Sportbootführerschein Binnen kompakt - Matthias Wassermann - E-Book

Sportbootführerschein Binnen kompakt E-Book

Matthias Wassermann

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Beschreibung

Dieses Buch vermittelt Ihnen einfach, schnell und unkompliziert alles, was Sie für die Prüfung zum Sportbootführerschein Binnen benötigen. Sie lernen sowohl das Wissen für die Theorieprüfung als auch die für Praxis erforderlichen Knoten und Manöver. Ausgewählte Themenbereiche können Sie per Übungsvideo lernen.

Das E-Book können Sie in Legimi-Apps oder einer beliebigen App lesen, die das folgende Format unterstützen:

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Matthias WassermannRoman SimschekDaniel Hillwig

Sportbootführerschein Binnenkompakt

Motorboot und Segelboot

4., überarbeitete Auflage- Stand 2023 -

Covermotiv: © Maxian, iStockphoto

Bibliografische Information der Deutschen NationalbibliothekDie Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.dnb.de abrufbar.

4., überarbeitete Auflage 2023

3., überarbeitete Auflage 2021

2., überarbeitete Auflage 2015

1. Auflage 2013

DOI: https://doi.org/10.24053/9783739882154

© UVK Verlag 2023

– ein Unternehmen der Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG · Dischingerweg 5

D-72070 Tübingen

Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

Alle Informationen in diesem Buch wurden mit großer Sorgfalt erstellt. Fehler können dennoch nicht völlig ausgeschlossen werden. Weder Verlag noch Autor:innen oder Herausgeber:innen übernehmen deshalb eine Gewährleistung für die Korrektheit des Inhaltes und haften nicht für fehlerhafte Angaben und deren Folgen. Diese Publikation enthält gegebenenfalls Links zu externen Inhalten Dritter, auf die weder Verlag noch Autor:innen oder Herausgeber:innen Einfluss haben. Für die Inhalte der verlinkten Seiten sind stets die jeweiligen Anbieter oder Betreibenden der Seiten verantwortlich.

Internet: www.narr.de

eMail: [email protected]

ISBN 978-3-7398-3215-9 (Print)

ISBN 978-3-7398-8215-4 (ePDF)

ISBN 978-3-7398-0609-9 (ePub)

BEGLEITWORT

Auf den deutschen Binnenschifffahrtsstraßen und auf Binnengewässern wie Flüssen und Seen ist für das Führen eines Sportbootes oder eines Wassersportmotorrades der Besitz des amtlichen Sportbootführerscheins Binnen vorgeschrieben.

Dieses Lehrbuch ist aus den praktischen Erkenntnissen und Erfahrungen aus unserer Wassersportschule entstanden.

Es vermittelt einfach, schnell und unkompliziert alle für die Prüfung zum Sportbootführerschein Binnen erforderlichen Lerninhalte. Struktur und Inhalt sind auf den Onlinekurs SportbootführerscheinBinnen24, der im Internet unter www.sbfb24.com gebucht werden kann, abgestimmt.

Im Onlinekurs „SportbootführerscheinBinnen24“ werden, ergänzend zu diesem Buch, die Inhalte mit modernen Medien wie Onlinetrainings und Lernvideos erklärt und optimal vermittelt. Ebenso besteht im Onlinekurs die Möglichkeit, mit den offiziellen und aktuellen Prüfungsfragen zum Sportbootführerschein Binnen jedes einzelne Kapitel mit Erfolgs- und Lernfortschrittsmessung zu üben. Mehr hierzu im Internet unter www.sbfb24.com/kursuebersicht.

Hinweis: Sofern sich Änderungen an den Prüfungsfragen ergeben haben sollten, können Sie immer die aktuellste Version des Prüfungskataloges über den Onlinekurs herunterladen.

Zur Aktivierung Ihres kostenlosen 5-Tage-Zugangs zum Onlinekurs SportbootführerscheinBinnen24 gehen Sie bitte auf die Internetseite https://www.sbfb24.com/buch/aktivierung. Auf dieser Seite finden Sie alle weiteren Informationen zur Aktivierung.

Wir wünschen Ihnen viel Erfolg bei der Prüfung zum Sportbootführerschein Binnen.

Lindau, im Januar 2023

Matthias Wassermann

Roman Simschek

Daniel Hillwig

Benutzungshinweis QR-Codes:

Per Smartphone können Sie die Lernvideos einfach und bequem durch Scannen des QR-Codes aufrufen. Alternativ können Sie die Videos unter https://www.sbfb24.com/buch anschauen.

