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Der Weg zum Wirtschaftsprüfer gilt als steinig und sehr lang: Auf das Hochschulstudium folgen eine mehrjährige Praxisphase und i. d. R. zunächst das Steuerberater-Examen. Erst wenn diese Hürde übersprungen wurde, konnte das WP-Examen in Angriff genommen werden. Letztendlich lagen zwischen Abitur und bestandenem WP-Examen nicht selten deutlich mehr als 10 Jahre.
Im Zuge der Internationalisierung der Berufszugangsregelungen ergab sich die Notwendigkeit einer Verkürzung des Berufszuganges durch integrierte Ausbildungsgänge und entsprechende Studiengestaltung. Mit der Anerkennung von Studiengängen nach § 8a WPO und der Anerkennung von Prüfungsleistungen nach § 13b WPO wurde dieser Entwicklung Rechnung getragen. Die vorliegende 14., überarbeitete Auflage vermittelt der/dem am Berufsziel Wirtschaftsprüfer Interessierten zunächst einen aktuellen, profunden Überblick über die fachlichen Voraussetzungen zur Verkürzung des WP-Examens (einschließlich des aktuellen Referenzrahmens, der Curricula und der Dokumentation durch Modulhandbücher).
Im Anschluss daran stellen sich die nach § 8a WPO anerkannten Hochschulen vor und jene Hochschulen, denen die Prüfungsstelle für das WP-Examen bestätigt hat, dass ihre Prüfungen denen des WP-Examens nach § 13b WPO gleichwertig sind (Stand Juli 2023). Darüber hinaus wird das Audit-Xcellence Programm der »Big Four« vorgestellt.
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Veröffentlichungsjahr: 2024
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Verkürzung des WP-Examensnach § 8a und § 13b WPO
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Interessante Informationen für angehende Steuerberater/Wirtschaftsprüfer und Young Professionals finden Sie auf unserer Homepage:
www.berufsziel-steuerberater.de
www.berufsziel-wirtschaftsprüfer.de
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Detlef Jürgen Brauner (Hrsg.)
Verkürzung des WP-Examensnach § 8a und § 13b WPO
Fachliche VoraussetzungenProfile anerkannter HochschulenAuditXcellence-Programm
15., überarbeitete Auflage
Edition Wissenschaft & Praxis
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Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation inder Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Datensind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.
Alle Rechte vorbehalten© 2025 Edition Wissenschaft & Praxisbei Duncker & Humblot GmbH, BerlinSatz: L101 Mediengestaltung, FürstenwaldeDruck: Prime Rate Kft., Budapest, UngarnGedruckt auf FSC-zertifiziertem Papier
ISBN 978-3-89673-803-5 (Print)
ISBN 978-3-89644-324-3 (E-Book)
Verlagsanschrift: Duncker & Humblot GmbH, Carl-Heinrich-Becker-Weg 9,12165 Berlin, Germany | E-Mail: [email protected]: http://www.duncker-humblot.de
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Vorwort
Der Weg zum Wirtschaftsprüfer gilt als steinig und sehr lang: Auf das Hochschulstudium folgen eine mehrjährige Praxisphase und i. d. R. zunächst das Steuerberater-Examen. Erst wenn diese Hürde übersprungen wurde, konnte das WP-Examen in Angriff genommen werden. Letztendlich lagen zwischen Abitur und bestandenem WP-Examen nicht selten deutlich mehr als 10 Jahre.
Im Zuge der Internationalisierung der Berufszugangsregelungen ergab sich die Notwendigkeit einer Verkürzung des Berufszuganges durch integrierte Ausbildungsgänge und entsprechende Studiengestaltung. Mit der Anerkennung von Studiengängen nach § 8a WPO und der Anerkennung von Prüfungsleistungen nach § 13b WPO wurde dieser Entwicklung Rechnung getragen.
