Reglements für die Kurfürstlich Sächsische Artillerie -  - E-Book

Reglements für die Kurfürstlich Sächsische Artillerie E-Book

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Beschreibung

Beiträge zur sächsischen Militärgeschichte 1793 – 1815 Heft 38 Dieses Heft beinhaltet zwei Vorschriften für die kursächsische Artillerie und zwar a) das Reglement wonach die Kommandanten derer Artillerie-Compagnien sich zu achten, und was dieselben, in Unterweisung der ihnen untergebenen Mannschaft, um tüchtige und zum Herrn-Dienste brauchbare Artilleristen zu machen, zu beobachten haben vom 05.02.1767 (das so genannte Capitaines-Reglement) und b) das Exerzier-Reglement mit dem Geschütz für die Chur-Fürstlich Sächsische Artillerie vom 22.10.1777

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Veröffentlichungsjahr: 2015

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Beiträge zur sächsischen Militärgeschichte zwischen 1793 und 1813

Heft 38

Deckblatt des Exerzier-Reglements von 1777

Einleitung

Dieses Heft beinhaltet zwei Vorschriften für die kursächsische Artillerie und zwar

das Reglement wonach die Kommandanten derer Artillerie-Compagnien sich zu achten, und was dieselben, in Unterweisung der ihnen untergebenen Mannschaft, um tüchtige und zum Herrn-Dienste brauchbare Artilleristen zu machen, zu beobachten haben vom 05.02.1767 (das so genannte Capitaines-Reglement) und

das Exerzier-Reglement mit dem Geschütz für die Chur-Fürstlich Sächsische Artillerie vom 22.10.1777

Da die Artillerie als Korps zu Fuß hinsichtlich der Ausbildung und des Dienstes den General-Inspekteurs der Infanterie unterstanden, sind beide Vorschriften in Zusammenhang mit dem Dienstreglement der Infanterie vom Jahre 1752 (und deren erfolgten Änderungen z.B. mit Einführung der neuen Exerzier-Reglements von 1777 und 1804) zu sehen.

Beide Reglements sind – wohl auch aus Geheimhaltungsgründen – nicht im Druck erschienen.

Der Gültigkeitsbereich des Exerzierreglements deckt den Zeitraum der Revolutionskriege und der Feldzüge von 1806, 1807 und 1809 ab. Er endet mit der Ausgabe des Exerzierreglements von 1810. Das Capitaines-Reglement dürfte mit den entsprechenden Abänderungen seine Gültigkeit bis in die nachnapoleonische Zeit gehabt haben.

Festzustellen ist, dass den Artillerie-Capitaines bei der Ausbildung der ihnen untergebenen Mannschaft noch Freiheiten1 gelassen werden (mussten), die z.B. mit dem Artillerie-Reglement von 1810 nicht mehr gegeben werden.

Um die in den beiden Reglements getroffenen Vorschriften auch für den Felddienst einordnen zu können, sei an dieser Stelle die Lektüre des kleinen Werkes „Der Artilleriedienst im Felde für den Hauptmann und Subalternoffizier“ aus dem Jahre 17862 empfohlen.

Es ist mir persönlich eine Freude, wiederum eine Lücke in den für die sächsische Armee erlassenen Vorschriften schließen zu können. Mein herzlicher Dank gilt dabei wiederum der tätigen Unterstützung durch die Mannschaft des Hauptstaatsarchives in Dresden.

Radstadt (Salzburger Land) im August 2015

Jörg Titze

1 Diese Freiheiten rühren noch aus einer Zeit, wo die Artillerie mehr Zunft denn ein wissenschaftliches Korps war. So mussten sich noch Ende der 1780er Jahre die Artillerie-Capitaines bei Übernahme der von Gemeinden gestellten Knechte und Pferde „an manchen Orten zu Folge uralter Kriegs-Artikel …eidlich verbindlich machen, dass sie keine Teufelskünste gebrauchen wollen.“ (Raabe 1786)

2 Dem sächsischen Artillerie-Offizier Raabe zugeschrieben und 1786 bei Carl Graz (Freiberg und Leipzig) erschienen.

Reglement

für die Chefs und Capitaines

des Artillerie-Corps

Ao. 1767

Inhalt

Extrakt aus der von Sr. Gen: Feld-Marschall Chevalier de Saxe Durchl. ergangenen Ordre insoweit es das Capitaines Reglement betrifft vom 26. Novbr. 1766

Extrakt aus der Chur-Fürstl. Sächs. neuen Artillerie-Ordnung insoweit es das Capitaines-Reglement betrifft vom 14. Novbr. anno 1766

Reglement, wonach die Kommandanten derer Artillerie-Compagnien, sich zu achten, und was dieselben, in Unterweisung der ihnen untergebenen Mannschaft, um tüchtige und zum Herrn-Dienste brauchbare Artilleristen zu machen, zu beobachten haben vom 5

n

Febr. 1767

Extrakt Aus der von Sr. Gen: Feld-Marschall Chevalier de Saxe Durchl. ergangenen Ordre insoweit es das Capitaines Reglement betrifft

pp.