INHALT

Begleitwort

Kapitel 1: Rechtsverhältnisse und Revierkunde

Kapitel 2: Allgemeine Verhaltensregeln

Kapitel 3: Ausweich- und Fahrregeln

Kapitel 4: Schallzeichen

Kapitel 5: Lichter- und Flaggenführung

Kapitel 6: Schifffahrtszeichen

Kapitel 7: Betonnung

Kapitel 8: Wetterkunde

Kapitel 9: Umweltschutz

Kapitel 10: Sicherheit und Gefahrensituationen

Kapitel 11: Motorboot Aufbau und Bedienung

Kapitel 12: Segelboot Aufbau und Bedienung

Kapitel 13: Theorieprüfung

Kapitel 14: Praxis Motorboot

Kapitel 15: Praxis Segelboot

Kapitel 16: Praxis Knoten

Kapitel 17: Praxisprüfung

Stichwortverzeichnis

KAPITEL 1: RECHTSVERHÄLTNISSE UND REVIERKUNDE

Dieses Kapitel gibt Ihnen einen Überblick über die Voraussetzungen für den amtlichen Sportbootführerschein Binnen, über das Revier der deutschen Binnenschifffahrtsstraßen und über die dort geltenden Rechtsverhältnisse.

VORAUSSETZUNGEN AMTLICHER SPORTBOOTFÜHRERSCHEIN BINNEN

Der amtliche Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen (Sportbootführerschein Binnen) ist zum Führen der folgenden Fahrzeuge auf den deutschen Binnenschifffahrtsstraßen vorgeschrieben:

Motorboote unter 20 Meter Länge und/oder mit mehr als 11,03 kW (15 PS) Nutzleistung der Antriebsmaschine

Segelboote unter 20 Meter Länge (je nach Bundesland abhängig von der Segelfläche)

Auf dem Rhein ist bereits für das Führen von Motorbooten mit einer Nutzleistung von 3,68 kW bzw. 5 PS der Sportbootführerschein Binnen oder eines gleichgestellten Führerscheins erforderlich. Ebenso ist auf dem Rhein für das Führen von Sportbooten mit einer Länge zwischen 15 und 25 Metern das sogenannte Sportpatent, welches nicht Bestandteil dieses Lehrbuchs ist, erforderlich, und auf den Binnenschifffahrtsstraßen das Sportschifferzeugnis bzw. das Sportpatent.

Auf bestimmten Wasserstraßen des Bundes der Länder Berlin und Brandenburg ist für Sportfahrzeuge unter Segel mit einer Segelfläche mehr als 6 m2 eine Fahrerlaubnis für Sportboote unter Segeln erforderlich.

Für die Ausübung des Wassersports auf Gewässern außerhalb der Bundeswasserstraßen, also auf Landeswasserstraßen oder auf Gewässern im kommunalen oder privaten Besitz, ist die Genehmigung des Eigentümers einzuholen und die jeweilige Befahrensordnung zu beachten.

Abb. 1: Sportbootführerschein Binnen Vorder- und Rückseite

Der Sportbootführerschein Binnen wird in folgenden Kategorien erteilt:

Fahrzeuge unter Maschinenantrieb (Motorboot)

Fahrzeuge unter Segel

Für die Erteilung des Sportbootführerschein Binnen muss der Bewerber sowohl über das erforderliche Mindestalter als auch über die entsprechende Eignung und Befähigung verfügen.

Der Inhaber des Sportbootführerschein Binnen muss das folgende Mindestalter erreicht haben:

zum Führen von Motorbooten: 16 Jahre

zum Führen von Segelbooten: 14 Jahre

Die Eignung zum Führen eines Sportbootes ist dann gegeben, wenn ausreichendes Hör-, Seh- und Farbunterscheidungsvermögen vorhanden ist. Zudem sollten keine anderen körperlichen und geistigen Einschränkungen dem Führen von Sportbooten hinderlich sein. Die Eignung zum Schiffsführer ist durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.

Entfällt die Eignung bzw. Tauglichkeit zum Schiffsführer, kann der Sportbootführerschein Binnen auch wieder entzogen werden. Gleiches gilt, wenn der Patentinhaber entsprechende Zuverlässigkeit vermissen lässt, wie beispielsweise bei Entzug des Autoführerscheines durch Alkohol.

Die Befähigung muss grundsätzlich in einer theoretischen, wie auch in einer praktischen Prüfung nachgewiesen werden. Hierauf kann verzichtet werden, wenn der Führerscheinanwärter bereits einen anderen Bootsführerschein hat und hierdurch bereits abgelegte Prüfungsteile anerkannt werden.

VERANTWORTUNG DES FAHRZEUGFÜHRERS

Sind mehrere Inhaber des Sportbootführerscheines Binnen bei der Fahrt an Bord, so ist vor Fahrtantritt zunächst ein verantwortlicher Fahrzeugführer zu benennen. Dieser wird in der Literatur oft auch als Bootsführer oder Schiffsführer bezeichnet.

Der Fahrzeugführer ist für die Sicherheit verantwortlich. Seine Anweisungen, die der Sicherheit dienen, müssen unbedingt befolgt werden. Der verantwortliche Fahrzeugführer hat seinen Sportbootführerschein mit sich zu führen.