Darüber hinaus wurde im Februar 2019 ein modularisiertes Prüfungsverfahren im WP-Examen eingeführt. Dadurch wird eine individuellere persönliche Examensplanung möglich: die abzulegenden Prüfungsgebiete müssen nicht mehr im Block absolviert werden, sondern können als Module auf einen maximal sechsjährigen Prüfungszeitraum verteilt werden.
Die vorliegende 15., vollständig überarbeitete Auflage vermittelt der/dem am Berufsziel Wirtschaftsprüfer Interessierten zunächst einen aktuellen, profunden Überblick über die fachlichen Voraussetzungen zur Verkürzung des WPExamens (einschließlich des aktuellen Referenzrahmens, der Curricula und der Dokumentation durch Modulhandbücher). Im Anschluss daran stellen sich die nach § 8a WPO anerkannten Hochschulen vor und jene Hochschulen, denen die Prüfungsstelle für das WP-Examen bestätigt hat, dass ihre Prüfungen denen des WP-Examens nach § 13b WPO gleichwertig sind. Darüber hinaus wird das AuditXcellence Programm der „Big Four“ vorgestellt.
Mein besonderer Dank gilt erneut Herrn Ass. jur. Henning Tüffers von der WP-Kammer, nicht nur für seinen Beitrag in diesem Buch, sondern auch für seine stets kompetente fachliche Beratung bei der Entstehung dieses Werkes.
Das generische Maskulinum dient nur der leichteren Lesbarkeit des Texts. Sämtliche Angaben beziehen sich auf alle Geschlechter.
Dr. Detlef Jürgen BraunerHerausgeber
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Inhalt
I. Fachliche Voraussetzungen
A. Anerkennung von Studiengängen nach § 8a WPO
Von Ass. jur. Henning Tüffers, Leiter der Prüfungsstelle für das WP-Examen bei der Wirtschaftsprüferkammer
B. Anrechnung von Prüfungsleistungen nach § 13b WPO
Von Ass. jur. Henning Tüffers, Leiter der Prüfungsstelle für das WP-Examen bei der Wirtschaftsprüferkammer
Verordnung über die Voraussetzungen der Anerkennung von Studiengängen nach § 8a der Wirtschaftsprüferordnung und über die Anrechnung von Prüfungsleistungen aus Studiengängen nach § 13b der Wirtschaftsprüferordnung (Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung – WPAnrV)
Referenzrahmen für die Anerkennung von Studiengängen nach § 8a Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer ( Wirtschaftsprüferordnung – WPO) und die Anrechnung von Prüfungsleistungen nach § 13b WPO
Anlage 1 – Lehrpläne (Curricula)
Anlage 2 – Dokumentation durch Modulhandbücher
Anlage 3 – Hinweise für Examenskandidatinnen und Examenskandidaten mit Verkürzung gemäß § 13b WPO
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II. AuditXcellence und Profile anerkannter Hochschulen
Anerkennung nach § 8a WPO
„Big Four“ – AuditXcellence-Programm
Von Dr. Klaus Dyck und Thomas M. Orth
Ruhr-Universität Bochum und Universität Münster
Von Dr. Andreas Bonse, ASBM Accounting School Bochum Münster gGmbH
Frankfurt School of Finance & Management und Hochschule Mainz
Von Prof. Dr. Karsten Lorenz und StB Prof. Dr. Edgar Löw
Europäische Fernhochschule Hamburg (Euro-FH)
Von Prof. Dr. Thomas Tegen und WP/StB Prof. Dr. Martin Zieger, Studiengangsdekane des Studiengangs „Taxation, Accounting, Finance“ (M. Acc.)
