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Praxistipps für die Beschaffung in Baubetriebshöfen Egal, ob ein neues Winterdienstfahrzeug, Streumittel oder besondere Maschinen angeschafft werden sollen - Bauhöfe müssen, wie alle anderen öffentlichen Auftraggeber auch, für Lieferungen und Leistungen das Haushalts- und Vergaberecht einhalten. Dies stellt immer wieder eine Herausforderung dar, denn die speziellen Anforderungen an die Anschaffungsgegenstände der Bauhöfe müssen mit den aktuellen Vergabevorschriften verbunden werden. So gilt z. B. seit der Änderung des Vergaberechts auf Bundesebene und in vielen Ländern die Unterschwellenvergabeverordnung (UVgO), welche die bisherige VOL/A ersetzt. Von der Wahl der Vergabeart über die Erstellung der Leistungsverzeichnisse bis zum Zuschlag unterstützt das Buch "Vergaberecht für kommunale Bauhöfe" mit ausführlichen Kommentierungen, Praxisleitfäden und Arbeitshilfen. Selbst schwierige Sachverhalte erläutern die Autoren leicht verständlich und geben konkrete Tipps für die Beschaffung in Baubetriebshöfen. Diese bietet folgende Vorteile: Rechtssicher: Alle Gesetze und Verordnungen, die für die Beschaffung in kommunalen Bauhöfen relevant sind, detailliert und Schritt für Schritt erläutert. Ausführlich: Von Kommunalfahrzeug bis Streusalz wird erklärt, worauf bei den diversen Ausschreibungsgegenständen zu achten ist. Praxisorientiert: Beispiele für Ausschreibungen und Leistungsverzeichnisse erleichternalle zukünftigen Ausschreibungen. Für die Arbeit am PC oder unterwegs unterstützt das E-Book mit komfortablen Suchfunktionen und praktischen Verlinkungen. Dieses E-Book ist genau das Richtige für: Bauhofleiter, Bauhofkoordinatoren, Bürgermeister, Leiter und Mitarbeiter von Vergabestellen und Bauämtern Inhaltskurzübersicht: Grundsätze der Vergabe - Grundsätze der Kommunikation (eVergabe, …) - Wahl der Verfahrensart/Leistungsarten (Lieferauftrag, Dienstleistungsauftrag, …) - Bietereignung (Wahl des richtigen Bieters, Eignungskriterien, …) - Zuschlagserteilung (Zuschlagskriterien, Bewertungsmatrix, …) - Dokumentation der Vergabe - … Ausschreibungspflicht oberhalb der Schwellenwerte (Voraussetzungen, öffentlicher Auftraggeber, …) Rechtliche Grundlagen bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich - Neue Vergabe-VwV und VwV-Beschaffung - Geltungsbereich der UVgO - Neuerungen durch die UVgO im Vergleich zur VOL/A Praxistipps für die Beschaffung an kommunalen Bauhöfen - Bedarfsplanung und Markterkundung - Ausschreibung für Neu- und Ersatzbeschaffung - Erstellung von Leistungsverzeichnissen - Maschinen- und Fuhrpark (Mehrzweckfahrzeuge, Geräteträger, …) - (Streusalz, Schilder,…) - Software - … - Leistungsbeschreibung für Leistungen von externen Dienstleistern (Baumkontrolle, Winterdienst, Straßenunterhalt, …) Besondere Anforderungen - Interkommunale Zusammenarbeit (Kostensenkung durch zentrale Einkäufe, …) - Nachhaltige Beschaffung (Umweltbezogene Zuschlagskriterien, …)
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Seitenzahl: 330
Veröffentlichungsjahr: 2020
Vergaberecht für kommunale Bauhöfe
Autoren:
Dr. jur. Thomas Ax Wilfried Busse Bernd Ewering, M. Sc. Sebastian Hagedorn Uwe Laib Dr. Irene Lausen Prof. Dr. Dino Schubert
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ISBN 978-3-96314-375-5 (Print-Ausgabe)
ISBN 978-3-96314-376-2 (E-Book)
ISBN 978-3-96314-377-9 (Kombi-Paket)
ISBN 978-3-96314-378-6 (Premium-Ausgabe)
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Praxisnahe Vergabe für Bauhöfe
Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
im privaten Bereich ist das Vorgehen beim Einkauf i. d. R. ganz einfach: Wollen wir etwas haben, dann kaufen wir es ein; möglicherweise beauftragen wir auch jemanden damit, eine Aufgabe für uns auszuführen. Gelegentlich vergleichen wir vorher verschiedene Angebote miteinander und entschieden uns dann für das, das uns am meisten zusagt.
Wird aus dem privaten „Wir“ jedoch ein öffentlicher Auftraggeber, ist die Ausgangssituation eine andere, denn es gibt dafür bestimme Vorgaben zu beachten. Ein öffentlicher Auftraggeber unterliegt bei der Beschaffung von Lieferungen, Dienstleistungen oder Bauleistungen nämlich dem gesetzlichen Vergaberecht, nach dem zum einen ein bestimmter Ablauf eingehalten werden und zum anderen nicht das erstbeste Angebot genommen werden darf, sondern die Auswahl für oder gegen etwas gut begründet sein muss.
Doch sollen Beschaffungen für kommunale Baubetriebshöfe getätigt werden, sind neben den theoretischen Anforderungen des Vergaberechts auch noch ganz praktische Dinge zu beachten. Nicht jedes Fahrzeug erfüllt alle Anforderungen, manches Streusalz passt nicht zur verwendeten Maschine und wer kümmert sich eigentlich um die Baumkontrolle, wenn es niemand aus den eigenen Reihen übernehmen kann?
All diese und noch viele weitere Fragen werden im Buch „Vergaberecht für kommunale Bauhöfe“ beantwortet. Hier finden Sie alle wichtigen Informationen zum Vergaberecht kompakt aufbereitet, damit Sie Ihre nächste Beschaffung rechtssicher durchführen können. Außerdem erhalten Sie wertvolle Praxistipps für die Vergabe an Bauhöfen und können so Ihren Einkauf an dem orientieren, was Sie auch wirklich benötigen.
Wir unterstützen Sie bei Ihren Beschaffungen an kommunalen Bauhöfen!
Ihr Team von „der bauhofLeiter“ im Namen der Autoren
Sie haben Anregungen und Wünsche zu unseren Produkten und Veranstaltungen speziell für den Bauhof?
