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In diesem Nachschlagewerk finden Sie auf rund 1.000 Seiten umfassend Antwort auf alle wichtigen Rechtsfragen zum Thema Vermietung. Mit insgesamt mehr als 10.000 aktuellen Gerichtsentscheidungen - von Experten ausführlich erläutert. Sie stellen unter Einbeziehung ihrer langjährigen praktischen Erfahrung in Mietsachen das gesamte Wohn- und Geschäftsraummietrecht verständlich und detailliert dar. Inhalte: - Abrechnung der Betriebskosten - Mietverträge - Mieterhöhung und Mietminderung - Eigenbedarf - Kündigung, Kündigungsschutz, Kündigungsfristen - Räumungsklage - Modernisierung, Schönheitsreparaturen - Straßenreinigung - Untermiete u.v.m.Aktuell in der 18. Auflage: - Novelle des Gebäudeenergiegesetzes: aktuelle energetische Anforderungen an Gebäude und Heizungen, geplante Förderungen, Umlage auf den Mieter bzw. die Mieterin - Mietrechtliche Änderungen: CO2-Aufteilungsgesetz, Heizkostennovelle, Balkonkraftwerke und Ladestationen für E-Fahrzeuge - Über 200 neue Urteile u.a. zur Mietpreisbremse, Betriebskostenabrechnung, Mietminderung, KündigungssperrfristenDie digitale und kostenfreie Ergänzung zu Ihrem Buch auf myBook+: - Zugriff auf ergänzende Materialien und Inhalte - Persönliche Fachbibliothek mit Ihren BüchernJetzt nutzen auf mybookplus.de.
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Bestell-Nr. 06236-0157
Rudolf Stürzer/Michael Koch
Vermieter-Lexikon
18., aktualisierte und erweiterte Auflage, November 2023, Oktober 2023
© 2023 Haufe-Lexware GmbH & Co. KG, Freiburg
www.haufe.de
Bildnachweis (Cover): ©Friedberg, stock.adobe.com
Produktmanagement: Jasmin Jallad
Lektorat: Cornelia Rüping
Dieses Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte, insbesondere die der Vervielfältigung, des auszugsweisen Nachdrucks, der Übersetzung und der Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen, vorbehalten. Alle Angaben/Daten nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit.
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In diese Neuauflage wurden unter anderem die Neufassung des Gebäudeenergiegesetzes, das CO2-Aufteilungsgesetz sowie die neuen Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes und der Heizkostenverordnung zu fernablesbaren Verbrauchserfassungsgeräten eingearbeitet. Ferner die umfangreiche Rechtsprechung zur Mietpreisbremse, zur Mietminderung bei Baulärm, zur Umlagefähigkeit der Kosten von Rauchwarnmeldern, des Müllmanagements und von Baumfällungen, zum Besichtigungsrecht des Vermieters, zum Datenschutz in Mietverhältnissen, zur Kündigungssperrfrist bei Eigenbedarfskündigungen sowie zu sog. Balkonkraftwerken und zum Anspruch des Mieters auf eine Ladestation für elektrisch betriebene Fahrzeuge. Stand von Gesetzgebung und Rechtsprechung der vorliegenden Neuauflage ist der 30.9.2023.
Im Übrigen wurde das bewährte Konzept der Vorauflagen beibehalten, die einzelnen Stichwörter wurden unter Berücksichtigung ihrer praktischen Bedeutung kürzer oder ausführlicher dargestellt. Breiten Raum nehmen danach die Ausführungen zur Mieterhöhung, zur Kündigung und zu den Betriebskosten ein, denen durch das laufende Ansteigen weiterhin große Bedeutung zukommt.
Wir hoffen, dass das vorliegende Werk allen, die mit dem Mietrecht privat oder beruflich befasst sind, die notwendige Hilfestellung bei der Vermeidung wie auch bei der Lösung anstehender Probleme gibt.
Die Autoren
München, im Oktober 2023
1. BImSchV
Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
II. BV
Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung)
a. A.
anderer Ansicht
a. a. O.
am angegebenen Ort
Abs.
Absatz
abzgl.
abzüglich
a. E.
am Ende
a. F.
alte Fassung
AG
Amtsgericht
AGBG
Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
AGG
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Anm.
Anmerkung
AO
Abgabenordnung
Art.
Artikel
Aufl.
Auflage
Az.
Aktenzeichen
Barthelmess
Zweites Wohnraumkündigungsschutzgesetz/Miethöhengesetz (Kommentar), 2. Aufl. 1980
BauGB
Baugesetzbuch
BayBO
Bayerische Bauordnung
BayObLG
Bayerisches Oberstes Landesgericht
BayVBl
Bayerische Verwaltungsblätter
BB
Der Betriebsberater (Zeitschrift)
BDSG
Bundesdatenschutzgesetz
BerlVerfGH
Berliner Verfassungsgerichtshof
BetrKostUV
Betriebskostenumlage-Verordnung (außer Kraft)
BetrKV
Betriebskostenverordnung – Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten
BewG
Bewertungsgesetz
BFH
Bundesfinanzhof
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl
Bundesgesetzblatt
BGH
Bundesgerichtshof
BGHZ
Entscheidungen des BGH in Zivilsachen
BImSchG
Bundes-Immissionsschutzgesetz
Blank/Börstinghaus
Miete (Kommentar), 7. Aufl. 2023
BlnGE
Berliner Grundeigentum (Zeitschrift)
BTDrucks.
Bundestags-Drucksache
Bub/Treier
Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 5. Aufl. 2019
BVerfG
Bundesverfassungsgericht
BVerfGE
Bundesverfassungsgericht (Entscheidungen)
BVerwG
Bundesverwaltungsgericht
BvR
Registerzeichen des BVerfG für Verfassungsbeschwerden
CO2
Kohlendioxid
CO2KostAufG
Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz
DB
Der Betrieb (Zeitschrift)
d. h.
das heißt
DIN
Deutsche Industrie-Norm
DSGVO
Datenschutz-Grundverordnung
DVBl
Deutsches Verwaltungsblatt
DWW
Deutsche Wohnungswirtschaft (Zeitschrift, herausgegeben von Haus + Grund, Verlag und Service GmbH Berlin)
EEWärmeG
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz
EGBGB
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Emmerich/Sonnenschein
Mietrecht (Kommentar), 2. Aufl. 2020
EnEV
Energieeinsparverordnung
ErbbauVO/ErbbRVO
Verordnung über das Erbbaurecht
ESt
Einkommensteuer
EStG
Einkommensteuergesetz
EStR
Einkommensteuer-Richtlinien
EURO-EG
EURO-Einführungsgesetz
f., ff.
folgende
FeuV
Feuerungsverordnung
GaStellV
Garagen- und Stellplatzverordnung
GBO
Grundbuchordnung
GE
Das Grundeigentum (Zeitschrift)
GEG
Gebäudeenergiegesetz
GG
Grundgesetz
ggf.
gegebenenfalls
GKG
Gerichtskostengesetz
GmbH
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Grüneberg (vormals Palandt)
Bürgerliches Gesetzbuch (Kommentar), 82. Aufl. 2023
Gruppe …
Gruppe … der Loseblattsammlung Schönhofer/Reinisch, Haus- und Grundbesitz in Recht und Praxis (HuG)
GuT
Gewerbemiete und Teileigentum, Prewest Verlag, 53193 Bonn
GVBl.