Ein Sportboot, Segelsurfbrett oder Wassermotorrad darf insbesondere dann nicht geführt werden:

wenn der Fahrzeugführer infolge körperlicher oder geistiger Mängel in der sicheren Führung behindert ist,

wenn der Fahrzeugführer infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel in der sicheren Fahrzeugführung behindert ist,

in jedem Fall, wenn der Fahrzeugführer eine Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder höher hat.

Abb. 2: Sportbootführerschein Binnen

Wichtig: Zur sicheren Steuerung muss der Rudergänger beziehungsweise Lenker eines Sportbootes in der Lage sein, alle Informationen und Weisungen zu empfangen und zu geben, alle Schallzeichen wahrzunehmen und nach allen Seiten genügend freie Sicht zu haben. Der Fahrzeugführer kann die Funktion des Rudergängers (Besatzungsmitglied, das das Schiff steuert) beziehungsweise Steuermannes an eine andere geeignete Person delegieren.

Für diese Person gelten die gleichen Regelungen beim Mindestalter und der Eignung zum Führen eines Sportbootes wie beim Fahrzeugführer auch.

VERKEHRSREGELUNGEN AUF DEUTSCHEN BINNENGEWÄSSERN

Vor jeder Fahrt ist es wichtig, sich gründlich mit dem Fahrtrevier, seinen Besonderheiten und den gültigen Regeln vertraut zu machen. Bei fremden Gewässern muss sich der Schiffsführer über die jeweils geltenden Vorschriften informieren, damit diese eingehalten werden können.

Auf den deutschen Binnengewässern gelten unterschiedliche Verkehrsregelungen. Die wichtigste Regelung auf Binnenrevieren ist die Binnenschifffahrtsstraßenordnung (BinSchStrO). Sie regelt grundsätzlich den Verkehr auf den deutschen Binnenschifffahrtstraßen, soweit nicht andere speziellere Verordnungen oder Vorschriften gelten. So haben bestimmte Gewässer wie beispielsweise der Bodensee oder Teile des Rheins spezielle oder ergänzende Regelungen.

Die Binnenschifffahrtsstraßenordnung besteht aus drei Teilen mit jeweils folgenden Inhalten:

Teil I: Gemeinsame Bestimmungen für alle Binnenschifffahrtsstraßen

Teil II: Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen und deren Grenzen

Teil III: Umweltbestimmungen

In weiteren Anlagen finden sich z.B. Schallzeichen und Schifffahrtszeichen.

Speziellere Verordnungen existieren aus dem Grund, dass manche Gewässer einen internationalen Bezug haben und teilweise so genannte internationale Stromkommissionen ein Mitspracherecht haben. Die Bestimmungen spezieller Verkehrsvorschriften haben aber weitestgehend den gleichen Inhalt wie die Binnenschifffahrtsstraßenordnung.

In den Mündungsgebieten der Nordsee und der Ostsee gilt zudem die Seeschifffahrtsstraßenordnung. Sie gilt auf den als Seeschifffahrtsstraße ausgewiesenen Flussabschnitten. Die Inhalte der Regelungen der Seeschifffahrtsstraßenordnung lernen Sie im Rahmen der Ausbildung zum Sportbootführerschein See. Sie sind für die Prüfung zum Sportbootführerschein Binnen nicht relevant.

Wichtig: Auf den Seeschifffahrtsstraßen, also im Mündungsbereich der Nord- und Ostsee und an der Küste, benötigen Sie den Sportbootführerschein See. Auf die Prüfung zum Sportbootführerschein See können Sie sich mit unserem Buch „Sportbootführerschein See kompakt“ und dem Onlinekurs SportbootführerscheinSee24 (www.sbfs24.com) vorbereiten.

Die Binnenschifffahrtsstraßenordnung gilt generell auf allen Binnengewässern und Binnenschifffahrtsstraßen.

Es gibt jedoch einige Ausnahmen wie Flussabschnitte von Rhein, Mosel und Donau oder den Bodensee. In diesen Revieren gelten die in der Abbildung 3 dargestellten Verordnungen.

Zusätzlich sind ergänzende Regelungen für den Verkehr von Wassermotorrädern und für das Wasserskilaufen in der Wassermotorräderverordnung und der Wasserskiverordnung geregelt. Mehr hierzu lernen Sie in Kapitel 3 „Allgemeine Verhaltensregeln“ in diesem Buch.

Abb. 3: Spezielle Regelungen auf Binnengewässern

BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN

Binnenschifffahrtsstraßen sind Flüsse, Flussabschnitte oder Kanäle im Landesinneren, also nicht im Küstenmündungsbereich, die von der Berufsschifffahrt genutzt werden. Diese Gewässer sind mit speziellen Schifffahrtszeichen und Tonnen beschildert. Die Schifffahrtszeichen und die Betonnung werden ausführlich in Kapitel 6 „Schifffahrtszeichen“ und in Kapitel 7 „Betonnung“ behandelt.