Wir freuen uns auf Ihre Nachricht [email protected]
Eine Übersicht zu den Angeboten finden Sie auf
Inhalt
Praxisnahe Vergabe für Bauhöfe
Autoren
Grundsätze der Vergabe
Vergaberechtliche Ausgangssituation
Rechtsrahmen
Vergabegrundsätze
Auftragsgegenstand
Bauleistungen, Lieferleistungen, freiberufliche Leistungen, Konzessionen
Vorbereitung der Ausschreibung
Markterkundung
Vergabereife
Schätzung des Auftragswerts (§ 3 VgV)
Schwellenwerte
Bestimmung der Verfahrensart
Vergabeunterlagen
Anschreiben
Bewerbungsbedingungen
Vertragsunterlagen
Bekanntmachung der Vergabe
Form und Übermittlung der Teilnahmeanträge und Angebote, e-Vergabe
Elektronische Vergabe (e-Vergabe)
Teilnahmeanträge und Angebote im Baubereich
Teilnahmeanträge und Angebote im Liefer- und Dienstleistungsbereich
Prüfung und Wertung der Angebote
Formelle Angebotsprüfung
Nachforderung von Unterlagen (§ 16 a VOB/A bzw. § 16 a EU VOB/A, § 41 UVgO, § 56 VgV)
Prüfung der Eignung
Prüfung der Angebote in rechnerischer, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht
Wertung der Angebote und Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots
Zuschlagserteilung
Benachrichtigung und Dokumentation
Dokumentation und Vergabevermerk
Ausschreibungspflicht oberhalb der Schwellenwerte
Entwicklung und Allgemeines
Hierarchie der Vergabevorschriften
Regelungen im Detail
Nationale Bestimmungen
Schwellenwerte, § 106 GWB
Besondere Dienstleistungen, § 130 GWB
Schätzung des Auftragswerts, § 3 VgV
Rechtsfolgen fehlerhafter Schätzung
Prüfschema mit Hinweisen
Rechtliche Grundlagen bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich
Verwaltungsvorschriften
Geltungsbereich der UVgO
Neuerungen durch die UVgO im Vergleich zur VOL/A
Struktur der UVgO
Ausnahmen vom Anwendungsbereich
Vergabegrundsätze und allgemeine Bestimmungen
Elektronische Kommunikation
Vergabeverfahrensarten
Auftragsbekanntmachung
Vergabeunterlagen mit Leistungsbeschreibung
Aufteilung nach Losen
Nebenangebote
Unteraufträge
Eignung von Bewerbern und Bietern
Form und Übermittlung von Teilnahmeanträgen und Angeboten
Öffnung der Teilnahmeanträge und Angebote
Prüfung der Teilnahmeanträge und Angebote
Nachforderung von Unterlagen
Ausschluss von Teilnahmeanträgen und Angeboten
Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots – Zuschlag
Ausführungsbedingungen
Auftragsänderungen
Praxistipps für die Beschaffung an kommunalen Bauhöfen
Bedarfs- und Wirtschaftlichkeitsanalyse, Markterkundung
Wirtschaftlichkeitsanalyse, sorgfältige Kostenberechnung/Kostenschätzung
Wirtschaftlichkeit und Veränderungsmanagement für kommunale Bauhofleistungen – eine Entscheidungshilfe für den Praktiker
Umfassende Kostenbetrachtung
Nicht messbarer Betrachtungshorizont
Zusammenfassung
Ausschreibung für Neu- und Ersatzbeschaffung
Gleichwertigkeit
Verzicht auf eine Ausschreibung – Wege in das Verhandlungsverfahren mit nur einem Bieter
Vergaben ganz ohne Vergabe
Betriebwirtschaftliche Überlegungen zur Neu- und Ersatzbeschaffung
Kennzahlen für das Fahrzeugcontrolling
Wirtschaftlichkeitsberechnungen
Erstellung von Leistungsverzeichnissen
Beschreibung des Auftragsgegenstands
Ungefähre Angaben in der Leistungsbeschreibung
Definitionsmacht des öffentlichen Auftraggebers hinsichtlich des Beschaffungsgegenstands
Grenzen der Definitionsmacht des öffentlichen Auftraggebers hinsichtlich des Beschaffungsgegenstands
Ausübung der Definitionsmacht
Dokumentation der Ausübung der Definitionsmacht
Zusatz „oder gleichwertig“
Vergleichbare Angebote bei Vorgabe eines Richt- und Leitfabrikats mit dem Zusatz „oder gleichwertig“
Gebot der Aufteilung eines Auftrags in Fachlose
Eignung der Bewerber und Bieter
Wirtschaftlichkeit der Angebote
Leistungsverzeichnisse für den Maschinen- und Fuhrpark
Spezielle Vorschriften bei der Beschaffung von Straßenfahrzeugen
Ausschluss wegen LKW-Kartells
Leistungsverzeichnisse für Verbrauchsgüter
Streusalz für den Winterdienst
Beschaffung von Schotter – auf die Beschreibung kommt es an
Leistungsverzeichnisse für Software
Darstellung der Ausgangssituation und der Zielsetzung
Darstellung des Systemumfeldes
Funktionale Anforderungen
Nicht-funktionale Anforderungen
Erforderliche Schritte der Software-Implementierung
Tipps zur Angebotsbewertung
Leistungsbeschreibung für Leistungen von externen Dienstleistern
Reinigung von Parkplätzen
Beweidung
Grünanlagenpflege
Sinkkastenreinigung
Spielplatzkontrolle
Besondere Anforderungen
Chancen und Möglichkeiten der interkommunalen Zusammenarbeit im Bauhof
Formen der interkommunalen Zusammenarbeit
Praxisbeispiele aus kommunalen Bauhöfen
Zusammenfassung
Nachhaltige Beschaffung
Berücksichtigung von Nachhaltigkeitskriterien in Vergabeverfahren
Eignungskriterien
Mindestanforderungen in der Leistungsbeschreibung
Zuschlagskriterien
Ausführungsbedingungen
Implementierung von Nachhaltigkeitskriterien in Vergabeverfahren – Beispiele
Unterstützungsangebote
Autoren
Dr. jur. Thomas Ax
Dr. Thomas Ax ist Rechtsanwalt, Seniorpartner und Kanzleiinhaber von Ax Rechtsanwälte. 1996 in Frankfurt am Main zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, blickt er auf mehr als 25 Jahre vergaberechtliche Erfahrung, mehr als 20 Jahre anwaltliches Tun und viele Jahre Lehrtätigkeit als Professor in Karlsruhe und Heidelberg zurück. Das von ihm entwickelte VergMan® – Vergabemanagement für öffentliche Auftraggeber 2020 – führt öffentliche Auftraggeber fachlich und vergaberechtlich komplett und umfassend durch komplexe und anspruchsvolle Vergabeverfahren, d. h. störungsfrei, termingerecht und ohne Nachprüfung.
Gleichzeitig steht Dr. Thomas Ax auch für die Flexibilität der neuen Beratungsstelle für Vergabeeinzelfallberatung und das Vertragsmanagement für Bauverträge, Lieferverträge und Dienstleistungsverträge, das im Anschluss an die Vergabe die vertragsgerechte Leistungserbringung bis zur Gewährleistungsabnahme sichert. Vergabe und Vertrag bedingen einander. Denn: Das Verfahren mündet in einen Vertrag, der gestaltet und anschließend gelebt werden muss. Dafür bietet Dr. Thomas Ax schließlich die notwendige Unterstützung für die Einrichtung zentraler Vergabestellen für Kommunen an mit einem erweiterten eigenen Team als „Einrichtung einer Zentralen Vergabestelle (ZenVerg).
Autor der Beiträge:
•Bedarfs- und Wirtschaftlichkeitsanalyse, Markterkundung
•Ausschreibung für Neu- und Ersatzbeschaffung
•Erstellung von Leistungsverzeichnissen
•Leistungsverzeichnisse für den Maschinen- und Fuhrpark
•Leistungsverzeichnisse für Verbrauchsgüter
•Leistungsbeschreibung für Leistungen von externen Dienstleistern
Wilfried Busse
Nach dem Studium der Fachhochschule für Wirtschaft mit dem Abschluss als Diplomingenieur war Wilfried Busse seit 1975 in der Bezirksregierung Hannover im EU- und Zuwendungsrecht tätig. 1991 wechselte er in das Wirtschaftsdezernat der Bezirksregierung Hannover und war dort zuständig für das öffentliche Auftragswesen: Beratungen für öffentliche Vergabestellen, private Auftragnehmer und sonstige Antragsteller zu der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, zu Verdingungsordnungen für Lieferleistungen und freiberuflichen Leistungen, Nachprüfungsstelle gem. § 31 VOB/A und Schlichtungsstelle gem. § 18 Nr. 2 VOB/B bei Streitigkeiten zwischen öffentlichen Auftraggebern und privaten Auftragnehmern. 2005 erfolgte ein Wechsel in das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, wo er ebenfalls für das Vergaberecht zuständig war. Seit Kurzem ist Wilfried Busse Rentner.