Gesetz- und Verordnungsblatt
GVG
Gerichtsverfassungsgesetz
GVGA
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher
HGB
Handelsgesetzbuch
HmbGE
Hamburger Grundeigentum (Zeitschrift)
HuG
Haus- und Grundbesitz in Recht und Praxis
InsO
Insolvenzordnung
i. V. m.
in Verbindung mit
kg
Kilogramm
KG
Kammergericht Berlin
km
Kilometer
KO
Konkursordnung
KostO
Kostenordnung
kWh
Kilowattstunde
Langenberg
Betriebskostenrecht der Wohn- und Gewerberaummiete, 5. Aufl. 2009
LG
Landgericht
m2
Quadratmeter
m3
Kubikmeter
MDR
Monatsschrift für Deutsches Recht
MHG
Gesetz zur Regelung der Miethöhe (außer Kraft)
MietAnpG
Mietrechtsanpassungsgesetz
ModEnG
Modernisierungs- und Energieeinsparungsgesetz
Mü-Ko
Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch
m. w. N.
mit weiteren Nachweisen
n. F.
neue Fassung
NJOZ
Neue Juristische Online-Zeitschrift
NJW
Neue Juristische Wochenschrift
NJWE
NJW-Entscheidungsdienst, Miet- und Wohnungsrecht
NJW-RR
Neue Juristische Wochenschrift, Rechtsprechungsreport
NMV
Verordnung über die Ermittlung der zulässigen Miete für preisgebundene Wohnungen (Neubaumietenverordnung)
NutzEV
Nutzungsentgelt-Verordnung
n. v.
nicht veröffentlicht
NZM
Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht
o. Ä.
oder Ähnliches
OLG
Oberlandesgericht
OLGZ
Entscheidungen des Oberlandesgerichts in Zivilsachen
OVG
Oberverwaltungsgericht
OWiG
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
PrKG
Gesetz über das Verbot der Verwendung von Preisklauseln bei der Bestimmung von Geldschulden (Preisklauselgesetz)
PrKV
Preisklauselverordnung
RE
Rechtsentscheid
RG
Reichsgericht
RG RK
Das Bürgerliche Gesetzbuch mit besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (Kommentar)
RGZ
Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen
Rn.
Randnummer
s.
siehe
S.
Satz, Seite
Schmid
Handbuch der Mietnebenkosten, 18. Aufl. 2023
Schmidt-Futterer
Mietrecht (Kommentar), 15. Aufl. 2022
Schmid/Zehelein
Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2016
SchuldRAnpG
Schuldrechtsanpassungsgesetz
SprengG
Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe
Sternel
Mietrecht (Kommentar), 4. Aufl. 2009
StGB
Strafgesetzbuch
StPO
Strafprozessordnung
u. Ä.
und Ähnliches
Ulmer/Brandner/Hensen
AGB-Recht (Kommentar), 13. Aufl. 2022
usw.
und so weiter
v.
von, vom
VerglO
Vergleichsordnung
VersR
Versicherungsrecht (Zeitschrift)
VG
Verwaltungsgericht
VGH
Verwaltungsgerichtshof
vgl.
vergleiche
VO
Verordnung
VVG
Versicherungsvertragsgesetz
VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung
WährG
Währungsgesetz
Weber/Marx
Rechtsentscheidsammlung zum Wohnraummietrecht, 1996
WEG
Wohnungseigentumsgesetz
WEMoG
Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz
WiStG
Wirtschaftsstrafgesetz
WKSchG
Gesetz über den Kündigungsschutz für Mietverhältnisse über Wohnraum (außer Kraft)
2. WKSchG
Zweites Gesetz über den Kündigungsschutz für Mietverhältnisse über Wohnraum (außer Kraft)
WoBauG
Wohnungsbaugesetz
WoBindG
Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Wohnungsbindungsgesetz)
WoFG
Wohnraumförderungsgesetz
Wolf/Eckert/Ball
Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 10. Aufl. 2009
WoVermG
Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung
WPG
Wärmeplanungsgesetz
WPM
Wertpapiermitteilungen (Zeitschrift)
WuM
Wohnungswirtschaft und Mietrecht (Zeitschrift)
z. B.
zum Beispiel
ZGB
Zivilgesetzbuch der ehemaligen DDR
Ziff.
Ziffer
ZMR
Zeitschrift für Miet- und Raumrecht, Werner Verlag, Düsseldorf
ZPO
Zivilprozessordnung
ZVG
Zwangsversteigerungsgesetz
zzgl.
zuzüglich
Abbuchung → »Miete«
Ablösezahlung → »Abstandszahlung«
Der Sinn und Zweck einer Abmahnung besteht zum einen darin, dem Empfänger unmissverständlich deutlich zu machen, dass ein bestimmt bezeichnetes vertragswidriges Verhalten nicht mehr länger hingenommen wird. Zum anderen soll die Abmahnung dem Mieter Gelegenheit zur Änderung des beanstandeten Verhaltens geben (BGH, Urteil v. 11.1.2006, VIII ZR 364/04, WuM 2006 S. 193). Im Gesetz ist die Abmahnung in den §§ 541 und 543 Abs. 3 BGB als Voraussetzung der Unterlassungsklage bzw. der Kündigung des Mietverhältnisses grundsätzlich vorgeschrieben, wenn der Mieter seine Pflichten aus dem Mietvertrag verletzt (z. B. durch unbefugte Gebrauchsüberlassung an Dritte, Überbelegung einer Wohnung, unerlaubte Haustierhaltung, ruhestörender Lärm, erhebliche Gefährdung der Mietsache). Bei anderen Vertragsverstößen, z. B. ständig unpünktliche Mietzahlung, ist die Abmahnung zwar nicht förmliche Voraussetzung für die Kündigung, jedoch kann im Einzelfall die für die Kündigung notwendige Erheblichkeit leichter angenommen werden, wenn der Mieter das vertragswidrige Verhalten trotz Abmahnung fortsetzt (OLG Oldenburg, RE v. 18.7.1991, 5 UH 2/91, WuM 1991 S. 467 (s. im Einzelnen bei »Kündigung«).
Die Einhaltung einer bestimmten Form ist für die Abmahnung zwar nicht vorgeschrieben, jedoch ist aus Beweisgründen unbedingt Schriftform zu empfehlen und die Zustellung mit Zustellungsnachweis (z. B. durch Einschreiben mit Rückschein; Boten, s. auch »Bote«, Gerichtsvollzieher) vorzunehmen.
Erklärt ein Bevollmächtigter (z. B. Rechtsanwalt, Hausverwalter, Haus- und Grundbesitzerverein) die Abmahnung, ist eine schriftliche Vollmacht im Original beizufügen, da die Abmahnung eine rechtsgeschäftsähnliche Erklärung darstellt, auf die § 174 BGB entsprechend anwendbar ist. Anderenfalls kann die Abmahnung unter Hinweis auf die fehlende Vollmacht zurückgewiesen werden. Besteht die Vermieterseite aus mehreren Personen (s. »Personenmehrheit auf Vermieterseite«, bedürfen Abmahnungen und Kündigungen entsprechender Erklärungen sämtlicher Vermieter (LG Heidelberg, Urteil v. 9.6.2000, 5 S 22/00, NZM 2001 S. 91). Sind mehrere Personen Mieter, ist die Abmahnung auch an alle Mieter zu richten.
Die Abmahnung muss das beanstandete Verhalten konkret bezeichnen; allgemeine Formulierungen (z. B. »Sie haben wiederholt die Nachtruhe im Hause gestört«) genügen nicht. Vielmehr ist die Vertragswidrigkeit, d. h. der Tatbestand, der die Abmahnung ausgelöst hat, so genau wie möglich darzustellen (z. B. wann, wo und auf welche Art und Weise die Nachtruhe gestört wurde). Die missbilligten Störungen müssen so greifbar beschrieben werden, dass für den Mieter nachvollziehbar ist, welches Verhalten der Vermieter als vertragswidrig ansieht; der pauschale Hinweis auf Störungen der Nachtruhe reicht dazu nicht aus. Gleiches gilt für eine nachfolgende Kündigungserklärung. Auch darin muss das vertragswidrige Verhalten nach der Abmahnung nach Art, Ort und Zeit hinreichend beschrieben werden (LG Berlin, Urteil v. 17.10.2014, 63 S 166/14, GE 2015 S. 323). Bei Maßnahmen, die der Mieter vertragswidrig unterlassen hat (z. B. bei Schönheitsreparaturen), sind die auszuführenden Arbeiten konkret zu benennen.