Abb. 4: Binnenschifffahrtsstraßen

Die Flussseiten der Binnenschifffahrtsstraßen, also die rechte beziehungsweise linke Uferseite, werden generell aus Sicht einer Talfahrt, also einer Fahrt flussabwärts von der Quelle hin zur Mündung bezeichnet.

Die rechte Uferseite des Fahrwassers ist mit roten und die linke Uferseite des Fahrwassers mit grünen Tonnen oder Schwimmstangen gekennzeichnet. Unter Fahrwasser wird der durch Tonnen begrenzte Bereich im Gewässer verstanden, der für den durchgehenden Schiffsverkehr vorgesehen ist.

Abb. 5: Fahrwasserseiten

Auf Flüssen wird nach Berg- und Talfahrt unterschieden:

Als Bergfahrt wird die Fahrt von der Mündung hin zur Quelle bezeichnet.

Als Talfahrt wird die Fahrt von der Quelle hin zur Mündung bezeichnet.

Kanäle sind Gewässer, die Flüsse miteinander verbinden. Auf Kanälen gibt es keine eindeutige Quelle beziehungsweise Mündung. Aus diesem Grund wird hier die Bergfahrt beziehungsweise Talfahrt des jeweiligen Kanals individuell von Amts wegen festgelegt. Hierauf folgt dann auch analog die Uferseitenbezeichnung als rechtes und linkes Ufer.

NACHRICHTEN UND BEKANNTMACHUNGEN

Jeder Schiffsführer sollte sich vor dem Befahren eines unbekannten Gewässers über die dort geltenden Vorschriften und Besonderheiten informieren, um diese entsprechend einhalten zu können.

Auskünfte über Verkehrsbeschränkungen und aktuelle Informationen über Binnenschifffahrtsstraßen erhalten Sie bei der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung, im Internet unter www.elwis.de und bei der Wasserschutzpolizei.

Informationen zu bestehenden Höchstgeschwindigkeiten auf den Binnenschifffahrtsstraßen erhalten Sie in der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, bei der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung und bei der Wasserschutzpolizei.

ZULASSUNG UND KENNZEICHNUNG

Jedes Fahrzeug auf Binnengewässern muss gekennzeichnet sein. Für Kleinfahrzeuge, das sind alle Fahrzeuge mit einer Länge von unter 20 Metern, besteht die Pflicht für die Kennzeichnung entweder mit einem amtlichen oder mit einem amtlich anerkannten Kennzeichen:

Amtliches Kennzeichen: Diese Kennzeichen werden vom zuständigen Wasser- und Schifffahrtsamt auf Antrag erteilt.

Amtlich anerkannte Kennzeichen: Diese Kennzeichen werden in Deutschland vom Deutschen Motoryachtverband (DMYV), dem Deutschen Seglerverband (DSV) und dem Allgemeinem Deutschen Automobilclub (ADAC) erteilt.

Der Unterschied zwischen diesen beiden Arten der Kennzeichnung wird noch im weiteren Verlauf dieses Kapitels im Detail erklärt.

Ein Kennzeichen besteht grundsätzlich aus einer Kombination von Buchstaben und Zahlen. Der Buchstabe steht bei amtlich anerkannten Kennzeichen für die ausstellende Institution und bei den amtlichen Kennzeichen für die ausstellende Behörde.

KENNZEICHNUNGSPFLICHT

Für die folgenden Kleinfahrzeuge besteht die Kennzeichnungspflicht:

Segelfahrzeuge von 5,50 Metern Länge und mehr

motorisierte Fahrzeuge mit mehr als 2,21 kW beziehungsweise 3 PS.

Abb. 6: Kennzeichnungspflicht

Fahrzeuge, die nicht in die oben dargestellten Kategorien fallen, weil sie kleiner oder schwächer motorisiert sind, müssen im Boot an einer gut sichtbaren Stelle den Namen und die Anschrift des Besitzers und am Bug oder Heck den Namen des Bootes führen.

AMTLICHE KENNZEICHEN

Die amtlichen Kennzeichen für Sportboote werden in Deutschland auf Antrag von jedem Wasser- und Schifffahrtsamt, also von einer amtlichen Behörde zugeteilt.

Die verwendeten Zeichen müssen mindestens 10 cm hoch sein und sich vom Untergrund deutlich abheben.

Die Kennzeichen bestehen aus einer Zahlen-Buchstaben-Kombination, die an beiden Seiten des Bugs oder des Hecks anzubringen sind.