Autor der Beiträge:
•Vergaberechtliche Ausgangssituation
•Vorbereitung der Ausschreibung
•Vergabeunterlagen
•Bekanntmachung der Vergabe
•Form und Übermittlung der Teilnahmeanträge und Angebote, e-Vergabe
•Prüfung und Wertung der Angebote
•Benachrichtigung und Dokumentation
Bernd Ewering, M. Sc.
Bernd Ewering studierte an der Fachhochschule Münster Total Facility Management mit dem Abschluss Bachelor of Engineering sowie im Anschluss an der Fachhochschule Münster im Studienfach International Facility Management mit dem Abschluss Master of Science. Seit 2010 ist er bei der INFA – Institut für Abfall, Abwasser und Infrastruktur-Management GmbH, Ahlen (Westf.) beschäftigt und dort für die Bereiche Ausschreibungen, Abfallwirtschaftskonzepte sowie Organisationsuntersuchungen zuständig. Seit 2020 ist Bernd Ewering zudem Bereichsleiter für die Bereiche Ausschreibungen und Abfallwirtschaftskonzepte.
Autor des Beitrags (gemeinsam mit Nico Schulte):
•Leistungsverzeichnisse für Software
Sebastian Hagedorn
Diplom-Verwaltungsbetriebswirt (FH) Sebastian Hagedorn ist Inhaber der GKN Gebührenkalkulation & Kommunalberatung Niedersachsen. Von 2006 bis 2009 absolvierte er ein Duales Studium an der Kommunalen Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen e. V. in Hannover. Anschließend war er bis 2020 im gehobenen Dienst in verschiedenen Bereichen der Kommunalverwaltung in verschiedenen Städten in Niedersachsen tätig. Außerdem hatte er im öffentlichen Dienst Leitungsfunktionen in den Bereichen Bauverwaltung; Schulen, Jugend und Kultur; Ordnungsamt sowie Finanzen und Wirtschaft inne.
2015 erfolgte die Gründung des Kommunalberatungsunternehmens GKN Gebührenkalkulation & Kommunalberatung Niedersachsen mit Sitz in Bad Pyrmont. Die GKN Kommunalberatung hat ihren Schwerpunkt in den Bereichen betriebswirtschaftliche Gebühren- und Entgeltkalkulationen, Friedhofsgebühren, Feuerwehrgebühren, Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren sowie Bauhofkalkulation. Neben den betriebswirtschaftlichen Kalkulationen ist Sebastian Hagedorn Referent für eigene Seminarangebote und externe Seminaranbieter.
Autor des Beitrags (gemeinsam mit Dino André Schubert):
•Wirtschaftlichkeit und Veränderungsmanagement für kommunale Bauhofleistungen – eine Entscheidungshilfe für den Praktiker
Uwe Laib
Uwe Laib absolvierte eine Ausbildung zum Verwaltungsfachwirt und eine Wirtschafts-Diplomprüfung zum Betriebswirt (VWA). Nach beruflichen Tätigkeiten in unterschiedlichen Verwaltungsbereichen war er mehrere Jahre als Betriebsleiter eines kommunalen Bauhofs in einer Kreisstadt beschäftigt. Als Kommunalberater berät er bundesweit Bauhöfe unterschiedlichster Größenordnungen und Rechtsformen im Rahmen einer wirtschaftlichen Betriebsführung. Zudem ist er als Dozent und Fachbuchautor tätig. Auch die spezielle bauhofspezifische Kalkulationssoftware LURGA® Kommunal wurde von ihm entwickelt.
Autor des Beitrags:
•Betriebswirtschaftliche Überlegungen für Neu- und Ersatzbeschaffungen
Dr. Irene Lausen
Juristin Dr. Irene Lausen ist Leiterin des Referats „Vergabewesen“ im Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung. Zuvor war sie langjährige Rechtsamtsleiterin einer Kommune sowie hauptamtliche Beisitzerin der Vergabekammern Hessen. Zudem ist sie als Vergaberechtsexpertin bei gemeinsamen Twinning-Projekten der EU und der Bundesrepublik Deutschland in Bulgarien, Bosnien-Herzegowina, Mazedonien und Moldawien tätig.
Daneben ist Dr. Irene Lausen Autorin zahlreicher Fachbeiträge, Herausgeberin des Loseblattwerks „Vergabe von Lieferungen und Leistungen“ und Referentin bei Seminaren.
Autorin der Beiträge:
•Verwaltungsvorschriften
•Geltungsbereich der UVgO
•Neuerungen durch die UVgO im Vergleich zur VOL/A
•Nachhaltige Beschaffung
Prof. Dr. Dino Schubert
Spezialisiert hat sich Prof. Dr. Dino André Schubert auf die Verwaltungsmodernisierung und das Veränderungsmanagement öffentlicher Organisationen. Seit 2012 hat er verschiedenste Projekte geleitet und bei dessen Umsetzung mitgewirkt. Er ist Geschäftsführer der OptiSo Unternehmensberatung, Schubert & Partner PartG und Professor für Betriebswirtschaftslehre.
Autor des Beitrags (gemeinsam mit Sebastian Hagedorn):
•Wirtschaftlichkeit und Veränderungsmanagement für kommunale Bauhofleistungen – eine Entscheidungshilfe für den Praktiker
Dr.-Ing. Nico Schulte
Nach seinem Studium an der Fachhochschule Münster im Studienfach Bauingenieurwesen, Fachrichtung Wasser- und Abfallwirtschaft mit dem Abschluss Diplomingenieur (FH), ist Dr.-Ing. Nico Schulte seit 2000 bei der INFA – Institut für Abfall, Abwasser und Infrastruktur-Management GmbH, Ahlen (Westf.). Dort ist er für den Bereich Softwareentwicklung und -beratung, insbesondere in den Themenfeldern Entsorgungslogistik, Straßenreinigung und Winterdienst, verantwortlich. Nebenberuflich promovierte er an der Universität Rostock im Bereich Abfallwirtschaft mit dem Abschluss als Doktor der Ingenieurwissenschaften (2016). Seit 2020 ist er Partner bei der INFA GmbH.
Autor des Beitrags (gemeinsam mit Bernd Ewering):
•Leistungsverzeichnisse für Software
Katharina Strauß
Katharina Strauß ist Fachanwältin für Vergaberecht und Verwaltungsrecht. Seit 2009 ist sie als Rechtsanwältin zugelassen und berät seitdem spezialisiert im Vergaberecht. Ihr Beratungsfeld umfasst die Betreuung von europaweiten und nationalen Vergabeverfahren sowohl aufseiten der Vergabestellen als Auftraggeber- als auch Unternehmen auf der Bieterseite. Sie begleitet Ausschreibungen von Bau-, Dienst- und Lieferleistungen – auch im Sektorenbereich – und berät Mandanten bei Vergaben in allen Verfahrensstadien, d. h. von der Erstellung der Vergabeunterlagen bis hin zur Wahrnehmung ihrer Rechtsschutzmöglichkeiten vor den Nachprüfungsinstanzen sowie Zivilgerichten. Zudem wird das Portfolio ihrer vergaberechtlichen Fachkenntnisse durch solche in den verwanden Rechtsgebieten, wie dem Zuwendungs- und Beihilferecht, komplementiert.
Das umfangreiche Fachwissen, aber auch die fundierte Beratungserfahrung von Katharina Strauß fließt in regelmäßige wissenschaftliche Veröffentlichungen und praxisnahe Beiträge sowie Schulungen ein.