In einer Abmahnung wegen laufend unpünktlicher Zahlung muss dargelegt werden, welche Miete nicht pünktlich eingegangen ist und wie lange der Zeitraum der Verzögerung war, damit der Mieter die Möglichkeit hat, die Verspätungen abzustellen. Eine lediglich formelhafte Beanstandung, z. B. dass die Miete entgegen den Bestimmungen des Mietvertrags nicht am dritten Werktag eingegangen ist, reicht daher nicht aus (so LG Frankfurt/M., Urteil v. 21.4.1992, 2/11 S 421/91, WuM 1992 S. 370).
Spricht der Vermieter gegenüber dem Mieter wegen Zahlungsverzugs eine fristgebundene (Ab-)Mahnung aus, verzichtet er damit konkludent (schlüssig) auf den Ausspruch einer außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung bis zum fruchtlosen Ablauf der gesetzten Frist. Eine auf den (ab-)gemahnten Zahlungsverzug gestützte Kündigung ist deshalb unwirksam, wenn sie vor Fristablauf erklärt wird (LG Berlin, Beschluss v. 26.9.2017, 67 S 166/17, GE 2017 S. 1224).
In einer vorangegangenen z. B. aus formellen Gründen unwirksamen Kündigung wegen ständig unpünktlicher Mietzahlungen kann unter Umständen auch eine Abmahnung gesehen werden (LG Berlin, Urteil v. 3.8.2010, 63 S 607/09, GE 2010 S. 1271) sowie LG Berlin, Urteil v. 9.4.2015, 67 S 28/15, WuM 2015 S. 421, wonach eine in ihrem Kündigungsvorwurf einschlägige Vermieterkündigung auch im Fall ihrer materiellen Unwirksamkeit die Funktion einer konkludenten Abmahnung erfüllt).
Auch wenn der Vermieter nach einer ersten Abmahnung, z. B. wegen eines vertragswidrigen Gebrauchs der Mietsache, nicht von seinem Kündigungsrecht Gebrauch macht, bleibt er zu einer erneuten Abmahnung und Kündigung berechtigt, da ein vertragswidriges Verhalten des Mieters nicht dadurch vertragsgemäß wird, dass der Vermieter nach einer ersten Abmahnung über einen längeren Zeitraum nicht von seinem Kündigungsrecht Gebrauch macht. Zwar kann der Vermieter seinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe verwirken, wenn er diesen längere Zeit nicht geltend macht. Eine Untätigkeit über einen Zeitraum von fünf Monaten reicht für die Annahme einer Verwirkung jedenfalls nicht aus. Auf Vertrauensschutz kann sich der Mieter in diesem Fall nicht berufen (KG Berlin, Beschluss v. 22.11.2010, 8 U 87/10, ZMR 2011 S. 543).
Soll aufgrund eines erneuten Vertragsverstoßes nach Abmahnung eine Kündigung ausgesprochen werden, muss ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Abmahnung und der erneuten Vertragsverletzung bestehen. Liegt daher z. B. nach der Abmahnung wegen laufender unpünktlicher Zahlung ein größerer Zeitraum, in dem der Mieter pünktlich gezahlt hat, muss bei wiederum unpünktlicher Zahlung eine erneute Abmahnung ausgesprochen werden.
Setzt der Mieter die unpünktliche Mietzahlung nach der Abmahnung fort, muss der Vermieter zwar nicht sofort kündigen. Allerdings darf er auch nicht zu lange zuwarten, da sonst der Eindruck entsteht, er würde die Zahlungsunpünktlichkeiten nicht als unzumutbar empfinden. Verbindliche Fristen gibt es insofern nicht. Ein Zeitraum von sechs Monaten wird in der Rechtsprechung bereits als Obergrenze angesehen (so LG Berlin, Urteil v. 27.3.2008, 62 S 412/07, ZMR 2009 S. 285, wonach ein Zeitraum von mehr als acht Monaten zwischen der letzten missachteten Abmahnung und der Kündigung jedenfalls zu lang ist).
Gleiches gilt bei laufenden Lärmstörungen. Insofern kann eine Kündigung nicht auf eine Abmahnung gestützt werden, die länger als ein Jahr zurückliegt (LG Halle, Urteil v. 11.1.2002, 1 S 192/01, NZM 2003 S. 310).
Bei einer Abmahnung darf sich der Vermieter, abhängig von dem beanstandeten Verhalten des Mieters, einer deutlichen, ggf. auch drastischen Sprache bedienen, ohne Schmerzensgeldansprüche des Mieters befürchten zu müssen, da in einer Abmahnung das beanstandete Verhalten des Mieters ohne freundliche Umschreibung deutlich zum Ausdruck gebracht werden muss (AG Berlin-Neukölln, Urteil v. 26.1.2009, 22 C 85/08, GE 2009 S. 329).
Umstritten ist, ob in der Abmahnung zusätzlich eine bestimmte Rechtsfolge (Unterlassungsklage, Kündigung) für den Fall weiterer Verstöße angedroht werden muss. Nach richtiger Auffassung (Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., IV 394; vgl. auch OLG Hamburg, Beschluss v. 26.9.1985, 4 U 62/85, WuM 1986 S. 12) ist diese Androhung nicht notwendig, da der Vermieter häufig erst nach Abmahnung entscheiden kann, ob er auf die Erhebung einer Unterlassungsklage beschränkt ist oder ob er das Mietverhältnis kündigen kann, weil seine Rechte in erheblichem Maße verletzt sind (so auch LG Kleve, Urteil v. 10.5.1995, 6 S 353/94, WuM 1995 S. 537). Eine andere Auffassung vertritt das AG Hamburg (Urteil v. 26.4.2002, 318 C 327/01, NZM 2003 S. 60). Danach muss die Abmahnung die Ernsthaftigkeit der Absicht des Vermieters erkennen lassen, bei erneuten Vertragsverstößen, z. B. Lärmstörungen, das Mietverhältnis beenden zu wollen, und dem Mieter daher die entsprechende Rechtsfolge konkret androhen. Dementsprechend ist für eine nachfolgende Kündigung nicht ausreichend, wenn dem Mieter in der Abmahnung lediglich »Konsequenzen« oder eine Klage auf Unterlassung angedroht wird, da der Mieter dann nach Auffassung des AG Hamburg nicht mit einer Kündigung rechnen muss (so bereits LG Hamburg, Urteil v. 29.8.1985, 7 S 69/85, WuM 1986 S. 338).
Eine zusätzliche ausdrückliche Aufforderung, sich in Zukunft vertragstreu zu verhalten, muss die Abmahnung nach der Rechtsprechung des BGH nicht enthalten. Daher kann eine (unwirksame) fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs als Abmahnung zu verstehen sein, weil sie dem Mieter deutlich vor Augen geführt hat, dass der Vermieter mit einer verspäteten Zahlung der Miete nicht einverstanden ist (BHG, Urteil v. 14.9.2011, VIII ZR 345/10, WuM 2011 S. 676). Dennoch sollte zur Vermeidung von Missverständnissen und Unklarheiten in der Abmahnung deutlich zum Ausdruck kommen, dass weitere Verstöße bzw. das Unterlassen der Beseitigung des vertragswidrigen Zustands die entsprechenden rechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen werden.
Eine Abmahnung (nach § 543 Abs. 3 BGB) liegt daher nicht vor, wenn die schriftliche Aufforderung mit der Bitte um Stellungnahme endet (OLG Frankfurt/M., Beschluss v. 8.9.2010, 15 U 53/10, ZMR 2011 S. 121).
Zur Beseitigung eines vertragswidrigen Zustands (z. B. bei unerlaubter Gebrauchsüberlassung) ist eine angemessene Abhilfefrist zu setzen, deren Länge sich nach den Umständen des Einzelfalls bestimmt. Gegen eine Abmahnung des Vermieters (z. B. wegen vertragswidrigem Gebrauch) kann der Mieter im Regelfall nicht mit einer Klage auf Feststellung, die Abmahnung sei unberechtigt gewesen, vorgehen. Dazu fehlt dem Mieter das Rechtsschutzbedürfnis (AG Münster, Urteil v. 15.3.2006, 49 C 5633/05, WuM 2006 S. 456).