Studiengang „Master in Auditing“ an der Leuphana Universität Lüneburg
StB Prof. Dr. Dörte Mody, Studiengangsleiterin des Studiengangs „Masters in Auditing“, Institut Auditing Tax, Leuphana Universität Lüneburg
Universität Mannheim/Mannheim Business School
Von Prof. Dr. Jens Wüstemann, Lehrstuhl für ABWL und Wirtschaftsprüfung, Universität Mannheim, Präsident der Mannheim Business School und Akademischer Direktor des „Mannheim Master of Accounting & Taxation“
Fachhochschule Münster und Hochschule Osnabrück
Von Dipl.-Betriebswirtin (FH) Heike Thiele, Studiengangkoordinatorin
Anerkennung nach § 13b WPO
Universität Bayreuth
Von StB Prof. Dr. Rolf Uwe Fülbier und Florian Federsel
Hochschule Bochum
Von Prof. Dr. Carsten Theile, Studiengangsleiter
Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf
Von StB Prof. Dr. Guido Förster, Prof. Dr. Janine Maniora, Prof. Dr. Barbara E. Weißenberger und Matthias B. Wesser, M. Sc.
Technische Hochschule Köln
Von WP Prof. Dr. Sven Schäfer und Prof. Dr. Volker Mayer, Studiengangsleiter
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Duale Hochschule Baden-Württemberg – Center for Advanced Studies (DHBW CAS)
Von StB Prof. Dr. Gerald Merkl und StB/WP Prof. Dr. Jan Breitweg, Wissenschaftliche Leitung des Masterstudienganges „Steuern, Rechnungslegung und Prüfungswesen“ an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg
Universität Siegen
Von Prof. Dr. Andreas Dutzi – Professur für BWL, insbesondere Rechnungslegung und Corporate Governance – Studiengangverantwortlicher, Andreas Buhrandt, M. Sc. – Geschäftsführer Siegener Institut für Unternehmensbesteuerung, Wirtschaftsprüfung, Rechnungslegung und Wirtschaftsrecht (SUWI) und Oliver Schneider, M. Sc. – Studiengangkoordinator
Universität Ulm
Von Professor Dr. Kai-Uwe Marten
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I. Fachliche Voraussetzungen
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A.Anerkennung von Studiengängen nach § 8a WPO
Von Ass. jur. Henning Tüffers, Leiter der Prüfungsstelle für das WP-Examen bei der Wirtschaftsprüferkammer
I. Allgemeines
§ 8a WPO ist durch die 5. WPO-Novelle, das Gesetz zur Reform des Zulassungs- und Prüfungsverfahrens des Wirtschaftsprüfungsexamens (Wirtschaftsprüfungsexamens- Reformgesetz), 2004 in das Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung – WPO) eingefügt worden. Unter bestimmten Voraussetzungen können Hochschulausbildungsgänge (Studiengänge) als zur Ausbildung von Wirtschaftsprüfern besonders geeignet anerkannt werden. Die Vorschrift schafft die Voraussetzungen für die Anrechnung von Leistungsnachweisen von Hochschulen und eröffnet einen zusätzlichen Zugangsweg zum Wirtschaftsprüfungsexamen. Die Teilnahme am staatlichen Wirtschaftsprüfungsexamen als Voraussetzung für den Zugang zum Wirtschaftsprüferberuf wurde nicht abgeschafft, ein Teil der Prüfungen im Wirtschaftsprüfungsexamen wird durch Prüfungen ersetzt, die in einem Hochschulstudium erbracht werden.
§ 8a WPO ist des Weiteren Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Rechtsverordnung zur Regelung von Einzelheiten zum Verfahren durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), die der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Das damalige Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWi) hat von der Verordnungsermächtigung durch Erlass der „Verordnung über die Voraussetzungen der Anerkennung von Studiengängen nach § 8a der Wirtschaftsprüferordnung und über die Anrechnung von Prüfungsleistungen aus Studiengängen nach § 13b der Wirtschaftsprüferordnung (Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung – WPAnrV)“ vom 27.5.2005 Gebrauch gemacht. Die Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung wurde zwischenzeitlich mehrfach geändert, zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 28.4.2016 (BGBl. I S. 1046).