Zu den amtlichen Kennzeichen zählen auch die im Binnenschifffahrtsregister eingetragenen Boote mit Registernummern des Kennbuchstabens B. Dieser Eintrag im Binnenschifffahrtsregister ist für Boote mit mehr als 10 m3 (cbm) Wasserverdrängung vorgeschrieben. Boote, die in diesem Register eingetragen sind, erhalten eine Urkunde, den so genannten Schiffsbrief. Der Schiffsbrief zählt bundesweit als Registrierungs- und Eigentumsnachweis.

AMTLICH ANERKANNTE KENNZEICHEN

Für Kleinfahrzeuge – das sind alle nicht gewerblich genutzten Fahrzeuge mit einer Länge kleiner 20 Meter – können bundesweit auch Kennzeichen von den folgenden drei anerkannten Vereinen erteilt werden:

dem Motoryachtverband (DMYV) mit Kennbuchstaben M,

dem Deutschen Seglerverband (DSV) mit Kennbuchstaben S, und

dem Allgemeinem Deutschen Automobilclub (ADAC) mit Kennbuchstaben A.

Diese Kennzeichen werden als amtlich anerkannte Kennzeichen bezeichnet.

Auch diese Kennzeichen bestehen aus einer Zahlen-Buchstaben-Kombination (Nummer des Internationalen Bootsscheins, gefolgt vom Kennbuchstaben für die ausstellende Organisation), die an beiden Seiten des Bugs oder des Hecks anzubringen sind.

Abb. 7: Amtliche Kennzeichen

Die verwendeten Zeichen müssen mindestens 10 cm hoch sein und sich vom Hintergrund deutlich abheben.

Für Fahrzeuge, für welche ein internationaler Bootsschein von den hier genannten Vereinen ausgestellt wurde, besteht zudem die Möglichkeit, die zehnstellige Bootsscheinnummer in Verbindung mit dem Kennbuchstaben des jeweiligen Vereins: ADAC (A), DMYV (M) oder DSV (S) als amtlich anerkanntes Kennzeichen auf deutschen Binnenschifffahrtsstraßen zu führen.

Der Internationale Bootsschein gilt bundesweit und darüber hinaus auch als Registrierungs- und Eigentumsnachweis.

Hinweis: Für Wassermotorräder gelten ausschließlich die amtlichen Kennzeichen. Sie dürfen keine amtlich anerkannten Kennzeichen führen.

Nachdem Sie das Kapitel „Rechtsverhältnisse und Revierkunde“ gelernt haben, sollten Sie die folgenden Prüfungsfragen beantworten können:

Frage 1: Für welche Sportboote ist der Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen vorgeschrieben?

Antwort: Für Sportboote von mehr als 11,03 kW (15 PS) Motorleistung, auf dem Rhein von mehr als 3,68 kw (5 PS) Nutzleistung, und weniger als 15 m Länge.

Frage 2: Auf welchen Gewässern gilt der Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen?

Antwort: Auf den Bundeswasserstraßen im Binnenbereich.

Frage 3: Aus welchen Gründen muss der Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen entzogen werden?

Antwort: Bei fehlender Tauglichkeit oder fehlender Zuverlässigkeit.

Frage 4: Welche Anforderungen neben der körperlichen und geistigen Tauglichkeit und fachlichen Eignung muss der Führer eines Sportbootes auf allen Binnenschifffahrtsstraßen mit Ausnahme des Rheins erfüllen, wenn die größte Nutzleistung der Antriebsmaschine 11,03 kW oder weniger beträgt?

Antwort: Mindestalter 16 Jahre.

Frage 5: In welchen Fällen darf weder ein Sportboot geführt noch dessen Kurs oder Geschwindigkeit selbstständig bestimmt werden?

Antwort: Wenn man infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel in der sicheren Führung behindert ist oder wenn eine Blutalkoholkonzentration von 0,5 ‰ oder mehr im Körper vorhanden ist.

Frage 6: Welche Anforderungen neben der körperlichen und geistigen Tauglichkeit und fachlichen Eignung muss der Führer eines Sportbootes auf dem Rhein erfüllen, wenn die Nutzleistung der Antriebsmaschine mehr als 3,68 kW beträgt?

Antwort: Besitz eines Sportbootführerscheins mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen für Sportboote mit Antriebsmaschine oder eines gleichgestellten Befähigungszeugnisses.

Frage 7: Welche Anforderungen werden an die Person gestellt, mit der der Schiffsführer das Ruder eines Sportbootes mit Antriebsmaschine auf Binnenschifffahrtstraßen besetzen will?

Antwort: Sie muss mindestens 16 Jahre alt und körperlich, geistig und fachlich geeignet sein.

Frage 8: Wo erhält man Auskünfte über Verkehrsbeschränkungen und aktuelle Informationen über Binnenschifffahrtsstraßen?

Antwort: Bei der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung, im Internet unter www.elwis.de und bei der Wasserschutzpolizei.

Frage 9: Wozu muss der Rudergänger eines Sportbootes zur sicheren Steuerung in der Lage sein?