Der Mieter kann weder Beseitigung noch Unterlassung der Abmahnung verlangen. Ein solcher Anspruch ist im Mietvertragsrecht nicht geregelt und lässt sich auch nicht aus anderen gesetzlichen Bestimmungen herleiten, da eine unberechtigte Abmahnung den Mieter noch nicht in seinen Rechten verletzt. Der Vermieter erlangt auch keinen Beweisvorsprung für einen späteren Rechtsstreit. Letztlich besteht im Mietrecht im Gegensatz zum Arbeitsrecht keine vergleichbare Fürsorgepflicht des Vertragspartners (BGH, Urteil v. 20.2.2008, VIII ZR 139/07, WuM 2008 S. 217).
Entbehrlich ist eine Abmahnung nur ausnahmsweise, wenn der Vertragsverstoß so gravierend ist, dass eine sofortige Kündigung aus besonderen Umständen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist (§ 543 Abs. 3 Nr. 2 BGB; z. B. Straftat zum Nachteil des Vermieters, Brandstiftung) oder die Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht (§ 543 Abs. 3 Nr. 1 BGB), weil sie mit Sicherheit nicht zu einer Beseitigung des vertragswidrigen Zustands führen kann, z. B. weil der Mieter die Beseitigung ernsthaft und endgültig verweigert oder vollendete Tatsachen geschaffen hat, sodass die Abmahnung nur eine »leere Förmelei« wäre (vgl. BGH, Urteil v. 19.2.1975, VIII ZR 195/73, MDR 1975 S. 572; LG München, Urteil v. 17.7.1985, 14 S 6598/85, ZMR 1985 S. 384).
Abnahmeprotokoll → »Wohnungsabnahmeprotokoll«
Eine Abrechnung in mietrechtlichem Sinne kann nur erfolgen, wenn und soweit der Mieter Vorauszahlungen in Form von Abschlagszahlungen geleistet hat. Soweit dagegen eine sog. »Bruttomiete« vereinbart wurde, in der die Betriebskosten enthalten sind, ist der Vermieter weder berechtigt noch verpflichtet, über die in der Miete enthaltenen Betriebskosten abzurechnen bzw. Auskunft oder Rechenschaft zu erteilen. Gleiches gilt bei Vereinbarung einer Betriebskostenpauschale, mit der die Betriebskosten ungeachtet ihrer Höhe abgegolten sein sollen.
In diesem Fall hat der Mieter gegen den Vermieter keinen Anspruch auf Auskunft über die tatsächliche Höhe der von der Pauschale abgedeckten Betriebskosten. Eine Ausnahme kommt nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nur dann in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine nachträgliche Ermäßigung der Betriebskosten bestehen. Dabei sind Ermäßigungen der einzelnen Betriebskosten jedoch nicht relevant, wenn sie durch Erhöhungen bei anderen Positionen ausgeglichen werden. Somit kann ein Auskunftsanspruch nur dann entstehen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die von der Pauschale erfassten Betriebskosten insgesamt ermäßigt haben. Ferner ist der Vermieter grundsätzlich auch nicht verpflichtet, die anfängliche Kalkulation einer Betriebskostenpauschale offenzulegen. Die Höhe der Pauschale kann von den Parteien im Rahmen der Vertragsautonomie frei vereinbart werden (BGH, Urteil v. 16.11.2011, VIII ZR 106/11, WuM 2011 S. 688).
Im frei finanzierten Wohnungsbau dürfen lediglich die Kosten der Sammelheizung und Warmwasserversorgung (s. »Betriebskosten«, Abschnitt 2.4 »Die Kosten der Heizung (Nr. 4)« und Abschnitt 2.5 »Die Kosten der Warmwasserversorgung (Nr. 5)«) nicht in der Miete enthalten oder als Pauschale vereinbart sein (Unzulässigkeit einer »Warmmiete«), da diese nach den Bestimmungen der Heizkostenverordnung (s. »Heizkostenverordnung«) getrennt zu erfassen und zu verteilen sind. Bezüglich der übrigen Betriebskosten steht es den Parteien frei, eine Bruttomiete, in der diese enthalten sind, oder eine Nettomiete zzgl. einer Vorauszahlung auf die Betriebskosten oder eine Betriebskostenpauschale zu vereinbaren (§ 556 Abs. 2 BGB). Nur im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau und im steuerbegünstigten oder frei finanzierten Wohnungsbau, der mit Wohnungsfürsorgemitteln gefördert worden ist, ist die Vereinbarung einer Nettomiete zzgl. einer Betriebskostenvorauszahlung vorgeschrieben (§ 27 Abs. 3 II. BV).
Die Verpflichtung des Mieters zur Leistung von Vorauszahlungen setzt eine eindeutige Vereinbarung voraus. § 556 Abs. 2 S. 2 BGB, wonach für Betriebskosten angemessene Vorauszahlungen vereinbart werden dürfen, gibt selbst keinen Anspruch auf Leistung von Vorauszahlungen. Er geht vielmehr vom Bestehen einer entsprechenden wirksamen vertraglichen Vereinbarung aus.
Zur Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung ist erforderlich, dass darin eindeutig bestimmt ist, dass und welche Betriebskosten vom Mieter zu tragen sind.
Nach der Rechtsprechung des BGH genügt es, dass der Umfang der umzulegenden Betriebskosten durch die Bezugnahme auf die Betriebskostenverordnung (bis 31.12.2003 Anlage 3 zur § 27 II. BV; s. »Betriebskosten«) umschrieben und die Höhe der ungefähr zu erwartenden Kosten durch den Gesamtbetrag der geforderten Vorauszahlungen mitgeteilt wird. Eine Aufschlüsselung der Vorauszahlungen auf die einzelnen Betriebskosten ist nicht erforderlich (BGH, Urteil v. 13.1.2010, VIII ZR 137/09, WuM 2010 S. 153; Beschluss v. 23.2.2010, VIII ZR 199/09, WuM 2010 S. 294).
Ist die Vereinbarung mangels Bestimmtheit unwirksam, muss der Mieter den monatlich vereinbarten Beitrag trotzdem zahlen. Dieser ist dann aber nicht als Vorauszahlung auf die Betriebskosten anzusehen, sondern als Teil der Bruttokaltmiete mit der Folge, dass der Beitrag – im Gegensatz zu einem Vorauszahlungsbetrag – für die Zukunft nicht geändert werden kann. Auch als Betriebskostenpauschale kann die unwirksame Vorauszahlung nicht angesehen werden (LG Berlin, Urteil v. 14.12.2006, 67 S 221/06, MM 2007 S. 111).
Ist umgekehrt die Umlage von Betriebskosten wirksam vereinbart, aber kein Vorauszahlungsbetrag angesetzt, ist der Mieter dennoch nach Vorlage einer Abrechnung des Vermieters zur Zahlung der vereinbarten Betriebskostenpositionen verpflichtet (KG Berlin, Urteil v. 27.11.2006, 12 U 182/04, ZMR 2007 S. 364).
Ist jedoch in einem Mietvertrag die Vereinbarung »In der Miete sind die Betriebskosten enthalten/nicht enthalten« nicht durch Ausstreichen verdeutlicht, handelt es sich um eine Bruttomiete, in der sämtliche Betriebskosten einschließlich der Heiz- und Warmwasserkosten enthalten sind, sodass der Mieter neben der Miete keine zusätzlichen Zahlungen leisten muss (LG Berlin, Urteil v. 26.1.2015, 67 S 241/14, GE 2015 S. 387).