Autorin der Beiträge:
•Ausschreibungspflicht oberhalb der Schwellenwerte: Entwicklung und Allgemeines
•Regelungen im Detail
Dr. Christoph Trumpp
Dr. Christoph Trumpp ist Abteilungsleiter für den Geschäftsbereich Haushalt und Controlling bei der B & P Management- und Kommunalberatung GmbH in Dresden. Er hat Erfahrungen im Controlling verschiedener Unternehmen und in der Beratung gesammelt. Promoviert hat er am Lehrstuhl für Betriebliches Rechnungswesen und Controlling der TU Dresden. Das kommunale Haushaltswesen und das Verwaltungscontrolling zählen ebenso zu seinen Arbeitsschwerpunkten wie Wirtschaftlichkeitsanalysen und die Technischen Dienste (Bauhöfe, Gebäude- und Liegenschaftsmanagement). Dr. Christoph Trumpp begleitet Kommunen in Fragen des Beteiligungsmanagements und ist als Dozent bei verschiedenen Bildungseinrichtungen tätig.
Autor des Beitrags:
•Chancen und Möglichkeiten der interkommunalen Zusammenarbeit im Bauhof
Grundsätze der Vergabe
Bild: © beermedia – fotolia.com
Bei jeder Ausschreibung gilt es, sich Schritt für Schritt durch alle notwendigen Vorgänge des Vergaberechts zu arbeiten.
Vergaberechtliche Ausgangssituation
Rechtsrahmen
Das Vergaberecht umfasst alle Vorschriften und Regeln über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen.
Hierunter fallen die Beschaffung von
•Bauleistungen,
•Lieferleistungen,
•Dienstleistungen,
•freiberuflichen Leistungen,
•Bau- und Dienstleistungskonzessionen.
Die wichtigsten Vorschriften und Regelungen für das Vergaberecht sind im
•Haushaltsrecht des Bundes, der Länder und der Kommunen und
•Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), in dem insbesondere die Umsetzung vom europäischen Vergaberecht in das deutsche Recht erfolgt ist,
enthalten.
Daneben gelten insbesondere für die Vergabe von
•Bauleistungen
die VOB Teil A Ausgabe 2019 – Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen –,
•Liefer- und Dienstleistungen
–die Verfahrensordnung für die nationale Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge (Unterschwellenvergabeordnung – UVgO), ggf. die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A), sofern die UVgO noch nicht eingeführt ist,
–die neue UVgO ersetzt für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte die VOL/A, 1. Abschnitt,
–die früher geltende EG-VOL/A für Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte wurde abgeschafft und die hier enthaltenen Regelungen wurden in die neue Vergabeverordnung (VgV) integriert,
–die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge für EU-weite Vergaben (Vergabeverordnung – VgV),
•freiberuflichen Leistungen
–für nationale Vergaben (unterhalb der EU-Schwellenwerte) sieht die Unterschwellenvergabeordnung lediglich in § 50 UVgO eine Sonderregelung für freiberufliche Leistungen vor, wonach diese Vergaben grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben sind (mindestens drei Angebote, sofern am Markt vorhanden),
–die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge für EU-weite Vergaben (Vergabeverordnung – VgV),
•Bau- und Dienstleistungskonzessionen Die Vorgaben zur Vergabe von Konzessionen sind in § 105 GWB und weiterhin noch in der KonzVgV und der VOB geregelt.
Gesetz
Abkürzung
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB
Unterschwellenvergabeverordnung
UVgO
Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen
VOL/A
Vergabeverordnung
VgV
Verordnung über die Vergabe von Konzessionen – Konzessionsvergabeverordnung
KonzVgV
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen
VOB
Sektorenverordnung
SektVO
Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit
VSVgV
Vergabestatistikverordnung
VergStatVO
Übersicht der wichtigsten Gesetze im Vergabebereich
Vergabegrundsätze
Als Grundsätze der Vergabe werden allgemein der Rechtsrahmen des Vergaberechts und die allgemeinen Vergabeprinzipien und Verfahrensgrundsätze bezeichnet, die in jedem Stadium des Verfahrens zu beachten sind.
Die wesentlichen Grundsätze der Vergabe sind insbesondere in § 97 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) aufgeführt.
Hiernach sind öffentliche Aufträge im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren zu vergeben, wobei auch die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden müssen.
•Gleichbehandlungsgrundsatz
Der Gleichbehandlungsgrundsatz gem. § 97 Abs. 2 GWB gehört zu den elementaren Grundsätzen des deutschen Vergaberechts und dient dazu, die Vergabeentscheidung im Interesse eines funktionierenden Wettbewerbs auf willkürfreie und sachliche Erwägungen zu stützen.
Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz müssen alle am Verfahren beteiligten Unternehmen gleich behandelt werden und denselben Zugang zu Informationen haben. Weiterhin sind an sie auch dieselben Bewertungsmaßstäbe zu legen. Insbesondere ist eine Diskriminierung aufgrund der Herkunft eines Bieters auszuschließen, wobei nicht zwischen Bietern aus Deutschland, aus EU-Staaten oder aus Nicht-EU-Staaten unterschieden wird.
Eine Ungleichbehandlung ist nur dann gestattet, wenn sie aufgrund dieses Gesetzes (GWB) ausdrücklich geboten oder gestattet ist.
•Transparenzgebot
Das vergaberechtliche Transparenzgebot verpflichtet den öffentlichen Auftraggeber, öffentliche Aufträge und Konzessionen im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren zu vergeben, wobei ein angemessener Grad an Öffentlichkeit herzustellen ist, sodass die Vergabe öffentlicher Aufträge für den Wettbewerb geöffnet wird.
Die Einhaltung transparenter Verfahren dient zugleich auch der Korruptionsprävention und der Verhinderung anderer unlauterer Verhaltensweisen.
•Wettbewerbsgrundsatz
Durch den Wettbewerbsgrundsatz wird gewährleistet, dass so viele Marktteilnehmer wie möglich am Vergabeverfahren teilnehmen können. Je größer der Wettbewerb ist, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Auftraggeber auch die bestmögliche Qualität der nachgefragten Leistungen zu günstigen Preisen angeboten bekommt.
Bieter, die nachweislich wettbewerbsbeschränkende Abreden getroffen haben, werden zwingend vom Vergabeverfahren ausgeschlossen.
•Geheimwettbewerb
Informationen aus dem Verfahren unterliegen grundsätzlich der Geheimhaltung. Insbesondere sind die Angebote auch nach Öffnung unter Verschluss zu halten.
Zu den weiteren Grundsätzen der Vergabe zählen entsprechend § 97 GWB außerdem
•der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz (ein bestimmter Erfolg soll mit dem geringstmöglichen Mitteleinsatz erzielt werden),
•der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (ergriffene Maßnahmen müssen zumutbar und angemessen sein),
•die Berücksichtigung von mittelständischen Interessen (Leistungen sind möglichst in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben), damit kleine und mittlere Unternehmen eine faire Wettbewerbschance haben).
Auftragsgegenstand
Dem Auftraggeber steht grundsätzlich ein Bestimmungsrecht zu, welchen Auftragsgegenstand er beschaffen will, da das Vergaberecht zwar die Art und Weise der Beschaffung regelt, nicht jedoch, was der Auftraggeber beschaffen möchte.
Der Auftraggeber ist also berechtigt, den Inhalt der Leistung gemäß seinen Erfordernissen und Wünschen auszugestalten. Ihm steht daher bei der Leistungsbestimmung ein weites Ermessen zu. Zum Beispiel liegen häufig Kompatibilitätsanforderungen vor, die die Beschaffung einer bestimmten Leistung rechtfertigen.
Allerdings gilt das Leistungsbestimmungsrecht nicht unbegrenzt. Seine Grenzen findet das Leistungsbestimmungsrecht in dem sog. Gebot der produktneutralen Ausschreibung.
Dies bedeutet, dass der Auftraggeber in der Leistungsbeschreibung nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren, das die Erzeugnisse oder Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens kennzeichnet, oder auf gewerbliche Schutzrechte, Typen oder einen bestimmten Ursprung verweisen darf, wenn dadurch Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden.