4.

Ferner wird in Hohen Gnaden approbiert, dass in Zukunft bald möglichst zu jeder Artillerie-Compagnie ein Regiments-Stück, zu Stabe jeden Artillerie-Bataillons aber ein schweres Kanon, ein Haubitz und ein Mortier gegeben werde, und soll durch die beiden General-Inspekteurs und den Direktor der Artillerie-Schule, mit Zuziehung sämtlicher Stabs-Offiziers vom Korps ein solches Reglement ausgearbeitet, und folgendes zu gebührender Beobachtung gebracht werden, welches bei denen Compagnien zu Erlangung behöriger Gleichförmigkeit sowohl des anzuweisenden Manoeuvre mit jeder Art des Geschützes, als auch desjenigen Unterrichts dienen könne, dann die Compagnie-Kommandanten in- und außerhalb ihrer Privat-Laboratorien, teils ihrer Mannschaft überhaupt, in denen nötigsten Anfangs-Gründen und praktischen Stücken der Artillerie, teils denen zur Artillerie-Schule geschickt findenden Subjekte in Sonderheit, zur weiteren Vorbereitung auf selbige, teils auch denen, so nach absolvierten Artillerie-Kursus zu denen Compagnien zurück kommen, zu behöriger Übung in denen erlernten Wissenschaften zu erteilen haben sollen.

Dresden, den 26. Novbr. 1766

Chevalier de Saxe

Extrakt Aus der Chur-Fürstl. Sächs. neuen Artillerie-Ordnung insoweit es das Capitaines-Reglement betrifft

pp.

ad IV.

Die Manoeuvres selbst bei jeder Art der Geschütze, sind durch die Inspekteurs nebst sämtlichen Stabs-Offiziers festzusetzen, und bei der Schule auszuarbeiten, auch ebnermaßen ein Reglement zu entwerfen, was für Unterricht die Compagnie-Kommandanten in ihren Privat-Laboratorien ihrer Mannschaft, in den nötigsten praktischen Teilen der Artillerie, mehr im Ernstals im Lust-Feuer geben, und nach was für einer Methode solches geschehen soll? Damit hierrinnen eine durchgängige Gleichförmigkeit im Korps und in der Artillerie-Schule beobachtet werde, in Maßen dafür bei dieser, und bei jenem die Majors zu repondieren haben.

Dresden am 14. Novbr. anno 1766

Xaverius

Reglement Wonach die Kommandanten derer Artillerie-Compagnien, sich zu achten, und was dieselben, in Unterweisung der ihnen untergebenen Mannschaft, um tüchtige und zum Herrn-Dienste brauchbare Artilleristen zu machen, zu beobachten haben.

1.

Gleich wie bereits in der Höchst erteilten neuen Artillerie-Ordnung wohl bedächtig verordnet worden, dass das Exercise mit dem kleinen Gewehr, nicht zur Haupt-Sache gemacht, sondern nur, als ein Neben-Werk, traktiert werden soll; Also hat ein jeder Artillerie-Compagnie-Kommandant sich danach zu richten und auf das Exercise mit dem Geschütze, hauptsächlich sein Bedacht zu nehmen.

2.

Jeder Mann muss das Detail des Kanons, Mortiers und Haubitzes, wie auch von der Affuite und Maschine kennen, so, dass ihm die geringste Benennung nicht unbekannt sei, und soll die Unterweisung nach der Benennung des Details auf denjenigen Rissen geschehen, welche der Compagnie-Kommandant bei der Artillerie-Schule, sobald alles behörig reguliert und approbiert worden, wird erhalten, und eine Kopie davon nehmen lassen können, damit auch hierrinnen eine Einförmigkeit beobachtet werde.

3.

Nicht minder sollen einem jeden Mann die Copora, welche geschossen oder geworfen werden, in Natura gezeigt und benannt werden, damit bei deren Hohlung sich keine Konfusion einfinde.

4.

Hauptsächlich aber ist sämtlichen Mannschaften derer Compagnie, in den Manoeuvres mit allen Arten der Geschütze, sowohl auf der Stelle, als im Avancieren und Retirieren, desgleichen in ab- und aufprotzen, nach derjenigen Vorschrift, so noch fernerhin wird erteilt werden, fleißig zu üben, und dergestalt abzurichten, damit ein jeder bei allen Kommando-Wörtern wisse, was er auf seinem Posten zu tun habe.

5.