Entstehen Betriebskosten erst, nachdem die Vertragsparteien Teilinklusivmiete vereinbart haben, können diese – auch kraft konkludenter Vereinbarung (widerspruchslose Berechnung) – umgelegt oder zum Gegenstand einer Vorauszahlung gemacht werden (BGH, Urteil v. 21.1.2004, VIII ZR 99/03, NZM 2004 S. 253). Somit darf der Vermieter die notwendigen Folgekosten (laufende Betriebskosten), die durch eine nachträgliche Modernisierung (z. B. Einbau einer Gaszentralheizung) ausgelöst werden, auch dann auf den Mieter abwälzen und ist daher auch dann zur Geltendmachung von angemessenen Vorauszahlungen berechtigt, wenn an sich eine Bruttomiete (ohne zusätzliche Vorauszahlungen) vereinbart worden war (LG Berlin, Urteil v. 29.7.2004, 62 S 111/04, ZMR 2005 S. 192; s. auch Flatow, DWW 2007 S. 195, wonach neu entstehende Betriebskosten, z. B. nach Einbau eines Aufzugs oder Umstellung von Einzelöfen auf Zentralheizung, aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) umlagefähig sind, da die Parteien die Umlage auch bei Abschluss des Mietvertrags vereinbart hätten, wenn ihnen die Modernisierung mit den entsprechenden Folgekosten bei Vertragsabschluss bereits bekannt gewesen wäre).
Daher kann der Vermieter auch ohne entsprechende mietvertragliche Vereinbarung solche Betriebskosten auf den Mieter umlegen, die nach Abschluss des Mietvertrags aufgrund einer Modernisierung entstanden sind; so z. B. beim nachträglichen Einbau von Rauchmeldern (AG Lübeck, Urteil v. 5.11.2007, 21 C 1668/07, ZMR 2008 S. 302).
Bei gewerblicher Vermietung kann im Sinne von § 9 UStG vereinbart werden, dass »Miete und Betriebskostenvorauszahlungen zzgl. Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe zu zahlen sind, soweit der Vermieter die Mieteinkünfte der Umsatzsteuer unterworfen hat«. Im Fall einer derartigen Vereinbarung umfasst die Umsatzsteuerpflicht die gesamten Betriebskosten unabhängig davon, ob die einzelne Betriebskostenart bereits mit Vorsteuern belastet ist oder ob keine Vorsteuern anfallen, so z. B. bei der Grundsteuer. Für Versicherungskosten ist die Umsatzsteuer auch nicht durch die Versicherungssteuern abgegolten, da diese nach der Rechtsprechung des BFH keine Umsatzsteuer im Sinne von § 10 Abs. 2 S. 2 UStG darstellen (BGH, Urteil v. 30.9.2020, XII ZR 6/20).
Hat der Vermieter vor Abschluss eines gewerblichen Mietvertrags zur Umsatzsteuer optiert und schuldet der Mieter vertraglich die auf die Miete entfallende Umsatzsteuer, so gilt dies im Wege ergänzender Vertragsauslegung auch für die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung der Umsatzsteuer auf das sich aus der Schlussabrechnung ergebende Nebenkostensaldo, da Betriebskosten nach der Gesetzessystematik Bestandteil der Miete sind. Anderenfalls hätte der Vermieter einen Verlust in Höhe der Umsatzsteuer, da er die Steuer in jedem Fall abführen muss, wogegen der Mieter begünstigt wäre, weil er nur den Nettobetrag an den Vermieter zahlen müsste, gleichzeitig aber die darauf entfallende Umsatzsteuer im Wege des Vorsteuerabzugs geltend machen könnte (BGH, Urteil v. 30.9.2020, a. a. O.).
Befindet sich der Mieter mit der Zahlung der laufenden Betriebskosten in Verzug, kann der Vermieter einer Wohnung kein Zurückbehaltungsrecht an der Energieversorgung geltend machen, d. h., er ist nicht berechtigt, die Versorgung des Mieters mit Wasser und Heizung zu unterbrechen (LG Göttingen, Beschluss v. 7.3.2003, 5 T 282/02, WuM 2003 S. 626).
Im frei finanzierten Wohnungsbau kann für sämtliche Betriebskosten ein Vorauszahlungsbetrag vereinbart werden. Eine Aufgliederung ist nicht erforderlich. Gleiches gilt für preisgebundene Wohnungen (z. B. Sozialwohnungen). Auch hier genügt es, dass der Vermieter den Umfang der umzulegenden Betriebskosten durch Bezugnahme auf die Anlage 3 zu § 27 II. BV umschreibt und die Höhe der ungefähr zu erwartenden Kosten durch den Gesamtbetrag der geforderten Vorauszahlungen mitteilt. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die voraussichtlichen Kosten für jede Betriebskostenart gesondert anzugeben. Eine solche Verpflichtung ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck des § 20 NMV (BGH, Urteil v. 13.1.2010, VIII ZR 137/09).
Ferner ist der Vermieter nicht verpflichtet, eventuelle Kostensteigerungen gegenüber dem Vorjahr zu erläutern. Eine solche Verpflichtung ist den §§ 20 Abs. 4, 7 NMV nicht zu entnehmen (BGH, Urteil v. 13.1.2010, a. a. O.).
Für den Bereich der preisfreien Wohnungen hat der BGH bereits mit Urteil v. 28.5.2008 (VIII ZR 261/07, NZM 2008 S. 567) entschieden, dass der Vermieter nicht zur Erläuterung von Kostensteigerungen verpflichtet ist.
In einem Gewerbemietvertrag über ein Haus kann auch wirksam vereinbart werden, dass der Mieter keine Betriebskostenvorauszahlungen leistet, sondern die Betriebskosten, die der Mieter nicht direkt mit den Versorgern abrechnet, zunächst vom Vermieter verauslagt und dann dem Mieter einmal im Jahr in Rechnung gestellt werden (LG Potsdam, Urteil v. 13.4.2004, 3 O 101/03, NZM 2005 S. 303).
Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter auf Zahlung von Betriebskosten sind – unabhängig davon, ob sie separat gezahlt werden oder in einer Bruttomiete enthalten sind – unpfändbar. Dies gilt sowohl für Vorauszahlungen als auch für Nachforderungen aus einer Betriebskostenabrechnung (OLG Celle, Beschluss v. 13.4.1999, 4 W 48/99, ZMR 1999 S. 697).
Teilzahlungen des Mieters ohne ausdrückliche oder schlüssige Tilgungsbestimmung sind gemäß § 366 Abs. 2 BGB vorrangig nicht auf die Grundmiete, sondern auf die Betriebskostenvorauszahlung zu verrechnen. Dieser Vorauszahlungsanspruch stellt für den Vermieter die »lästigere« Forderung im Sinne von § 366 BGB dar, der weniger gesichert ist als der Anspruch auf die Grundmiete, da der Vermieter ihn nach Abrechnungsreife nicht mehr geltend machen kann (OLG Brandenburg, Urteil v. 3.3.2010, 3 U 108/08, ZMR 2010 S. 753; OLG Köln, Urteil v. 11.6.2010, 1 U 66/09, ZMR 2010 S. 850).
Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteile v. 16.6.2010, VIII ZR 258/09 und 18.5.2011, VIII ZR 271/10) steht dem Vermieter jedoch für die Zeit nach Ablauf der gesetzlichen Abrechnungsfrist kein Anspruch auf Vorauszahlungen mehr zu; er kann Nebenkosten nur noch aufgrund einer Abrechnung in der sich daraus ergebenden Höhe verlangen.
Grundsätzlich besteht kein Rechtsanspruch des Vermieters auf Änderung des Mietvertrags, sodass die Umstellung einer vereinbarten Bruttomiete (Inklusivmiete) bzw. Teilbruttomiete (Teilinklusivmiete) auf eine Nettomiete zzgl. einer Vorauszahlung auf die Betriebskosten (Änderung der Mietstruktur) nur im Einvernehmen mit den Mietern möglich ist.
Anders ist die Rechtslage, wenn der Mietvertrag in einer zusätzlichen Vereinbarung die (einseitige) Befugnis des Vermieters enthält, eine (Teil-)Inklusivmiete in eine Nettomiete zzgl. Betriebskostenvorauszahlungen umzuwandeln. Bei einem solchen zulässigen Änderungsvorbehalt genügt die Bezugnahme auf die Anlage 3 zu § 27 II. BV bzw. auf den Betriebskostenkatalog der Betriebskostenverordnung, um die vom Mieter jetzt zusätzlich zur Miete zu zahlenden Betriebskosten in ausreichend transparenter Weise zu bestimmen (BGH, Beschluss v. 6.4.2011, VIII ZR 199/10, GE 2011 S. 815).