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Ziel dieses Berufszugangsweges ist „eine Modernisierung, Verschlankung und Internationalisierung der Berufszugangsregelungen in der WPO im Sinne der deutschen Hochschulrahmenpolitik der letzten Jahre, die es notwendig macht, auch neue, integrierte Ausbildungsgänge und Studiengestaltungen neben der ‚klassischen‘ Ausbildung zu berücksichtigen“ (BT-Drs. 15/1241, 30).
II. Voraussetzungen
1. Allgemeines
Die Anrechnung von Prüfungsleistungen aus einem Hochschulstudium setzt eine Anerkennung des Studiengangs als zur Ausbildung von Wirtschaftsprüfern besonders geeignet voraus. § 8a WPO begrenzt die Anrechnung von Studienleistungen auf bestimmte Studiengänge und schließt die Anrechnung in anderen Studiengängen erbrachter Prüfungsleistungen aus.
2. Studieninhalte
Studiengänge nach § 8a WPO müssen alle Wissensgebiete nach § 4 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung (WiPrPrüfV) umfassen. Entsprechend bestimmt § 2 Abs. 1 Satz 3 WPAnrV, dass ein solcher Studiengang folgende wesentliche Lehrinhalte umfassen muss:
•das wirtschaftliche Prüfungswesen, die Unternehmensbewertung und das Berufsrecht,
•die angewandte Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre,
•das Wirtschaftsrecht und
•das Steuerrecht.
Eine Verringerung der Studieninhalte durch die Anrechnung von anderweitig erbrachten Prüfungsleistungen ist nicht möglich. Bei Absolventen eines Studiengangs nach § 8a WPO, die beispielsweise auch die Steuerberaterprüfung bestanden haben, kann dies nur im Wirtschaftsprüfungsexamen berücksichtigt werden. Nur dort entfällt in diesen Fällen auch die schriftliche und mündliche Prüfung im „Steuerrecht“.
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3. Studienabschluss
Die Studiengänge müssen mit einer Hochschulprüfung oder einer staatlichen Prüfung abschließen.
4. Prüfungsanforderungen
Prüfungen in diesen Studiengängen müssen in Inhalt, Form und Umfang einer Prüfung im Wirtschaftsprüfungsexamen entsprechen.
Das setzt u. a. voraus, dass jedes Teilgebiet der vier Prüfungsgebiete wie im Wirtschaftsprüfungsexamen Gegenstand nicht nur einer schriftlichen, sondern auch einer mündlichen Prüfung sein kann. Die Modularisierung von Studiengängen hat dazu geführt, dass an Hochschulen mündliche Prüfungen kaum oder zum Teil auch gar nicht mehr stattfinden. Dennoch müssen in allen Modulen, die für die Feststellung der Gleichwertigkeit inhaltlich erforderlich sind, auch mündliche Prüfungen durchgeführt werden oder es müssen modulübergreifende mündliche Prüfungen vorgesehen werden, in denen die Fragen wie im Wirtschaftsprüfungsexamen dem gesamten relevanten Prüfungsgebiet entnommen werden können.
Schriftliche Prüfungen entsprechen dann nicht der Form der schriftlichen Prüfung im Wirtschaftsprüfungsexamen, wenn sie im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt werden.
III. Anrechnung von Leistungsnachweisen
Leistungsnachweise („Scheine“), die in Prüfungen an der Hochschule nach § 8a Abs. 1 Nr. 3 WPO erbracht wurden, ersetzen die entsprechenden Prüfungen im Wirtschaftsprüfungsexamen. § 6 Abs. 3 Satz 1 WPAnrV begrenzt die Anrechnung auf Leistungsnachweise in den Prüfungsgebieten „Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre“ und „Wirtschaftsrecht“.
Voraussetzung für die Anrechnung von Leistungsnachweisen ist deren Vorlage bei der Prüfungsstelle für das Wirtschaftsprüfungsexamen bei der Wirtschaftsprüferkammer (Prüfungsstelle).
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IV. Umsetzung durch die Wirtschaftsprüfungsexamens- Anrechnungsverordnung
1. Allgemeines
Das BMWK hat durch Erlass der Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung von der Ermächtigung nach § 8a Abs. 3 WPO Gebrauch gemacht. Teil 1 der Verordnung regelt die Anerkennung von Studiengängen nach § 8a WPO.
