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Die für Österreich neu übersetzte Version der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen inklusive dem Fakultativprotokoll. Außerdem ist der Gesetzestext des Bundesbehindertengesetzes enthalten, der die Regelungen des Monitoringausschusses umfasst. Diese Broschüre im A5 Format ist optimal als Nachschlagewerk geeignet.
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Seitenzahl: 59
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Präambel
Artikel 1: Zweck
Artikel 2: Begriffsbestimmungen
Artikel 3: Allgemeine Grundsätze
Artikel 4: Allgemeine Verpflichtungen
Artikel 5: Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung
Artikel 6: Frauen mit Behinderungen
Artikel 7: Kinder mit Behinderungen
Artikel 8: Bewusstseinsbildung
Artikel 9: Barrierefreiheit
Artikel 10: Recht auf Leben
Artikel 11: Gefahrensituationen und humanitäre Notlagen
Artikel 12: Gleiche Anerkennung vor dem Recht
Artikel 13: Zugang zum Recht
Artikel 14: Freiheit und Sicherheit der Person
Artikel 15: Freiheit von Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe
Artikel 16: Freiheit von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch
Artikel 17: Schutz der Unversehrtheit der Person
Artikel 18: Freizügigkeit und Staatsangehörigkeit
Artikel 19: Selbstbestimmtes Leben und Inklusion in der Gemeinschaft
Artikel 20: Persönliche Mobilität
Artikel 21: Recht der freien Meinungsäußerung, Meinungsfreiheit und Zugang zu Informationen
Artikel 22: Achtung der Privatsphäre
Artikel 23: Achtung der Wohnung und der Familie
Artikel 24: Bildung
Artikel 25: Gesundheit
Artikel 26: Vermittlung von Fähigkeiten und Rehabilitation.
Artikel 27: Arbeit und Beschäftigung
Artikel 28: Angemessener Lebensstandard und sozialer Schutz
Artikel 29: Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben.
Artikel 30: Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport
Artikel 31: Statistik und Datensammlung
Artikel 32: Internationale Zusammenarbeit
Artikel 33: Innerstaatliche Durchführung und Überwachung
Artikel 34: Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Artikel 35: Berichte der Vertragsstaaten
Artikel 36: Prüfung der Berichte
Artikel 37: Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten und dem Ausschuss
Artikel 38: Beziehungen des Ausschusses zu anderen Organen
Artikel 39: Bericht des Ausschusses
Artikel 40: Konferenz der Vertragsstaaten
Artikel 41: Depositar
Artikel 42: Unterzeichnung
Artikel 43: Zustimmung, gebunden zu sein
Artikel 44: Organisationen der regionalen Integration
Artikel 45: Inkrafttreten
Artikel 46: Vorbehalte
Artikel 47: Änderungen
Artikel 48: Kündigung
Artikel 49: Barrierefreies Format
Artikel 50: Verbindliche Wortlaute
Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7
Artikel 8
Artikel 9
Artikel 10
Artikel 11
Artikel 12
Artikel 13
Artikel 14
Artikel 15
Artikel 16
Artikel 17
Artikel 18
Anhang: Monitoringausschuss
Die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen stellt die Pflichten der Staaten heraus, die für Menschen mit Behinderungen bestehenden Menschenrechte zu gewährleisten.
Österreich hat im März 2007 die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen unterzeichnet und im Oktober 2008 ratifiziert. Das heißt verbindlich angenommen.
Da Deutsch keine offizielle Sprache der Vereinten Nationen ist, mussten die deutschsprachigen Länder eine eigene Übersetzung in Auftrag geben. Die deutsche Übersetzung wurde allerdings sehr kritisch aufgenommen, weil sie äußerst mangelhaft war und viele Texte falsch übersetzt worden waren.
Im Rahmen der Staatenprüfung Österreichs im Jahr 2013 bei den Vereinten Nationen in Genf bemängelte der zuständige UN-Fachausschuss diesen Umstand. Er wies darauf hin, dass einige inhaltliche Unterschiede zum englischen Original der Konvention entstanden sind.
Österreich sicherte umgehend eine Fehlerkorrektur zu. Es wurde deshalb eine neue, verbesserte Übersetzung erarbeitet. Diese wurde auch unter Einbindung von Menschen mit Behinderungen erstellt.
Die hier vorliegende Übersetzung ist am 15. Juni 2016 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden.