Wird jedoch ein Mieter, der vertraglich nur zur Zahlung eines kleinen Teils der tatsächlich anfallenden Betriebskosten verpflichtet ist (Teilinklusivmiete), allein durch ein Schreiben des Vermieters ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung dazu veranlasst, einer Umstellung auf eine Nettomiete zzgl. einer Vorauszahlung auf sämtliche Betriebskosten (gemäß Betriebskostenverordnung) zuzustimmen, kann der Mieter diese Zustimmung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) anfechten, wenn ihm in dem Schreiben des Vermieters vorgespiegelt wurde, die geänderte Mietstruktur wäre nicht nur »zeitgemäß«, sondern für ihn auch in jedem Fall günstiger und das Schreiben auch keinen Hinweis auf mögliche Risiken der Mietstrukturumstellung (Nachzahlung von Betriebskosten) enthält (AG München, Urteil v. 14.8.2003, 453 C 36238/02; LG München, Beschluss v. 19.3.2004, 15 S 19692/03, NZM 2004 S. 421).
Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass eine Änderung der Mietstruktur nur im Einvernehmen mit den Mietern möglich ist, besteht im frei finanzierten Wohnungsbau gemäß § 556a Abs. 2 BGB für Betriebskosten, deren Umfang bzw. Verursachung erfasst werden, z. B. durch entsprechende Zähler (beim Wasserverbrauch) oder Müllgefäße (bei der Müllbeseitigung).
Insofern hat der Vermieter die Möglichkeit, durch einseitige Erklärung (in Textform; s. »Schriftform«) von einer Brutto- bzw. Teilinklusivmiete oder einer Betriebskostenpauschale zu einer verbrauchsabhängigen Abrechnung solcher Betriebskosten überzugehen.
Sind die Kosten bislang in der Miete enthalten, so muss diese entsprechend herabgesetzt werden.
Das Recht des Vermieters gemäß § 556a Abs. 2 BGB, durch einseitige Erklärung von einer vereinbarten Brutto- bzw. Teilinklusivmiete oder Betriebskostenpauschale zu einer verbrauchsabhängigen Abrechnung überzugehen, besteht auch bei Mietverhältnissen, die vor Inkrafttreten des § 556a BGB am 1.9.2001 begründet worden sind (BGH, Urteil v. 21.9.2011, VIII ZR 97/11, WuM 2011 S. 682).
Die Kosten der Müllbeseitigung (s. »Betriebskosten«, Abschnitt 2.8 »Die Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung (Nr. 8)«) kann der Vermieter auf eine verbrauchsabhängige Müllentsorgung mit Kostenumlage auf die jeweiligen Mieter umstellen, in dem er anstelle des vorhandenen Müllcontainers einzelne Restmüllbehälter den Mietparteien bedarfsgerecht zur Verfügung stellt. Dabei kann der Vermieter den vormaligen verbrauchsunabhängigen Umlageschlüssel für die Müllgebühren (z. B. nach Wohnfläche) einseitig ändern, indem er den Umlageschlüssel nach der Müllgebühr für die zur Verfügung gestellte Mülltonne bestimmt (AG Brandenburg, Urteil v. 25.10.2004, 32 C 543/03, WuM 2010 S. 423).
Da § 556a Abs. 2 S. 1 BGB den Vermieter berechtigt, die Betriebskosten »ganz oder teilweise« nach einem Maßstab umzulegen, der der erfassten und unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt, ist der Vermieter nicht verpflichtet, verursachungsabhängige Betriebskosten zu 100 % nach der erfassten Verursachung umzulegen. Der Vermieter darf in gewissem Umfang auch verursachungsunabhängige Kostenbestandteile, z. B. einen pauschalen Festanteil, in die Umlage einbeziehen.
Dementsprechend ist es bei der Abrechnung der Betriebskosten der Müllbeseitigung zulässig, eine feste Mindestmüllmenge in angemessenem Umfang anzusetzen (hier: zehn Liter Restmüll pro Woche bei einem Zweipersonenhaushalt). Eine solche Regelung verfolgt den berechtigten Zweck, eine illegale Abfallentsorgung als wirtschaftlich sinnlos erscheinen zu lassen (BGH, Urteil v. 6.4.2016, VIII ZR 78/15).
Die Erklärung des Vermieters über die Umstellung auf verbrauchsabhängige Abrechnung ist nur vor Beginn eines Abrechnungszeitraums zulässig und wirkt nur für die Zukunft. Dies schließt jedoch nicht aus, dass das Änderungsrecht für einen künftigen Abrechnungszeitraum erneut ausgeübt wird. Dies ist auch sachgerecht, da die Überprüfung, ob der gewählte Maßstab noch dem Gerechtigkeitsgebot entspricht, von den tatsächlichen Gegebenheiten abhängt und nach Ablauf des Abrechnungszeitraums und den gegebenen Umständen korrekturbedürftig sein kann (BGH, Urteil v. 6.4.2016, a. a. O.).
Die Möglichkeit der einseitigen Umstellung durch den Vermieter auf eine Direktabrechnung zwischen Mieter und Leistungserbringer besteht nicht mehr. Allerdings bleiben ältere Vereinbarungen, z. B. eine im Formularmietvertrag aus dem Jahr 1993 dem Vermieter vorbehaltene Vertragsänderung zur Direktabrechnung und Direktlieferung, wirksam. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Option der Direktabrechnung durch das Mietrechtsreformgesetz (vom 1.9.2001) abgeschafft wurde (LG Hamburg, Urteil v. 11.11.2005, 311 S 34/05, WuM 2006 S. 96). Bestimmt der Vermieter gemäß dem (bis 31.8.2001 geltenden) § 4 Abs. 5 Nr. 2 MHG, dass die Kosten der Wasserversorgung und der Entwässerung unmittelbar mit demjenigen abgerechnet werden, der die entsprechenden Leistungen erbringt, kann sich der Leistungserbringer zur Erfüllung der von ihm übernommenen Leistungspflichten auch Dritter bedienen (BGH, Urteil v. 25.11.2009, VIII ZR 235/08). Die Vertragsparteien sind auch jetzt nicht gehindert, diese Möglichkeit vertraglich zu vereinbaren (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, abgedruckt in NZM 2000 S. 438).
Allerdings sind Wasserversorgungsunternehmen auch bei einer Monopolstellung grundsätzlich nicht verpflichtet, Versorgungsverträge mit den Mietern abzuschließen und den Grundstückseigentümer als Vermieter aus seinem Vertragsverhältnis zu entlassen (BGH, Urteil v. 30.4.2003, VIII ZR 279/02, [KG] NZM 2003 S. 551).
Wird das Wasser verbrauchsabhängig abgerechnet und zeigt der Hauptwasserzähler des Hauses einen größeren Verbrauch an als die Wohnungswasserzähler zusammen, erfolgt eine Abrechnung entsprechend dem Hauptwasserzähler, wobei die Wasserkosten anteilig nach dem Verhältnis der Anzeigewerte der Wohnungszähler auf die Mieter verteilt werden (AG Dortmund, Urteil v. 5.2.1992, 120 C 14181/91, DWW 1992 S. 180).
Differenzen zwischen der vom Hauptzähler gemessenen Gesamtwassermenge und den erfassten Einzelmengen sind aufgrund von Messtoleranzen technisch nicht zu vermeiden. Sofern diese alle Mieter gleichermaßen betreffen, sind sie in einem Umfang von ca. 20 % noch hinzunehmen und beeinträchtigen nicht die Ordnungsgemäßheit der Abrechnung (LG Duisburg, Beschluss v. 22.2.206, 13 T 9/06, WuM 2006 S. 199).