2. Beschränkung auf Masterstudiengänge
Die Wirtschaftsprüferordnung enthält keine Regelungen zur Art der Studiengänge, die als zur Ausbildung von Wirtschaftsprüfern besonders geeignet anerkannt werden können. § 1 WPAnrV beschränkt die Möglichkeit der Anerkennung auf Masterstudiengänge. Die Anerkennung von Bachelor-, Diplom-, Staatsexamens- oder sonstigen Studiengängen wird dadurch ausgeschlossen.
3. Ausgestaltung des Masterstudiengangs
Die Anerkennung eines Masterstudiengangs setzt voraus, dass dessen Prüfungsordnung vier Theoriesemester vorsieht (§ 3 Nr. 3 WPAnrV). Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn zum erfolgreichen Abschluss des Studiengangs nicht weniger als 120 ECTS-Punkte erreicht werden müssen. ECTS ist das Europäische System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (European Credit Transfer and Accumulation System). Der Studiengang darf keine Praxissemester beinhalten. Ein berufsbegleitendes Teilzeitstudium ist zulässig.
Der Zugang zu dem Masterstudiengang setzt das Bestehen einer Zugangsprüfung voraus (§ 3 Nr. 2 WPAnrV). Die Zugangsprüfung muss wirtschaftsprüfungsrelevante Anteile berücksichtigen. Die gesamten Inhalte des Wirtschaftsprüfungsexamens können nicht ausschließlich in einem viersemestrigen Masterstudium vermittelt werden. Sie müssen daher bereits zum Teil zuvor, in einem Studium oder anderweitig, erlernt werden. Zweck der Zugangsprüfung ist festzustellen, ob dieses ausreichend geschehen ist.
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Die Teilnahme an der Zugangsprüfung setzt einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss voraus (§ 3 Nr. 1 WPAnrV).
Die Art des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses hat der Verordnungsgeber offen gelassen. Es kann sich um einen Bachelor-, Diplom-, mit einem Staatsexamen abschließenden oder sonstigen Studiengang handeln.
Die Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung enthält keine Regelung zu der fachlichen Ausrichtung des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses. Es gibt keine gesetzliche Vorgabe, dass es sich hierbei um ein wirtschaftswissenschaftliches Studium handeln muss. Es empfiehlt sich jedoch eine breite wirtschaftswissenschaftliche Grundausbildung, die dem Niveau eines wirtschaftswissenschaftlichen Bachelorstudiums entspricht. Idealerweise führt der Ausbildungsweg über § 8a WPO daher über ein Bachelorstudium der Betriebswirtschaftslehre. Soweit dies hochschulrechtlich zulässig ist, kann eine Hochschule den Zugang zu einem Masterstudiengang nach § 8a WPO davon abhängig machen, dass der erste Studienabschluss in einem wirtschaftswissenschaftlichen Studium erlangt wurde.
Die für die Aufnahme des Studiums erforderliche berufsbezogene und mindestens sechsmonatige Praxiszeit kann in eine drei Monate (Tätigkeit gemäß § 9 Abs. 1 WPO) dauernde und nicht näher definierte praktische Ausbildung und in eine mindestens drei Monate dauernde Prüfungstätigkeit gemäß § 9 Abs. 2 WPO (§ 3 Nr. 1 WPAnrV) aufgeteilt sein. Die Prüfungstätigkeit kann als „qualifizierte Tätigkeit“ innerhalb der gesamten mindestens sechsmonatigen Tätigkeit einen längeren Zeitraum umfassen, die Mindestdauer von drei Monaten Prüfungstätigkeit darf hingegen nicht unterschritten werden. Die gesamte Praxiszeit muss nach Erwerb des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses durchlaufen werden. Praxissemester aus dem ersten Studium oder praktische Tätigkeiten während des Erststudiums werden nicht berücksichtigt. Die Praxiszeit muss vor Beginn des Studiums abgeleistet sein (§ 3 Nr. 2 WPAnrV).