Wenn der Auftraggeber in seiner Leistungsbeschreibung ein konkretes Produkt beschreibt, wird i. d. R. der Wettbewerb eingeschränkt, oder es entsteht ein Wettbewerbsvorteil für ein bestimmtes Unternehmen, das die aufgeführten Produkte anbieten kann.
Nur ausnahmsweise kann von dem Gebot der Produktneutralität abgewichen werden, wenn dies z. B. aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.
Eine Abweichung aus sachlichen Gründen setzt voraus, dass
•die Abweichung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist,
•vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe vorhanden sind und die Entscheidung nicht willkürlich getroffen wurde,
•die Gründe hierfür tatsächlich vorhanden sind,
•die Bestimmung die Unternehmen nicht diskriminiert und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten wird,
•die Entscheidung ausreichend dokumentiert wird.
Bauleistungen, Lieferleistungen, freiberufliche Leistungen, Konzessionen
Bauleistungen
Bauleistungen sind Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instand gehalten, geändert oder beseitigt wird.
Bauleistungen werden von öffentlichen Auftraggebern allgemein nach der VOB Teil A Ausgabe 2019 – Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen – vergeben.
Lieferleistungen und Dienstleistungen
Lieferleistungen
Lieferaufträge sind Verträge zur Beschaffung von Waren, die insbesondere
•Kauf oder Ratenkauf oder
•Leasing von Waren,
•Mietverhältnisse oder
•Pachtverhältnisse mit oder ohne Kaufoption
betreffen. Die Verträge können auch Nebenleistungen umfassen.
Lieferleistungen umschreiben somit Aufträge, in denen vertraglich Lieferinhalte und deren Abwicklung bestimmt werden, für die vom Auftraggeber ein Entgelt an den Auftragnehmer gezahlt wird.
Lieferleistungen werden i. d. R. nach der Verfahrensordnung für die nationale Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge (Unterschwellenvergabeordnung – UVgO) vergeben, ggf. nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A), sofern die UVgO noch nicht eingeführt ist.
Für die Vergabe öffentlicher EU-weiter Vergaben ist die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) anzuwenden.
Dienstleistungen
Bei einer Dienstleistung handelt es sich um eine besondere Art von Leistung, die in Form einer Dienstleistung erbracht wird. Es findet hier Herstellung und Verbrauch gleichzeitig statt. Die Dienstleistung setzt sich aus „Dienst“ und „Leistung“ zusammen.
Eine Dienstleistung ist die Tätigkeit eines Wirtschaftsteilnehmers (Unternehmens) im Auftrag eines anderen.
Eine Dienstleitung ist somit ein immaterielles Gut, bei dem die Leistungserbringung im Vordergrund steht. Eine Dienstleistung kann sowohl von natürlichen Personen wie auch von juristischen Personen erbracht werden. Beide Personenkreise werden gleichbedeutend als Dienstleistender bezeichnet.
Allgemein werden vier Arten von Dienstleistungen unterschieden:
•Personenbezogene Dienstleistungen
Als personenbezogen werden die Dienstleistungen bezeichnet, die entweder an einer Person oder zusammen mit einer Person erbracht werden und nur durch eine direkte Beteiligte des Dienstleistungsempfängers durchgeführt werden können.
Personenbezogene Dienstleistungen sind z. B. die Leistungen, die Lehrer, Ärzte oder Pfleger erbringen.
Diese Form der Dienstleistung kommt ausschließlich dadurch zustande, dass der Kunde in die Vorbereitung und den Ablauf einer Maßnahme einbezogen wird, wobei die persönliche Beteiligung des Kunden unabhängig davon ist, ob sie aktiv oder passiv ausgestaltet ist.
•Sachbezogene Dienstleistungen
Bei der sachbezogenen Dienstleistung tritt der Dienstleister nicht oder nur in untergeordneter Form in Erscheinung. Die Leistung ist somit unabhängig von der Person des Dienstleisters und richtet sich nach einem Gegenstand aus. Zu den sachbezogenen Dienstleistern gehören z. B. Versicherungen, Lieferdienste, Speditionen, Banken.
•Produktbegleitende Dienstleitungen
Produktbegleitende Dienstleistungen sind alle Dienstleistungen, die von Unternehmen ergänzend zu materiellen Gütern, sowohl selbst produzierten wie auch gehandelten Gütern, angeboten werden.
Produktbegleitende Dienstleistungen gehören zu den industrienahen Dienstleistungen, die Unternehmen als Serviceleistung im Zuge des Verkaufs ihrer Produkte bereitstellen. Sie sind damit Teil der sog. sekundären Dienstleistungen, die neben dem materiellen Produkt einen zusätzlichen Nutzen für den Kunden bieten.
Dies können z. B. Wartungsarbeiten (Leistungen nach dem Kauf) und Beratungsgespräche (Leistungen vor dem Kauf) sein.
•Originäre Dienstleistungen
Originäre Dienstleistungen werden von Unternehmen oder Dienstleistern erbracht, die selbst keine Güter produzieren oder mit Gütern handeln und die ausschließlich Dienstleistungen erbringen.
Die originären Dienstleistungen konzentrieren sich ausschließlich auf die Erbringung von Leistungen, die dem Kunden unmittelbar dienen und sich exklusiv an dessen Bedürfnissen orientieren. Hierzu zählen z. B. Reinigungsdienste, Dienste von Krankenhäusern oder Abschleppunternehmen.
Eine besondere Form der originären Dienstleistungen sind die sog. wissensintensiven Angebote von Freiberuflern, z. B. Anwälten.
Anschauliche Beispiele für gängige Dienstleistungen sind Leistungen, die z. B. Verkäufer, Reinigungskräfte, kaufmännische Angestellte, Ärzte, Rechtsanwälte, Handwerker usw. erbringen.
Bei gemischten Leistungen (z. B. Liefer- und Dienstleistungen) handelt es sich um eine Lieferleistung, wenn der Anteil der zu liefernden Leistung wertmäßig überwiegt.
Freiberufliche Leistungen
Als freiberufliche Leistungen werden geistig-schöpferische Leistungen bezeichnet, die von Personen aus der Berufsgruppe der freien Berufe erbracht werden.
Ein ausführlicher Katalog aller freien Berufe, die freiberufliche Leistungen anbieten dürfen, ist im Einkommensteuergesetz unter § 18 Abs. 1 Nr. 1 (EStG) zu finden.
Freiberufliche Leistungen werden z. B. im Wesentlichen von folgenden Berufsgruppen erbracht: Ärzte, Hebammen, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Ingenieure, Architekten, Journalisten, Dolmetscher.
Konzessionen (Bau- und Dienstleistungskonzessionen)
Konzessionen sind entgeltliche Verträge, mit denen ein oder mehrere Konzessionsgeber (Auftraggeber) ein oder mehrere Unternehmen mit der Erbringung von Bauleistungen (Baukonzessionen) oder mit der Erbringung und der Verwaltung von Dienstleistungen betrauen (Dienstleistungskonzessionen).
Bei Konzessionen besteht die Gegenleistung für die erbrachte Leistung
•entweder allein in dem Recht zur Nutzung des Bauwerks oder
•in diesem Recht zuzüglich einer Zahlung (Baukonzession) oder
•entweder allein in dem Recht zur Verwertung der Dienstleistungen oder
•in diesem Recht zuzüglich einer Zahlung.
In Abgrenzung zur Vergabe öffentlicher Aufträge geht bei der Vergabe einer Bau- oder Dienstleistungskonzession das Betriebsrisiko für die Nutzung des Bauwerks oder für die Verwertung der Dienstleistungen auf den Konzessionsnehmer über.
Das Betriebsrisiko kann ein Nachfrage- oder Angebotsrisiko sein.