Eine Messdifferenz von mehr als 20 % schließt jedoch die Umlage der Unterschiedsmenge aus (LG Braunschweig, Urteil v. 22.12.1998, 6 S 163/98, WuM 1999 S. 294).
Dürfen Wasserzähler nicht mehr zur Erfassung des tatsächlichen Verbrauchs verwendet werden, z. B. weil die gesetzlichen Eichfristen abgelaufen sind (fünf Jahre für Kaltwasserzähler), gilt der gesetzliche Umlagemaßstab nach Quadratmeter, wobei ein Abzug von 15 % anzusetzen ist, der erfahrungsgemäß der Kostendifferenz zwischen verbrauchsabhängiger und verbrauchsunabhängiger Abrechnung entspricht. Eine Abrechnung nach der Personenzahl kommt nur bei einer entsprechenden vorherigen Vereinbarung in Betracht (LG Kleve, Urteil v. 19.4.2007, 6 S 205/06, ZMR 2007 S. 621).
Gleiches gilt, wenn die Ablesung funktionsfähiger Verbrauchszähler unterbleibt und infolgedessen die vertraglich geschuldete verbrauchsabhängige Abrechnung der Wasserkosten nicht möglich ist. Auch in diesem Fall kann nach dem Maßstab der Wohnfläche abgerechnet werden, wobei grundsätzlich eine Kürzung des sich danach ergebenden Abrechnungsbetrags (um 15 % analog § 12 HeizkostenV) unter dem Gesichtspunkt eines Schadenersatzanspruchs infolge einer Vertragsverletzung in Betracht kommt (BGH, Beschluss v. 13.3.2012, VIII ZR 218/11, WuM 2012 S. 316).
Eine weitere Ausnahme von dem Grundsatz, dass die Änderung der Mietstruktur nur im Einvernehmen mit den Mietern möglich ist, besteht bei preisgebundenem Wohnraum, da hier Betriebskosten nicht in der Miete enthalten sein dürfen (§ 27 Abs. 3 II. BV) und eine Bruttomiete spätestens bis 31.12.1986 auf eine Nettokaltmiete umgestellt werden musste. Dies ist jedoch keine Ausschlussfrist, sodass die einseitige Umstellung auch noch nach diesem Zeitpunkt, längstens jedoch bis zum Ablauf der Preisbindung der konkreten Wohnung, vorgenommen werden kann (LG Koblenz, Urteil v. 21.7.1995, 14 S 102/95, WuM 1996 S. 560).
Ferner kann der Vermieter durch einseitige Erklärung (§ 10 Abs. 1 WoBindG) den Katalog der vom Mieter zu tragenden Betriebskosten für zukünftige Abrechnungszeiträume auch auf solche Kostenarten ausdehnen, deren Umlagefähigkeit im Mietvertrag noch nicht vereinbart war. Ausreichend ist, dass der Vermieter dem Mieter Art und Höhe der neu umgelegten Betriebskosten bekannt gibt. Dies gilt auch dann, wenn der Mietvertrag nur die Umlage einzelner Betriebskosten vorsieht (Teilinklusivmiete). Die Umlage kann auch dadurch erfolgen, dass der Vermieter dem Mieter eine formell ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung erteilt, die derartige Betriebskosten umfasst (BGH, Urteil v. 14.4.2010, VIII ZR 120/09). Ausgeschlossen ist dies nur, wenn die Umlage der betreffenden Kosten im Mietvertrag ausdrücklich ausgeschlossen ist oder sich aus den Umständen ergibt (vgl. § 10 Abs. 4 WoBindG). Die einseitige Gestaltungserklärung (§ 10 Abs. 1 S. 2 WoBindG) ist jedoch nur wirksam, wenn in ihr die Umstellung berechnet und erläutert ist. Dies erfordert für die Umstellung von Altverträgen eine neue Wirtschaftlichkeitsberechnung und eine Berechnung und Erläuterung der für die Umlage vorgesehenen Betriebskosten. Hierzu ist erforderlich, dass die in die Umlage einzubeziehenden Betriebskosten einzeln und namentlich aufgeführt werden; der bloße Hinweis auf Betriebs- oder Nebenkosten reicht nicht aus (LG Aachen, Urteil v. 28.10.1994, 5 S 177/94, WuM 1995 S. 545). Die Umstellung kann jedoch nicht rückwirkend, sondern nur für die Zukunft erfolgen. Dies gilt auch dann, wenn der Mietvertrag eine Gleitklausel (s. »Mieterhöhung«) enthält (LG Bonn, Urteil v. 26.7.1995, 6 S 111/95, WuM 1997 S. 229).
Nach Beendigung der Preisbindung kann die Umstellung der Mietstruktur nur noch einvernehmlich erfolgen. Kommt eine Einigung nicht zustande, verbleibt es bei der vereinbarten Bruttomiete.
Eine vertragliche Vereinbarung, wonach der Mieter zur Zahlung bestimmter Betriebskosten verpflichtet ist, kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch schlüssig, d. h. durch ein bestimmtes Verhalten der Vertragsparteien, geändert bzw. erweitert werden. Dies ist z. B. der Fall, wenn der Vermieter dem Mieter Betriebskosten in Rechnung stellt, deren Umlage vertraglich nicht vereinbart ist, und der Mieter diese dennoch über einen Zeitraum von mehreren Jahren (hier: sechs Jahre) vorbehaltlos bezahlt. Solche schlüssig abgegebenen Willenserklärungen sind aus Sicht des Erklärungsempfängers – des Vermieters – auszulegen und können von diesem dahin verstanden werden, dass der Mieter mit der Abwälzung der erhöhten Nebenkostenabrechnungen einverstanden ist (BGH, Beschluss v. 29.5.2000, XII ZR 35/00, NZM 2000 S. 961).
Allerdings kommt eine (stillschweigende) Änderung der mietvertraglichen Umlagevereinbarung nicht schon dadurch zustande, dass der Vermieter Betriebskosten abrechnet, zu deren Umlage er nach dem Mietvertrag nicht berechtigt ist, und der Mieter eine darauf beruhende Nachzahlung begleicht. Denn aus Sicht des Mieters ist der Übersendung einer Betriebskostenabrechnung, die vom Mietvertrag abweicht, nicht ohne Weiteres, sondern nur bei Vorliegen besonderer Umstände ein Angebot des Vermieters zu entnehmen, eine Änderung des Mietvertrags herbeiführen zu wollen (BGH, Urteile v. 10.10.2007, VIII ZR 279/06, NJW 2008 S. 283 und v. 13.2.2008, VIII ZR 14/06, NJW 2008 S. 1302). Solche besonderen Umstände können vorliegen, wenn der Vermieter seinem Mieter eine Änderung der Betriebskosten telefonisch oder schriftlich mitteilt und danach eine Abrechnung übersendet, in die auch die mitgeteilten zusätzlichen Betriebskosten eingestellt sind. Darin kann ein Angebot des Vermieters auf Erweiterung der Umlagevereinbarung gesehen werden, das der Mieter durch Begleichung der Nachforderung oder Zahlung der erhöhten Vorauszahlungen annimmt (BGH, Urteil v. 9.7.2014, VIII ZR 36/14, GE 2014 S. 1134).
Fraglich ist insofern, ob solche »besonderen Umstände« auch bei einem Wechsel des Vermieters (z. B. nach Verkauf des Mietobjekts) vorliegen können, wenn dieser dann in seiner Betriebskostenabrechnung nicht vereinbarte Betriebskosten umlegt (so z. B. KG Berlin, Urteil v. 31.3.2014, 8 U 135/13, GE 2015 S. 55, wonach eine konkludente Einigung über die Umlage weiterer Betriebskosten auch dadurch zustande kommen kann, dass ein Gewerberaummieter die von dem neuen Vermieter in der Betriebskostenabrechnung umgelegten Kosten für Instandhaltung und Verwaltung über vier Jahre hinweg zahlt, ohne zu rügen, dass es hierfür an einer vertraglichen Grundlage fehlt).