Und da bei denen vom Stabe detachiert stehenden Compagnien die Mannschaft nur mit den Regiments-Stücken exerziert werden kann; so soll diejenige Mannschaft, welche von den besagten Compagnien zur Stabs-Wacht kommt, die Zeit über, da sie auf derselben steht, in den Manoeuvres mit dem schweren Geschütz zugleich mit der daselbst in Garnison stehenden Mannschaft geübt und unterwiesen werden.

6.

Weil auch jeder Mann bei dem Geschütz einen verschiedenen Posten, mithin auch verschiedene Verrichtungen hat; so sind die Nummern, von Zeit zu Zeit, zu verwechseln, damit ein jeder zu allen Posten exerziert werde, wobei dann der Mannschaft insbesondere das Stillschweigen anzubefehlen ist, damit keiner den andern irre mache, und die Mannschaft auch schon zum Stillschweigen gewöhnt sei, wenn bei einer Belagerung das Geschütz auf die Batterien zu führen ist.

7.

Jeder Capitaine muss zum Grund-Satze annehmen, dass bei den Manoeuvres mit dem Geschütze, es hauptsächlich auf die Geschwindigkeit, nicht aber auf einen Griff mit dem Wischer, noch auf eine ⅛tel Wendung, noch auf einen abgemessenen Schritt ankomme, und soll daher das Exercise mit dem kleinen Gewehr, nicht zum Maß-Stabe bei dem Geschütz angenommen, sondern, weil solches den Mann geniert, ein folglich die Geschwindigkeit, als die Haupt-Sache, verhindert, mehr auf die Fertigkeit des Mannes, als auf reinen Griff attendiert werden.

8.

Sobald die Mannschaft in den Manoeuvres gut unterrichtet sich befindet, sollen derselben verschiedene Distanzen auf und unter dem Horizont, abgesteckt, und dieselbe auf das Augen-Maß geübt werden, dass sie die Distanz ziemlich in Schritten zu judizieren, das Kanon zu vergleichen und, nach Wegnehmung ihres Kegels, erkennen lerne, wie viel sie über Metall von Distanz zu Distanz vorzuhalten, oder wie sie einen Bogen-Schuss zu machen, oder zu plongieren haben.

Das Mittel aber auf den Kanons nach der alten Art zu finden, soll nicht mehr statt haben, sondern die Mannschaft vielmehr gewöhnt werden, über die höchsten Friesen zu visieren, als welches allemal das wahre Mittel ist, und hat die Findung des Mittels nur bei Haubitzen und schweren Kanons auf Bettungen statt, und geschieht vorne durch den Zylinder, hinten aber durch Aufsetzung des Quadranten, welcher aber auch verkehrt zu applizieren ist, damit, wenn die Hinter-Friesen nicht gehörig abgedreht sind, das medium proportionale zum Mittel genommen werden könne.

9.

Ein jeder Mann soll unterwiesen werden, alle Arten der Geschütze gehörig zu laden, und zu richten. Die Art und Weise derer Richtungen, von Distanz zu Distanz, wird ferner noch bestimmt, und dem Capitaine angewiesen werden.

Die Richtungen derer Mortiers und Haubitzen aber, in wie ferne Grenaden und andere Corpora daraus geworfen werden, gehört nur für die Schule, und bei den Compagnien für diejenigen Leute, so schon ihren Cursum bei der Schule gemacht haben.

10.

Die Mannschaft soll nicht weniger darinnen unterwiesen werden, wie ein umgefallenes Kanon wieder auf- und einzuheben, als wovon die Art und Weise, wie solches am besten geschieht, ebenfalls noch künftighin mitgeteilt werden wird.

11.

In den Privat-Laboratoriis soll ein jeder angewiesen werden, Patronen, Kartätschen, Trauben-Hagel, Brändgen und Hülsen zu machen, auch allenfalls eine Raquette zu schlagen. Nicht weniger soll ein jeder, bei allen Arten derer Ernst-Feuer, die Hand-Arbeit verrichten lernen.

Der Satz der Komposition aber, ist nur für diejenigen, welche die Schule frequentieren, und ist daher auch den anderen nicht bekannt zu machen.

12.

Ein Ober-Kanonier soll noch, außer dem obangeführten, den Artillerie-Maßstab, nach der bereits berechneten Tabelle, aufzutragen und praktisch zu gebrauchen, desgleichen ein Regiments-Stück, nebst dessen Affuite und Maschine, nach seiner wahren Proportion, in Linien aufzutragen wissen, und daher darinnen wohl unterrichtet werden.

13.

Sämtliche Compagnie-Mannschaft, soll in verschiedenen Klassen eingeteilt, und durch die Unter-Offiziers im Schreiben und Rechnen unterrichtet und geübt werden.

14.