicher Normen zum Gegenstand haben kann.
Dazu findet sich an kaum zu erwartender Stelle ein dafür sehr relevanter Passus in § 867 ABGB, welcher grundsätzlich die außenwirksame Vertretung von „unter der besonderen Vorsorge der öffentlichen Verwaltung stehenden Gemeinde“ zum Inhalt hat. Die kirchenrechtliche Relevanz für das gegenständliche Thema wird aber erst durch die ständige OGH-Judikatur untermauert, welche unter diesen soeben genannten Gemeinden auch die gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften subsumiert. So wirkt die Beschränkung der Handlungsfähigkeit des betreffenden kirchlichen Organs wie jene des Bürgermeisters als Organ der Gemeinde.[8]