Vorbereitung der Ausschreibung
Markterkundung
Vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens darf der Auftraggeber Markterkundungen zur Vorbereitung der Auftragsvergabe und zur Unterrichtung der Unternehmen über seine Auftragsvergabepläne und -anforderungen durchführen.
In vielen Fällen ist eine vorherige Markterkundung auch sinnvoll, um eine fundierte Leistungsbeschreibung auf einer realistischen Kalkulationsgrundlage erstellen zu können.
Zur Markterkundung kann der öffentliche Auftraggeber beispielsweise den Rat von unabhängigen Sachverständigen oder Behörden oder von anderen Marktteilnehmern einholen oder annehmen. Der Rat darf dabei allerdings nicht wettbewerbsverzerrend sein und nicht zu einem Verstoß gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Transparenz führen.
Die Durchführung eines Vergabeverfahrens zur reinen Markterkundung oder zum Zwecke einer Kosten- oder Preisermittlung, d. h. zu vergabefremden Zwecken, ist jedoch unzulässig.
Vergabereife
Vor der Ausschreibung jedes Vergabeverfahrens ist vom öffentlichen Auftraggeber weiterhin die sog. Vergabereife herzustellen Das bedeutet, dass grundsätzlich eine erschöpfende und eindeutige Leistungsbeschreibung vorhanden sein muss und die sonstigen rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für einen Beginn des Vergabeverfahrens gegeben sein müssen.
Ein öffentlicher Auftraggeber hat somit dafür Sorge zu tragen, dass ein Auftrag zu Beginn eines Vergabeverfahrens ausschreibungsreif ist, weil er mit Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung stets an den Inhalt des Auftrags gebunden und eine Aufhebung des Vergabeverfahrens nur unter engen Voraussetzungen zulässig ist.
Der Auftraggeber soll daher erst dann ausschreiben, wenn alle Vergabeunterlagen fertiggestellt sind und wenn innerhalb der angegebenen Fristen mit der Ausführung begonnen werden kann.
Eine weitere Grundvoraussetzung für eine Ausschreibung ist ebenfalls, dass die Finanzierung des Vorhabens gewährleistet ist und sämtliche Genehmigungen vorliegen, die für den Beginn der Arbeiten erforderlich sind.
Schätzung des Auftragswerts (§ 3 VgV)
Der Auftragswert eines Auftrags ist zunächst bei einer Ausschreibung i. V. m. den gültigen EU-Schwellenwerten zu sehen.
Die Höhe des Auftragswerts bzw. Auftragsvolumens entscheidet darüber, ob ein nationales oder europaweites Vergabeverfahren durchzuführen ist und ob die Vergabe der Kontrolle durch die Vergabekammern und Oberlandesgerichte unterliegt.
Maßgebend ist, ob der vorab geschätzte Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die jeweils festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet. Die jeweiligen Schwellenwerte ergeben sich aus § 106 Abs. 2 GWB.
Unterhalb der Schwellenwerte gelten die Regelungen nach Abschnitt 1 der VOB Teil A bzw. der UVgO (ggf. der VOL/A).
Bei Erreichen der Schwellenwerte sind EU-weite Ausschreibungen vorzunehmen und die Vorschriften im Abschnitt 2 der VOB/A oder der VgV und des GWB zu berücksichtigen.
Wenn der Auftragswert zu einer Ausschreibung zu schätzen ist, dann gelten hierfür die Regelungen im § 3 VgV – Schätzung des Auftragswerts.
Stellt sich heraus, dass sich gegenüber der Schätzung Abweichungen einstellen werden, dann ist eine Neubewertung vorzunehmen.
Der Auftragswert umfasst zunächst wertmäßig jeweils den Nettobetrag für die Leistung ohne Umsatzsteuer.
Bei der Schätzung des Auftragswerts ist vom voraussichtlichen Gesamtwert der vorgesehenen Leistung ohne Umsatzsteuer auszugehen. Zudem sind etwaige Optionen oder Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen. Sieht der öffentliche Auftraggeber Prämien oder Zahlungen an den Bewerber oder Bieter vor, sind auch diese zu berücksichtigen (§ 3 Abs. 1 VgV).
Ob die Schwellenwerte bei einer Vergabe erreicht werden, entscheidet zunächst einmal der öffentliche Auftraggeber selber, da er den Wert der auszuschreibenden Leistung vor Beginn der Vergabe zu schätzen hat. Allerdings darf der Wert eines beabsichtigten Auftrags nicht in der Absicht geschätzt oder aufgeteilt werden, den Auftrag der Anwendung des GWB-Vergaberechts zu entziehen (§ 3 Abs. 1 und 2 VgV) und den Wert absichtlich zu niedrig zu schätzen. Dabei hat der Auftraggeber aber nicht nur die Preise für alle Einzelleistungen sachgerecht zu schätzen, sondern er muss auch die der Preisermittlung zugrunde liegenden Massen realistisch ermitteln.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswerts ist der Tag, an dem die Bekanntmachung der beabsichtigten Auftragsvergabe abgesendet oder das Vergabeverfahren auf andere Weise eingeleitet wird (§ 3 Abs. 9 VgV).
Dem Auftraggeber steht bei der Ermittlung des Auftragswerts ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, der auch von den Nachprüfungsbehörden zu akzeptieren ist. Nimmt der Auftraggeber allerdings keine ordnungsgemäße Kostenschätzung vor, so kann dies auf Antrag eines Bieters die Vergabekammer für ihn nachholen.
Schwellenwerte
Die Schwellenwerte werden in den EU-Vergaberichtlinien festgelegt und alle zwei Jahre durch die EU überprüft und im Regelfall auch angepasst, zuletzt mit Wirkung zum 01.01.2020.
Auftragsart
Schwellenwert in Euro
Bauaufträge
5.350.000
Konzessionen
5.350.000
Liefer- und Dienstleistungsaufträge
214.000
Liefer- und Dienstleistungsaufträge der obersten Bundesbehörden
139.000
Liefer- und Dienstleistungsaufträge von Sektorenauftraggebern
428.000
Übersicht der EU-Schwellenwerte für Vergaben
Die Anpassung betrifft die „klassische“ Vergaberichtlinie, die Sektorenvergaberichtlinie, die Konzessionsvergaberichtlinie sowie die Richtlinie Verteidigung und Sicherheit.
Die EU-Schwellenwerte basieren auf den Schwellenwerten des General Procurement Agreement (GPA), die in einer künstlich vom IWF geschaffenen Währungseinheit, den sog. Sonderziehungsrechten (SZR), angegeben werden. Da sich deren Kurs zum Euro laufend ändert, werden die EU-Schwellenwerte alle zwei Jahre an die Sonderziehungsrechte angepasst. Eine Anpassung erfolgt abhängig von den Kursveränderungen gegenüber dem Euro.
Die angepassten Schwellenwerte gelten ab dem 01.01.2020 und sind im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden.
Eine Umsetzung durch den deutschen Gesetzgeber ist nicht mehr erforderlich, da die EU-Vorschriften durch die dynamischen Verweisungen in den Vergabeverordnungen unmittelbar gelten.
Bestimmung der Verfahrensart
Im Vergaberecht kommen unterschiedliche Verfahrensarten zur Anwendung, die sich jeweils durch
•eine ein- oder zweistufige Struktur,
•das Vorgehen zur Bestimmung des Bieterkreises und
•hinsichtlich des Ablauf des Verfahrens
unterscheiden.
Die Verfahrensarten richten sich insbesondere nach der auszuschreibenden Leistung und deren Auftragswert.
Teilnahmewettbewerb
Bei einem Vergabeverfahren mit einer zweistufigen Struktur ist ein öffentlicher Teilnahmewettbewerb vorgeschaltet, durch den die Anzahl von Unternehmen, die zur Abgabe eines Angebots oder zu Verhandlungen aufgefordert werden sollen, begrenzt wird.