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens -
unter
Hinweis auf die in der Charta der Vereinten Nationen verkündeten Grundsätze, denen zufolge die Anerkennung der Würde und des Wertes, die allen Mitgliedern der menschlichen Gesellschaft innewohnen, sowie ihrer gleichen und unveräußerlichen Rechte die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet,
in der Erkenntnis
, dass die Vereinten Nationen in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und in den Internationalen Menschenrechtspakten verkündet haben und übereingekommen sind, dass jeder Mensch ohne Unterschied Anspruch auf alle darin aufgeführten Rechte und Freiheiten hat,
bekräftigend
, dass alle Menschenrechte und Grundfreiheiten allgemein gültig und unteilbar sind, einander bedingen und miteinander verknüpft sind und dass Menschen mit Behinderungen der volle Genuss dieser Rechte und Freiheiten ohne Diskriminierung garantiert werden muss,
unter Hinweis
auf den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, das Übereinkommen über die Rechte des Kindes und das Internationale Übereinkommen zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen,
in der Erkenntnis
, dass das Verständnis von Behinderung sich ständig weiterentwickelt und dass Behinderung aus der Wechselwirkung zwischen Menschen mit Beeinträchtigungen und einstellungs- und umweltbedingten Barrieren entsteht, die sie an der vollen und wirksamen Teilhabe an der Gesellschaft, auf der Grundlage der Gleichberechtigung mit anderen, hindern,
in der Erkenntnis,
dass die in dem Weltaktionsprogramm für Menschen mit Behinderungen und den Rahmenbestimmungen für die Herstellung der Chancengleichheit für Menschen mit Behinderungen enthaltenen Grundsätze und Leitlinien einen wichtigen Einfluss auf die Förderung, Ausarbeitung und Bewertung von politischen Konzepten, Plänen, Programmen und Maßnahmen auf einzelstaatlicher, regionaler und internationaler Ebene zur Verbesserung der Chancengleichheit für Menschen mit Behinderungen haben,
nachdrücklich darauf hinweisend
wie wichtig es ist, die durchgehende Berücksichtigung („mainstreaming“) der Thematik der Menschen mit Behinderungen zu einem festen Bestandteil der einschlägigen Strategien der nachhaltigen Entwicklung zu machen,
ebenso in der Erkenntnis
, dass jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung eine Verletzung der Würde und des Wertes darstellt, die jedem Menschen innewohnen,
ferner in der Erkenntnis
der Vielfalt der Menschen mit Behinderungen,
in Anerkennung
der Notwendigkeit, die Menschenrechte aller Menschen mit Behinderungen, einschließlich derjenigen, die intensivere Unterstützung benötigen, zu fördern und zu schützen,
besorgt
darüber, dass sich Menschen mit Behinderungen trotz dieser verschiedenen Dokumente und Verpflichtungen in allen Teilen der Welt nach wie vor Hindernissen für ihre Teilhabe als gleichberechtigte Mitglieder der Gesellschaft sowie Verletzungen ihrer Menschenrechte gegenübersehen,
in Anerkennung
der Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit für die Verbesserung der Lebensbedingungen der Menschen mit Behinderungen in allen Ländern, insbesondere den Entwicklungsländern,
in Anerkennung
des wertvollen Beitrags, den Menschen mit Behinderungen zum allgemeinen Wohl und zur Vielfalt ihrer Gemeinschaften leisten und leisten können, und in der Erkenntnis, dass die Förderung des vollen Genusses der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch Menschen mit Behinderungen sowie ihrer uneingeschränkten Teilhabe ihr Zugehörigkeitsgefühl verstärken und zu erheblichen Fortschritten in der menschlichen, sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung der Gesellschaft und bei der Beseitigung der Armut führen wird,
in der Erkenntnis
, wie wichtig die individuelle Autonomie und Unabhängigkeit für Menschen mit Behinderungen ist, einschließlich der Freiheit, eigene Entscheidungen zu treffen,
in der Erwägung
, dass Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit haben sollen, aktiv an Entscheidungsprozessen über politische Konzepte und über Programme mitzuwirken, einschließlich solcher, die sie unmittelbar betreffen,
besorgt
über die schwierigen Bedingungen, denen sich Menschen mit Behinderungen gegenübersehen, die mehrfachen oder verschärften Formen der Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen, ethnischen, indigenen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt, des Alters oder des sonstigen Status ausgesetzt sind,