Antwort: Alle Informationen und Weisungen zu empfangen und zu geben, alle Schallzeichen wahrzunehmen und nach allen Seiten genügend freie Sicht zu haben.

Frage 10: Bis zu welcher Schiffslänge berechtigt der Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen mit Ausnahme des Rheins zum Führen eines Sportbootes auf Binnenschifffahrtsstraßen?

Antwort: Bis zu einer Länge von weniger als 20 m (ohne Ruder und Bugspriet).

Frage 11: Wo findet man die allgemeinen Verkehrsregeln für die Binnenschifffahrtsstraßen und den Rhein?

Antwort: Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, Rheinschifffahrtspolizeiverordnung.

Frage 12: Wo findet man die allgemeinen Verkehrsregeln für die Mosel und die Donau?

Antwort: Moselschifffahrtspolizeiverordnung, Donauschifffahrtspolizeiverordnung.

Frage 13: Wo findet man Regeln für den Verkehr von Wassermotorrädern und für das Wasserskilaufen?

Antwort: Wassermotorräderverordnung, Wasserskiverordnung.

Frage 14: In welche Richtung werden bei Flüssen die Uferseiten als rechtes bzw. linkes Ufer bezeichnet?

Antwort: Von der Quelle bis zur Mündung.

Frage 15: Was bedeutet „zu Berg“ oder „Bergfahrt“ auf Flüssen?

Antwort: Die Fahrt in Richtung Quelle.

Frage 16: Was bedeutet „zu Berg“ oder „Bergfahrt“ auf Kanälen?

Antwort: Die Fahrt, die in Teil II der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung als Fahrt „zu Berg“ oder „Bergfahrt“ festgelegt ist.

Frage 17: Wann gilt ein Sportboot auf den Binnenschifffahrtsstraßen nicht mehr als Kleinfahrzeug?

Antwort: Wenn es 20 Meter oder länger ist.

Frage 18: Wo kann man von bestehenden Höchstgeschwindigkeiten auf den Binnenschifffahrtsstraßen Kenntnis erhalten?

Antwort: In der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, bei der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung und bei der Wasserschutzpolizei.

Frage 19: Wem darf der Schiffsführer das Ruder eines motorisierten Sportbootes überlassen?

Antwort: Einer Person, die mindestens 16 Jahre alt, sowie körperlich und geistig geeignet ist.

Frage 20: Auf welchen Gewässern ist die Fahrerlaubnis für Sportboote unter Segeln erforderlich?

Antwort: Auf bestimmten Wasserstraßen in Berlin und Brandenburg.

Frage 21: Weshalb muss sich der Schiffsführer vor dem Befahren fremder Gewässer über die dort geltenden Vorschriften informieren?

Antwort: Um die jeweils geltenden Vorschriften einhalten zu können.

Frage 22: Welcher Befähigungsnachweis berechtigt zum Führen eines Sportbootes bis zu einer Länge von 25 m auf dem Rhein?

Antwort: Das Sportpatent.

Frage 23: Welcher Befähigungsnachweis berechtigt zum Führen eines Sportbootes mit einer Länge von 20 m bis 25 m auf den Binnenschifffahrtsstraßen außerhalb des Rheins?

Antwort: Das Sportschifferzeugnis oder das Sportpatent.

Frage 24: Wo sind umfangreiche Hinweise auf die Binnenschifffahrtsstraßen und deren Grenzen zu finden?

Antwort: Im Teil II der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung.

Frage 25: Was ist bei der Ausübung des Wassersports auf Gewässern außerhalb der Bundeswasserstraßen (z.B. Landeswasserstraßen, kommunale und private Gewässer) zu beachten?

Antwort: Es ist gegebenenfalls die Genehmigung des Eigentümers einzuholen sowie die jeweilige Befahrensordnung zu beachten.

Frage 26: Welche Kennzeichnungsarten für Sportboote gibt es?

Antwort: Amtliche Kennzeichen und amtlich anerkannte Kennzeichen.

Frage 27: Welche Stelle ist für die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für Sportboote zuständig?

Antwort: Jedes Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt.

Frage 28: Woraus bestehen die amtlich anerkannten Kennzeichen?

Antwort: Nummer des Internationalen Bootsscheins, gefolgt vom Kennbuchstaben für die ausstellende Organisation.

Frage 29: Welche Stellen sind für die Zuteilung eines amtlich anerkannten Kennzeichens für Sportboote zuständig?

Antwort: Der Deutsche Motoryachtverband, der Deutsche Segler-Verband, der Allgemeine Deutsche Automobilclub.

Frage 30: Wann muss ein Wassersportfahrzeug in das Binnenschiffsregister eingetragen werden?

Antwort: Ab 10 cbm Wasserverdrängung.

Frage 31: Wann gilt ein Sportboot auf den Binnenschifffahrtsstraßen als Kleinfahrzeug?