Eine Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb (z. B. Beschränkte Ausschreibung, nichtoffenes Verfahren, Verhandlungsverfahren) beginnt hier mit der Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung, aus der u. a. hervorgeht, welche Eignungsnachweise mit dem Teilnahmeantrag vorzulegen sind und bis wann die Teilnahmeanträge abzugeben sind (Teilnahmefrist).
Die Bewerber reichen dann mit ihrem Teilnahmeantrag die geforderten Angaben und Unterlagen zum Nachweis ihrer Eignung und zum Nichtvorliegen von Ausschlusskriterien ein.
Im Teilnahmewettbewerb wählt der Auftraggeber aus dem Kreis der Bewerber diejenigen aus, die die in der Bekanntmachung genannten Eignungskriterien erfüllen und fordert diese zur Angebotsabgabe auf.
Der Auftraggeber kann weiterhin die Zahl der Teilnehmer am Wettbewerb begrenzen und gibt die Zahl der Teilnehmer in der Bekanntmachung an.
Bestimmung der Vergabeart (VOB/A) bzw. der Verfahrensart (UVgO)
In den Vergabeverfahren können folgende Vergabearten angewendet werden:
•Verfahren im Unterschwellenbereich – nationale Verfahren unterhalb der Schwellenwerte:
–Öffentliche Ausschreibung
–Beschränkte Ausschreibung mit und ohne Teilnahmewettbewerb
–freihändige Vergabe
–Direktauftrag (Baubereich)
•Verfahren im Oberschwellenbereich – EU-weite Verfahren oberhalb der Schwellenwerte:
–offenes Verfahren
–nicht offenes Verfahren
–Verhandlungsverfahren mit und ohne Teilnahmewettbewerb
–wettbewerblicher Dialog
–Innovationspartnerschaft
Nationale Vergabeverfahren
Öffentliche Ausschreibung
Bei einer Öffentlichen Ausschreibung fordert der Auftraggeber mit der Auftragsbekanntmachung eine unbeschränkte Zahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten auf. Jedes interessierte und geeignete Unternehmen kann ein Angebot abgeben.
Bei Ausschreibungen nach der UVgO und der VOB/A Ausgabe 2019 1. Abschnitt kann der Auftraggeber die Verfahrensarten „Öffentliche Ausschreibung“ und „Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb“ gleichberechtigt nach seiner Wahl anwenden.
Bei Ausschreibungen nach VOL/A ist die Öffentliche Ausschreibung das Regelverfahren.
Beschränkte Ausschreibung
Die Beschränkte Ausschreibung ist eine Vergabeart nach § 3 Abs. 2 VOB/A bzw. §§ 10 und 11 UVgO, bei der Leistungen im vorgeschriebenen Verfahren nach Aufforderung einer beschränkten Zahl von Unternehmern zur Einreichung von Angeboten vergeben werden. Im Gegensatz zu dem nicht offenen Verfahren oberhalb der Schwellenwerte ist bei der Beschränkten Ausschreibung ein öffentlicher Teilnahmewettbewerb (öffentliche Aufforderung, Teilnahmeanträge zu stellen) fakultativ und nicht zwingender Bestandteil des Vergabeverfahrens.
Der Auftraggeber kann somit ggf. eine Beschränkte Ausschreibung mit öffentlichem Teilnahmewettbewerb oder eine Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb wählen.
Bei der Beschränkten Ausschreibung mit öffentlichem Teilnahmewettbewerb wird mit der Veröffentlichung der Bekanntmachung eine unbeschränkte Zahl von Interessenten zur Abgabe eines Teilnahmeantrags aufgefordert. Nach Prüfung der Eignung werden die ausgewählten Unternehmen dann zur Abgabe eines Angebots aufgefordert.
Bei einer Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb werden nur geeignete Unternehmen direkt angesprochen und zur Abgabe von Angeboten aufgefordert. Diese Verfahrensart ist nach den Regeln des Vergaberechts nur unter bestimmten Voraussetzungen (Wertgrenzen) oder in begründeten Ausnahmefällen zulässig.
Voraussetzungen für eine Beschränkte Ausschreibung von Bauleistungen ohne Teilnahmewettbewerb:
•bis zu folgendem Auftragswert der Bauleistung ohne Umsatzsteuer (§ 3 a Abs. 2 VOB/A):
a)50.000 Euro für Ausbaugewerke (ohne Energie- und Gebäudetechnik), Landschaftsbau und Straßenausstattung,
b)150.000 Euro für Tief-, Verkehrswege- und Ingenieurbau,
c)100.000 Euro für alle übrigen Gewerke,
•für Bauleistungen zu Wohnzwecken kann bis zum 31.12.2021 eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb für jedes Gewerk bis zu einem Auftragswert von 1.000.000 Euro ohne Umsatzsteuer erfolgen,
•wenn eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb kein annehmbares Ergebnis gehabt hat,
•wenn die Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb aus anderen Gründen (z. B. Dringlichkeit, Geheimhaltung) unzweckmäßig ist.
Im Liefer- und Dienstleistungsbereich ist eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb zulässig, wenn
•eine Öffentliche Ausschreibung kein wirtschaftliches Ergebnis gehabt hat,
•die Öffentliche Ausschreibung für den Auftraggeber oder die Bewerber einen Aufwand verursachen würde, der zu dem erreichten Vorteil oder dem Wert der Leistung im Missverhältnis stehen würde.
Freihändige Vergabe oder Verhandlungsvergabe
Bei einer Freihändigen Vergabe gem. § 3 Nr. 3 VOB/A werden Bauleistungen in einem vereinfachten Verfahren vergeben.
Bei einer Verhandlungsvergabe werden Liefer- oder Dienstleistungen mit oder ohne Teilnahmewettbewerb entsprechend § 12 UVgO vergeben.
In der UVgO wird die Freihändige Vergabe als „Verhandlungsvergabe“ bezeichnet.
Eine Freihändige Vergabe (im Baubereich) oder eine Verhandlungsvergabe (im Liefer- oder Dienstleistungsbereich) ist ein Vergabeverfahren, das nur bei Aufträgen, deren Wert unterhalb der Schwellenwerte liegt und auch dort nur in Ausnahmefällen zulässig ist. Bei diesen Vergaben werden Aufträge ohne ein förmliches Verfahren vergeben. Allerdings sind auch hier die allgemeinen Grundsätze des Vergaberechts (z. B. Gleichbehandlungsgrundsatz, Wettbewerbsgrundsatz, Transparenzgebot) anzuwenden.
Eine Freihändige Vergabe von Bauleistungen ist zulässig,
•wenn die Öffentliche Ausschreibung oder beschränkte Ausschreibung unzweckmäßig ist,
•besonders, wenn für die Leistung aus besonderen Gründen (z. B. Patentschutz, besondere Erfahrung oder Geräte) nur ein bestimmtes Unternehmen in Betracht kommt,
•wenn die Leistung besonders dringlich ist,
•wenn die Leistung nach Art und Umfang von der Vergabe nicht so eindeutig und erschöpfend festgelegt werden kann, dass hinreichend vergleichbare Angebote erwartet werden können,
•wenn nach Aufhebung einer Öffentlichen Ausschreibung oder Beschränkten Ausschreibung eine erneute Ausschreibung kein annehmbares Ergebnis verspricht,
•wenn es aus Gründen der Geheimhaltung erforderlich ist oder
•wenn sich eine kleine Leistung von einer vergebenen größeren Leistung nicht ohne Nachteil trennen lässt (§ 3a Abs. 4 VOB/A).