4. Anerkennung des Masterstudiengangs
Die Anerkennung gemäß § 8a Abs. 1 WPO, dass ein Masterstudiengang zur Ausbildung von Wirtschaftsprüfern besonders geeignet ist, erfolgt durch Akkreditierung auf Antrag der Hochschule (§ 5 Abs. 1 WPAnrV). Der Akkreditierungsantrag enthält in der Regel die Formulierung des Antrages, eine Beschreibung des Studiengangs sowie detaillierte Angaben zur inhaltlichen Gestaltung [18] des Studiums. Die Angemessenheit der Lehrveranstaltungen sowie die geeignete Auswahl der Themen sind in Form von Modulbeschreibungen nachzuweisen.
Eine Übersicht über anerkannte Studiengänge erfolgt im 2. Teil dieses Buches. Eine aktuelle Übersicht veröffentlicht die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) im Internet (www.wpk.de), dort unter „Nachwuchs“ → „Examen“ → „Hochschulen“ → „Studiengänge nach § 8a WPO“.
Die für die Anerkennung zuständige Stelle gemäß § 8a Abs. 3 Satz 1 WPO ist eine vom Akkreditierungsrat, einer Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland, zugelassene (Akkreditierungs-)Agentur (§ 5 Abs. 1 WPAnrV).
Die Feststellung, ob ein Masterstudiengang zur Ausbildung von Wirtschaftsprüfern besonders geeignet ist, setzt die Mitwirkung je eines Vertreters oder Beauftragten des BMWK, der Finanzverwaltung und der WPK voraus (§ 5 Abs. 2 WPAnrV). Die Entscheidung, ob ein Masterstudiengang zur Ausbildung von Wirtschaftsprüfern besonders geeignet ist, bedarf der Zustimmung von mindestens zwei dieser Vertreter oder Beauftragten (§ 5 Abs. 2 Satz 2 WPAnrV).
5. Referenzrahmen
Ob ein Masterstudiengang für die Ausbildung von Wirtschaftsprüfern besonders geeignet ist, wird auf Grundlage eines Referenzrahmens beurteilt (§ 4 WPAnrV). Das damalige BMWi hat gemäß § 4 Abs. 2 Satz 6 WPAnrV am 29.11.2016 die Neufassung des Referenzrahmens für verbindlich erklärt. Er wird von der Prüfungsstelle elektronisch geführt und zugänglich gemacht (§ 4 Abs. 2 Satz 7 WPAnrV – siehe Referenzrahmen für die Anerkennung von Studiengängen nach § 8a Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung – WPO) und die Anrechnung von Prüfungsleistungen nach § 13b WPO, S. 35 ff.).
Der Referenzrahmen regelt die Anforderungen an die einzelnen Studien- und Prüfungsziele des Masterstudiengangs sowie an den Inhalt der Zugangsprüfung (§ 4 Abs. 1 WPAnrV). Die Neufassung des Referenzrahmens ist von dem hierfür zuständigen Gremium erarbeitet und beschlossen worden. Es besteht aus je einem Vertreter oder einer Vertreterin der Aufgabenkommission, der Finanzverwaltung, der WPK, einer oder einem Beauftragten des BMWK sowie [19] je zwei Vertretern oder Vertreterinnen des Berufsstandes, d. h. Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüferinnen, und der Hochschulen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 WPAnrV). Hierbei hat das Gremium den Akkreditierungsrat (s. o. A. IV. 4.) beteiligt, der an den Sitzungen des Gremiums beratend teilnehmen kann. Der novellierte Referenzrahmen hat die zuvor geltende Fassung aus dem Jahr 2006 ersetzt.
6. Curricula
Das Gremium ist auch berechtigt, unverbindliche Lehrpläne (Curricula) zu erstellen (§ 4 Abs. 2 Satz 5 WPAnrV).