Antwort: Wenn das Fahrzeug eine Länge von weniger als 20 Meter hat.

KAPITEL 2: ALLGEMEINE VERHALTENSREGELN

In diesem Kapitel lernen Sie grundlegende Verhaltensweisen der Schifffahrt, insbesondere der Binnenschifffahrt, und das Verhalten in Sondersituationen wie beispielsweise in Schleusen oder bei Hochwasser kennen.

FAHRZEUGE IN FAHRT

Grundsätzlich wird unterschieden, ob Fahrzeuge „in Fahrt“ oder „nicht in Fahrt“ sind. Fahrzeuge sind solange „in Fahrt“ befindlich oder „fahrend“, solange sie:

nicht mittelbar oder unmittelbar vor Anker liegen,

nicht am Ufer festgemacht sind,

auf Grund sitzen.

Wenn ein Boot „in Fahrt“ befindlich oder „fahrend“ ist, gelten die allgemeinen Fahrregeln und Sorgfaltspflichten, die nachfolgend dargestellt werden. Wenn Sie beispielsweise Ihr Boot einfach treiben lassen, sind Sie in Fahrt. Dies bedeutet, dass Sie dann auch nach den geltenden Fahrregeln ausweichpflichtig sind.

ALLGEMEINES FAHRVERHALTEN

Fahrzeuge in Fahrt sollten, um sich selbst und andere nicht in Gefahr zu bringen, unbedingt folgende Grundregeln beachten:

Ein kleines Fahrzeug sollte nicht zu dicht an ein großes, in Fahrt befindliches Fahrzeug heranfahren. Grund hierfür ist, dass es durch die Bug- oder Heckwelle des großen Fahrzeugs kentern oder durch den Sog kollidieren kann.

Bei geringer Wassertiefe ist die Geschwindigkeit zu reduzieren, um die Steuerfähigkeit zu verbessern beziehungsweise zu erhalten. Hierdurch kann eine Grundberührung durch Absenken des Hecks vermieden werden.

Bei starkem Wellengang ist die Geschwindigkeit des Sportbootes zu vermindern, um Schäden am eigenen Fahrzeug durch Seeschlag zu vermeiden. Unter Seeschlag sind die Wellenschläge bei Seegang gegen den Rumpf eines Bootes zu verstehen.

An folgenden Stellen müssen Sie Ihre Geschwindigkeit anpassen, um schädlichen Sog- und Wellenschlag zu vermeiden:

- in engen Gewässern, bei denen am Ufer Fahrzeuge festgemacht sind,

- vor Hafeneinmündungen,

- an Lade-, Lösch- und Liegeplätzen,

- in der Nähe nicht frei fahrender Fähren,

- auf gekennzeichneten Strecken und

- in der Nähe schwimmender Geräte bei der Arbeit.

Hinweis: Ein steuerunfähiges Sportboot, beispielsweise nach Ausfall der Maschine, kann mit einem Treibanker oder anderen geeigneten schwimmfähigen Gegenständen im Wind gehalten werden. Ein Treibanker ist ein Anker, der nicht, wie sonst üblich, im Grund greift. Bei einem Treibanker handelt es sich um einen Gegenstand, wie beispielsweise einen Eimer, der an einer Leine im Wasser schwimmend das Boot in Windrichtung hält.

PFLICHTEN DES SCHIFFSFÜHRERS

Auf jedem Schiff ist vor Fahrtantritt ein Schiffsführer zu bestimmen. Der Schiffsführer trägt die Verantwortung an Bord und unterliegt der allgemeinen Sorgfaltspflicht. Er ist für Fahrzeug, Ausrüstung und Besatzung verantwortlich.

Zudem hat er dafür Sorge zu tragen, dass keine Gefährdung für das eigene Boot und keine Gefährdung oder Behinderung von Dritten erfolgt. Sind mehrere Führerscheininhaber an Bord, so ist vor Fahrtantritt eine Person als Schiffsführer zu bestimmen.

Der Schiffsführer ist insbesondere dafür verantwortlich, dass:

ausreichende und vollständige Rettungsmittel, d.h. pro Person mindestens eine Rettungsweste, an Bord sind,

die in der Zulassungsurkunde vorgeschriebenen Ausrüstungsgegenstände mitgeführt werden,

er seinen Führerschein sowie die Zulassungsurkunde des Bootes beziehungsweise den Bootsausweis mitführt.

Die Prüfung auf Funktion und Vollständigkeit von Rettungsmitteln, Bootstechnik, Ausrüstungsgegenständen und notwendigen Schiffspapieren ist vor jeder Fahrt durchzuführen.

Der Schiffsführer ist für die Einhaltung der Verkehrsregeln verantwortlich und hat dafür Sorge zu tragen, dass diese auch von der Besatzung eingehalten werden. Von den allgemein gültigen Vorschriften darf nur zur Abwendung von unmittelbaren Gefahren für sich oder andere abgewichen werden.