Die Freihändige Vergabe kann außerdem gem. § 3 a Abs. 4 Satz 2 VOB/A bis zu einem Auftragswert von 10.000 Euro ohne Umsatzsteuer erfolgen.
Für Bauleistungen zu Wohnzwecken kann bis zum 31.12.2021 eine Freihändige Vergabe bis zu einem Auftragswert von 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer erfolgen.
Eine Verhandlungsvergabe von Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte ist zulässig, wenn z. B. einer der folgenden Anwendungsfälle vorliegt (siehe § 8 Abs. 4 UVgO):
•wenn der Auftrag konzeptionelle oder innovative Lösungen umfasst,
•wenn der Auftrag aufgrund konkreter Umstände, die mit der Art, der Komplexität oder dem rechtlichen oder finanziellen Rahmen oder den damit einhergehenden Risiken zusammenhängen, nicht ohne vorherige Verhandlungen vergeben werden kann,
•wenn die Leistung nach Art und Umfang, insbesondere ihre technischen Anforderungen, vor der Vergabe nicht so eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann, dass hinreichend vergleichbare Angebote erwartet werden können,
•wenn nach Aufhebung einer Öffentlichen oder Beschränkten Ausschreibung eine Wiederholung kein wirtschaftliches Ergebnis verspricht,
•wenn die Bedürfnisse des Auftraggebers nicht ohne die Anpassung bereits verfügbarer Lösungen erfüllt werden können,
•wenn es sich um die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zur Erfüllung wissenschaftlich-technischer Fachaufgaben auf dem Gebiet von Forschung, Entwicklung und Untersuchung handelt, die nicht der Aufrechterhaltung des allgemeinen Dienstbetriebs und der Infrastruktur einer Dienststelle des Auftraggebers dienen,
•wenn im Anschluss an Entwicklungsleistungen Aufträge in angemessenem Umfang und für angemessene Zeit an Unternehmen, die an der Entwicklung beteiligt waren, vergeben werden müssen,
•wenn eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit oder ohne Teilnahmewettbewerb für den Auftraggeber oder die Bewerber oder Bieter einen Aufwand verursachen würde, der zum erreichten Vorteil oder dem Wert der Leistung im Missverhältnis stehen würde,
•wenn die Leistung aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber nicht voraussehen konnte, besonders dringlich ist und die Gründe für die besondere Dringlichkeit nicht dem Verhalten des Auftraggebers zuzurechnen sind,
•wenn die Leistung nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann,
•wenn es sich um eine auf einer Warenbörse notierte oder erwerbbare Lieferleistung handelt,
•wenn Leistungen des ursprünglichen Auftragnehmers beschafft werden sollen, die zur teilweisen Erneuerung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen bestimmt sind, bei denen ein Wechsel des Unternehmens dazu führen würde, dass der Auftraggeber eine Leistung mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und bei denen dieser Wechsel eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde.
Der Auftraggeber kann eine Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb durchführen (§ 12 Abs. 1 UVgO).
Bei einer Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb fordert der Auftraggeber mehrere, grundsätzlich mindestens drei Unternehmen zur Abgabe eines Angebots oder zur Teilnahme an Verhandlungen auf (§ 12 Abs. 2 UVgO).
Direktauftrag
Bauleistungen können bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 3.000 Euro ohne Umsatzsteuer unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens beschafft werden (Direktauftrag).
Der Auftraggeber soll hier allerdings zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln.
EU-weite Vergabeverfahren
Die Vergabeverfahren für EU-weite Vergaben finden nur oberhalb der Schwellenwerte Anwendung und sind u. a. im 4. Teil des GWB aufgeführt.
Die Einzelheiten der Vergabeverfahren ergeben sich für öffentliche Auftragsvergaben oberhalb der Schwellenwerte im Baubereich im 2. Abschnitt der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A – EU) und für Liefer- und Dienstleistungen aus der Vergabeverordnung (VgV).
Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen oberhalb der Schwellenwerte erfolgt
•im offenen Verfahren,
•im nicht offenen Verfahren,
•im Verhandlungsverfahren,
•im wettbewerblichen Dialog oder
•in der Innovationspartnerschaft.
Dem öffentlichen Auftraggeber stehen das offene Verfahren und das nicht offene Verfahren, das stets einen Teilnahmewettbewerb erfordert, nach seiner Wahl zur Verfügung.
Die anderen Verfahrensarten stehen nur zur Verfügung, soweit dies durch die Vergabevorschriften zulässig ist.
Offenes Verfahren
Das offene Verfahren ist ein Verfahren, in dem der öffentliche Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten auffordert.
Jedes interessierte und geeignete Unternehmen kann ein Angebot abgeben.
Nicht offenes Verfahren
Das nicht offene Verfahren ist ein Verfahren, bei dem der öffentliche Auftraggeber nach vorheriger öffentlicher europaweiter Bekanntmachung die Unternehmen auffordert, einen Teilnahmeantrag abzugeben. Die Bewerber reichen dann mit ihrem Teilnahmeantrag die geforderten Angaben und Unterlagen zum Nachweis ihrer Eignung und zum Nichtvorliegen von Ausschlusskriterien ein.
Alle interessierten und geeigneten Unternehmen dürfen Teilnahmeanträge einreichen. Der Auftraggeber wählt dann nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien eine beschränkte Zahl geeigneter Unternehmen aus und fordert diese zur Abgabe von Angeboten auf.
Verhandlungsverfahren
Das Verhandlungsverfahren ist ein Verfahren, bei dem sich der öffentliche Auftraggeber mit oder ohne Teilnahmewettbewerb an ausgewählte Unternehmen wendet, um mit einem oder mehreren dieser Unternehmen über die Angebote zu verhandeln.
Im Laufe der Verhandlungen kann die Zahl Angebote verringert werden.
Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
Bei einem Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb fordert der öffentliche Auftraggeber eine unbeschränkte Zahl von Unternehmen im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen auf. Jedes interessierte und geeignete Unternehmen kann einen Teilnahmeantrag abgeben. Mit dem Teilnahmeantrag übermitteln die Unternehmen die vom öffentlichen Auftraggeber geforderten Informationen für die Prüfung ihrer Eignung.
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
Bei einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb erfolgt keine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Teilnahmeanträgen. Hier fordert der Auftraggeber die ausgewählten Unternehmen unmittelbar zur Abgabe von Erstangeboten auf.
Im Verhandlungsverfahren verhandelt der öffentliche Auftraggeber mit den Bietern über die von ihnen eingereichten Erstangebote und alle Folgeangebote, mit Ausnahme der endgültigen Angebote, mit dem Ziel, die Angebote inhaltlich zu verbessern. Dabei darf über den gesamten Angebotsinhalt verhandelt werden, mit Ausnahme der vom öffentlichen Auftraggeber in den Vergabeunterlagen festgelegten Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien
Wettbewerblicher Dialog
Der wettbewerbliche Dialog ist ein Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge mit dem Ziel der Ermittlung und Festlegung der Mittel, mit denen die Bedürfnisse des öffentlichen Auftraggebers am besten erfüllt werden können.
Im wettbewerblichen Dialog können besonders komplexe Aufträge vergeben werden. Dieses Vergabeverfahren setzt zwingend einen Teilnahmewettbewerb voraus. Die Lösungsmöglichkeiten für die Vergabeaufgabe werden hier im Dialog zwischen Auftraggeber und Unternehmen entwickelt.
Dieses Vergabeverfahren ist besonders für die Vergabe von Lieferungen und Dienstleistungen geeignet, die konzeptionelle oder innovative Lösungen erfordern. Das Verfahren bietet sich an, wenn der öffentliche Auftraggeber nicht in der Lage ist, die Mittel für seinen Bedarf genau zu definieren oder zu beurteilen, was der Markt an technischen, finanziellen oder rechtlichen Lösungen zu bieten hat.