Bezüglich Betriebskosten, die vom Mieter bei Abschluss des Mietvertrags selbst getragen wurden (z. B. Müllentsorgung durch Bereitstellung von Müllgefäßen auf eigene Kosten), die aber inzwischen durch organisatorische Änderungen (Bereitstellung größerer Müllgefäße durch die Wohnungseigentümergemeinschaft) auf den Vermieter übergegangen sind, ist die dadurch entstandene Lücke im Mietvertrag im Wege ergänzender Vertragsauslegung dahin zu schließen, dass der Mieter diese Kosten weiterhin nunmehr in Form von Betriebskosten gegenüber dem Vermieter zu tragen hat (BGH, Urteil v. 9.7.2014, a. a. O.).
Umgekehrt bedeutet es mangels eines entsprechenden Rechtsbindungswillens auch keinen schlüssigen Verzicht des Vermieters auf bestimmte Betriebskostenpositionen, wenn er jahrelang nur einen Teil der umlegbaren Betriebskosten in die Abrechnung aufgenommen hat (AG Neuss, Urteil v. 3.11.1995, 36 C 234/95, DWW 1996 S. 284). Dieser Umstand allein reicht für die Annahme einer entsprechenden stillschweigenden Änderung des Mietvertrags nicht aus. Voraussetzung für ein schlüssiges Angebot des Vermieters auf Reduzierung der vereinbarten Betriebskostenpositionen wäre ein Verhalten des Vermieters, mit dem dieser einen entsprechenden Rechtsfolgewillen zum Ausdruck bringt. In der Umlage nur eines Teils der vereinbarten Betriebskosten kann ein solches Angebot nicht gesehen werden. Die Annahme, ein Vermieter von Geschäftsräumen würde damit schlüssig ohne ersichtlichen Grund auf die Zahlung nicht unerheblicher Beträge verzichten, ist lebensfremd. Ohne das Vorliegen weiterer Anhaltspunkte kann ein Mieter somit nicht annehmen, dass der Vermieter die nicht abgerechneten Betriebskostenpositionen für die gesamte Dauer des Mietverhältnisses nicht mehr geltend machen will (BGH, Urteil v. 27.1.2010, XII ZR 22/07). Dementsprechend bewirkt auch eine nur teilweise Umlage von Betriebskosten (z. B. nur Erhöhungsbetrag statt vereinbartem vollen Betrag) keine Änderung des Mietvertrags für die Zukunft, da darin aus Sicht des Erklärungsempfängers, d. h. des Mieters, keine auf eine Vertragsänderung abzielende Willenserklärung des Vermieters zu sehen ist (LG Mannheim, Urteil v. 23.11.2005, 4 S 64/05, DWW 2006 S. 68).
Allein das Untätigbleiben beider Vertragsparteien führt nicht zu einer Änderung des Mietvertrags. Rechnet z. B. der Vermieter entgegen den vertraglichen Vereinbarungen über einen längeren Zeitraum nicht über die vom Mieter geleisteten Betriebskostenvorauszahlungen ab und zahlt der Mieter aber trotzdem die Vorauszahlungen vorbehaltlos weiter, führt dies nicht zu einer Umstellung des Mietvertrags dahingehend, dass nunmehr anstelle einer abrechenbaren Vorauszahlung eine Betriebskostenpauschale vereinbart wäre.
Bei einer Mehrheit von Mietern (z. B. einem Ehepaar) kann eine nachträgliche Änderung der Betriebskostenvereinbarung, z. B. dahingehend, dass die vereinbarten Zahlungen künftig nicht mehr als (abzurechnende) Vorauszahlungen, sondern als (nicht abzurechnende) Pauschale gelten soll, nur mit allen Vertragspartnern auf Mieterseite getroffen werden. Eine stillschweigende Genehmigung einer solchen nachträglichen Änderung durch die an der Vereinbarung nicht beteiligten Mieter liegt nicht darin, dass in der Folgezeit keine Abrechnungen verlangt werden bzw. die Nichterteilung von Abrechnungen nicht beanstandet wird (BGH, Urteil v. 16.3.2016, VIII ZR 326/14, WuM 2016 S. 353).
Für eine Änderung des Mietvertrags ist vielmehr ein Verhalten einer Partei erforderlich, das aus Sicht der anderen Partei einen entsprechenden Vertragsänderungswillen erkennen lässt. Bloßes Untätigbleiben ist hierfür nicht ausreichend (BGH, Urteil v. 13.2.2008, VIII ZR 14/06, WuM 2008 S. 225).
Der erforderliche Vertragsänderungswille kann sich z. B. daraus ergeben, dass für Heizung und übrige Betriebskosten getrennte Vorauszahlungsbeträge vereinbart wurden und jahrelang (hier: 14 Jahre) zwar stets über die Heizkosten, nicht aber über die übrigen Betriebskosten abgerechnet worden ist. Dies kann aus der maßgeblichen Sicht des Erklärungsempfängers nur dahin verstanden werden, dass man über die übrigen Betriebskosten nicht abrechnen, sondern es bei einem pauschalen Ausgleich belassen wollte (LG Hamburg, Urteil v. 3.9.2004, 311 S 26/04, NZM 2005 S. 216).
Eine Verwirkung kann nicht angenommen werden, wenn der Vermieter seit Beginn des Mietverhältnisses vertraglich umgelegte Betriebskosten nicht geltend gemacht hat (LG Waldshut-Tiengen, Urteil v. 25.1.2001, 1 S 60/00, WuM 2001 S. 245; a. A. AG Gießen, Urteil v. 19.10.2004, 48 MC 484/04, NJW-RR 2005 S. 309, wonach es im Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH (Urteil v. 29.5.2000, a. a. O.) der Gleichheitsgrundsatz gebietet, dass umgekehrt auch der Vermieter in späteren Jahren keine Betriebskosten mehr nachfordern kann, wenn er diese trotz Umlagefähigkeit über Jahre hinweg nicht geltend gemacht hat). Deshalb muss der Mieter eine sich aus der Betriebskostenabrechnung ergebende Nachforderung auch bezahlen, wenn der Vermieter entgegen den vertraglichen Vereinbarungen 20 Jahre lang keine Abrechnung vorgelegt hat und auch keine besonderen Umstände ersichtlich sind, die aus Sicht des Mieters die Annahme rechtfertigen, der Vermieter wolle durch das Unterlassen der Abrechnung den Mietvertrag zu seinem Nachteil dahin abändern, dass künftig eine Pauschale ohne Abrechnungsmöglichkeit vereinbart sein soll (BGH, Urteil v. 13.2.2008, VIII ZR 14/06, WuM 2008 S. 225).
Solche besonderen Umstände können sich z. B. aus einer schriftlichen Mitteilung des Vermieters ergeben.
Teilt der Vermieter dem Mieter schriftlich mit, dass er künftig auch andere als die im Mietvertrag vereinbarten Betriebskosten umlegen wird, und zahlt der Mieter daraufhin über mehrere Jahre vorbehaltlos auch diese weiteren Betriebskostenpositionen, kommt ein rechtsgeschäftlicher Bindungswille des Mieters hinreichend deutlich zum Ausdruck, sodass von einer entsprechenden Änderung des Mietvertrags auszugehen ist (LG Kassel, Urteil v. 11.7.1996, 1 S 143/96, DWW 1996 S. 312).
Bei Fehlen einer Vorauszahlungsvereinbarung können sich die Parteien zumindest stillschweigend auf die Leistung von Vorauszahlungen geeinigt haben, wenn der Mieter die vom Vermieter geforderten Vorauszahlungen über mehr als neun Jahre vorbehaltlos geleistet hat (OLG Düsseldorf, Urteil v. 29.9.2005, 10 U 86/05, DWW 2006 S. 21).
Ferner liegt eine schlüssige Änderung der Mietstruktur vor, wenn der Mieter trotz einer vertraglichen Bruttomiete einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters auf Basis einer Nettomiete ausdrücklich zugestimmt