PFLICHTEN DER BESATZUNG

Es gehört zu den Aufgaben und Pflichten jedes Besatzungsmitgliedes, allen Anweisungen des Schiffsführers, die der Sicherheit und Ordnung an Bord dienen, Folge zu leisten.

FESTMACHEN

Ein Fahrzeug ist immer so festzumachen, dass es sicher liegt und sich nicht losreißen kann. Wind, Strom und Wasserstandsänderungen sind dabei zu berücksichtigen.

Wenn Sie ein festgemachtes Fahrzeug für längere Zeit verlassen, sind darüber hinaus folgende Regeln zu beachten:

Es sind alle Seeventile des Fahrzeugs zu schließen.

Der Hauptschalter des Bordnetzes ist auszuschalten, um die Batterie zu entlasten.

Abb. 8: Festmachen

FESTMACH- UND LIEGEVERBOT

Das Festmachen oder Stillliegen ist in folgenden Bereichen grundsätzlich verboten:

an Sperrwerken, Strombauwerken, Leitwerken, Pegeln sowie an festen und schwimmenden Schifffahrtszeichen,

an engen Stellen und in unübersichtlichen Krümmungen,

vor Hafeneinfahrten und an Anlegestellen, die nicht für Sportboote bestimmt sind,

innerhalb von Fähr- und Brückenstrecken, und

an Stellen, die durch die Sichtzeichen „Festmachverbot“ oder „Liegeverbot“ gekennzeichnet sind.

Abb. 9: Liegeverbot

ANKERN

Vor dem Ankern ist zu prüfen, ob die Wassertiefe und insbesondere die Beschaffenheit des Untergrunds zum Ankern geeignet sind. Informationen über die Beschaffenheit des Untergrunds und die Wassertiefe sind der Seekarte zu entnehmen.

Abb. 10: Ankern

Beim Ankern ist eine ausreichende Länge der Ankerkette beziehungsweise Ankerleine erforderlich. Die Faustformel ist, dass die Ankerkette unter günstigen Verhältnissen und beim Ankern an einem geschützten Ankerplatz mindestens der 3-fachen Wassertiefe entsprechen sollte, beim Verwenden einer Ankerleine mindestens der 5-fachen Wassertiefe.

Beispiel: Wenn Sie an einer Stelle mit vier Meter Wassertiefe ankern wollen, sollten Sie eine Ankerkette mit mindestens 12 m oder eine Ankerleine mit mindestens 20 m Länge verwenden.

Beim Ankern ist grundsätzlich zu prüfen, ob der Anker fest im Grund greift. Um zu erkennen, ob der Anker hält, sollten Sie die Hand auf die Ankerkette oder Ankerleine legen. Wenn kein Rucken erkennbar ist und sich die Ankerpeilung nicht ändert, hält der Anker. Bei der Ankerpeilung wird der Schiffsort im Augenblick des Ankerns durch Peilung bestimmt.

ANKERTYPEN

Es gibt eine Vielzahl von Ankertypen. Die wichtigsten und gängigsten Ankertypen sind folgende:

Danforthanker

Draggen

Patentanker

Admiralitäts- oder Stockanker

Abb. 11: Ankertypen

DANFORTHANKER

Der Danforthanker ist der leichteste der üblichen Ankertypen und ist gekennzeichnet durch seine großen und breiten Pflugen. Er ist zum Ankern auf sandigem oder schlickem Grund geeignet.

DRAGGEN

Der Draggen ist ein Universalanker mit vier Pflugen. Beim Ankern greifen immer zwei Pflugen. Ihn gibt es auch als klappbare Ausführung. Dieser wird „Schirmanker“ genannt. Der Draggen ist für jeden Grund geeignet.

PATENTANKER

Der Patentanker ist ein mit zwei Pflugen ausgestatteter, schwerer Anker.

Er ist für jeden Grund geeignet.

ADMIRALITÄTS- ODER STOCKANKER

Der Admiralitäts- oder Stockanker ist die älteste Ankerart. Er verfügt über zwei Pflugen, wobei sich der Anker dabei nur mit einer Pfluge im Grund festsetzt.

ANKERVERBOT

Das Ankern ist an folgenden Stellen verboten:

in Schifffahrtskanälen und in Schleusenkanälen

an engen Stellen und in unübersichtlichen Krümmungen

auf Abschnitten der Wasserstraßen, für die ein allgemeines Ankerverbot besteht

vor Hafeneinfahrten und Anlegestellen

innerhalb von Fähr- und Brückenstrecken

50 Meter vor und hinter Ankerverbotszeichen

Abb. 12: Ankerverbot

FAHRWASSER UND FAHRRINNE

Auf Binnengewässern wird zwischen Fahrwasser und Fahrrinne unterschieden.